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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1274 vom 3. Juni 2008
Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen

Vom 02. Februar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 134)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) nach Zustimmung zum Entwurf der Änderungen zu Kapitel II-2 SOLAS in bezug auf die Sicherheit von Kabinenvorflächen als Antwort auf den Brand an Bord der Star Princess den Unterausschuss Feuerschutz beauftragt, die Sicherheit aller Außenbereiche auf Fahrgastschiffen zu überprüfen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des Entwurfs der Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen, die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) ausgearbeitet wurden, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen angenommen.

aus zwei Teilen:

  1. Teil 1: Entwurfs-Richtlinien für die Beurteilung des Brandrisikos von Außenbereichen auf neuen Fahrgastschiffen, und
  2. Teil 2: Vereinfachtes Verfahren zur Risikobewertung von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen.

4 Die beigefügten Richtlinien gelten nicht für Außenbereiche, in denen Ladungen und/oder Fahrzeuge gestaut werden.

5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, und im Besonderen zu empfehlen, dass solche Beteiligten:

  1. Teil 1 der beigefügten Richtlinien im Frühstadium des Entwurfs neuer Fahrgastschiffe benutzen, wenn das Brandrisiko von Außenbereichen ermittelt wird;
  2. eine Brandrisikobewertung entsprechend Teil 2 der beigefügten Richtlinien durchführen, immer wenn ein Außenbereich auf einem vorhandenen Fahrgastschiff einer Nutzungsänderung unterliegt; und
  3. eine Brandrisikobewertung dokumentieren, wenn diese entsprechend Teil 2 der beigefügten Richtlinien im Rahmen des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord durchgeführt wird.

Teil 1
Entwurfs-Richtlinien für die Ermittlung des Brandrisikos von Außenbereichen auf neuen Fahrgastschiffen

1 Vorwort

1.1 Bei Außenbereichen ist üblicherweise angenommen worden, dass sie ein geringes oder kein Brandrisiko haben, und es ist nicht gefordert worden, dass sie die Anforderungen des Kapitels II-2 SOLAS erfüllen, die auf Innenräume anwendbar sind.

1.2 Obwohl diese Annahme für normale freie Decksbereiche richtig sein kann, kann die fortwährende Entwicklung neuer Arten von Annehmlichkeiten für Fahrgäste auf freien Decksbereichen Grade von Brandrisiken herbeiführen, die durch die vorhandenen Vorschriften nicht voll berücksichtigt sind.

1.3 Diese Richtlinien gelten nicht für Kabinenvorflächen, da diese Bereiche die entsprechenden, in Entschließung MSC.216(82) angegebenen Anforderungen erfüllen müssen.

Anmerkung: Hinsichtlich Entschließung MSC.216(82) siehe 20. SOLAS-Änderungsverordnung, BGBl. 2009 Teil II Nr. 37 S. 1226 mit Anlageband.

1.4 Diese Richtlinien sind entwickelt worden, um den Verwaltungen und den Konstrukteuren ein Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, dass im Frühstadium des Entwurfs verwendet werden kann, um das Brandrisiko von Außenbereichen zu bewerten.

2 Durchführung der Risikobewertung

2.1 Bei der Betrachtung des Brandschutzes von Außenbereichen sind das Brandrisiko aller Außenbereiche sowie die Auswirkung eines Brandes in solchen Bereichen unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren zu beurteilen 1:

  1. Verwendung des Raumes (Art der Personen, die Zugang haben, Zugangsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen),
  2. Vorhandensein von brennbaren Werkstoffen,
  3. Vorhandensein von Zündquellen,
  4. leichte Zugänglichkeit für Löscharbeiten,
  5. leichte Fluchtmöglichkeit,
  6. Nähe zu Lüftungseintrittsöffnungen,
  7. Nähe zu wichtigen Anlagen,
  8. Möglichkeit einer Ausbreitung eines externen Brandes auf mehr als einen innenliegenden Brandabschnitt, und
  9. Verhältnis zu Fluchtwegen, Sammelplätzen und Evakuierungswegen zu Überlebensfahrzeugen.

3 Beurteilung der Risikobewertung

3.1 Für Schiffe, die dem Teil 1 unterliegen, sind anstelle des Absatzes 4.12 des Teils 2 die folgenden Absätze anzuwenden.

3.2 Sollten die Ergebnisse der Risikobewertung ergeben, dass das Brandrisiko der Außenbereiche, die normalerweise in Kategorie (4) oder (5) entsprechend Regel II-2/9.2.2.3.2.2 SOLAS oder Kategorie (10) entsprechend Regel II-2/9.2.2.4.2.2 SOLAS jeweils eingestuft sind, derart ist, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um es zu verringern, müssen die Konstrukteure:

  1. Maßnahmen zur Herabsetzung vorsehen (einschließlich der, aber nicht begrenzt auf die im Abschnitt 4 aufgeführten Maßnahmen), die im Zusammenhang mit einer neuen Risikobewertung heranzuziehen sind, oder
  2. die Bereiche entsprechend den Brandschutzvorschriften, die auf Innenräume mit dem gleichen oder einem ähnlichen Brandrisiko anwendbar sind, gestalten.

3.3 Die Risikobewertung und die entsprechende Beurteilung, die zusätzliche Brandschutzanforderungen ergeben, müssen der Verwaltung mitgeteilt werden.

4 Mögliche Maßnahmen zur Herabsetzung, die im Zusammenhang mit der Risikobewertung in Betracht kommen

4.1 In bezug auf die Ergebnisse der Risikobewertung wird vorgeschlagen, dass die folgenden Maßnahmen zur Herabsetzung, soweit zutreffend, Anwendung finden:

  1. Entzündbarkeit, Rauch und Toxizität unterster Decksbeläge
    Unterste Decksbeläge, die sich in einer Lage befinden, in der das Risiko einer Entzündung von unten möglich ist, müssen die Anforderungen der Regeln II-2/4.4.4 und II-2/6.3 SOLAS erfüllen.
  2. Teilschotte
    Teilschotte müssen entsprechend den Anforderungen der Regel II-2/5.3.1.2.1 SOLAS aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
  3. Schwerentflammbarkeits-, Rauch- und Toxizitätseigenschaften freier Oberflächen
    Oberflächenwerkstoffe wie beispielsweise Deckbeschichtungen, Teppichböden, Verzierungen und Furniere müssen den Teilen 2 und 5 der Anlage 1 des Internationalen Codes für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) entsprechen.
  4. Feuermeldung und Brandunterdrückung
    Der Bereich ist durch ein Brandunterdrückungs- und Feuermeldesystem abzusichern.
  5. Verkleidungen aus nichtbrennbarem Werkstoff
    Verkleidungen von Schotten und Decken müssen entsprechend den Anforderungen der Regel II-2/5.3.1.2.1 SOLAS aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
  6. Möbel und Einrichtungsgegenstände
    Möbel und Einrichtungsgegenstände müssen entsprechend den Anforderungen der Regel II-2/3.40 SOLAS von beschränkter Brandgefahr sein.
  7. Baulicher Brandschutz
    An den Trennflächen ist ein zusätzlicher baulicher Brandschutz vorzusehen.
  8. Hängende Werkstoffe
    Hängende Werkstoffe müssen eine Widerstandseigenschaft gegen Flammenausbreitung entsprechend dem Teil 7 der Anlage 1 des FTP-Codes haben.

Teil 2
Vereinfachtes Verfahren zur Risikobewertung von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen

1 Vorwort

1.1 Die Regeln II-2/9.2.2.3.2.2 und II-2/9.2.2.4.2.2 SOLAS bestimmen freie Decksräume als Bereiche ohne wesentliche Brandgefahr und bei geschlossenen Promenadendecks, dass die Möblierung auf Decksmöblierung beschränkt sein muss. Alle Außenbereiche sind unter Verwendung dieses Teils 2 zu beurteilen, um zu ermitteln, ob es einen erhöhten Grad eines Brandrisikos, bedingt durch das Vorhandensein von brennbaren Stoffen oder Zündquellen, gibt.

1.2 Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Abschwächung des Risikos umzusetzen.

2 Vorgehensweise

2.1 Das Ziel dieses Teils ist, eine Methodik zur Durchführung vereinfachter Brandrisikobewertungen von Außenbereichen aufzuzeigen. Diese Richtlinien sind nicht dafür zu verwenden, Änderungen der festen Konstruktion wie beispielsweise Schotte, Decks oder Oberflächenbeschichtungen zu beurteilen, oder die Übereinstimmung mit Regel II-2/17 SOLAS nachzuweisen.

2.2 Die vereinfachte Brandrisikobewertung besteht aus den folgenden Elementen:

  1. Beschreibung des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bereichs,
  2. Ermittlung der brennbaren Werkstoffe,
  3. Ermittlung der Zündquellen,
  4. Beschreibung der Fluchtwege aus dem Bereich und den Zugang zwecks Brandbekämpfung zu dem Bereich,
  5. Beschreibung der für die Konstruktion der Decks und Schotte verwendeten Werkstoffe, die den Bereich umschließen (soweit vorhanden),
  6. Beschreibung der Brandbekämpfungssysteme und -geräte in dem Bereich (soweit vorhanden),
  7. Beschreibung der Feuermelde- und Feueranzeigesysteme in dem Bereich (soweit vorhanden),
  8. Eingreifverfahren,
  9. Ermittlung wichtiger Anlagen,
  10. Ermittlung jeglicher Lüftungseintrittsöffnungen oder -einrichtungen in dem Bereich oder in der Nähe des Bereichs,
  11. Auswirkungen auf andere Bereiche, und
  12. Beurteilung der Risikobewertung.

3 Personelle Qualifikationen

3.1 Die Personen, welche die Bewertung durchführen, müssen Schiffskonstrukteure, Schiffsoffiziere, Unternehmensvertreter oder andere angemessen qualifizierte Personen sein. Die Personen müssen mit der Gestaltung und der Konstruktion des Schiffes sowie mit der Lage und der Funktion der Feuerlösch- und Feuermeldesysteme vertraut sein.

4 Bewertungsanleitung

4.1 Beschreibung des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bereichs

Der vorgesehene Verwendungszeck und die räumlichen Anordnungen des Bereichs sind in hinreichenden Einzelheiten zu beschreiben, um ein Verständnis der Einrichtungen und des stattfindenden Betriebes einschließlich des erwarteten Betriebs an jedem Tag und jegliche betriebliche Anforderungen oder Beschränkungen zu ermöglichen. Die Lage und der Bereich, die besetzt werden, sind aufzuzeichnen.

4.2 Ermittlung der brennbaren Werkstoffe

4.2.1 Von der Art und Menge der brennbaren Werkstoffe ist eine Bewertung vorzunehmen, und die entzündbaren flüssigen Stoffe (abgesehen von alkoholischen Getränken, die in den Bars für den täglichen Konsum gelagert werden) in dem Bereich als ein Ergebnis der Tätigkeiten sind zusammenzustellen.

4.2.2 Die mögliche Brandlast jeglicher Rettungsmittel wie beispielsweise Rettungsboote, Bereitschaftsboote und Rettungsflöße brauchen nicht in die Brandlast-Bewertung einbezogen zu werden.

4.2.3 In der Bewertung ist auch zu beachten, wenn irgendwelche brennbaren Werkstoffe für andere Zwecke in oder in der Nähe des zu betrachtenden Bereichs regelmäßig gelagert werden.

4.2.4 Die Stellen jeglicher Lüftungsöffnungen von Öl/Brennstofftanks (entzündbare Atmosphäre), die sich in oder in der Nähe des Bereichs befinden, sind anzugeben.

4.3 Ermittlung der Zündquellen

Jegliche Zündquellen in dem Bereich sind zusammen mit einer Beschreibung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen anzugeben. Zündquellen können Zigaretten, offene Feuer, Kocheinrichtungen und elektrische Einrichtungen umfassen.

4.4 Beschreibung der Fluchtwege aus dem Bereich und des Zugangs zwecks Brandbekämpfung zu dem Bereich

4.4.1 Die voraussichtliche Anzahl von Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen, die in dem Bereich wahrscheinlich anwesend sind, ist für die Tages- und Nachtzustände abzuschätzen.

4.4.2 Der Ort der Schränke für die Notfallausrüstung ist in Beziehung zu dem Bereich zusammen mit dem Ort der Ventile und Anschlussstutzen der Feuerlöschleitung zu berücksichtigen. Die Zugangswege für die Brandbekämpfung sind zu bewerten.

4.4.3 Es ist auch die Fähigkeit der Personen in Betracht zu ziehen, die sich wahrscheinlich in einem solchen Bereich befinden und die eventuell zusätzliche Hilfe zur Flucht benötigen (d. h. eine große Anzahl von Kindern auf Spielplätzen).

4.5 Beschreibung der für die Konstruktion der Decks und Schotte verwendeten Werkstoffe, die den Bereich umschließen

Die Zeichnungen des Schiffes sind heranzuziehen, um die Feuerwiderstandsfähigkeit der an den Bereich angrenzenden Schotte oder Decks zu ermitteln. Alle brennbaren Werkstoffe und Beschichtungen (einschließlich Farben) in der festen Konstruktion des Schiffes sind zu beachten, und ihre Lage in bezug auf den in Betracht kommenden Bereich ist zu überprüfen. Decksbeläge aus natürlichem Hartholz brauchen in der Bewertung nicht berücksichtigt zu werden.

4.6 Beschreibung der Brandbekämpfungssysteme und -geräte in dem Bereich

Die Verfügbarkeit der Brandbekämpfungssysteme und -geräte in dem oder in der Nähe des Bereichs sind in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die betrieblichen Tätigkeiten, die Anordnung und die Art der Brände, die in dem Bereich auftreten könnten, in die Beurteilung aufzunehmen.

4.7 Beschreibung der Feuermelde- und Feueranzeigesysteme in dem Bereich

4.7.1 Das Feuermelde- und Feueranzeigesysteme in dem oder in der Nähe des Bereichs sind in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die betriebliche Tätigkeit, die Anordnung und die Art der Brände, die in dem Bereich auftreten könnten, in die Beurteilung aufzunehmen.

4.7.2 Die Anzahl der Besatzungsmitglieder in dem Bereich und die Zeiten ihres Aufenthalts sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hinweise bezüglich der Absicherung mit Fernsehüberwachungsanlagen in dem Bereich sind ebenfalls anzugeben.

4.8 Eingreifverfahren

Die für den Bereich maßgeblichen Brandbekämpfungsmaßnahmen und Anweisungen sind zu bewerten.

4.9 Ermittlung wichtiger Anlagen

Die Nachbarschaft von Systemen bzw. Anlagen, die für den sicheren Betrieb des Schiffes wichtig sind (z.B. Schiffsantrieb, Steuerung, Rettungsmittel, Brandschutzsysteme, interne und externe Nachrichtenübermittlung) sind zu berücksichtigen.

4.10 Ermittlung jeglicher Lüftungseintrittsöffnungen oder -einrichtungen in dem Bereich oder in der Nähe des Bereichs

Alle Lüftungseinrichtungen, die durch einen Brand in dem Bereich beeinträchtigt werden könnten, sind zu ermitteln. Der Abstand zu Lüftungseintrittsöffnungen oder ähnlichen Öffnungen ist zwecks Ermittlung, ob sich der Rauch eines Brandes in andere Bereiche des Schiffes ausbreiten könnte, zu beachten.

4.11 Auswirkungen auf andere Bereiche

Die Auswirkungen auf Sammelplätze oder Evakuierungswege und die Möglichkeit der Brandausbreitung auf mehr als einen Brandabschnitt sind zu berücksichtigen.

4.12 Beurteilung der Risikobewertung

4.12.1 Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Angaben bzw. Informationen aus den Absätzen 4.1 bis 4.11 dieses Teils ist eine Beurteilung durchzuführen, um die jeweilige Höhe des Brandrisikos im Zusammenhang mit dem neuen vorgesehenen Verwendungszweck des Bereichs, den möglichen Brandschäden am Schiff und, ob der Brandschutz für die zu erwartende Risikohöhe ausreichend ist, zu ermitteln.

4.12.2 Falls erforderlich, sind Risikominderungsmaßnahmen vorzunehmen, um den Brand zu unterbinden oder auf eine akzeptierbare Größe herabzusetzen.

_____
1) Soweit zutreffend, wird auf Teil 2 dieser Richtlinien verwiesen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1274, "Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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