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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1417 vom 13. Juni 2012
Richtlinien für Passagierschifftender

Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 246; 27.02.2014 S. 252 14)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte den beiliegenden "Richtlinien für Passagierschifftender" bei seiner neunzigsten Tagung (16. Mai 2012) zu, mit der Absicht eine Anleitung für Tender bereitzustellen, die zum Transport von mehr als 12 Passagieren von einem stationären Passagierschiff an Land und zurück verwendet werden, und einer Empfehlung des Unterausschusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung bei seiner fünfundfünfzigsten Tagung und des Unterausschusses für Brandschutz bei seiner fünfundfünfzigsten Tagung folgend.

2 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beiliegenden Richtlinien vom 21. Mai 2012 bei der Anwendung der einschlägigen SOLAS Regeln für Passagierschifftender zu verwenden, und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Richtlinien für Passagierschifftender Anwendung

Die Richtlinien sind bestimmt für an Bord befindliche Tender, die für das Übersetzen von mehr als 12 Passagieren von einem stationären Passagierschiff an Land und zurück verwendet werden. Andere Reisearten, zum Beispiel Rundfahrten zur Besichtigung der Küste, werden für solche Tender nicht als angemessen erachtet und müssen von Schiffen, die die Vorgaben für Passagierschiffe des Küstenstaates erfüllen, durchgeführt werden. Diese Richtlinien sind außerdem nicht für aufblasbare Boote oder für aufblasbare Boote mit festem Rumpf (RHIB) bestimmt.

Diese Richtlinien sind nicht dazu bestimmt, Vorgaben für die Passagierschifffahrt im Inland des Küstenstaates, in dem die Reisen durchgeführt werden, zu ersetzen.

Bau- und Ausrüstungsleitlinien

1 Aufbau und Gestaltung

1.1 Falls ein Boot als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen die Normen für Rettungsboote des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code), Kapitel IV, erfüllt sein.

1.2 14 Falls ein Boot nicht als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen im Hinblick auf Bau und Gestaltung des Tenders die Anforderungen der Flaggenverwaltung für Passagierschiffe ähnlicher Größe und ähnlichen Einsatzes wie des Tenders beachtet werden, oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, der LSA Code (Kapitel IV).

1.3 Batterielagerung:

  1. Batterien müssen sicher in einem natürlich belüfteten Raum gelagert werden; und
  2. Batterien müssen einen angemessenen Schutz gegen Auslaufen der Batterieflüssigkeit haben.

2 Freibord und Stabilität

2.1 Falls ein Boot als Rettungsboot zertifiziert ist, sind die Anforderungen für Rettungsboote aus dem LSA-Code, Kapitel IV, einzuhalten.

2.2 Falls ein Boot nicht als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen Freibord und Stabilität dem Standard von SOLAS Kapitel II-1, Teile B1 bis B4, in seiner jeweils geltenden Fassung, für Passagierschiffe ähnlicher Größe und Passagierkapazität entsprechen.

3 Antrieb und Manövrierfähigkeit

3.1 Mindestens zwei voneinander unabhängige Antriebsweisen und Steuerungssysteme müssen zur Verfügung stehen.

3.2 In Ausnahmefällen darf es Tendern mit nur einer Antriebsweise gestattet werden in Betrieb zu sein, vorausgesetzt die folgenden Gegebenheiten werden berücksichtigt:

  1. die Abmessung des Tenders hat eine Breite von weniger als 3,5 m;
  2. die Anzahl der Passagiere auf dem Tender beträgt weniger als 40;
  3. die Strecke des Tenders zwischen dem Passagierschiff und dem Anlegepunkt an Land beträgt weniger als 2,5 sm;
  4. Wetter und andere Umweltbedingungen;
  5. Einsatzort und Verfügbarkeit anderer Tender zur Unterstützung; und
  6. der Tender hat ein Bugstrahlruder.

3.3 Es muss ein Treibstoff mit einem Flammpunkt von 43 °C oder höher verwendet werden.

3.4 Tender müssen von einem Dieselmotor angetrieben werden. Außenbordmotoren dürfen, auf Grund der Risiken der höheren kW Leistung und anderer Leistungsmerkmale, nicht verwendet werden.

3.5 Eine Anleitung für den Wechsel zur Notsteuerung muss vorhanden sein.

4 Feueranzeige und Feuerlöschung

4.1 Die Begrenzungen des Maschinenraums bzw. der Maschinenräume müssen feuerhemmend sein, und es muss die Möglichkeit bestehen, ihn/sie zu schließen, damit Rauch, Flammen und das Löschmittel nicht entweichen können, mit besonderem Augenmerk auf dem Schließen der Lüftungsöffnungen.

4.2 Die Rauch- und Feuermelder des Motorraums müssen sichtbare und hörbare Alarmsignale am Fahrstand haben.

4.3 Das Feuerlöschsystem des Motorraums muss:

  1. mit einer verständlichen Bedienungsanleitung manuell aktiviert werden;
  2. ein zulässiges Löschmittel haben;
  3. eine angemessene Größe haben, gemäß der Richtlinien und Normen, die den Vorschriften der Verwaltung entsprechen;
  4. Lüftungsklappen haben, die von außerhalb des Motorraums für die Besatzung leicht zugänglich sind und leicht verschlossen werden können.

4.4 Mindestens zwei tragbare Feuerlöscher, von einem Typ und einer Größe, die den Vorschriften der Verwaltung entsprechen, müssen zur Verfügung stehen. Die Aufbewahrung der Feuerlöscher an Bord des Tenders muss an leicht zugänglichen Orten sein.

5 Rettungsmittel

5.1 Die folgenden Gegenstände müssen auf dem Tender vorhanden sein:

  1. Rettungsflöße zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, für die er als Tender zugelassen ist, außer, wenn der Tender die baulichen, Stabilitäts- und Auftriebsanforderungen für Rettungsboote erfüllt;
  2. eine ausreichende Anzahl an zugelassenen Rettungswesten für alle an Bord befindlichen Personen, für die der Tender zugelassen ist, einschließlich von Kinder- und Kleinkinderrettungswesten. Die Aufbewahrung der Rettungswesten muss günstig gelegen sein, damit sie in einer Notsituation wieder auffindbar sind.
  3. mindestens ein Erste Hilfe Kasten, drei Wärmeschutzhilfen und eine angemessene Menge Trinkwasser;
  4. ein Rettungsring mit Licht; und
  5. ein Rettungsring mit Leine.

5.2 Ein wirksames Mittel, eine Person aus dem Wasser zu bergen.

6 Optische Signale

6.1 Pyrotechnische Signale müssen gemäß LSA-Code, Abschnitt 4.4.8, bereitgestellt werden.

6.2 Wenn ein Tender auch die Funktion als Rettungsboot erfüllt, müssen zusätzliche pyrotechnische Signale mitgeführt werden, entweder als Tenderbetriebssatz oder als Reserve, die vorrätig an Bord des Schiffes ist, damit alle Signale, die während des Einsatzes des Tenders verwendet wurden, sofort ersetzt werden können, um die Anforderungen für Rettungsboote weiterhin zu erfüllen.

7 Navigationsausrüstung

Der Tender muss mit der folgenden Navigationsausrüstung ausgestattet sein:

  1. Kompass;
  2. vorgeschriebene Navigationslichter und Signalkörper;
  3. Radarreflektor;
  4. Echolot;
  5. Suchscheinwerfer;
  6. elektrisches oder manuelles Signalhorn oder ein gleichwertiges Schallsignal.

8 Kommunikationsausrüstung

Die folgende Kommunikationsausrüstung muss zur Verfügung gestellt werden:

  1. ein fest eingebautes UKW Funkgerät;
  2. ein zweites unabhängiges UKW Funkgerät, z.B. als Handgerät; und
  3. eine fest eingebaute Rundspruchanlage mit Verstärker.

9 Zusätzliche Ausrüstung

Die folgende zusätzliche Ausrüstung muss zur Verfügung stehen:

  1. Anker mit Leine;
  2. zwei Bootshaken;
  3. Fangleinen oder Festmacherleinen;
  4. Fender;
  5. Lenzpumpe; und
  6. Paddel oder Riemen für Tender mit nur einer Antriebsmöglichkeit.

Betriebliche Leitlinien

10 Vorbereitung

10.1 Angemessene Vorkehrungen müssen vor der Ankunft in einem Hafen, in dem Tender in Betrieb sein werden, getroffen werden.

10.2 Örtliche Deckblätter, aus der zutreffenden Seekarte des Schiffes hergestellt, oder andere Mittel, wie zum Beispiel eine Zeichnung, müssen vorbereitet werden, sollte die örtliche Seekarte nicht detailliert genug sein.

10.3 Örtliche Anweisungen und Hinweise, wie zum Beispiel von Hafenkapitänen, müssen eingeholt werden, einschließlich gegebenenfalls der örtlichen Regeln zur Vermeidung von Kollisionen (Verkehrsordnung).

10.4 Der maximale Aktionsradius und die Wettergrenzbedingungen müssen festgesetzt und dokumentiert werden.

10.5 Eine Einweisung in den Betrieb des Tenders, die besonders die folgenden Punkte abdeckt, muss vor der Inbetriebnahme durchgeführt werden:

  1. Reiseplanung und betriebliche Einschränkungen:
    1. die jeweiligen örtlichen Regeln zur Vermeidung von Kollisionen (Verkehrsordnung);
    2. Strömungen und Gezeiten;
    3. Seegangsbedingungen; sowohl gegenwärtige wie zu erwartende;
    4. Wettervorhersage; und
    5. örtliche Schiffsleitsysteme und zu vermeidende Bereiche;
  2. Kommunikationsplan; und
  3. die Anlegebereiche und die Sicherheitsmaßnahmen in den Anlegebereichen gemäß des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code).

10.6 Die Einsätze müssen geplant werden, damit bei jedem Tendereinsatz ein anderer Tender oder ein Fahrzeug mit ausreichend Platz zur Verfügung steht, um umgehend für Nothilfe zu sorgen.

11 Logbuch und Aufzeichnungen

Das Schiff, von dem aus der Tender eingesetzt wird, muss ein Protokoll über die Tendereinsätze führen, mit Informationen wie:

  1. Ankunfts-/Abfahrtszeit am Ankunfts-/Abfahrtsort;
  2. Anzahl Passagiere; und
  3. Angaben zu jeglichen anderen bedeutenden Vorkommnissen.

12 Stauplatz und Einschiffungsmaßnahmen

12.1 Passagiere dürfen nicht an Bord des Tenders gehen, bevor er nicht im Wasser ist.

12.2 Die Passagiere müssen von Bord gegangen sein, bevor der Tender wieder an Bord genommen wird.

12.3 Die Zugangsvorkehrungen zwischen Einbootungsplatz und Tender müssen folgendes gewährleisten:

  1. Sicherheit zur Minderung des Risikos auszurutschen, zu stolpern und zu fallen;
  2. Raum für Besatzungsmitglieder, um Passagieren zu helfen, die Passagiere zu zählen und die Sicherheit zu überwachen;
  3. einen annähernd ebenen Einstieg;
  4. Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität, wo dies angemessen machbar ist;
  5. angemessene Möglichkeiten, den Tender längsseits zu befestigen, um zu ermöglichen, dass wenigstens zwei Leinen jederzeit verwendet werden können;
  6. einen Rettungsring und eine Leine;
  7. ein wirksames Mittel, um eine Person aus dem Wasser zu bergen; und
  8. eine tragbare Lampe bei Nacht.

12.4 Tendereinsätze dürfen nicht ausgeführt werden, während das Mutterpassagierschiff Fahrt durch das Wasser macht.

12.5 In dem Fall, dass die Tender Rettungsboote sind, muss der Tender, gemäß SOLAS, wieder in einen Zustand vollständiger Betriebsfähigkeit als Rettungsboot gebracht werden, einschließlich der Füllung des Tanks, bevor das Schiff seine Reise fortsetzt.

13 Auftanken und Vermeidung der Umweltverschmutzung

13.1 Die Verfahren für das Auftanken der Tender vom Passagierschiff aus müssen festgelegt und im im System zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Schiffes dokumentiert werden.

13.2 Öliges Bilgenwasser und Müll müssen bis zur Rückkehr zum Passagierschiff an Bord behalten werden.

14 Besetzung, Überwachung und Ausbildung

14.1 Die Anzahl an Besatzungsmitgliedern und ihre Ausbildung müssen den Anforderungen der Flaggenverwaltung des Schiffes entsprechen, wie für den Betrieb angemessen.

14.2 Während sich Tender im Wasser befinden, müssen sie jederzeit überwacht werden und sich unter der Leitung eines Offiziers mit STCW Befähigung auf der Kommandobrücke des Mutterpassagierschiffs befinden.

15 Ausbildung der Tenderbootsführer Jeder Tenderbootsführer muss:

  1. einen urkundlichen Beleg erbringen, dass der erforderliche Fähigkeitsgrad erreicht wurde, um die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), Tabellen A-VI/1-1, A-VI/1-2, A-VI/1-3 und A-VI/1-4, aufgelistet sind.
  2. der Inhaber eines Befähigungsnachweises eines Rettungsbootmannes für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer für schnelle Bereitschaftsboote, sein;
  3. die "Empfohlenen Normen für die Ausbildung zum Tenderbootsführer", wie sie im Anhang dieser Richtlinien wiedergegeben sind, erfüllen.
  4. die STCW Vorgaben zur Seediensttauglichkeit, insbesondere bezüglich der Seh- und Hörfähigkeit, erfüllen.

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Empfohlene Normen für die Ausbildung zum TenderbootsführerAnhang

1 Jeder Tenderbootsführer ist dazu verpflichtet seine Fähigkeit die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, unter Beweis zu stellen.

2 Der Kenntnisstand über die Themen, die in Spalte 2 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, muss ausreichend sein, damit der Anwärter dazu im Stande ist, die Führung eines Tenderbootes bei der Ausführung von Tendereinsätzen zu übernehmen.

3 Jeder Tenderbootsführer muss nachweisen, dass er die empfohlenen Normen für die Ausbildung zum Tenderbootsführer erlangt hat, mittels:

  1. einer Demonstration, dass die Fähigkeit besteht die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, entsprechend der Methoden zur Demonstration der Fähigkeit und der Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit in Spalte 3 und 4 jener Tabelle; und
  2. einer Prüfung oder regelmäßigen Beurteilung als Teil eines angemessenen Ausbildungsprogramms, das das Material aus Spalte 2 der untenstehenden Tabelle abdeckt.

4 Seeleute, die gemäß dieser Richtlinien als Tenderbootsführer qualifiziert sind, sind dazu verpflichtet alle fünf Jahre unter Beweis zu stellen, dass sie die empfohlenen Befähigungsnormen die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, aufrechterhalten haben, mittels:

  1. einer Demonstration, dass die Fähigkeit besteht die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, entsprechend der Methoden zur Demonstration der Fähigkeit und der Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit in Spalte 3 und 4 jener Tabelle;
  2. einer Prüfung oder regelmäßigen Beurteilung als Teil eines angemessenen Ausbildungsprogramms, das das Material aus Spalte 2 der untenstehenden Tabelle abdeckt; und
  3. eine Weiterbildung an Bord und Praxis (wie zum Beispiel die Teilnahme an Übungen) kann auch zum Aufrechterhalten der vorgeschriebenen Befähigungsnorm, die in der Tabelle wiedergeben ist, anerkannt werden.

Tabelle Empfohlene Normen für die Ausbildung zum Tenderbootsführer

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
FähigkeitKenntnisse, Verständnis und KönnenMethoden zur Demonstration der FähigkeitKriterien zur Beurteilung der Fähigkeit
Übernahme der Führung eines Tenderbootes während und nach dem ZuwasserlassenAufbau und Ausstattung eines Tenderbootes und aller Teile der Ausrüstung

Besondere Eigenschaften und Ausstattungen bei Tenderbooten

Diverse Vorrichtungen, um Tenderboote auszusetzen

Einschiffungsmaßnahmen

Methoden zum Wiedereinsetzen von Tenderbooten

Kenntnisse über Instandhaltungsverfahren

Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
  1. die Zeichen auf Tenderbooten hinsichtlich der Anzahl an Personen, die befördert werden dürfen, zu deuten
  2. eine visuelle Prüfung der Struktur und der Ausrüstung des Tenderbootes auszuführen
  3. die richtigen Kommandos zu geben, um das Tenderboot auszusetzen und wiedereinzusetzen
  4. ein Tenderboot vorzubereiten und sicher zu Wasser zu lassen sowie die Bordwand freizumachen und die Auslösevorrichtungen ohne Belastung und unter Last zu bedienen
  5. das Tenderboot sicher wiedereinzusetzen, einschließlich des richtigen Zurücksetzens der Auslösevorrichtungen ohne Belastung und unter Last, mit einem Tenderboot mit eingebauter Maschine oder mit einem zugelassenen Simulatortraining, wo dies angemessen ist
Vorbereitung, Aussetzen und Wiedereinsetzen berücksichtigen die Einschränkungen der Ausrüstung und ermöglichen einen sicheren Betrieb des Tenderbootes

Eine Sichtprüfung des Tenderbootes ermittelt wirksam erhebliche Mängel

Aussetz- und Einholvorrichtungen werden nach den Herstellerangaben für das Auslösen und Zurücksetzen betrieben

Bedienung eines Tenderbootmotors/von TenderbootmotorenMethoden einen Tenderbootmotor/Tenderbootmotoren und das Zubehör anzulassen und zu bedienen Geräteausstattung eines Tenderbootes, einschließlich Motor-Start/Stop, Drosselklappe, Drehzahlanzeiger, Bilgepumpen) und Rauch- oder FeuermelderBewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
  1. eine Sichtprüfung des Motors durch zuführen
  2. die Batterien ausfindig zu machen und in Betrieb zu nehmen
  3. eine in einem Tenderboot eingebaute Maschine oder Maschinen anzulassen und zu bedienen
  4. alle Informationen, die auf der Geräteausstattung angezeigt werden, zu verstehen
Der Antrieb ist benutzbar und wird aufrechterhalten wie für das Manövrieren erforderlich

Eine Sichtprüfung des Motors ermittelt wirksam erhebliche Mängel.

Die Reaktion auf Maschinenalarme ist angemessen und verringert das Risiko von Störfällen

Beaufsichtigung der Passagiere während normaler TenderbooteinsätzeAblauf der Einschiffung, Ausschiffung und Überfahrt Erfolgreiche Kommunikation mit den Passagieren Der Umgang mit Passagieren mit BehinderungBewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
  1. Passagieren bei der Einschiffung, Ausschiffung und der Überfahrt behilflich zu sein
  2. Passagieren einen Platz zuzuweisen, um eine optimale Gewichtsverteilung zu erreichen
  3. Den Passagieren klare und korrekte Sicherheitsanweisungen zu geben, die während der Einschiffung, Ausschiffung und Überfahrt befolgt werden müssen
Die Beaufsichtigung der Passagiere entspricht den vorherrschenden Umständen und Gegebenheiten

Der Ablauf der Einschiffung und Ausschiffung des Tenderbootes ist innerhalb der Grenzen der Ausrüstung und verringert die Verletzungsgefahr

Verwendung der Kommunikations- und NavigationsausrüstungDie Kommunikationsweisen und die Verwendung der sich auf dem Tenderboot befindlichen Navigationsausrüstung, einschließlich der festen und tragbaren Funkgeräte, des Kompasses, der örtlichen Seekarten, der Navigationslichter und Signalkörper, der Radarreflektoren, des Echolots, der Suchscheinwerfer und des SignalhornsBewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
  1. die feste und tragbare Funkausrüstung für ein Tenderboot zu verwenden
  2. die Navigationsausrüstung, einschließlich der örtlichen Seekarten, zu verwenden
Die Verwendung und Wahl der Kommunikations- und Navigationsausrüstung entspricht den vorherrschenden Umständen, Gegebenheiten und dem Einsatzgebiet

Die Verwendung der festen und tragbaren Funkausrüstung erfolgt in Übereinstimmung mit den zutreffenden Funkregeln

Wirksame Funkkommunikation wird hergestellt und aufrecht gehalten

Bedienung und Manövrieren eines TenderbootesMethoden ein Tenderboot bei vorherrschender und ungünstger Wetterlage und Seegang zu beherrschen

Die Verwendung des Ankers, der Bootshaken, Festmacheleinen, Paddel oder Riemen

Betriebsverfahren für Ankunft, Abfahrt, Überfahrt zu/vom Schiff oder Ufer

Die Auswirkung des Windes und der Strömung auf Steuerung und Manövrieren

Tenderbooteinsatz bei eingeschränkten Sichtverhältnissen

Notsteuerung und Antriebsversagen

Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
  1. ein Tenderboot bei vorherrschender und jeweils ungünstiger Wetterlage und Seegang zu handhaben
  2. das Grundverständnis der Seestraßenordnung, der Strömung und der Gezeiten, des Seegangs, der Wettervorhersage, des zu folgenden Kurses, der zu vermeidenden Bereiche und der Vermeidung von Umweltverschmutzung unter Beweis zu stellen
  3. ein sicheres Festmachen und einen sicheren Ablauf der Überfahrt auszuführen
  4. Navigationsgefahren zu erkennen und zu vermeide
  5. ein Tenderboot mit Hilfe eines Kompasses zu steuern
  6. von normaler zur Notsteuerung zu wechseln
  7. das Tenderboot mit einem Antriebsmotor zu bedienen
Die Handhabung des Bootes und die Verwendung und Wahl der Ausrüstung entsprechen

den vorherrschenden Umständen, Gegebenheiten und dem Einsatzgebiet (z.B. polare Gewässer)

Manövriertätigkeiten werden zur Verringerung der Verletzungsgefahr und von Schäden durchgeführt

Bewältigung von NotfällenDie Erkennung und Reaktion auf die Arten von Notfällen, die auf Tenderbooten auftreten könnten, einschließlich Grundberührung, das Eindringen von Wasser, Feuer und Mann über Bord

Kenntnis über die Anzahl, Art und Stauplatz aller Sicherheitsausrüstung, die sich auf dem Tenderboot befindet, einschließlich Feuerlöscher, Rettungsmitteln und optischer Signale

Kenntnis über Feuerlöschsystem und Lüftung des Motorraums

Kenntnis über die Notfallverfahren

Bewertung des erhaltenen Beweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
  1. die Sicherheitsausrüstung, die sich auf einem Tenderboot befindet, zu verwenden
  2. Rettungswesten an alle Passagiere an Bord zu verteilen
  3. das Eindringen von Wasser im Tenderboot zu verringern oder zu vermeiden
  4. ein Feuer zu löschen, einschließlich eines Motorbrands
  5. eine Person aus dem Wasser zu bergen
  6. Passagiere auf ein anderes, unterstützendes Fahrzeug umsteigen zu lassen
  7. Die zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel zu verwenden, um Notfälle zwischen dem Tenderboot und dem unterstützenden Schiff zu handhaben
  8. Andere in einem Notfall anzuführen und Anweisungen zu geben
  9. Passagiere und anderes Personal zu motivieren
  10. Die Auswirkungen von Stress zu verstehen
Die Reaktionen auf Notfälle sind angemessen und verringern wirksam die Verletzungsgefahr, den Verlust von Menschenleben und Schäden

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1417, "Richtlinien für Passagierschifftender", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE