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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1398
"Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/29"

Vom 18. November 2013
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2013 S. 1216)



Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1398, "Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/29", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

MSC.1 /Circ.1398 10. Juni 2011
Einheitliche Interpretation der SOLAS-Regel II-1/29

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai) in Befolgung einer vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner vierundfünfzigsten Sitzung gegebenen Empfehlung die anliegende einheitliche Interpretation zur mechanischen, hydraulischen und elektrischen Unabhängigkeit sowie zur Störungsmeldung und zum Systemverhalten von Ruder-Steuerungssystemen, in der Absicht, eine einheitliche Vorgehensweise bei der Anwendung der Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/29 sicherzustellen.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegende Interpretation ab dem 20. Mai 2011 zu nutzen, wenn sie die einschlägigen Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/29 anwenden und alle betroffenen Parteien darauf aufmerksam zu machen.

Mechanische, hydraulische und elektrische Unabhängigkeit sowie Störungsmeldung und Systemverhalten von Ruder-Steuerungssystemen

1 Umfang

Die Interpretation bezieht sich auf Steuerungssysteme der Ruderanlage, wie sie in SOLAS-Regel III/3.1 definiert sind, für die von der Brücke aus bedienbare Haupt- und Hilfsruderanlage, für die SOLAS zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme der Ruderanlage fordert (SOLAS Kapitel II-1, Regeln 29.6.1, 29.7.2, 29.7.3, 29.15 und 29.16).

SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.6.1 lautet:

"Hat die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten, so braucht eine Hilfsruderanlage nicht eingebaut zu werden, sofern

  1. bei einem Fahrgastschiff die Hauptruderanlage das Ruder auch bei Ausfall einer der Antriebseinheiten entsprechend Absatz 3.2 betätigen kann;
  2. bei einem Frachtschiff die Hauptruderanlage das Ruder bei Betrieb aller Antriebseinheiten entsprechend Absatz 3.2 betätigen kann; und
  3. die Hauptruderanlage so eingerichtet ist, dass bei einem einzigen Ausfall in ihrem Rohrleitungssystem oder in einer der Antriebsanlagen der Fehler isoliert werden kann, so dass die Steuerfähigkeit aufrechterhalten oder rasch wiedergewonnen werden kann."

SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.7.2 und 7.3 lauten:

"7 Die Steuerung der Ruderanlage erfolgt:

.2 wenn die Hauptruderanlage nach Absatz 6 angeordnet ist, durch zwei unabhängige Steuerungssysteme, die beide von der Kommandobrücke aus bedient werden können. Dies erfordert keine Duplizierung des Steuerrads oder des Steuerhebels. Wenn das Steuerungssystem aus einem hydraulischen Telemotor besteht, braucht kein zweites unabhängiges System eingebaut zu werden, ausgenommen bei einem Tankschiff, Chemikalientankschiff oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr; und

.3 bei der Hilfsruderanlage im Rudermaschinenraum, und wenn ein Kraftantrieb vorhanden ist, muss sie auch von der Kommandobrücke aus bedient werden können und vom Steuerungssystem für die Hauptruderanlage unabhängig sein."

SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.15 und 16 lauten:

"15 Bei jedem Tankschiff, Chemikalientankschiff oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr und bei jedem anderen Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 70.000 und mehr muss die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten umfassen, die Absatz 6 entsprechen.

16 Jedes Tankschiff, Chemikalientankschiff oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr muss vorbehaltlich des Absatzes 17 folgende Bedingungen erfüllen

1. Die Hauptruderanlage muss so beschaffen sein, dass bei einem Verlust der Steuerfähigkeit aufgrund eines einzigen Ausfalls in einem Teil eines der Kraftantriebssysteme der Hauptruderanlage - mit Ausnahme der Ruderpinne, des Quadranten oder der Teile, die demselben Zweck dienen, oder im Fall eines Blockierens der Ruderantriebe - die Steuermöglichkeit in höchstens 45 Sekunden nach Verlust eines Kraftantriebssystems wiederhergestellt werden kann;

2. die Hauptruderanlage umfasst entweder:

2.1 zwei unabhängige und getrennte Kraftantriebssysteme, von denen jedes in der Lage ist, die Anforderungen des Absatzes 3.2 zu erfüllen, oder

2.2 mindestens zwei gleichartige Kraftantriebssysteme, die bei normalem Betrieb gleichzeitig arbeiten und in der Lage sind, den Anforderungen des Absatzes 3.2 zu entsprechen. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendig ist, müssen Verbindungen zwischen den hydraulischen Kraftantriebssystemen hergestellt werden. Ein Verlust von Hydrauliköl aus einem System muss sich feststellen lassen, und das fehlerhafte System muss selbsttätig isoliert werden, so dass das oder die anderen Antriebssysteme voll betriebsfähig bleiben;

3 andere als hydraulische Ruderanlagen müssen gleichwertig sein."

Die Anforderungen von SOLAS Kapitel II-1, Regeln 3.1, 3.3, 3.13 und 29 sowie der IEC Veröffentlichung 60092-204 - Elektrischer und hydraulischer Ruderantrieb (1987) wurden insoweit berücksichtigt, wie sie Anforderungen für die Unabhängigkeit der Steuerungssysteme enthalten.

2 Grundlegende Anforderungen

2.1 Es müssen zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme der Ruderanlage vorgesehen und so angeordnet werden, dass eine mechanische oder elektrische Störung in einem der beiden das andere nicht betriebsunfähig macht.

2.2 Der Ausdruck "Steuerungssystem der Ruderanlage", wie er im SOLAS Kapitel II-1, Teil A, Regel 3.1 definiert ist, muss verstanden werden als "Ruder-Steuerungssystem", das die "für die Steuerung des Kraftantriebssystems der Ruderanlage erforderlichen Einrichtungen" umfasst.

3 Trennung von Steuersystemen sowie von Bauteilen

3.1 Allgemeines

In Einheiten, Steuerkästen, Schalttafeln oder Brückenkonsolen installierte Kabel, Anschlüsse und die Bauteile für doppelte Steuerungssysteme der Ruderanlage müssen voneinander getrennt werden, soweit dies durchführbar ist. Wo eine physische Trennung undurchführbar ist, darf die Trennung mittels einer feuerhemmenden Platte erreicht werden.

3.2 Steuerrad oder Steuerhebel

Alle elektrischen Bauteile des Steuerungssystems der Ruderanlage müssen doppelt vorhanden sein. Dies erfordert nicht, dass das Steuerrad oder der Steuerhebel doppelt vorhanden ist.

3.3 Wahlschalter für die Steuerungsart

Falls ein gemeinsamer Schalter (einachsiger Schalter) zur Wahl der Steuerungsart für beide Steuerungssysteme der Ruderanlage verwendet wird, müssen die Anschlüsse für die Schaltkreise der Steuerungssysteme entsprechend geteilt und voneinander durch eine isolierende Platte oder einen Luftspalt getrennt werden.

3.4 Verstärker für die Wegsteuerung

Im Falle einer doppelten Wegsteuerung (siehe Anhang, Beispiel 2) müssen die Verstärker so ausgelegt und gespeist werden, dass sie elektrisch und mechanisch voneinander getrennt sind. Im Falle einer Zeit- und einer Wegsteuerung muss sichergestellt werden, dass die Verstärker für die Wegsteuerung selektiv abgesichert werden (siehe Anhang, Beispiel 3).

3.5 Zusätzliche Steuerungssysteme

Steuerkreise für zusätzliche Steuerungssysteme, z.B. Steuerhebel oder Selbststeuer, müssen für eine Trennung aller Pole ausgelegt werden (siehe Anhang, Beispiele 1, 2 und 3).

3.6 Ruderlagengeber und Endlagenschalter

Die Ruderlagengeber und Endlagenschalter für die Steuerungssysteme der Ruderanlage müssen, sofern vorhanden, elektrisch voneinander getrennt sein und mechanisch getrennt mit dem Ruderschaft oder dem Antrieb verbunden sein.

3.7 Bauteile der Hydrauliksteuerung

3.7.1 Bauteile des Hydrauliksystems in den Kraftantriebs- oder hydraulischen Servosystemen, die die Kraftantriebssysteme der Ruderanlage steuern (z.B. Solenoid-Ventile, Magnetventile) müssen als Teil des Steuerungssystems der Ruderanlage betrachtet und doppelt sowie voneinander getrennt angeordnet werden.

3.7.2 Bauteile des Hydrauliksystems im Steuerungssystem der Ruderanlage, die Teil eines Kraftantriebs sind, dürfen als doppelt vorhanden und voneinander getrennt angeordnet betrachtet werden, wenn zwei oder mehr voneinander getrennte Kraftantriebe vorhanden sind und die Rohrleitungen zu jedem Kraftantrieb abgetrennt werden können.

4 Störungsmeldung und Systemverhalten bei Störungen von Steuerungssystemen

4.1 Störungsmeldung

4.1.1 Die wahrscheinlichsten Störungen, die verminderte oder fehlerhafte Systemleistung verursachen können, müssen gemeldet werden, wobei mindestens die Folgenden berücksichtigt werden müssen:

1. Störung der Energieversorgung;

2. Schleifenstörungen in geschlossenen Regelkreisen, sowohl Befehls-, als auch Rückmeldeschleifen (üblicherweise Kurzschluss, unterbrochene Anschlüsse und Erdungsfehler);

3. falls programmierbare elektronische Systeme verwendet werden:

  1. Fehler bei der Datenübertragung; und
  2. Störungen in der Rechnerhardware und -software; und

4. hydraulische Blockierung infolge eines durch das Steuerrad oder den Steuerhebel gegebenen Befehls.

4.1.2 Alle erkannten Störungen müssen einen akustischen und optischen Alarm auf der Brücke auslösen. Vor hydraulischer Blockierung muss immer unabhängig gewarnt werden, sofern nicht die Systemauslegung ein manuelles Eingreifen unnötig macht.

Hinweis: "Hydraulische Blockierung" schließt alle Situationen ein, in denen zwei (üblicherweise gleiche) Hydrauliksysteme in solcher Weise gegeneinander arbeiten, dass ein Verlust der Steuerfähigkeit eintreten kann. Sie kann entweder durch gegeneinander wirkenden Druck in den beiden Hydrauliksystemen verursacht werden oder durch hydraulischen "Bypass", der bedeutet, dass die Systeme sich gegenseitig Undichtigkeiten zufügen und auf beiden Seiten Druckabfall hervorrufen oder den Druckaufbau verhindern.

4.1.3 Alternativ zu 4.1.1.2 und 4.1.1.3 müssen, abhängig von der Rudercharakteristik, kritische Abweichungen zwischen Ruderbefehl und -reaktion optisch und akustisch als Alarm für eine Störung der Ruderanlage auf der Brücke angezeigt werden.

4.1.4 Die folgenden Parameter müssen überwacht werden:

  1. Richtung: Die tatsächliche Ruderlage folgt dem vorgegebenen Wert.
  2. Verzögerung: Die tatsächliche Ruderlage erreicht die vorgegebene Lage innerhalb eines akzeptablen Zeitrahmens.
  3. Genauigkeit: Die Abweichung der tatsächlichen Endlage vom vorgegebenen Wert muss innerhalb der bei der Auslegung vorgesehenen Toleranzen liegen.

4.2 Systemverhalten bei einer Störung

Störungen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, z.B. Energieverlust oder Schleifenstörung, dürfen nur zu dem am wenigsten kritischen aller möglichen neuen Zustände führen.

.

 Anhang

Die folgenden Beispiele 1, 2 und 3, die als Grundausführungen betrachtet werden können, müssen in Betracht gezogen werden.




UWS Umweltmanagement GmbHENDE