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Entschließung MSC.484(103) Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)
(Vom 13. Mai 2021)
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 413)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
SOWIE GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.98(73), mit der er den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme ("FSS-Code") angenommen hat, der mit Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,
DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3 Absatz 22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des FSS-Codes,
NACH der auf seiner einhundertdritten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des FSS-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,
1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;
4 ERSUCHT den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) | Anlage |
Kapitel 9
Fest Eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
2 Technische Anforderungen
2.1 Allgemeine Vorschriften
1 Der folgende neue Absatz 2.1.8 wird nach dem bestehenden Absatz 2.1.7 eingefügt:
"2.1.8 Auf Frachtschiffen und auf Kabinenbalkonen von Fahrgastschiffen, bei denen ein einzeln erkennbares System eingebaut ist, ungeachtet der Vorschriften in Absatz 2.1.6.1, brauchen nicht an jedem Feuermelder Isolatormodule vorhanden sein, wenn das System so ausgelegt ist, dass die Anzahl und der Ort der einzeln erkennbaren Feuermelder, die aufgrund eines Fehlers unwirksam sind, nicht größer sind als ein gleichwertiger Abschnitt in einem Abschnitt erkennbaren System, das in Übereinstimmung mit Absatz 2.4.1 ausgelegt ist."
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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.484(103), "Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)" in der jeweils geltenden Fassung" Vom 24. Mai 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.484(103), "Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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