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MSC/Rundschreiben 406/Rev. 1 vom 29. Juni 1990
Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes
Vom 30. Januar 2015
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2015 S. 129)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundfünfzigsten Tagung den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) zugestimmt.
Der Schiffssicherheitsausschuss hat sich darauf geeinigt, dass die Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeits-Vorschriften des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) und des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code), denen der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundvierzigsten Tagung zugestimmt hat und die unter dem Kurzzeichen MSC/Rundschreiben 286 in Umlauf gesetzt worden sind, ebenfalls beim IBC-Code und IGC-Code anzuwenden sind; sie sind in der beigefügten Anlage enthalten.
Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundfünfzigsten Tagung den Änderungen zum Abschnitt "Entwässerung des Ladetank-Lüftungssystems" zugestimmt und hat einen neuen Abschnitt "Vorschlag für Lüftungsvorrichtungen an Bord von Chemikalientankschiffen" angefügt.
Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien zum IBC-Codes und IGC-Code, soweit anwendbar, und auch in Bezug auf den BCH-Code und den GC-Code, soweit anwendbar, anzuwenden.
Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes
Die folgenden Informationen sind als Anleitung in Bezug auf die Interpretation zu Vorschriften im IBC-Code und IGC-Code zu betrachten. Andere als die angebotenen Interpretationen können die Verwaltungen zufrieden stellen und können als die Vorschriften der Codes erfüllend anerkannt werden.
Interpretationen zu den Vorschriften des IBC-Codes
Schiffstyp und Anforderungen für die Anordnung von Ladetanks für Sloptanks
(Absätze 2.6.1 und 3.3.5)
Jeder Ladetank kann unabhängig von den Anforderungen für die Anordnung von Ladetanks des Abschnitts 2.6 des Codes für die Aufnahme von verschmutztem Bilgenwasser aus dem Ladepumpenraum und Tankwaschwasser verwendet werden.
Maximal zulässiger Bereich eines Lenzbrunnens
(Absatz 2.6.2)
Der Bereich eines Lenzbrunnens darf nicht größer sein als derjenige, der für die Unterbringung von Einrichtungen wie beispielsweise Ladepumpen, Lenzleitungen, Ventilen, zugehörige Heizschlangen usw. und für die Sicherstellung eines wirksamen Zuflusses und für den notwendigen Zugang für Reinigung und Instandhaltung erforderlich ist.
Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau
(Absätze 2.7.8 und 2.8.1)
Die Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau im Fall einer Seitenbeschädigung eines achtern angeordneten Maschinenraums nach Absatz 2.8.1 ist die Gleiche wie die Längenausdehnung der Seitenbeschädigung des Maschinenraums (siehe Abbildung 1).
Gestuftes vorderes Maschinenraumschott
(Absätze 2.8.1.3 und 2.8.1.5)
Die Ausführung eines gestuften vorderen Maschinenraumschottes ist bereits in Absatz 3.2.1 des Codes und Regel II-2/56 1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner jeweils gültigen Fassung eingeschlossen. Wenn solch ein Schott eine Stufe von mehr als 3 m Länge umfasst, ist die Beschädigung bei Berücksichtigung der Leckstabilität wie in Abbildung 2 dargestellt zu behandeln.
Umfang der positiven Stabilität, wenn die Reststabilität bewertet wird
(Absatz 2.9.3.1)
Der 20°-Bereich kann von jedem Winkel aus gemessen werden, der zwischen der Gleichgewichtslage und dem Winkel von 25° (oder 30°, wenn kein Eintauchen des Decks erfolgt) liegt.
Abgrenzung gegenseitig reagierender gefährlicher Ladungen
(Absätze 3.1.2.1, 15.16.2.3 und 15.16.2.4)
Für den Zweck einer Trennung kann ein Kreuzstoß bzw. Doppel-T-Stoß (siehe Abbildung 3) als eine "Doppelbarriere" wie folgt angesehen werden:
Anordnung von Laderohrleitungen
(Absatz 3.1.3)
Die Anordnung von Laderohrleitungen wird als ausreichend abgedeckt durch Abschnitt 3.7 des Codes angesehen.
Anordnung von Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen
(Absatz 3.2.2)
Eine Übereinstimmung mit anderen relevanten Absätzen bzw. Abschnitten des Codes und insbesondere mit den Absätzen bzw. Abschnitten 3.2.3, 3.7, 8.2.2, 12.1.5 und 15.12, soweit anwendbar, würden ebenfalls die Einhaltung dieses Absatzes sicherstellen.
Öffnungen zu Unterkunftsräumen usw.
(Absatz 3.2.3)
Luftaustrittsöffnungen unterliegen den gleichen Anforderungen wie Lüftungssöffnungen und Lufteintrittsöffnungen. Diese Interpretation gilt auch für die Absätze 3.2.2, 3.7.4, 8.2.3, 15.12.1.3 und 19.3.8.
Türen im unzulässigen Bereich im Frontschott oder Seitenöffnungen zu Räumen, die keinen Zugang zu Unterkünften haben
(Absatz 3.2.3)
Zugänge, die dem Ladungsbereich zugewandt sind oder sich in unzulässigen Bereichen befinden, sind auf Lagerräume für ladungsbezogene Ausrüstung und Sicherheitsausrüstung, Ladekontrollräume und Notfall-Duschen zu beschränken.
Barriere gegen Flüssigkeitsüberlauf an Deck
(Absatz 3.2.3)
Bei allen Chemikalientankschiffen unabhängig von der zu befördernden Ladung. Wenn ein Aufbau durch ein Deckshaus ersetzt wird und Flüssigkeiten entlang der Seiten des Deckshauses fließen könnten, dann ist das Frontschott des Deckshauses bis zur Seite des Schiffes in Form eines Sülls weiterzuführen oder es ist eine separate Barriere gegen Flüssigkeitsüberlauf vorzusehen, wie sie in Regel II-2/56.6 2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner jeweils gültigen Fassung beschrieben ist.
Ausstiege aus einem Ladepumpenraum
(Absatz 3.3.1)
Im Allgemeinen ist in einem Ladepumpenraum eine einzige Gruppe von Zugangs- bzw. Ausstiegs-Leitern vorgesehen. Falls vorgesehen ist, dass Personen in einem Pumpenraum im Normalfall beschäftigt sind oder wenn der Pumpenraum ungewöhnlich groß ist, kann die Verwaltung einen zusätzlichen Fluchtweg fordern. Zwei Türausgänge aus dem Pumpenraum-Haus, die auf das Wetterdeck führen, sind vorzuziehen.
Schmierung der Schottdurchführung
(Absatz 3.3.7)
Die Schmierung oder andere Einrichtungen zur Sicherstellung einer dauerhaften Gasdichtigkeit Schottdurchführungen muss von außerhalb des Ladepumpenraumes aus herbeigeführt werden.
Zugang zu Räumen im Ladungsbereich
(Absatz 3.4)
Obwohl Brennstofftanks in der Begriffsbestimmung für den "Ladungsbereich" nicht enthalten sind, sind die Anforderungen des Abschnitts 3.4 anwendbar, wenn solche Tanks an Ladetanks angrenzen.
Ausstieg aus Doppelbodentanks und gleichartigen Räumen
(Absatz 3.4.1)
Um Einschränkungen in der Bewegung von Personen zu beachten und die Zeit zu begrenzen, die für eine mögliche Flucht im Notfall erforderlich ist, sind zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten zu Doppelbodentanks und gleichartigen Räumen vorzusehen, wenn Hindernisse die Bewegung erschweren. Die beiden Zugänge müssen so weit voneinander getrennt sei, wie es praktisch durchführbar ist.
Unter besonderen Umständen kann die Bereitstellung nur eines einzigen Zugangs zulässig sein, wenn die Fähigkeit, den Raum leicht zu durchqueren oder eine verletzte Person fortzuschaffen, entsprechend den Anforderungen der Verwaltung nachgewiesen werden kann.
Einrichtungen zum lenzen von Tanks, die ausschließlich für Ballastwasser bestimmt sind und unmittelbar an Ladetanks angrenzen
(Absatz 3.5.1)
Ein Ejektor, der im Ladungsbereich aufgestellt ist und mit Druckwasser aus dem Maschinenraum versorgt wird, ist für Zwecke des Lenzens zulässig, vorausgesetzt, eine Rückströmsicherung und Trennvorrichtungen sind in die Füllleitung eingebaut und die Füllleitung befindet sich oberhalb des Decks. Eine Rückströmsicherung und Trennvorrichtungen müssen außerhalb des Maschinenraums angeordnet sein (siehe Abbildung 4).
Ballastwasserverbindung zu den Ladetanks oder deren Leitungen
(Absatz 3.5.2)
Die Füllvorrichtung kann aus einem transportablen Trennstück oder einem flexiblen Schlauch sowie einer Absperreinrichtung am Einlass zum Ladetank bestehen. Diese Absperreinrichtung ist zusätzlich zu der vorgeschriebenen Rückströmsicherung vorzusehen. Die Anordnung von Rohrleitungen innerhalb des Tanks und die Erzeugung statischer Elektrizität sind zu berücksichtigen.
Lenzen aus Räumen im Ladungsbereich
(Absatz 3.5.3)
Die Erleichterung am Ende des Absatzes ist auf Räume zu begrenzen, die keine Rohrleitungen enthalten, die Ladung enthalten können.
Sülle an Bug- und Heck-Ladungsübergabestationen (Manifolds)
(Absatz 3.7.7)
Der Ausdruck "ausreichende Höhe" bedeutet, dass die Höhe des Sülls etwa 150 mm beträgt, jedoch nirgends weniger als 50 mm über der oberen Kante des Scherganges.
Andere Ausnahmefälle
(Absatz 5.2.2.2)
Laderohrleitungen sind zu verschweißen, mit Ausnahme von notwendigen Flanschverbindungen zu Absperrarmaturen, Dehnungsausgleichselementen (wie nach Absatz 5.2.2.1 zulässig), Trennstücken und ähnlichen Zubehörteilen oder, soweit erforderlich, bei Beschichtung, Verkleidung, Herstellung, Besichtigung oder Instandhaltung.
Konstruiert, um die Gefahr einer Leckage auszuschließen
(Absatz 5.5.2.1)
Der Zweck ist eine Absicherung gegen die Gefahr einer Ladungs-Leckage über eine Stopfbuchse der Armatur in den Raum, in dem sich die Armatur befindet.
Absperreinrichtungen für Überwachungseinrichtungen des Lade- und Löschsystems
(Absatz 5.6.1.1)
Die Vorschriften des Absatzes 5.6.1.1 sind nicht zusätzlich zu denjenigen der Absätze 5.5.2 und 5.5.3 für Ladeleitungen unter dem Deck vorgesehen.
Verträglichkeit der bordeigenen Ladeschläuche
(Absatz 5.7.1)
Dieser Absatz gilt für an Bord des Schiffes mitgeführte Ladeschläuche und "Verträglichkeit mit der Ladung" bedeutet, dass
Die inneren und äußeren Oberflächen müssen in Bezug auf das Vorstehende, wonach Schläuche als ein fest eingebautes Teil der oder verbunden mit den Not-Ladepumpen verwendet werden könnten und im Ladetank eingetaucht sein könnten, beachtet werden.
Werkstoffe
(Absätze 6.2.2 und 6.2.4)
Die Bauteile des Ladepumpenraums, Armaturen und Ausrüstungsteile mit Ausnahme von elektrischen Geräten, die normalerweise nur Dämpfen aus der Pumpenraum-Bilge ausgesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Absätze. Elektrische Geräte unterliegen Absatz 6.2.3.
Entwässerung von Einrichtungen für das Be- und Entlüften von Ladetanks
(Absatz 8.1.2)
Wenn es vorhersehbar ist, dass große Mengen von Flüssigkeiten aus Lüftungsleitungen zu erwarten sind, dann ist eine Vorrichtung für eine Schlauchverbindung zu einer Ablaufleitung zu einem geeigneten Sloptank vorzusehen, mit der zu einem geeigneten Sloptank entwässert werden kann.
Gefährdete Zonen auf dem freien Deck
(Absatz 10.2.3.5)
Für diesen Zweck erstreckt sich die zu messende Länge des Ladungsbereiches auf dem freien Deck vom vorderen Schott des vordersten Ladetanks bis zum hinteren Schott des hintersten Ladetanks oder, wenn unabhängige Tanks eingebaut sind, vom vorderen Schott des vordersten Laderaumes bis zum hinteren Schott des hintersten Laderaumes.
Volumendurchfluss des Feuerlöschsystems
(Absätze 11.3.5.3 und 11.3.7)
Bei Schiffen von weniger als 4000 Tonnen Tragfähigkeit muss der Mindestvolumendurchfluss eines Monitors 1000 l/min und das Schaummittel-Wasser-Gemisch muss mindestens 10 l/min je m2 der zu schützenden Decksfläche betragen.
Gleichzeitige Benutzung von Schaumfeuerlöschsystem und Wasser
(Absatz 11.3.12)
Die gleichzeitige Benutzung der Mindestanzahl von Wasserstrahlen muss an Deck über die volle Länge des Schiffes, in den Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen möglich sein.
Tragbare Feuerlöscheinrichtungen
(Absatz 11.3.14)
Der Inhalt der tragbaren Feuerlöscheinrichtungen muss den Angaben im SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Pumpenräume und andere geschlossene Räume, die üblicherweise betreten werden
(Absatz 12.2)
Ein Pumpenraum unterliegt diesem Absatz unabhängig davon, ob sich die Bedienung für Pumpen und Absperreinrichtungen außerhalb des Pumpenraumes befindet.
Unabhängigkeit von Systemen
(Absätze 13.1.1 und 15.19)
In fast allen Fällen erfordert eine Ladung des Codes, für die ein Höchststand-Alarm und eine Überfüllsicherung erforderlich sind, ebenfalls eine geschlossene Tankinhaltsmesseinrichtung.
Für einen Ladetank, welcher ein derartiges Produkt enthält, sind deshalb drei Sensoren erforderlich:
Die Messfühler der Unterabsätze .1, .2 und .3 sind getrennt anzuordnen, obwohl die Sensoren der Unterabsätze .2 und .3 (Reedschalter, Schwimmerkammern, elektronische Bauteile usw.) im gleichen Rohr enthalten sein können.
Für die nach den Unterabsätzen .1, .2 und .3 erforderlichen Sensoren müssen die elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Schaltkreise derart voneinander unabhängig sein, dass ein Fehler in irgend einem der Schaltkreise keinen von den anderen funktionsunwirksam macht.
Werden Prozesseinheiten verwendet, mit denen eine digitale oder optische Anzeige wie beispielsweise in einem Brückenraum erfolgt, muss die Unabhängigkeit der Schaltkreise mindestens über diesen Punkt hinaus aufrecht erhalten werden. Die Energieversorgung hat von den Verteilertafeln aus zu erfolgen.
Ist ein Kontrollraum oder ein Brückenraum, der eine Moduleinheit enthält, vorgesehen, so müssen für jede der Funktionen nach den Unterabsätzen 1, .2 und .3 getrennte Füllstandsanzeiger und optische Warneinrichtungen vorhanden sein. Eine akustische Warneinrichtung muss ebenfalls vorhanden sein, aber da diese nicht gerichtet ist, braucht sie nicht getrennt zu sein. Eine akustische Warneinrichtung muss auch im Ladungsbereich angeordnet sein. Wenn es keinen Kontrollraum gibt, müssen eine optische und akustische Warneinrichtung an der Ladekontrollstation angeordnet sein.
Die Überprüfung der Sensoren ist von außerhalb des Tanks durchzuführen, obwohl der Zugang zu einem von dem Produkt gereinigten Tank nicht ausgeschlossen ist.
Eine Simulationsüberprüfung der elektronischen Schaltkreise oder selbstüberwachenden Schaltkreisen ist zulässig.
Schränke für Schutzausrüstung
(Absatz 14.1.2)
Schränke für Arbeitskleidung und Schutzausrüstung, die nicht neu sind oder die nicht einem gründlichen Reinigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nicht unmittelbar zu den Unterkunftsräumen hin öffnen.
Zusätzliche Atemschutzgeräte
(Absatz 14.2.4.2)
Die gleichwertige Anzahl voll gefüllter Reserveluftflaschen anstatt des Niederdruck-Atemluftsystems muss mindestens 4800 Liter betragen.
Ammoniumnitrat-Lösung
Injektion von Ammoniakgas in die Ladung
(Absatz 15.2.6)
Zum Zweck des Injizierens von Ammoniak kann die Ladung mit Hilfe der Ladepumpe zirkuliert werden. Ammoniakgas kann in die zirkulierende Ladung injiziert werden.
Ladepumpen-Ausführung bei Ammoniumnitrat-Lösung
(Absatz 15.2.7)
Die Dichtung für die Kreisel-Pumpe muss eine Stopfbuchse mit einem Sperrring sein. In die Stopfbuchse ist an der Position des Sperrringes Frischwasser unter Druck (Sperrwasser) einzupressen (siehe Abbildung 5).
Wasserstoffperoxid-Lösung
(Absatz 15.5.10.2)
Das Versagen von Rohrleitungssystemen oder Schläuchen ist als Totalausfall anzunehmen.
Propylenoxid - Rohrleitungstrennung
(Absatz 15.8.33 3)
Bis eine Änderung zum IBC-Code eingeführt werden kann:
"15.8.33 Vor jeder Beladung mit Propylenoxid ......" ist mit folgender Bedeutung zu interpretieren:
"15.8.33 Vor jeder erstmaligen Beladung mit Propylenoxid und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte "
Ladetank-Lüftungen
(Absatz 15.13.5 4)
Innenliegende Hindernisse sind über die Anforderungen für Unterdruckventile und Flammensiebe hinaus zu vermeiden; Unterdruckventile und Flammensiebe müssen für Besichtigung und Instandhaltung zugänglich sein.
Besondere Beachtung für Ladepumpenräume unter Deck
(Absatz 15.18)
Es können keine Gegebenheiten vorhergesehen werden, bei denen eine Verwaltung irgendwelche Erleichterungen genehmigen könnte.
Abbildung 1 - Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau
(Absätze 2.7.8 und 2.8.1)
Abbildung 2 - Beschädigung an gestuften vorderen Maschinenraumschotten
(Beschädigungen treten nicht gleichzeitig auf)
(Absätze 2.8.1.3 und 2.8.1.5)
Abbildung 3 - Abgrenzung gegenseitig reagierender gefährlicher Ladungen
(Absätze 3.1.2.1, 15.16.2.3 und 15.16.2.4)
Abbildung 4 - Einrichtungen zum Lenzen von Tanks, die ausschließlich für Ballastwasser bestimmt sind und unmittelbar an Ladetanks angrenzen
(Absatz 3.5.1)
Abbildung 5 - Sperrwasseranschluss bei einer Chemikalien-Pumpe
(Absatz 15.2.7)
Interpretationen zu den Vorschriften des IGC-Codes
Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau
(Absätze 2.7.8 und 2.8.1)
Die Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau im Fall einer Seitenbeschädigung eines im Hinterschiff angeordneten Maschinenraums nach Absatz 2.8.1 ist die Gleiche wie die Längenausdehnung der Seitenbeschädigung eines Maschinenraums (siehe Abbildung 1).
Umfang der positiven Stabilität, wenn die Reststabilität bewertet wird
(Absatz 2.9.2.1)
Der 20°-Bereich kann von jedem Winkel aus gemessen werden, der zwischen der Gleichgewichtslage und dem Winkel von 25° (oder 30°, wenn kein Eintauchen des Decks erfolgt) liegt.
Anordnung von Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen
(Absatz 3.2.2)
Eine Übereinstimmung mit anderen relevanten Absätzen bzw. Abschnitten des Codes und insbesondere mit den Absätzen bzw. Abschnitten 3.2.4, 3.8, 8.2.10 und 12.1.6, soweit anwendbar, würden ebenfalls die Einhaltung dieses Absatzes sicherstellen.
Öffnungen zu Unterkunftsräumen usw.
(Absatz 3.2.4)
Luftaustrittsöffnungen unterliegen den gleichen Anforderungen wie Lüftungssöffnungen und Lufteintrittsöffnungen. Diese Interpretation gilt auch für die Absätze 3.2.2, 3.8.4 und 8.2.10.
Anordnung des Schottes, welches die Ladepumpenräume und die Ladekompressorräume von den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen usw. trennt
(Absätze 3.3.1.2 und 3.3.1.3)
Wenn die Anordnung von Ladepumpen- und Ladekompressorräumen am hinteren Ende des hintersten Laderaums zugelassen wurde, muss das Schott, welches die Ladepumpenräume und die Ladekompressorräume von den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen der Gruppe A trennt, so angeordnet sein, dass das Eindringen von Gas in diese Räume durch einen einzigen Defekt an einem der Decks oder Schotts vermieden wird. Die gleichen Bedingungen müssen auch erfüllt sein, wenn innerhalb des Ladungsbereichs angeordnete Ladepumpenräume und Ladekompressorräume ein gemeinsames Schott mit den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen der Gruppe A haben.
Überwachung des überdrucks in durch Gasschleusen geschützten Räumen
(Absätze 3.6.3 und 3.6.4)
Die folgenden Möglichkeiten werden als vertretbare Alternativen zu den unterschiedlichen Drucksensoren in Räumen angesehen, die einen Luftdurchsatz von mindestens 30 Luftwechsel in der Stunde haben:
In Räumen, in denen der Luftdurchsatz weniger als 30 Luftwechsel in der Stunde beträgt und in denen eine der vorstehenden Alternativen eingebaut ist, sind zusätzlich zu den nach Absatz 3.6.3 vorgeschriebenen Alarmanlagen derartige Einrichtungen vorzusehen, die nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel abschalten, wenn mehr als eine Tür der Gasschleuse sich nicht im vollständig geschlossenen Zustand befindet.
Verbindungen zu Ladetanks für Mess- und Überwachungseinrichtungen
(Absatz 5.6.2)
Die Vorschriften des Absatzes 5.6.2, die Erleichterungen für die in Absatz 5.6.1.2 angegebenen Ladetanks vorsehen, sind nicht auf Ladetank-Verbindungen für Mess- und Überwachungseinrichtungen von in Absatz 5.6.1.1 angegebenen Ladetanks anzuwenden.
Bedeutung des Begriffes "flüssigkeitsvoll"
(Absätze 8.3.1 und 15.1.4.2)
Der in den Absätze 8.3.1 und 15.1.4.2 enthaltene Wortlaut "damit der Tank zu keinem Zeitpunkt flüssigkeitsvoll wird" hat die folgende Bedeutung:
Zu keinem Zeitpunkt während des Beladens, der Beförderung und des Entladens der Ladung einschließlich der Brandbedingungen darf der Tank mehr als 98 % flüssigkeitsvoll sein, außer wenn nach Absatz 15.1.3 zugelassen. Diese Vorschriften sind zusammen mit denen des Absatzes 8.2.17 dafür vorgesehen sicherzustellen, dass die Sicherheitsventile in der Dampfphase verbleiben, da ihre Auslegung und Funktion auf einem solchen Zustand basieren.
Unabhängigkeit von Systemen
(Absatz 13.3.1)
Der Sensor für das selbsttätige Schließen der Ladungs-Absperrarmatur für die Überfüllsicherung, wie es in Absatz 13.3.1 vorgeschrieben ist, kann mit den nach Absatz 13.2.1 vorgeschriebenen Füllstandanzeigern kombiniert werden.
Abbildung 1 - Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau
(Absätze 2.7.8 und 2.8.1)
Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des Chemikalientankschiff-Codes und des Gastankschiff-Codes
Vorschlag für Lüftungsvorrichtungen an Bord von Chemikalientankschiffen
Die folgenden Sicherungseinrichtungen können als ein vorgeschriebenes Schutzniveau anerkannt werden, welches dem nach Regel II-2/59.1.5 5 SOLAS verlangten und dem in der Anlage des MSC/Rundschreibens 373/Rev. 1 6 angegebenen Niveau gleichwertig ist. Die Einrichtungen können in nichtinertisierten oder inertisierten Ladetanks mit Lüftungsleitungen bis einschließlich 100 mm Durchmesser verwendet werden.
1 Rohrleitungssysteme, auf die in Kapitel 8 des IBC-Codes hingewiesen wird, können mit folgenden Sicherungseinrichtungen ausgerüstet werden:
2 es muss sichergestellt sein, dass bei geöffnetem Ventil eine Mindest-Strömungsgeschwindigkeit von mindestens 10 m/s am Austritt der Baueinheit oberhalb der Flammendurchschlagsicherung aufrechterhalten wird.
1) Hinweis: Regel II-2/4.5.1.1 in der Neufassung der Entschließung MSC.69(69)
2) Hinweis: Regel II-2/4.5.1.6 in der Neufassung der Entschließung MSC.69(69)
3) Hinweis: siehe 15.8.25.3 im 4. Nachtrag des IBC-Codes
4) Hinweis: siehe 15.13.6 im 4. Nachtrag des IBC-Codes
5) Hinweis: Regel II-2/4.5.3.3 in der Neufassung der Entschließung MSC.69(69).
6) Hinweis: Überarbeitete Fassung ist MSC-Rundschreiben 677 - Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen (VkBl. 2009 Sonderband B 8119)
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 406/Rev.1, "Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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