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MSC.1/Rundschreiben 1453/Rev.1 vom 12. Juni 2015
Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung

Vom 9. Dezember 2015
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2016 S. 23)



Archiv: 2013
Az.: 11-3-0
Sieh Fn. *

1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) mit Annahme der Entschließung MSC.393(95) über Änderungen des Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) und in Erwägung des vom Unterausschuss "Beförderung von Ladung und Containern" auf seiner ersten Sitzung vorgelegten Vorschlags zur Durchführung der Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes, eine Änderung des MSC.1/Rundschreibens 1453 über Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung gebilligt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der freiwilligen Anwendung der Änderung 03-15 des IMSBC-Codes ab dem 1. Januar 2016 bis zu ihrem voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1453.

Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung

Vorwort

Soll eine Ladung, die nicht im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) aufgeführt ist, als Schüttgut befördert werden, muss die zuständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Bescheinigung vorlegen, in der die Merkmale der Ladung und die vorgeschriebenen Bedingungen für die Beförderung und den Umschlag dieser Ladung aufgeführt sind. Ebenso soll die zuständige Behörde des Ladehafens einen Antrag auf Aufnahme des Schüttguts in Anhang 1 zum IMSBC-Code an die Organisation richten. Das Format dieses Antrags soll den Vorgaben in Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes entsprechen. Diese Richtlinien geben Hinweise zu Art und Struktur der im Antrag verlangten Informationen.

Allgemeines

Dem Antrag müssen mindestens solche sachdienlichen Angaben beigefügt sein, wie sie in den Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS), den Sicherheitsdatenblättern (SDS) oder sonstigen einschlägigen Unterlagen enthalten sein können. Aus diesem Grund sollen die Antragsteller den Fragebogen im Anhang ausfüllen und beifügen. In Fällen, in denen in den Anträgen die Benutzung von Geräten oder Anlagen angegeben ist, sind Verweise auf einschlägige international vereinbarte Normen für solche Geräte oder Anlagen aufzunehmen.

1 Abschnitt "Vorläufige Schüttgut-Versandbezeichnung"

Es handelt sich hierbei um die vorgeschlagene Schüttgut-Versandbescheinigung (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) in Großbuchstaben. Besteht die Ladung aus gefährlichen Gütern, muss die BCSN durch die Nummer der Vereinten Nationen (UN-Nr.) ergänzt werden. Nachrangige Bezeichnungen, die im Anhang 4 "Verzeichnis" zum IMSBC-Code aufgeführt werden sollen, können in diesem Abschnitt ebenfalls angegeben werden.

2 Abschnitt "Beschreibung"

Dieser Abschnitt soll für die folgenden näheren Angaben verwendet werden: Art des Stoffes, Herstellungsverfahren, Rohstoff, Korngröße und Kornform, Farbe, Zusammensetzung des Stoffes und seine Veränderlichkeit, Feuchtigkeitsgehalt, Eigenschaften der Ladung wie zum Beispiel wasserunlöslich/ wasserlöslich, staubig, hygroskopisch, und andere spezifische Eigenschaften.

3 Abschnitt "Merkmale"

3.1 Die Übersicht, in der die Merkmale der Ladung näher spezifiziert werden, ist wie folgt auszufüllen:

3.2 Schüttwinkel: In dieser Spalte soll bei nichtbindigen körnigen Stoffen der Schüttwinkel angegeben werden. Hat sich aus der Beurteilung der Eigenschaften des Stoffes ergeben, dass es sich um eine bindige Ladung handelt, ist "Nicht zutreffend" einzutragen.

3.3 Schüttdichte: In diese Spalte ist die Schüttdichte oder gegebenenfalls der Bereich der Schüttdichte in kg/m3 einzutragen.

3.4 Staufaktor: In diese Spalte ist der Staufaktor oder gegebenenfalls der Bereich des Staufaktors in m3/t einzutragen.

3.5 Größe: In diese Spalte sind Form und Größe oder Größenbereich der Teilchen, Pellets, Brocken usw. in mm und gegebenenfalls ihre Veränderlichkeit einzutragen.

3.6 Klasse: In diese Spalte ist die Gefahrenklasse in Übereinstimmung mit Abschnitt 9.2 des IMSBC-Codes einzutragen. Wenn die Ladung nicht der Gruppe B zugeordnet ist, ist die Formulierung "Nicht zutreffend" zu verwenden. Wenn die Ladung aus gefährlichen Gütern besteht und Zusatzgefahren aufweist, sind auch diese Zusatzgefahren anzugeben. Wenn die Klasse der Ladung der Einstufung "Nur als Schüttgut gefährlich" (MHB - Materials Hazardous only in Bulk) entspricht, ist auch Abschnitt 9.2.3 des Codes zu beachten (siehe auch den Abschnitt für Gefährliche Eigenschaften im Anhang).

3.7 Gruppe: In diese Spalte soll die Ladungsgruppe in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.7 des IMSBC-Codes eingetragen werden (mögliche Einträge sind "A und B", "A", "B" oder "C").

4 Abschnitt "Gefahre(n)"

4.1 In diesem Abschnitt ist bzw. sind die Gefährdungen) des Stoffes einzutragen, die für die Beförderung über See relevant ist bzw. sind, wie zum Beispiel Brennbarkeit, Giftigkeit, Ätzwirkung, Radiotoxizität, Feuchtigkeit, Neigung zur Verminderung des Sauerstoffgehalts, Zersetzung, Selbsterhitzung, Selbstentzündung, Verflüssigung, Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase oder Dämpfe, Reaktionsfähigkeit mit Wasser, flüssigen Brennstoffen oder sonstigen organischen Stoffen.

4.2 Wenn die Klasse der Ladung MHB (nur als Schüttgut gefährlich) lautet und die bestehende, der Ladung entsprechende Gefährdung keine der Gefährdungen erfüllt, die in Abschnitt 9.2.3 des IMSBC-Codes aufgeführt sind, muss die andere Gefährdung (OH - other hazard) detailliert beschrieben werden.

4.3 Bei einer nicht gefährlichen Ladung ist "Keine besonderen Gefährdungen" einzutragen. Wenn die Ladung nicht brennbar ist oder ein geringes Entzündungsrisiko besitzt, ist "Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr" einzutragen.

5 Abschnitt "Stau- und Trennvorschriften"

5.1 Dieser Abschnitt dient dazu, nähere Angaben zu den für die Ladung geltenden Trenn- und Stauvorschriften zu machen, wie zum Beispiel getrennt von Nahrungsmitteln, von Abtrennungen aus Holz oder von anderen Ladungen, Stauung entfernt von Wärme- oder Zündquellen, entfernt von Brennstofftanks, entfernt von Maschinenraum-Schotten.

5.2 Außerdem soll dieser Abschnitt dazu dienen, Vorschriften festzulegen für eine Brand-/Wärme- Isolierung für an die Laderäume angrenzende Brennstofftanks und Maschinenraum-Schotte, für die Feuerbeständigkeit und/oder Flüssigkeitsdichtigkeit von Laderaumschotten, für gasdichte Maschinenraum-Schotte, für Vorkehrungen, um zu verhindern, dass entweichende Gase die Unterkunftsräume erreichen.

5.3 Falls keine Stau- und/oder Trennvorschriften zutreffen, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

6 Abschnitt "Sauberkeit der Laderäume"

6.1 In diesem Abschnitt sollen Hinweise zur Vorbereitung der Laderäume vor dem Laden gegeben werden, wie zum Beispiel Sauberkeit und Trockenheit der Laderäume und Lenzbrunnen, Waschen mit Süßwasser oder Salzwasser, Reinigung von Salz, Versehen mit Schutzanstrich oder Ausweißen, Entfernung von Stauholz.

6.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

7 Abschnitt "Witterungsabhängige Vorkehrungen"

7.1 Dieser Abschnitt soll Vorschriften im Zusammenhang mit den Wetterbedingungen und den Schutzmaßnahmen enthalten, die vor und während des Ladens und/oder während des Löschens ergriffen werden müssen, wie zum Beispiel Feuchtigkeitsgehalt der Ladung, Verbot des Ladungsumschlags bei Niederschlag, Schließen der Lukendeckel.

7.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

8 Abschnitt "Ladevorschriften"

8.1 Dieser Abschnitt dient dazu, Vorschriften und Vorsichtsmaßnahmen während des Ladens näher zu spezifizieren, wie zum Beispiel Trimmverfahren, Vermeidung der Überlastung der Tankdecke, Verhütung von Staub, Staubabsauggeräte, Inertisierung von Laderäumen, Messung der Gaskonzentration und der Temperatur.

8.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

9 Abschnitt "Vorsichtsmaßnahmen"

9.1 Dieser Abschnitt dient dazu, Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Laden ergriffen werden müssen, näher zu beschreiben, wie zum Beispiel der Schutz des Schiffes und der Besatzung vor Ladungsstaub, das Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN" an Deck, elektrische Geräte einer sicher ausgewiesenen Bauart (Explosionsschutz), die Beseitigung von elektrischen Nebenleitungen, Funkenschutzgitter an den Lüftungsöffnungen, Sicherheitsverriegelung für Lenzleitungen in Laderäumen, Schutz von Lenzbrunnen, Gasdichtheit von Maschinenraum-Schotten, Druckprüfung von Brennstofftanks, die an den Laderaum angrenzen.

9.2 Darüber hinaus soll dieser Abschnitt dazu genutzt werden, spezifische Bedingungen der Ladung vor dem Laden zu beschreiben, wie zum Beispiel zulässige Temperaturgrenzen in Schütthalden, sonstige Bedingungen von Schütthalden und vor dem Laden vorzulegende Prüfbescheinigungen, zum Beispiel Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt und über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung, Bescheinigung über die Wetterbeständigkeit, Ausnahmebescheinigung.

9.3 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

10 Abschnitt "Lüftungsvorschriften"

10.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, nähere Angaben zu den Vorschriften für die Lüftung der Laderäume (siehe Abschnitt 3.5 des IMSBC-Codes) im Hinblick auf das Lüftungssystem und den Betrieb der Lüftung während der Reise zu machen.

10.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

11 Abschnitt "Beförderungsvorschriften"

11.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, die Vorschriften und Anweisungen näher zu beschreiben, die während der Reise zu beachten sind, wie zum Beispiel Verfahren und Geräte zur Messung der Gaskonzentration und der Temperatur, Abdichten der Luken, Lüfter und anderen Öffnungen der Laderäume, um ein Eindringen von Wasser oder Austreten von Inertgas zu verhindern, Aufrechterhalten einer inerten Atmosphäre, Überprüfung der Ladungsoberfläche nach Anzeichen von Verflüssigung und Zersetzung, Überprüfung der Laderäume nach Anzeichen von Kondensation, Überprüfung des Säuregehalts des Bilgenwassers und Anweisungen für das Lenzen, Lüften der Laderäume und der angrenzenden Räume.

11.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

12 Abschnitt "Entladevorschriften"

12.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, Vorschriften zu spezifizieren, die vor und während des Löschens zu beachten sind, wie zum Beispiel Vorsichtsmaßnahmen für das Betreten der Laderäume durch die Besatzung, Einsatz des Personenschutzes, Messung der Gaskonzentration, Einschränkungen für das Bunkern oder Pumpen von Brennstoff , Trimmen von verfestigter Ladung, Vermeidung von Staubentwicklung, Schutz des Schiffes.

12.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

13 Abschnitt "Reinigung"

13.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, Vorschriften für die Reinigung der Laderäume und Lenzbrunnen zu spezifizieren, wie zum Beispiel Beseitigung von Ladungsrückständen und verschütteten Stoffen, Dekontaminierung, Verwendung von Süßwasser oder Seewasser, Einsatz des Personenschutzes, Vorsichtsmaßnahmen beim Einsatz des bordseitigen Lenzsystems.

13.2 Falls keine Vorschrift notwendig ist, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.

14 Abschnitt "Notfallmaßnahmen"

14.1 Die Übersicht mit den näheren Angaben zu den Notfallmaßnahmen soll für Stoffe, die der Gruppe B zugeordnet sind, wie folgt ergänzt werden.

14.2 Besondere Notfallausrüstung, die an Bord mitzuführen ist: Diese Spalte soll dazu verwendet werden, die an Bord mitzuführende Notfallausrüstung näher zu beschreiben, wie persönliche Schutzkleidung, umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Feuerlöschausrüstung. Andernfalls ist "Keine" einzutragen.

14.3 Notfallmaßnahmen: Diese Spalte soll dazu verwendet werden, die Schutzmaßnahmen für das Betreten der Laderäume näher zu beschreiben. Andernfalls ist "Keine" einzutragen.

14.4 Notfallmaßnahmen bei Brand: Diese Spalte soll dazu verwendet werden, Notfallmaßnahmen bei Brand näher zu beschreiben, wie zum Beispiel Luftzufuhr oder Unterbinden der Luftzufuhr, Einsatz von Wasser, CO2, oder ob für ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem eine Ausnahme gegeben werden kann usw. Andernfalls ist "Keine" einzutragen.

14.5 Medizinische Erste Hilfe: Gegebenenfalls ist auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern - ( Medical First Aid Guide - MFAG) zu verweisen.

.

Fragebogen der IMO zu Informationen über SchüttgüterAnhang

Es wird empfohlen, zusätzlich zu den in Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes beschriebenen Informationen die nachfolgenden Angaben zur Verfügung zu stellen.

Grundlegende Informationen

Grundlegende Eigenschaften der Ladung

Die folgenden Informationen können in den Abschnitt "Beschreibung" des Stoffmerkblattentwurfs aufgenommen werden.

Gefährliche Eigenschaften

In diesem Teil des Fragebogens ist jede Antwort durch Prüfdaten zu Mehrfachproben aus verschiedenen Quellen zu belegen. Falls eine Frage nicht zutrifft, ist genau zu erläutern, warm dies der Fall ist.

Chemische GefährdungKürzelJa/Nein
Brennbare feste StoffeCB
Selbsterhitzungsfähige feste StoffeSH
Feste Stoffe, die entzündbares Gas entwickeln, wenn sie feucht werdenWF
Feste Stoffe, die giftiges Gas entwickeln, wenn sie feucht werdenWT
Giftige feste StoffeTX
Ätzende feste StoffeCR
Andere GefährdungenOH

Falls die Antwort "OH" (andere Gefahren) lautet, bitte eine Beschreibung geben:

"________________________________________________________________________________________"

Betriebstechnische Fragen

Fragen im Zusammenhang mit der Reaktion auf Notfälle

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1453/ Rev.1, "Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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