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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.486(103) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978)

(angenommen am 13. Mai 2021)
(BGBl. II Nr. 83 vom 22.03.2023)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("STCW-Übereinkommen von 1978") betreffend die Verfahren zur Änderung des STCW-Übereinkommens von 1978,

in Anbetracht dessen, dass der Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("STCW-Code") mehrfach auf den Begriff "Mittelspannung" Bezug nimmt, ohne eine genaue Bestimmung dieses Begriffs zu enthalten,

nach der auf seiner einhundertdritten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des STCW-Übereinkommens von 1978, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des STCW-Übereinkommens von 1978 Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens von 1978 die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2023 in Kraft treten;

4. ersucht die Vertragsparteien dringend, die Änderungen der Regel I/1.1 frühzeitig umzusetzen;

5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des STCW-Übereinkommens von 1978 allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978)

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1 In Regel I/1.1 wird folgende neue Begriffsbestimmung angefügt:

".44 der Ausdruck "Mittelspannung" bezeichnet eine Wechselspannung (AC) oder Gleichspannung (DC) von mehr als 1.000 Volt."

________

.

Zwölfte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 16. März 2023
(BGBl. II Nr. 83 vom 22.03.2023)

Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl.1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 598 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 13. Mai 2021 angenommenen Entschließungen MSC.486(103) und MSC.487(103) zur Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Am selben Tag treten die Entschließungen MSC.486(103) und MSC.487(103) jeweils gemäß ihrer Nummer 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) und dessen Anlage außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 16. März 2023

ID 230591

ENDE