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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1368 vom 22. Juni 2010
Vorläufige Klarstellungen der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale

Vom 07. Mai 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 583)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags die in der Anlage wiedergegebenen "Vorläufige Klarstellungen der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale" verabschiedet, um eine zusätzliche Anleitung für die einheitliche Umsetzung der Regel II-2/23 SOLAS, die mit Entschließung MSC.216(82) beschlossen wurde und die am 1. Juli 2010 in Kraft treten, zur Verfügung zu stellen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten vorläufigen Klarstellungen den Eignern von Fahrgastschiffen, den Schiffswerften, den Schiffskonstrukteuren und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Vorläufige Klarstellung der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale

1 Die betrieblichen Funktionen der in Regel II-2/23.6 SOLAS genannten Sicherheitssysteme müssen unter allen zu erwartenden Notfallsituationen (ausgenommen Unfälle, bei denen die Sicherheitszentrale selbst betroffen ist) von Systemen der Sicherheitszentrale abgedeckt werden, und sie müssen von der Sicherheitszentrale aus wirksam geregelt werden, ohne dass das Brücken-Team 1 abgelenkt wird. Die betrieblichen Funktionen dieser Systeme in der Sicherheitszentrale sind im Anhang 1 näher beschrieben.

2 Die Sicherheitszentrale kann oder kann nicht Teil der Kommandobrücke sein. Die Sicherheitszentrale kann als Teil der Kommandobrücke angesehen werden, wenn sie so angeordnet ist, wie sie in den Beispielen der Schaubilder (a), (b) und (c) der bildlichen Darstellungen des Anhangs 4 gezeigt wird. Im Falle von Anordnungen, wie sie im Schaubild (d) des Anhangs 4 dargestellt sind, kann die Sicherheitszentrale nicht als Teil der Kommandobrücke angesehen werden.

3 Ist die Sicherheitszentrale ein Teil der Kommandobrücke:

  1. Ist es vertretbar, in der Nähe befindliche Mitglieder des Brücken-Teams als ausreichend zu betrachten, um die Sicherheitszentrale als "ständig besetzt" anzusehen;
  2. Alarme in der Sicherheitszentrale müssen für verantwortliche Mitglieder des Brücken-Teams am Kommandostand hörbar sein, um sie auf einen Alarmzustand hinzuweisen; und
  3. mindestens ein Mitglied des wachhabenden Brücken-Teams muss fachgerecht ausgebildet und befugt sein, im Falle eines Notfalls oder als Reaktion auf einen Alarm situationsgerechte Anfangsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen einzuleiten, bis die Sicherheitszentrale voll besetzt ist.

4 Ist die Sicherheitszentrale nicht ein Teil der Kommandobrücke, kann sie oder kann sie nicht ständig besetzt sein.

4.1 Ist die Sicherheitszentrale ständig besetzt, dann müssen die betrieblichen Funktionen der im Anhang 2 aufgelisteten Systeme auf der Kommandobrücke dupliziert werden.

4.2 Ist die Sicherheitszentrale nicht ständig besetzt, dann muss es auf der Kommandobrücke die Möglichkeit geben, das Brücken-Team über sich entwickelnde Notfälle an Bord des Schiffes zu alarmieren, auf diese in angemessener Weise durch die Einleitung von Anfangsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zu reagieren und notwendige Überwachungsfunktionen nach der Besetzung der Sicherheitszentrale mit fachgerecht ausgebildeten Personen zu ermöglichen. Deshalb müssen die betrieblichen Funktionen der im Anhang 3 aufgelisteten Systeme auf der Kommandobrücke dupliziert werden.

5 Die Kontroll-Rangordnung zwischen der Kommandobrücke und der Sicherheitszentrale ist im System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord des Schiffes festzulegen. In dieser Hinsicht:

  1. Muss eine ausreichende Anzahl von fachgerecht ausgebildeten Personen für eine sofortige Reaktion auf die Sicherheitszentrale in einem Notfall unter Beibehaltung einer wirksamen nautischen Wache verfügbar sein;
  2. dürfen sich die Aufgaben der Personen der Sicherheitszentrale mit den Aufgaben der Personen der Kommandobrücke nicht überlappen; und
  3. muss eine Koordinierung der Notfall-Leitungsmaßnahmen und der Kommunikation durch eingeführte Notfallmaßnahmen abgesichert sein, abgestimmt mit dem nach Regel III/29 SOLAS vorgeschriebenen Entscheidungshilfesystem an Bord.

6 Zwecks Durchführung der unterschiedlichen Funktionsaufgaben auf der Kommandobrücke und in der Sicherheitszentrale kann eine integrierte Computertechnologie verwendet werden.

7 Wird ein derartiges System eingesetzt:

  1. Muss die Kontroll-Rangordnung der verschiedenen Computerstationen und der Standorte eindeutig dokumentiert sein;
  2. müssen das Computersystem und die Programmierung so sicher ausgelegt sein, dass eine Störung des Systems nicht den Ausfall irgend eines der Sicherheitssysteme des Schiffes zur Folge hat; und
  3. müssen der Betriebszustand und Ausfälle des Computersystems oder seiner Kommunikationen angezeigt werden.

8 Steuerungen und Überwachung der Sicherheits- und Gefahrenabwehrsysteme, mit Ausnahme der in Regel II-2/23.6 SOLAS aufgeführten Systeme, dürfen ebenfalls in der Sicherheitszentrale angeordnet sein.

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Betriebliche Funktionen der in der Sicherheitszentrale an Bord befindlichen Systeme FunktionsanforderungenAnhang 1


System Betrieb und Steuerung Überwachung Alarm
Kraftbetriebene Lüftungssysteme X X X*
Feuertüren X X
Generalalarmsystem X
Rundspruchanlage X
Mit Strom gespeiste Leitsysteme für die Evakuierung X
Wasserdichte und halb wasserdichte Türen X X X
Anzeigen für Außenhauttüren, Ladetüren und sonstige Verschlussvorrichtungen X X
Leckmeldesysteme für innere/ äußere Bugtüren, Hecktüren und andere Außenhauttüren X X
Fernsehüberwachungsanlage X
Feuermelde- und Feueranzeigesystem X X X
Fest eingebauten Objektschutz Feuerlöschsysteme X X
Berieselungssysteme und gleichwertige Systeme X X
Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume X X
Alarmvorrichtung zur Alarmierung der Besatzung X
Rauchabzugssysteme in Atrien X
Überflutungsmeldesysteme X
Feuerlöschpumpen und Notfeuerlöschpumpen X X

*) Bei Ro-Ro-Schiffen ist Regel II-2/20.3.1.3 SOLAS anzuwenden.

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Duplizierung auf der Kommandobrücke der betrieblichen Funktionen der in der ständig besetzten Sicherheitszentrale an Bord befindlichen SystemeAnhang 2


System Betrieb und Steuerung Überwachung Alarm
Kraftbetriebene Lüftungssysteme X*
Feuertüren X
Generalalarmsystem X
Rundspruchanlage X
Wasserdichte und halb wasserdichte Türen X X X
Anzeigen für Außenhauttüren, Ladetüren und sonstige Verschlussvorrichtungen (Ro-Ro-Schiffe) X X
Leckmeldesysteme für innere/ äußere Bugtüren, Hecktüren und andere Außenhauttüren (Ro-Ro-Schiffe) X X
Fernsehüberwachungsanlage (Ro-Ro-Schiffe) X
Feuermelde- und Feueranzeigesystem X** X X
Berieselungssysteme und gleichwertige Systeme X X
Alarmvorrichtung zur Alarmierung der Besatzung X
Überflutungsmeldesysteme X
Feuerlöschpumpe (Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1000)*** X
Feuertüren, die zu Sonder äumen oder aus diesen Räumen heraus führen(Ro-Ro-Schiffe) X X
Lüftungssysteme für Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume X X

*) Bei Ro-Ro-Schiffen ist Regel II-2/20.3.1.3 SOLAS anzuwenden.

**) Die Auslösung des Feueralarms sollte von der Kommandobrücke aus möglich sein.

***) Sofern nicht das selbsttätige Anlaufen einer Feuerlöschpumpe vorgesehen ist.

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Duplizierung auf der Kommandobrücke der betrieblichen Funktionen der in der nicht ständig besetzten Sicherheitszentrale an Bord befindlichen SystemeAnhang 3


System Betrieb und Steuerung Überwachung Alarm
Kraftbetriebene Lüftungssysteme X X*
Feuertüren X** X
Generalalarmsystem X
Rundspruchanlage X
Wasserdichte und halb wasserdichte Türen X X X
Anzeigen für Außenhauttüren, Ladetüren und sonstige Verschlussvorrichtungen (Ro-Ro-Schiffe) X X
Leckmeldesysteme äußere Bugtüren, Hecktüren und für innere/ andere Außenhauttüren (Ro-Ro-Schiffe)XX
Fernsehüberwachungsanlage (Ro-Ro-Schiffe)X
Feuermelde- und FeueranzeigesystemX***XX
Berieselungssysteme und gleichwertige SystemeXX
Alarmvorrichtung zur Alarmierung der BesatzungX
ÜberflutungsmeldesystemeX
Feuerlöschpumpe (Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1000)****X
Feuertüren, die zu Sonderräumen oder aus diesen Räumen heraus führen (Ro-Ro-Schiffe)XX

*) Bei Ro-Ro-Schiffen ist Regel II-2/20.3.1.3 SOLAS anzuwenden.

**) Betrieb und Steuerung der Systeme von der Kommandobrücke aus, wenn die Sicherheitszentrale unbesetzt ist, bis die Leitung der Notfalllage in die Sicherheitszentrale verlegt wird. Dieses bedingt eine Verdopplung der Systeme und eine Funktion zur Übertragung der Kommandos und Kontrollen (Brücke " Sicherheitszentrale).

***) Die Auslösung des Feueralarms muss von der Kommandobrücke aus möglich sein.

****) Sofern nicht das selbsttätige Anlaufen einer Feuerlöschpumpe vorgesehen ist.

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Bildliche Darstellungen darüber, ob eine Sicherheitszentrale als Teil der Kommandobrücke angesehen oder nicht angesehen werden kannAnhang 4

1) Im Sinne dieser Klarstellung bedeutet "Brücken-Team" das Team auf der Brücke für die Navigation des Schiffes, d. h. Durchführung der Aufgaben der Schiffsführung.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1368
"Vorläufige Klarstellungen der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale"

Vom 07. Mai 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 583)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1368, "Vorläufige Klarstellungen der Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation, Kommandobrücke und Sicherheitszentrale", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE