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MSC.1/Rundschreiben 1417 vom 13. Juni 2012
Richtlinien für Passagierschifftender
Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 246; 27.02.2014 S. 252 14)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte den beiliegenden "Richtlinien für Passagierschifftender" bei seiner neunzigsten Tagung (16. Mai 2012) zu, mit der Absicht eine Anleitung für Tender bereitzustellen, die zum Transport von mehr als 12 Passagieren von einem stationären Passagierschiff an Land und zurück verwendet werden, und einer Empfehlung des Unterausschusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung bei seiner fünfundfünfzigsten Tagung und des Unterausschusses für Brandschutz bei seiner fünfundfünfzigsten Tagung folgend.
2 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beiliegenden Richtlinien vom 21. Mai 2012 bei der Anwendung der einschlägigen SOLAS Regeln für Passagierschifftender zu verwenden, und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.
Richtlinien für Passagierschifftender Anwendung
Die Richtlinien sind bestimmt für an Bord befindliche Tender, die für das Übersetzen von mehr als 12 Passagieren von einem stationären Passagierschiff an Land und zurück verwendet werden. Andere Reisearten, zum Beispiel Rundfahrten zur Besichtigung der Küste, werden für solche Tender nicht als angemessen erachtet und müssen von Schiffen, die die Vorgaben für Passagierschiffe des Küstenstaates erfüllen, durchgeführt werden. Diese Richtlinien sind außerdem nicht für aufblasbare Boote oder für aufblasbare Boote mit festem Rumpf (RHIB) bestimmt.
Diese Richtlinien sind nicht dazu bestimmt, Vorgaben für die Passagierschifffahrt im Inland des Küstenstaates, in dem die Reisen durchgeführt werden, zu ersetzen.
Bau- und Ausrüstungsleitlinien
1 Aufbau und Gestaltung
1.1 Falls ein Boot als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen die Normen für Rettungsboote des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code), Kapitel IV, erfüllt sein.
1.2 14 Falls ein Boot nicht als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen im Hinblick auf Bau und Gestaltung des Tenders die Anforderungen der Flaggenverwaltung für Passagierschiffe ähnlicher Größe und ähnlichen Einsatzes wie des Tenders beachtet werden, oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, der LSA Code (Kapitel IV).
1.3 Batterielagerung:
2 Freibord und Stabilität
2.1 Falls ein Boot als Rettungsboot zertifiziert ist, sind die Anforderungen für Rettungsboote aus dem LSA-Code, Kapitel IV, einzuhalten.
2.2 Falls ein Boot nicht als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen Freibord und Stabilität dem Standard von SOLAS Kapitel II-1, Teile B1 bis B4, in seiner jeweils geltenden Fassung, für Passagierschiffe ähnlicher Größe und Passagierkapazität entsprechen.
3 Antrieb und Manövrierfähigkeit
3.1 Mindestens zwei voneinander unabhängige Antriebsweisen und Steuerungssysteme müssen zur Verfügung stehen.
3.2 In Ausnahmefällen darf es Tendern mit nur einer Antriebsweise gestattet werden in Betrieb zu sein, vorausgesetzt die folgenden Gegebenheiten werden berücksichtigt:
3.3 Es muss ein Treibstoff mit einem Flammpunkt von 43 °C oder höher verwendet werden.
3.4 Tender müssen von einem Dieselmotor angetrieben werden. Außenbordmotoren dürfen, auf Grund der Risiken der höheren kW Leistung und anderer Leistungsmerkmale, nicht verwendet werden.
3.5 Eine Anleitung für den Wechsel zur Notsteuerung muss vorhanden sein.
4 Feueranzeige und Feuerlöschung
4.1 Die Begrenzungen des Maschinenraums bzw. der Maschinenräume müssen feuerhemmend sein, und es muss die Möglichkeit bestehen, ihn/sie zu schließen, damit Rauch, Flammen und das Löschmittel nicht entweichen können, mit besonderem Augenmerk auf dem Schließen der Lüftungsöffnungen.
4.2 Die Rauch- und Feuermelder des Motorraums müssen sichtbare und hörbare Alarmsignale am Fahrstand haben.
4.3 Das Feuerlöschsystem des Motorraums muss:
4.4 Mindestens zwei tragbare Feuerlöscher, von einem Typ und einer Größe, die den Vorschriften der Verwaltung entsprechen, müssen zur Verfügung stehen. Die Aufbewahrung der Feuerlöscher an Bord des Tenders muss an leicht zugänglichen Orten sein.
5 Rettungsmittel
5.1 Die folgenden Gegenstände müssen auf dem Tender vorhanden sein:
5.2 Ein wirksames Mittel, eine Person aus dem Wasser zu bergen.
6 Optische Signale
6.1 Pyrotechnische Signale müssen gemäß LSA-Code, Abschnitt 4.4.8, bereitgestellt werden.
6.2 Wenn ein Tender auch die Funktion als Rettungsboot erfüllt, müssen zusätzliche pyrotechnische Signale mitgeführt werden, entweder als Tenderbetriebssatz oder als Reserve, die vorrätig an Bord des Schiffes ist, damit alle Signale, die während des Einsatzes des Tenders verwendet wurden, sofort ersetzt werden können, um die Anforderungen für Rettungsboote weiterhin zu erfüllen.
7 Navigationsausrüstung
Der Tender muss mit der folgenden Navigationsausrüstung ausgestattet sein:
8 Kommunikationsausrüstung
Die folgende Kommunikationsausrüstung muss zur Verfügung gestellt werden:
9 Zusätzliche Ausrüstung
Die folgende zusätzliche Ausrüstung muss zur Verfügung stehen:
Betriebliche Leitlinien
10 Vorbereitung
10.1 Angemessene Vorkehrungen müssen vor der Ankunft in einem Hafen, in dem Tender in Betrieb sein werden, getroffen werden.
10.2 Örtliche Deckblätter, aus der zutreffenden Seekarte des Schiffes hergestellt, oder andere Mittel, wie zum Beispiel eine Zeichnung, müssen vorbereitet werden, sollte die örtliche Seekarte nicht detailliert genug sein.
10.3 Örtliche Anweisungen und Hinweise, wie zum Beispiel von Hafenkapitänen, müssen eingeholt werden, einschließlich gegebenenfalls der örtlichen Regeln zur Vermeidung von Kollisionen (Verkehrsordnung).
10.4 Der maximale Aktionsradius und die Wettergrenzbedingungen müssen festgesetzt und dokumentiert werden.
10.5 Eine Einweisung in den Betrieb des Tenders, die besonders die folgenden Punkte abdeckt, muss vor der Inbetriebnahme durchgeführt werden:
10.6 Die Einsätze müssen geplant werden, damit bei jedem Tendereinsatz ein anderer Tender oder ein Fahrzeug mit ausreichend Platz zur Verfügung steht, um umgehend für Nothilfe zu sorgen.
11 Logbuch und Aufzeichnungen
Das Schiff, von dem aus der Tender eingesetzt wird, muss ein Protokoll über die Tendereinsätze führen, mit Informationen wie:
12 Stauplatz und Einschiffungsmaßnahmen
12.1 Passagiere dürfen nicht an Bord des Tenders gehen, bevor er nicht im Wasser ist.
12.2 Die Passagiere müssen von Bord gegangen sein, bevor der Tender wieder an Bord genommen wird.
12.3 Die Zugangsvorkehrungen zwischen Einbootungsplatz und Tender müssen folgendes gewährleisten:
12.4 Tendereinsätze dürfen nicht ausgeführt werden, während das Mutterpassagierschiff Fahrt durch das Wasser macht.
12.5 In dem Fall, dass die Tender Rettungsboote sind, muss der Tender, gemäß SOLAS, wieder in einen Zustand vollständiger Betriebsfähigkeit als Rettungsboot gebracht werden, einschließlich der Füllung des Tanks, bevor das Schiff seine Reise fortsetzt.
13 Auftanken und Vermeidung der Umweltverschmutzung
13.1 Die Verfahren für das Auftanken der Tender vom Passagierschiff aus müssen festgelegt und im im System zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Schiffes dokumentiert werden.
13.2 Öliges Bilgenwasser und Müll müssen bis zur Rückkehr zum Passagierschiff an Bord behalten werden.
14 Besetzung, Überwachung und Ausbildung
14.1 Die Anzahl an Besatzungsmitgliedern und ihre Ausbildung müssen den Anforderungen der Flaggenverwaltung des Schiffes entsprechen, wie für den Betrieb angemessen.
14.2 Während sich Tender im Wasser befinden, müssen sie jederzeit überwacht werden und sich unter der Leitung eines Offiziers mit STCW Befähigung auf der Kommandobrücke des Mutterpassagierschiffs befinden.
15 Ausbildung der Tenderbootsführer Jeder Tenderbootsführer muss:
Empfohlene Normen für die Ausbildung zum Tenderbootsführer | Anhang |
1 Jeder Tenderbootsführer ist dazu verpflichtet seine Fähigkeit die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, unter Beweis zu stellen.
2 Der Kenntnisstand über die Themen, die in Spalte 2 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, muss ausreichend sein, damit der Anwärter dazu im Stande ist, die Führung eines Tenderbootes bei der Ausführung von Tendereinsätzen zu übernehmen.
3 Jeder Tenderbootsführer muss nachweisen, dass er die empfohlenen Normen für die Ausbildung zum Tenderbootsführer erlangt hat, mittels:
4 Seeleute, die gemäß dieser Richtlinien als Tenderbootsführer qualifiziert sind, sind dazu verpflichtet alle fünf Jahre unter Beweis zu stellen, dass sie die empfohlenen Befähigungsnormen die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auszuführen, die in Spalte 1 der untenstehenden Tabelle aufgelistet sind, aufrechterhalten haben, mittels:
Tabelle Empfohlene Normen für die Ausbildung zum Tenderbootsführer
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Fähigkeit | Kenntnisse, Verständnis und Können | Methoden zur Demonstration der Fähigkeit | Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit |
Übernahme der Führung eines Tenderbootes während und nach dem Zuwasserlassen | Aufbau und Ausstattung eines Tenderbootes und aller Teile der Ausrüstung
Besondere Eigenschaften und Ausstattungen bei Tenderbooten Diverse Vorrichtungen, um Tenderboote auszusetzen Einschiffungsmaßnahmen Methoden zum Wiedereinsetzen von Tenderbooten Kenntnisse über Instandhaltungsverfahren | Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
| Vorbereitung, Aussetzen und Wiedereinsetzen berücksichtigen die Einschränkungen der Ausrüstung und ermöglichen einen sicheren Betrieb des Tenderbootes
Eine Sichtprüfung des Tenderbootes ermittelt wirksam erhebliche Mängel Aussetz- und Einholvorrichtungen werden nach den Herstellerangaben für das Auslösen und Zurücksetzen betrieben |
Bedienung eines Tenderbootmotors/von Tenderbootmotoren | Methoden einen Tenderbootmotor/Tenderbootmotoren und das Zubehör anzulassen und zu bedienen Geräteausstattung eines Tenderbootes, einschließlich Motor-Start/Stop, Drosselklappe, Drehzahlanzeiger, Bilgepumpen) und Rauch- oder Feuermelder | Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
| Der Antrieb ist benutzbar und wird aufrechterhalten wie für das Manövrieren erforderlich
Eine Sichtprüfung des Motors ermittelt wirksam erhebliche Mängel. Die Reaktion auf Maschinenalarme ist angemessen und verringert das Risiko von Störfällen |
Beaufsichtigung der Passagiere während normaler Tenderbooteinsätze | Ablauf der Einschiffung, Ausschiffung und Überfahrt Erfolgreiche Kommunikation mit den Passagieren Der Umgang mit Passagieren mit Behinderung | Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
| Die Beaufsichtigung der Passagiere entspricht den vorherrschenden Umständen und Gegebenheiten
Der Ablauf der Einschiffung und Ausschiffung des Tenderbootes ist innerhalb der Grenzen der Ausrüstung und verringert die Verletzungsgefahr |
Verwendung der Kommunikations- und Navigationsausrüstung | Die Kommunikationsweisen und die Verwendung der sich auf dem Tenderboot befindlichen Navigationsausrüstung, einschließlich der festen und tragbaren Funkgeräte, des Kompasses, der örtlichen Seekarten, der Navigationslichter und Signalkörper, der Radarreflektoren, des Echolots, der Suchscheinwerfer und des Signalhorns | Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
| Die Verwendung und Wahl der Kommunikations- und Navigationsausrüstung entspricht den vorherrschenden Umständen, Gegebenheiten und dem Einsatzgebiet
Die Verwendung der festen und tragbaren Funkausrüstung erfolgt in Übereinstimmung mit den zutreffenden Funkregeln Wirksame Funkkommunikation wird hergestellt und aufrecht gehalten |
Bedienung und Manövrieren eines Tenderbootes | Methoden ein Tenderboot bei vorherrschender und ungünstger Wetterlage und Seegang zu beherrschen
Die Verwendung des Ankers, der Bootshaken, Festmacheleinen, Paddel oder Riemen Betriebsverfahren für Ankunft, Abfahrt, Überfahrt zu/vom Schiff oder Ufer Die Auswirkung des Windes und der Strömung auf Steuerung und Manövrieren Tenderbooteinsatz bei eingeschränkten Sichtverhältnissen Notsteuerung und Antriebsversagen | Bewertung des erhaltenen Nachweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
| Die Handhabung des Bootes und die Verwendung und Wahl der Ausrüstung entsprechen
den vorherrschenden Umständen, Gegebenheiten und dem Einsatzgebiet (z.B. polare Gewässer) Manövriertätigkeiten werden zur Verringerung der Verletzungsgefahr und von Schäden durchgeführt |
Bewältigung von Notfällen | Die Erkennung und Reaktion auf die Arten von Notfällen, die auf Tenderbooten auftreten könnten, einschließlich Grundberührung, das Eindringen von Wasser, Feuer und Mann über Bord
Kenntnis über die Anzahl, Art und Stauplatz aller Sicherheitsausrüstung, die sich auf dem Tenderboot befindet, einschließlich Feuerlöscher, Rettungsmitteln und optischer Signale Kenntnis über Feuerlöschsystem und Lüftung des Motorraums Kenntnis über die Notfallverfahren | Bewertung des erhaltenen Beweises durch eine praktische Demonstration der Fähigkeit:
| Die Reaktionen auf Notfälle sind angemessen und verringern wirksam die Verletzungsgefahr, den Verlust von Menschenleben und Schäden |
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1417, "Richtlinien für Passagierschifftender", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |