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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.439(99)
Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)

Vom 19. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2020 S. 23)



(angenommen am 24. Mai 2018)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.97(73), mit der er den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ("HSC-Code 2000") angenommen hat, der mit Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich geworden ist,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1 Absatz 2 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens für Änderungen des HSC-Codes 2000,

nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des HSC-Codes 2000, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 beschließt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes 2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär der Organisation, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär der Organisation auch, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 2000)

Kapitel 14
Funkverkehr

14.2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

1. In Absatz 14.2.1 wird der bestehende Unterabsatz .6 zu Folgendem geändert:

altneu
6 "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Kennzeichen des Fahrzeugs, die Inmarsat-Rufnummer sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Fahrzeugs übertragen und zur Identifikation des Fahrzeugs verwendet werden kann."6 "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Rufzeichen des Fahrzeugs, Rufnummern anerkannter mobiler Satellitenfunkdienste sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Fahrzeugs übertragen und zur Identifikation des Fahrzeugs verwendet werden können."

2. In Absatz 14.2.1 wird der folgende neue Unterabsatz .17 hinter dem bestehenden Unterabsatz .16 hinzugefügt:

".17 "Anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der ein Satellitensystem nutzt und von der Organisation für die Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) anerkannt ist."

14.7 Funkausrüstung: Allgemeines

3. In Absatz 14.7.1 wird der bestehende Unterabsatz .5 zu Folgendem geändert:

altneu
5. mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch das erweiterte Inmarsat-Gruppenrufsystem 39, falls das Fahrzeug auf Reisen in einem von Inmarsat erfassten Gebiet eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Schiffe, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Funkfernschreiben zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden 40;
_____
39) Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.701(17) angenommene "Mitführen von Empfängern für das erweiterte InmarsatGruppenruf SafetyNET im GMDSS" verwiesen.
40) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.705(17) angenommene "Empfehlung über die Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt" verwiesen.
".5 mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch ein erweitertes Gruppenrufsystem eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, falls das Fahrzeug auf Reisen im Seegebiet A1, A2 oder A3 eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Fernschreibtelegrafie zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden.*
_____
*) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.705(17) angenommene "Empfehlung über die Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt" in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen."

4. In Absatz 14.7.1 wird der bestehende Unterabsatz .6.1 zu Folgendem geändert:

altneu
6.1 in der Lage ist, einen Notalarm entweder über den Funkdienst über polumlaufende Satelliten im 406- MHz-Band oder, wenn das Fahrzeug nur auf Reisen in dem von Inmarsat erfassten Gebiet eingesetzt ist, über den von Inmarsat im 1,6-GHz-Band betriebenen Funkdienst über geostationäre Satelliten zu senden,".6.1 in der Lage ist, einen Notalarm über den Funkdienst über polumlaufende Satelliten im 406-MHz-Band zu senden;".

14.8 Funkausrüstung: Seegebiet A1

5. In Absatz 14.8.1 wird der bestehende Unterabsatz .5 zu Folgendem geändert:

altneu
den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch
5.1 eine Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle 40, oder
5.2 die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.
".5 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch:
5.1 eine Schiffs-Erdfunkstelle;* oder
5.2 die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein soll, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.
____
*) Diese Anforderung kann durch Schiffs-Erdfunkstellen eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes erfüllt werden, die in der Lage sind, Funkverkehr (Senden/ Empfangen) abzuwickeln, z.B. Fleet-77 (Entschließungen A.808(19) und MSC.130(75)) oder INMARSAT-C (Entschließung A.807(19) in ihrer zuletzt geänderten Fassung) - Schiffs-Erdfunkstellen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet diese Fußnote auf alle in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften für die Ausrüstung mit Schiffs-Erdfunkstellen eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes Anwendung."

14.9 Funkausrüstung: Seegebiete A1 und A2

6. In Absatz 14.9.1 wird der bestehende Unterabsatz .3.3 zu Folgendem geändert:

altneu
3.3 den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch
3.3.1 die Ausrüstung nach Absatz 14.9.3.2 oder
3.3.2 die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe
".3.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen."

7. In Absatz 14.9.3 wird der bestehende Unterabsatz .2 zu Folgendem geändert:

altneu
2. durch eine Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle.".2 durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes."

14.10 Funkausrüstung: Seegebiete A1, A2 und A3

8. In Absatz 14.10.1 wird der Einleittext des bestehenden Unterabsatzes .1 zu Folgendem geändert:

altneu
1. mit einer Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle, die in der Lage ist,".1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, die in der Lage ist:".

9. In Absatz 14.10.1 wird der bestehende Unterabsatz .4.3 zu Folgendem geändert:

altneu
4.3 den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten nutzen, und zwar entweder durch eine zusätzliche Schiffs-Erdfunkstelle oder durch die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten."4.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen."

10. In Absatz 14.10.2 wird der bestehende Unterabsatz 3.2 zu Folgendem geändert:

altneu
3.2 den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch
3.2.1 eine Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle oder
3.2.2 die in Absatz 14.7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt wird oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten; und
".3.2 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst über eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen; und".

14.12 Wachen

11. In Absatz 14.12.1 wird der bestehende Unterabsatz .4 zu Folgendem geändert:

altneu
4. zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Fahrzeug nach Absatz 14.10.1.1 mit einer Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle ausgerüstet ist.".4 zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Fahrzeug nach Absatz 14.10.1.1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes ausgerüstet ist."

14.13 Stromquellen

12. In Absatz 14.13.2 wird das Wort "Inmarsat" im zweiten Satz gelöscht.

Anlage
Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis

Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit dem Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

13 In Abschnitt 4 wird die bestehende Beschreibung der Position 1.4 zu Folgendem geändert:

altneu
Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.439(99), "Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE