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Regelwerk

Entschließung MSC.488(103) Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))

Vom 13. Mai 2021
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 415)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme der Entschließung A.689(17) Prüfung von Rettungsmitteln den Ausschuss beauftragte, die sich in ihrer Anlage befindende Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls Änderungen dieser zu beschließen,

DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss seit der Annahme der Entschließung A.689(17) die sich in ihrer Anlage befindende Empfehlung mit den Entschließungen MSC.54(66) und MSC.81(70) sowie den Rundschreiben MSC/Circ.596, MSC/Circ.615 und MSC/Circ.809 geändert hat,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Verweise in der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) auf dem neusten Stand gehalten werden,

1 BESCHLIESST die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens AUF, die Aufmerksamkeit aller Betroffenen auf die Änderungen zu lenken.

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 Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))Anlage

Teil 1 - Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln

5 Starre und aufblasbare Rettungsflösse

5.17 Zusätzliche Prüfungen nur für aufblasbare Rettungsflöße

Werkstoffprüfungen

1 Absatz 5.17.13.2.2.7.1

1. Prüfung der Durchlässigkeit
Ein Probestreifen des Gewebes ist vorzubereiten und wie in ISO TR 6065 Ziffer A.2.10.2 beschrieben zu prüfen.

wird mit Folgendem ersetzt:

".1 Prüfung der Durchlässigkeit
Ein Probestreifen des Gewebes ist vorzubereiten und wie in ISO 15372:2000 Absatz 6.2.9.2 beschrieben zu prüfen."

2 Es wird Absatz 5.17.13.2.2.8

2.2.8 Ölbeständigkeit
  1. Nach Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren, nachdem die Außenseite zwei Stunden bei 20°C ± 2°C ASTM-Öl Nr. 1 ausgesetzt wurde, darf sich die Gummierung nicht von dem Gewebe ablösen, und es darf keine Restklebrigkeit auftreten, wenn zwei dem Öl ausgesetzte Oberflächen zusammengedrückt werden. Die Gummierung darf nicht schmieren, wenn man einmal mit dem Finger über sie reibt.
  2. Die Prüfung darf frühestens 16 Stunden nach der Vulkanisation oder dem Heizen durchgeführt werden.
  3. Vorrichtung, Vorbereitung der Probestreifen und Prüfverfahren müssen die Anforderungen aus ISO TR 6065 Absatz A.2.5 erfüllen. Jede beschichtete Seite ist zu prüfen.

wie folgt geändert:

".2.2.8 Ölbeständigkeit

  1. Nach Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren, nachdem die Außenseite zwei Stunden bei 20 °C ± 2 °C IRM 901-Öl ausgesetzt wurde, darf sich die Gummierung nicht von dem Gewebe ablösen, und es darf keine Restklebrigkeit auftreten, wenn zwei dem Öl ausgesetzte Oberflächen zusammengedrückt werden. Die Gummierung darf nicht schmieren, wenn man einmal mit dem Finger über sie reibt.
  2. Die Prüfung darf frühestens 16 Stunden nach der Vulkanisation oder dem Heizen durchgeführt werden.
  3. Vorrichtung, Vorbereitung der Probestreifen und Prüfverfahren müssen die Anforderungen aus ISO 15372:2000/Amd 1:2021 Absatz 6.2.5 erfüllen. Jede beschichtete Seite ist zu prüfen."

11 WASSERDRUCK-AUSLÖSEVORRICHTUNGEN

11. 2 Technische Prüfungen

3 Absatz 11.2.5.5.3

5.3 Ölbeständigkeitsprüfung der Oberfläche
Anzahl der Prüfstücke2 Membranen
Prüftemperatur+ 18°C - 20°C
Ölartein Mineralöl nach folgender Spezifikation:
Anilinpunkt:120 ± 5°C
Flammpunkt.mindestens 240°C
Viskosität:10 bis 25 Centistoke bei 99,0°C
Folgende Öle können verwendet werden:ASTM-Öl Nr. 1
ASTM-Öl Nr.5
ISO-Öl Nr. 1
Prüfdauer3 Stunden auf jeder Seite
Gefordertes Prüfergebnis:Der Werkstoff soll keine Verschleißerscheinungen aufweisen.


wird mit Folgendem ersetzt:

".5.3 Ölbeständigkeitsprüfung der Oberfläche

Anzahl der Prüfstücke2 Membranen
Prüftemperatur+ 18 °C-20 °C
Ölartein Mineralöl nach folgender Spezifikation:
Anilinpunkt: 120 ± 5 °C
Flammpunkt: mindestens 240 °C
Viskosität: 10 bis 25 Centistoke bei 99,0 °C
Folgende Öle können verwendet werden:IRM 901
IRM 905
ISO-Öl Nr. 1
Prüfdauer:3 Stunden auf jeder Seite
Gefordertes Prüfergebnis:Der Werkstoff soll keine Verschleißerscheinungen aufweisen."

Teil 2 - Prüfungen bei laufender Produktion und Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufstellung

5 ÜBERLEBENSFAHRZEUGE

5.4 Aussetzprüfung

4 Absatz 5.4

Es soll nachgewiesen werden, dass das vollständig ausgerüstete Bereitschaftsboot und, auf Frachtschiffen von mehr als 20.000 BRZ, das vollständig ausgerüstete Rettungsboot von einem Schiff zu Wasser gelassen werden können, das auf ebenem Kiel in ruhigem Wasser mindestens 5 Knoten Fährt voraus macht. Nach Abschluss dieser Prüfung sollen das Rettungsboot oder Bereitschaftsboot oder ihre Ausrüstung keine Beschädigung aufweisen.

wird mit Folgendem ersetzt:

"Außer im Fall von Freifall-Rettungsbooten, soll nachgewiesen werden, dass das vollständig ausgerüstete Bereitschaftsboot und, auf Frachtschiffen von 20.000 BRZ und mehr, das vollständig ausgerüstete Rettungsboot von einem Schiff zu Wasser gelassen werden können, das auf ebenem Kiel in ruhigem Wasser mindestens 5 Knoten Fahrt voraus macht. Nach Abschluss dieser Prüfung sollen das Rettungsboot oder Bereitschaftsboot oder ihre Ausrüstung keine Beschädigung aufweisen."

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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.488(103), "Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))" in der jeweils geltenden Fassung"

Vom 24. Mai 2022
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 415)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.488(103), "Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE