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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1471 vom 29. Mai 2014
Empfehlung über Sicherheitsmassnahmen für vorhandene Autotransporter, die Kraftfahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoffgas oder Erdgas für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks als Ladung befördern

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 256)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundneunzigsten Tagung (14. bis 23. Mai 2014) mit der Annahme der Änderungen zu Kapitel II-2 SOLAS, Vorschriften für Autotransporter aufzunehmen, die Kraftfahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoffgas oder Erdgas für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks als Ladung befördern, die Empfehlungen über Sicherheitsmaßnahmen für vorhandene Autotransporter, die Kraftfahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoffgas oder Erdgas für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks als Ladung befördern, wie in den folgenden Absätzen angegeben, genehmigt.

2 Die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Wasserstoffgas oder Erdgas für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks soll den Anforderungen der Verwaltung unter Berücksichtigung der Regel II-2/20-1 SOLAS sowie den Sondervorschriften (SP) 961 und 962 des IMDG-Codes, wie jeweils anwendbar, entsprechen.

3 Der Verlader soll ein unterzeichnetes Zeugnis oder eine unterzeichnete Erklärung vorweisen, dass das Brennstoffsystem des Kraftfahrzeugs, wie für die Beförderung vorgesehen, auf Leck-Dichtigkeit überprüft worden ist und dass sich das Kraftfahrzeug für die Beförderung vor der Verladung in einwandfreiem Zustand befindet. Zusätzlich hat der Verlader jedes Kraftfahrzeug zu kennzeichnen, einen Aufkleber oder ein Etikett anzubringen, nachdem es auf Leck-Dichtigkeit überprüft worden ist und dass es sich für die Beförderung in einwandfreiem Zustand befindet. Während der Verladung soll die Besatzung jedes Kraftfahrzeug auf das Vorhandensein der Kennzeichnungen des Verladers überprüfen.

4 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die vorstehenden Empfehlungen auf freiwilliger Grundlage anzuwenden, wenn die Beförderung on Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Wasserstoffgas oder komprimiertem Erdgas für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks als Ladung auf vorhandenen Autotransportern genehmigt wird, und diese, wie jeweils zutreffend, den Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1471, "Empfehlungen über Sicherheitsmaßnahmen für vorhandene Autotransporter, die Kraftfahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoffgas oder Erdgas für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks als Ladung befördern", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE