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MSC.1/Rundschreiben 1528 vom 6. Juni 2016
"Einheitliche Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6 und 9 des FSS-Codes"
Vom 28. November 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 832)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) in der Absicht, eine eindeutigere Anleitung für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme und fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, die Schaumerzeugungs-Leistung der fest eingebauten Schaum-Feuerlöschsysteme und ein zusätzliches Anzeigegerät im Ladekontrollraum zur Verfügung zu stellen, den vom Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstungen" während seiner zweiten Tagung (23. bis 27. März 2015) erarbeiteten einheitlichen Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6 und 9 des FSS-Codes, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.
2 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn Absatz 2.2.1.7 des Kapitels 5 des FSS-Codes, die Absätze 3.2.1.2 und 3.3.1.2 des Kapitels 6 des FSS-Codes in der mit Entschließung MSC.327(90) geänderten Fassung und Absatz 2.5.1.3 des Kapitels 9 des FSS-Codes in der mit Entschließung MSC.339(91) geänderten Fassung auf Systeme und Geräte angewendet werden, die an Bord von an oder nach dem 13. Mai 2016 gebauten Schiffen zu installieren sind, und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6 und 9 des FSS-Codes
. Kapitel 5 - fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
(Absatz 2.2.1.7)
1 Die "Menge des Gases" bedeutet diejenige Menge, die für den größten Laderaum entsprechend den Vorschriften des Absatzes 2.1.1.1 des Kapitels 5 erforderlich ist:
"2.1.1.1 Ist die Menge des Feuerlöschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, so braucht die Menge des verfügbaren Feuerlöschmittels nicht größer zu sein als die größte für einen einzelnen so geschützten Raum erforderliche Menge. ... Angrenzende Räume mit unabhängigen Lüftungssystemen, die nicht mindestens durch eine Trennfläche der Klasse A-0 getrennt sind, sind als derselbe Raum anzusehen."
2 In solchen Fällen müssen die Auslöseeinrichtungen des Systems in der Lage sein, ein Drittel, zwei Drittel oder die Gesamtmenge des Gases entsprechend Absatz 2.1.1.1 des Kapitels 5 freizugeben, um den letzten Satz des Absatzes 2.2.1.7 zu erfüllen (d. h. die Anzahl der Einstellpunkte der Auslöseeinrichtung beträgt drei).
. Kapitel 6 - fest eingebaute Schaum-Feuerlöschsysteme
Schaumerzeugungs-Leistung von fest eingebauten Schaum-Feuerlöschsystemen
(Absätze 3.2.1.2 und 3.3.1.2 in der mit Entschließung MSC.327(90) geänderten Fassung)
1 Diese Interpretation des Begriffes "größter geschützter Raum" gilt für einen Maschinenraum der Kategorie A, der durch ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des FSS-Codes entspricht, geschützt ist.
2 Wenn ein solcher Maschinenraum einen Schacht enthält (z.B. einen Maschinenschacht in einem Maschinenraum der Kategorie A, der Verbrennungskraftmaschinen und/oder einen Kessel enthält), braucht das Volumen eines solchen Schachtes oberhalb der Ebene, bis zu der eine Schaumfüllung erfolgen muss, um die höchste Position der Brandrisiko-Objekte innerhalb des Maschinenraumes zu schützen, nicht in das Volumen des geschützten Raumes eingerechnet zu sein (siehe Abbildung 1).
3 Die Ebene, bis zu der eine Schaumfüllung erfolgen muss, um die am höchsten angeordneten Brandrisiko-Objekte innerhalb des Maschinenraumes zu schützen, darf nicht niedriger liegen als:
je nachdem, welcher Wert höher ist (siehe Abbildung 1).
4 Wenn ein solcher Maschinenraum keinen Schacht enthält, muss das Volumen des größten geschützten Raumes demjenigen des Raumes in seiner Gesamtheit entsprechen, unabhängig von der Position irgendeines darin befindlichen Brandrisiko-Objektes (siehe Abbildung 2).
5 Die Brandrisiko-Objekte umfassen die in Regel II-2/ 3.31 SOLAS aufgeführten Objekte und die in Regel II-2/ 3.34 SOLAS definierten Anlagen; sie sind jedoch möglicherweise nicht darauf beschränkt. Obwohl in diesen Regeln nicht genannt, können sie auch Objekte umfassen, die ein gleichartiges Brandrisiko haben wie beispielsweise Abgaskessel oder Brennstofftanks.
Abbildung 1: Maschinenraum einschließlich eines Schachtes
Abbildung 2: Maschinenraum ohne einen Schacht
. Kapitel 9 - fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
Zusätzliches Anzeigegerät im Ladekontrollraum
(Absatz 2.5.1.3 in der mit Entschließung MSC.339(91) geänderten Fassung)
Ein Raum, in dem eine Ladekontroll-Konsole eingebaut ist, der aber nicht als ein zweckbestimmter Ladekontrollraum dient (z.B. Schiffsbüro, Maschinenkontrollraum), ist im Sinne des Absatzes 2.5.1.3 des Kapitels 9 des FSS-Codes in der mit Entschließung MSC.339(91) geänderten Fassung als ein Ladekontrollraum anzusehen und muss deshalb mit einem zusätzlichen Anzeigegerät ausgerüstet sein.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1528, "Einheitliche Interpretationen zu den Kapiteln 5, 6 und 9 des FSS-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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