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Regelwerk

Entschließung MSC.521(106) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Kapitel XV)

(angenommen am 10. November 2022)
(BGBl. II Nr. 229 vom 21.06.2024)



(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 106. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel XV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern

Das folgende neue Kapitel XV (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern) wird nach dem bisherigen Kapitel XIV (Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren) angefügt:

"Kapitel XV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern

Regel 1 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Offshore-Servicepersonal" (IP +) bezeichnet alle Personen, die zum Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an Bord anderer Schiffe und/oder Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, an Bord befördert oder untergebracht werden.

2 Der Ausdruck "IP-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.527(106) beschlossenen Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern, der geändert werden kann, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

3 Der Ausdruck "Offshore-Servicetätigkeiten" bezeichnet die Errichtung, die Instandhaltung, die Stilllegung, den Betrieb oder die Wartung von Offshore-Einrichtungen unter anderem im Zusammenhang mit der Erkundung und Gewinnung von Ressourcen durch den Erneuerbare-Energien- und den Kohlenwasserstoffsektor, Aquakulturen, Meeresbergbau oder ähnlichen Tätigkeiten.

4 Der Ausdruck "HSC-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.97(73) beschlossenen Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, der geändert werden kann, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

Regel 2 - Allgemeines

1 Wird im IP-Code auf Vorschriften für Fahrgastschiffe Bezug genommen, so gelten die entsprechenden Vorschriften für Frachtschiffe als erfüllt.

2 Für die Zwecke dieses Kapitels ist Offshore-Servicepersonal nicht wie Fahrgäste zu behandeln oder zu betrachten.

3 Wird in diesem Kapitel oder im IP-Code die Anzahl des Offshore-Servicepersonals als Parameter angegeben, so muss es sich bei dieser um die an Bord beförderte Gesamtzahl aus Offshore-Servicepersonal, Spezialkräften 1 und Fahrgästen handeln, wobei die Anzahl der Fahrgäste zwölf nicht überschreiten darf.

4 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt im Fall von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die Kapitel X Anwendung findet, ungeachtet der Kapitel 2 bis 12 und 18 des HSC-Codes ein Schiff, für das die Zeugniserteilung nach den Vorschriften dieses Kapitels und des IP-Codes durchgeführt wurde, als Fahrzeug, das den Vorschriften der Kapitel 2 bis 12 und 18 des HSC-Codes entspricht.

Regel 3 - Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel Anwendung auf Frachtschiffe und Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, mit jeweils einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2024 gebaut worden sind und mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal befördern.

2 Vor dem 1. Juli 2024 gebaute Frachtschiffe, die von der Verwaltung nach den von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal zugelassen sind, müssen bis zur ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Juli 2024 den Regeln III/1, III/2 (mit Ausnahme von Absatz 2.1.7), IV/7 und IV/8 des IP-Codes entsprechen.

3 Vor dem 1. Juli 2024 gebaute Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind und die von der Verwaltung nach den von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen ++ für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal zugelassen sind, müssen bis zur dritten Wiederholungsbesichtigung oder ersten Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Juli 2024 den Regeln III/1, III/2 (mit Ausnahme von Absatz 2.1.7), V/7 und V/8 des IP-Codes entsprechen.

4 Frachtschiffe und Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, die jeweils vor dem 1. Juli 2024 auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen von der Verwaltung nicht für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal zugelassen worden sind, müssen unabhängig von ihrem Baudatum diesem Kapitel und dem IP-Code entsprechen und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden, bevor sie mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal an Bord befördern.

5 Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich der Ausdruck "gebaut" auf die Beschreibung in den Regeln:

  1. II-2/1.1.2.1, ergänzt durch Regel II-2/1.1.3 für Frachtschiffe;
  2. X/1.4, ergänzt durch Regel X/1.5 für Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.

Regel 4 - Anwendung anderer Kapitel

1 Die in den anderen Kapiteln dieses Übereinkommens enthaltenen Regeln für Frachtschiffe finden auf die in Regel 3.1 beschriebenen Schiffe Anwendung, sofern nicht das vorliegende Kapitel Abweichungen von diesen Regeln vorsieht.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 gelten im Fall von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die der HSC-Code Anwendung findet, die Regeln für Frachtschiffe dieses Codes, sofern nicht das vorliegende Kapitel Abweichungen von diesen Regeln vorsieht.

Regel 5 - Vorschriften

1 Schiffe und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, müssen:

  1. ein Zeugnis als Frachtschiff oder Frachtschiff, das ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug ist, nach Kapitel I, Kapitel VIII oder Kapitel X, soweit jeweils anwendbar, ausgestellt bekommen;
  2. den Vorschriften des IP-Codes entsprechen;
  3. zusätzlich zu den Vorschriften der Regeln I/8, I/9 und I/10 oder der Absätze 1.5 bis 1.9 des HSC-Codes, soweit jeweils anwendbar, nach Maßgabe des IP-Codes besichtigt werden und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden.

2 Schiffe und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, für die ein Zeugnis nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unterliegen jeweils den in den Regeln I/19 oder XI-1/4 und in Absatz 1.10 des HSC-Codes festgelegten Kontrollen. Zu diesem Zweck werden solche Zeugnisse so behandelt wie ein Zeugnis, das nach der Regel I/12 oder I/13 ausgestellt wurde."

________
+) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: "IP" steht für den englischen Ausdruck "industrial personnel".

++) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die Vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt (Entschließung MSC.418(97)) verwiesen.

1) Es wird auf den Code von 2008 über die Sicherheit von Spezialschiffen verwiesen.


31. SOLAS-ÄndV - 31. SOLAS-Änderungsverordnung
Einunddreißigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 13. Juni 2024
(BGBl. II Nr. 229 vom 21.06.2024)

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung MSC.521(106) vom 10. November 2022 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließung MSC.496(105) vom 28. April 2022 (BGBl. 2024 II Nr. 73, S. 28) geändert worden ist, wird hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Am selben Tag tritt die Entschließung MSC.521(106) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Berlin, den 13. Juni 2024
ID: 241436


UWS Umweltmanagement GmbHENDE