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Kapitel 4
Ladungsbehältnisse

4.1 Begriffsbestimmungen

4.1.1 Der Ausdruck "unabhängiger Tank" bezeichnet ein Ladung enthaltendes Behältnis, das nicht unmittelbar an den Schiffskörper anschließt oder ein Teil davon ist. Ein unabhängiger Tank ist so gebaut und eingebaut, dass er nach Möglichkeit keiner Belastung (oder jedenfalls der geringstmöglichen Belastung) aufgrund von Belastung oder Bewegung der benachbarten schiffbaulichen Verbände ausgesetzt ist. Ein unabhängiger Tank ist für die bauliche Vollständigkeit des Schiffskörpers nicht wesentlich.

4.1.2 Der Ausdruck "integraler Tank" bezeichnet eine Ladung enthaltendes Behältnis, das ein Teil des Schiffskörpers ist, in derselben Art und Weise und im selben Umfang belastet werden kann wie die benachbarten schiffbaulichen Verbände und das normalerweise für die bauliche Vollständigkeit des Schiffskörpers wesentlich ist.

4.1.3 Der Ausdruck "Schwerkrafttank" bezeichnet einen Tank mit einem Entwurfsüberdruck von höchstens 0,07 Megapascal, gemessen an der Tankdecke. Ein Schwerkrafttank kann ein unabhängiger oder ein integraler Tank sein. Schwerkrafttanks sind unter Berücksichtigung der Beförderungstemperatur und der relativen Dichte der Ladung entsprechend anerkannten Normen zu bauen und zu prüfen.

4.1.4 Der Ausdruck "Drucktank" bezeichnet einen Tank mit einem Entwurfsüberdruck von mehr als 0,07 Megapascal. Ein Drucktank muss ein unabhängiger Tank und so gestaltet sein, dass die Anwendung von Entwurfskriterien für Druckbehälter entsprechend anerkannten Normen möglich ist.

4.2 Vorschriften bezüglich der Tanktypen für die einzelnen Produkte

Vorschriften für Einbau und Entwurf der verschiedenen Tanktypen für die einzelnen Produkte sind in Spalte f der Tabelle in Kapitel 17 aufgeführt.

Kapitel 5
Ladungsumschlag

5.1 Abmessungen von Rohrleitungen

5.1.1 Vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung nach Nummer 5.1.4 muss die Wandstärke (t) von Rohrleitungen mindestens

t = [t0 + b + c] / ([1-(a/100)] (mm)

betragen, wobei

t0 = theoretische Wandstärke, die nach folgender Formel zu berechnen ist:

t0 = P·D / (2Ke + P) (mm),

wobei

P =Entwurfsüberdruck [Mpa] nach Nummer 5.1.2

D =Außendurchmesser (mm)

K =zulässiger Überdruck [N/mm2] nach Nummer 5.1.2

e = Effizienzfaktor:

Bei durchgehend verschweißten Rohrleitungen sowie bei längs oder spiralförmig verschweißten Rohrleitungen, die von zugelassenen Herstellern geschweißter Rohrleitungen geliefert worden sind und aufgrund einer entsprechend anerkannten Normen durchgeführten zerstörungsfreien Werkstoffprüfung als mit durchgehend verschweißten Rohrleitungen gleichwertig gelten, ist dieser Faktor mit dem Wert 1,0 anzusetzen. In anderen Fällen kann - abhängig vom jeweiligen Herstellungsverfahren - ein entsprechend anerkannten Normen ermittelter Effizienzfaktor von weniger als 1,0 vorgeschrieben werden.

b =Zuschlag für die Krümmung (mm). Der Wert b ist so zu wählen, dass die allein aus dem Innen druck resultierende rechnerische Belastung in der Krümmung nicht größer als die zulässige Belastung ist. Ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so darf b jedenfalls nicht geringer sein als

b = (D·t0 / 2,5r) (mm),

wobei

r = mittlerer Krümmungsradius (mm)

c = Korrosionszuschlag (mm). Ist mit Korrosion oder Erosion zu rechnen, so ist die Wandstärke der Rohrleitungen über den Wert hinaus zu vergrößern, der sich aus den sonstigen Entwurfsvorschriften ergibt

a = negative Herstellungstoleranz hinsichtlich der Wandstärke (%)

5.1.2 Der Entwurfsüberdruck P in der Formel für t0 in Nummer 5.1.1 entspricht unter Berücksichtigung des höchsten an irgendeinem Überdruckventil im System herrschenden Drucks dem maximalen Druck, dem das System im Betrieb ausgesetzt werden darf.

5.1.3 Rohrleitungen und Bauteile des Leitungssystems, die nicht durch ein Überdruckventil geschützt sind oder die von dem ihnen zugeordneten Überdruckventil isoliert werden können, müssen so konstruiert sein, dass sie dem größten der nachstehenden Drücke standhalten:

  1. Rohrleitungssysteme oder deren Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten können, dem Sättigungsdampfdruck bei 45 °C;
  2. dem Druck, auf den das der betreffenden Pumpe zugeordnete Überdruckventil eingestellt ist;
  3. sofern an einer Pumpe kein Überdruckventil eingebaut ist, dem höchstmöglichen Gesamtdruck, der an der Auslassöffnung der betreffenden Pumpe auftreten kann.

5.1.4 Der Entwurfsüberdruck muss mindestens 1 Megapascal betragen; ausgenommen von diesem Erfordernis sind offen endende Rohrleitungen, bei denen der Entwurfsüberdruck mindestens 0,5 Megapascal betragen muss.

5.1.5 Bei Rohrleitungen ist der Wert für die zulässige Belastung K gemäß der Formel für to in Nummer 5.1.1 der niedrigere der nachstehend bezeichneten beiden Werte:

entweder Rm/A oder Rc/B wobei

Rm = Mindest-Zugfestigkeit bei Umgebungstemperatur [N/mm2] laut Herstellerangabe

Rc = Mindest-Streckgrenze bei Umgebungstemperatur [N/mm2] laut Herstellerangabe. Weist die vom Hersteller gelieferte Belastungskurve keine definierte Streckgrenze auf, so ist diese pauschal mit dem Wert 0,2 vom Hundert anzusetzen.

Die Größen A und B müssen mindestens die Werte A = 2,7 und B = 1,8 haben.

5.1.6.1 Die Mindest-Wandstärke muss anerkannten Normen entsprechen.

5.1.6.2 Ist zur Verhütung von Beschädigungen von Rohrleitungen, ihres Zusamrnenbrechens, ihres übermäßigen Durchbiegens oder ihrer übermäßigen Beulverformung aufgrund des Gewichts der Rohrleitungen selbst und/oder ihres Inhalts oder wegen externer Belastungen durch Träger, aufgrund einer Verbiegung des Gesamt-Schiffskörpers oder aus anderen Gründen eine größere mechanische Stärke erforderlich, so ist die Wandstärke über den nach Nummer 5.1.1 vorgeschriebenen Wert hinaus zu erhöhen; ist dies nicht zweckmäßig oder würde dies zu übermäßigen punktuellen Belastungen führen, so müssen die genannten Belastungsfaktoren verringert oder es müssen Schutzmaßnahmen gegen sie ergriffen oder sie müssen durch andere Konstruktionsverfahren beseitigt werden.

5.1.6.3 Flansche, Ventile und sonstige Armaturen müssen anerkannten Normen entsprechen, wobei der Entwurfsüberdruck entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 5.1.2 zu berücksichtigen ist.

5.1.6.4 Bei Flanschen, die keiner Norm entsprechen, müssen die Abmessungen der Flansche selbst und der dazugehörigen Muttern den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

5.2 Einzelheiten zu Herstellung und Zusammenbau von Rohrleitungen

5.2.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Ladetanks. Für offen endende Rohrleitungen und für Rohrleitungen innerhalb von Ladetanks (ausgenommen Ladeleitungen, die andere Ladetanks bedienen) können jedoch Erleichterungen von diesen Vorschriften gewährt werden.

5.2.2 Ladeleitungen sind durch Schweißen miteinander zu verbinden; dies gilt nicht für

5.2.2.1 zugelassene Verbindungen zu Absperrventilen und Erweiterungsverbindungen;

5.2.2.2 Interpr. d sonstige ausdrücklich von der Verwaltung genehmigte Ausnahmefälle.

5.2.3 Die nachstehenden Möglichkeiten einer unmittelbaren Verbindung von Rohrleitungsstücken (das heißt: ohne Flansch) können in Betracht kommen:

5.2.3.1 Stumpf-Schweißverbindungen mit vollständiger Durchdringung an der Wurzel können bei allen Anwendungsvariationen verwendet werden.

5.2.3.2 Glatte Schweißflansche mit Manschetten und den dazugehörigen Rohransatzstücken mit anerkannten Normen entsprechenden Abmessungen dürfen nur für Rohrleitungen mit einem äußeren Durchmesser von maximal 50 Millimeter verwendet werden. Diese Art der Verbindung darf nicht verwendet werden, wenn mit dem Auftreten von Spaltkorrosion zu rechnen ist.

5.2.3.3 Schraubverbindungen entsprechend anerkannten Normen dürfen nur für Zuführungsleitungen sowie für Leitungen zu Anzeigeinstrumenten mit einem Außendurchmesser von maximal 25 Millimeter verwendet werden.

5.2.4 Erweiterungen des Rohrleitungssystems sind im Normalfall durch Erweiterungsschleifen oder durch abzweigende Kniestücke zu bewerkstelligen.

5.2.4.1 Insbesondere sind anerkannten Normen entsprechende Federungskörper in Betracht zu ziehen.

5.2.4.2 Steckverbindungen dürfen nicht verwendet werden.

5.2.5 Das Schweißen selbst, die Wärmebehandlung nach dem Schweißvorgang sowie die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung sind entsprechend anerkannten Normen durchzuführen.

5.3 Flanschverbindungen

5.3.1 Flansche müssen von einem der folgenden drei Typen sein: Vorschweißflansche, Überschiebflansche, oder Einsteckflansche. Bei Nenngrößen von mehr als 50 Millimeter dürfen jedoch Flansche vom letztgenannten Typ nicht verwendet werden.

5.3.2 Flansche müssen hinsichtlich ihres Typs, ihrer Bauart und der bei ihnen angewandten Prüfverfahren anerkannten Normen entsprechen.

5.4 Prüfvorschriften für Rohrleistungssysteme

5.4.1 Die Prüfvorschriften dieses Abschnitts gelten für Rohrleitungen innerhalb und außerhalb von Ladetanks. Für offen endende Rohrleitungen und für Rohrleitungen innerhalb von Ladetanks können jedoch Erleichterungen von diesen Vorschriften gewährt werden.

5.4.2 Nach dem Zusammenbau ist jedes Ladeleitungssystem einer Wasserdruckprüfung mit mindestens dem anderthalbfachen Entwurfsüberdruck zu unterziehen. Sind Rohrleitungssysteme oder einzelne Bauteile von Rohrleitungssystemen bereits werksseitig vollständig fertig gestellt und mit sämtlichen Armaturen ausgestattet, so kann die Wasserdruckprüfung vor dem Einbau an Bord durchgeführt werden. An Bord angeschweißte Verbindungsstücke sind einer Wasserdruckprüfung mit mindestens dem anderthalbfachen Entwurfsüberdruck zu unterziehen.

5.4.3 Nach dem Zusammenbau an Bord ist jedes Ladeleitungssystem einer Wasserdruckprüfung mit einem vom angewandten Verfahren abhängigen Druck zu unterziehen, um eventuelle Leckstellen feststellen zu können.

5.5 Vorschriften für Rohrleitungen

5.5.1 Ladeleitungen dürfen zwischen der Außenbordseite von Ladung enthaltenden Räumen und der Außenhaut des Schiffes nur dann unter Deck verlegt werden, wenn die zum Schutz vor Beschädigung vorgeschriebenen Abstände (siehe Nummer 2.6) eingehalten werden; diese Abstände dürfen jedoch verringert werden, wenn eine Beschädigung der Leitung kein Freisetzen von Ladung verursachen würde und sofern der für Überprüfungszwecke vorgeschriebene Freiraum eingehalten wird.

5.5.2 Unter dem Hauptdeck verlegte Ladeleitungen dürfen ausgehend von dem Tank, den sie bedienen, Tankschotte oder Trennflächen durchstoßen, die dieser Tank mit längs oder dwars anschließenden Ladetanks, Ballasttanks, leeren Tanks, Pumpenräumen oder Ladepumpenräumen gemeinsam hat. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die betreffende Ladeleitung innerhalb des Tanks, den sie bedient, mit einem Absperrventil versehen ist, das vom Wetterdeck aus bedient werden kann, und zum anderen, dass im Fall der Beschädigung des Leitungssystems die gegenseitige Verträglichkeit der Ladungen gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf in einem Fall, wenn ein Ladetank neben einem Ladepumpenraum gelegen ist, das vom Wetterdeck aus zu bedienende Absperrventil auf der dem Ladepumpenraum zugewandten Seite des Tankschotts angebracht sein, sofern zwischen dem Ventil am Tankschott und der Ladepumpe ein zusätzliches Ventil vorgesehen ist. Ein außerhalb des Ladetanks angebrachtes, vollständig ummanteltes und hydraulisch bedientes Ventil kann jedoch zugelassen werden, sofern das Ventil

5.5.2.1 Interpr. d so konstruiert ist, dass die Gefahr einer Leckage ausgeschlossen ist;

5.5.2.2 am Schott desjenigen Ladetanks angebracht ist, den es bedient;

5.5.2.3 in zweckmäßiger Weise gegen mechanische Beschädigung geschützt ist;

5.5.2.4 in einem solchen Abstand von der Außenhaut angebracht ist, wie es zum Schutz vor Beschädigung notwendig ist;

5.5.2.5 vom Wetterdeck aus bedient werden kann.

5.5.3 In jedem Ladepumpenraum, wo durch eine Pumpe mehrere Tanks bedient werden, ist in jeder einzelnen Leitung zu jedem einzelnen Tank ein Absperrventil anzubringen.

5.5.4 In Rohrleitungstunnels verlaufende Ladeleitungen müssen ebenfalls die Vorschriften nach den Nummern 5.5.1 und 5.5.2 erfüllen. Rohrleitungstunnels müssen bezüglich Bauweise, Anbringungsort, Lüftung und dem Schutz vor Gefahren durch Elektrizität alle Vorschriften für Tanks erfüllen. Im Fall der Beschädigung des Leitungssystems muss die gegenseitige Verträglichkeit der Ladungen gewährleistet sein. Rohrleitungstunnels dürfen außer zum Wetterdeck und zum Ladepumpenraum oder Pumpenraum keine weiteren Öffnungen haben.

5.5.5 Durch Schotte führende Ladeleitungen müssen so angeordnet sein, dass eine übermäßige Belastung am Schott ausgeschlossen wird; es dürfen keine Flansche verwendet werden, die durch das Schott verschraubt sind.

5.6 Steuerungseinrichtungen für den Ladungsumschlag

5.6.1 Um den Ladungsumschlag ausreichend steuern zu können, müssen die Vorrichtungen für den Ladungsumschlag wie folgt ausgestattet sein:

5.6.1.1 Interpr. d mit je einem nahe der Durchbruchstelle durch die Tankwand angebrachten von Hand zu bedienenden Absperrventil an jeder Lade- und an jeder Löschleitung eines Tanks. Wird für das Löschen des Inhalts eines bestimmten einzelnen Ladetanks eine gesonderte Tiefbrunnenpumpe verwendet, so ist für die Löschleitung dieses Tanks kein Absperrventil vorgeschrieben;

5.6.1.2 mit je einem Absperrventil an jeder Verbindungsstelle für Ladeschläuche;

5.6.1.3 mit fernbedienten Abschaltvorrichtungen für alle Ladepumpen und ähnliche Ausrüstung.

5.6.2 Steuerungseinrichtungen, die während des Umschlags oder der Beförderung von unter den Code fallenden Ladungen erforderlich sind, dürfen nicht unterhalb des Wetterdecks angeordnet sein; ausgenommen von dieser Regelung sind die an anderer Stelle im Code behandelten Steuereinrichtungen in Ladepumpenräumen.

5.6.3 Zusätzliche Vorschriften bezüglich der Steuerung des Ladungsumschlags für die einzelnen Produkte sind aus Spalte o der Tabelle in Kapitel 17 ersichtlich.

5.7 Bordseitige Ladeschläuche

5.7.1 Interpr. d Beim Ladungsumschlag verwendete Schläuche für Flüssigkeiten und Gase müssen mit dem Ladegut verträglich und für die Ladungstemperatur geeignet sein.

5.7.2 Schläuche, die den Tankdruck oder den Entladedruck von Pumpen aufnehmen müssen, sind so zu konstruieren, dass sie frühestens bei einem Druck bersten, der dem Fünffachen des maximalen Drucks entspricht, den der Schlauch beim Ladungsumschlag aufnehmen muss.

5.7.3 Für Ladeschläuche, die am oder nach dem 1. Juli 2002 an Bord installiert worden sind, gilt, dass Baumuster jeder neuen Art von Ladeschlauch einschließlich ihrer Anschlussarmaturen bei normaler Umgebungstemperatur in 200 Durchgängen mit Drücken von null bis mindestens zum Doppelten des festgelegten maximalen Betriebsüberdrucks zu prüfen sind. Nach Abschluss dieser Druckzyklusprüfung ist nachzuweisen, dass das für die Prüfung benutzte Baumuster frühestens beim Fünffachen des festgelegten maximalen Betriebsüberdrucks bei extremer Betriebstemperatur birst. Schläuche, die für eine Baumusterprüfung benutzt worden sind, dürfen nicht für den Ladungsumschlag benutzt werden. Nach Abschluss der Baumusterprüfung ist jeder neu hergestellte Ladeschlauch vor seiner Installation bei normaler Umgebungstemperatur bis zu einem Druck von mindestens dem Anderthalbfachen seines festgelegten maximalen Betriebsüberdrucks, höchstens jedoch mit zwei Fünftel des Drucks, unter dem er bersten dürfte, hydrostatisch zu prüfen. Der Schlauch ist mittels einer Schablone oder auf andere Weise mit folgenden Angaben zu versehen: dem Datum der Baumusterprüfung, seinem festgelegten maximalen Betriebsüberdruck sowie bei Verwendung unter anderen Temperaturverhältnissen als der Umgebungstemperatur mit seiner maximalen beziehungsweise minimalen Betriebstemperatur. Der festgelegte maximale Betriebsüberdruck darf nicht weniger als 1 Megapascal betragen.

Kapitel 6
Baustoffe für Tanks;
Schutzauskleidung und Schutzbeschichtung

6.1 Baustoffe für Tanks und für die dazugehörigen Rohrleitungen, Pumpen, Ventile und Lüftungsleitungen sowie deren Verbindungswerkstoffe müssen für die Temperaturen und Drücke geeignet sein, mit denen bei der zu befördernden Ladung zu rechnen ist, und müssen anerkannten Normen entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass Stahl der Baustoff der Wahl ist.

6.2 Die Bauwerft trägt die Verantwortung dafür, dass dem Betreiber und/oder dem Kapitän des Schiffes Angaben über eventuelle Unverträglichkeiten des Baustoffes/der Baustoffe zur Verfügung gestellt werden. Dies muss rechtzeitig vor der Ablieferung des Schiffes beziehungsweise beim Abschluss einer einen oder mehrere Baustoffe verändernden Arbeit erfolgen.

6.3 Soweit zutreffend, ist bei der Auswahl der Baustoffe folgendes zu beachten:

6.3.1 die Kerbzähigkeit bei Betriebstemperatur;

6.3.2 die Korrosionswirkung der Ladung;

6.3.3 die Möglichkeit gefährlicher Reaktionen zwischen der Ladung und dem Baustoff/den Baustoffen.

6.4 Der Verlader trägt die Verantwortung dafür, dass dem Betreiber und/oder dem Kapitän des Schiffes Angaben über eventuelle Unverträglichkeiten der Ladung zur Verfügung gestellt werden. Dies muss rechtzeitig vor der Beförderung des betreffenden Produktes erfolgen. Die Ladung muss mit allen Baustoffen so verträglich sein, dass

6.4.1 die strukturelle Integrität der Baustoffe nicht beschädigt wird und/oder

6.4.2 keine gefährliche oder potentiell gefährliche Reaktion hervorgerufen wird.

6.5 Ergibt sich bei der Beurteilung eines Produktes durch die IMO, dass zur Sicherstellung der Verträglichkeit des Produkts mit den in Nummer 6.1 bezeichneten Baustoffen besondere Vorschriften zu beachten sind, so müssen im BLG-Produktdatenblatt Angaben zu den vorgeschriebenen Baustoffen hervorgehen. Das Wesentliche dieser Vorschriften muss in Kapitel 15 widergespiegelt und dementsprechend in Spalte o von Kapitel 17 enthalten sein. Im Datenblatt muss auch angegeben sein, ob gegebenenfalls keine besonderen Vorschriften erforderlich sind.

Kapitel 7
Regelung der Ladungstemperatur

7.1 Allgemeines

7.1.1 Sind Heiz- oder Kühlsysteme für die Ladung vorgesehen, so muss deren Bau, Einbau und Prüfung den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Die für Temperaturregelungssysteme verwendeten Baustoffe müssen für die Verwendung zusammen mit dem zur Beförderung vorgesehenen Produkt geeignet sein.

7.1.2 Heiz- und Kühlmittel müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung zusammen mit der betreffenden Ladung zugelassen ist. Zur Vermeidung gefährlicher Reaktionen wegen stellenweiser Überhitzung oder Unterkühlung der Ladung ist auf die Oberflächentemperatur der Heizlamellen beziehungsweise -schlangen zu achten. (Siehe hierzu Nummer 15.13.6.)

7.1.3 Heiz- und Kühlsysteme sind mit Ventilen zu versehen, damit das betreffende System für jeden einzelnen Tank isoliert und die Wärme- beziehungsweise Kältezufuhr von Hand reguliert werden kann.

7.1.4 Bei jedem Heiz- und Kühlsystem müssen Möglichkeiten vorhanden sein, um sicherzustellen, dass innerhalb des Systems bei jedem anderen Füllstand als dem Leerstand ein höherer Druck als der maximale Druck, der durch den Inhalt des Ladetanks auf das System ausgeübt werden könnte, aufrechterhalten werden kann.

7.1.5 Es müssen Möglichkeiten für das Messen der Ladungstemperatur vorhanden sein.

7.1.5.1 Ist für bestimmte Stoffe gemäß Spalte j der Tabelle in Kapitel 17 ein teilweise geschlossenes oder geschlossenes Messgerät vorgeschrieben, so muss die Vorrichtung für das Messen der Ladungstemperatur teilweise geschlossen beziehungsweise geschlossen sein.

7.1.5.2 Für ein teilweise geschlossenes Temperaturmessgerät gilt die Begriffsbestimmung für teilweise geschlossene Messgeräte nach Nummer 13.1.1.2 (es handelt sich also zum Beispiel um ein ortsbewegliches Thermometer, das innerhalb einer Messröhre der teilweise geschlossene Bauart hinuntergelassen wird).

7.1.5.3 Für ein geschlossenes Temperaturmessgerät gilt die Begriffsbestimmung für geschlossene Messgeräte nach Nummer 13.1.1.3 (es handelt sich also zum Beispiel um ein Thermometer mit Fernablesung, dessen Sensor im Tank eingebaut ist).

7.1.5.4 Besteht die Gefahr, dass es durch Überhitzung oder Unterkühlung zu einer gefährlichen Situation kommen könnte, so ist eine Alarmvorrichtung zur Überwachung der Ladungstemperatur vorzusehen. (Siehe die Betriebsvorschriften in Nummer 16.6.).

7.1.6 Werden Produkte, bei denen in Spalte o der Tabelle in Kapitel 17 die Nummer 15.12, 15.12.1 oder 15.12.2 angegeben ist, erhitzt oder gekühlt, so muss das dafür verwendete Heiz- beziehungsweise Kühlmittel in einem Kreislauf zirkulieren,

7.1.6.1 der von anderen das Schiff bedienenden Anlagen (ausgenommen ein weiteres Heiz- oder Kühlsystem) unabhängig ist und nur außerhalb des Maschinenraums verläuft; oder

7.1.6.2 der nur außerhalb von Tanks verläuft, in denen giftige Produkte befördert werden; oder

7.1.6.3 bei dem das Heiz- beziehungsweise Kühlmittel stichprobenartig darauf hin untersucht wird, ob es Ladung enthält, bevor es an andere das Schiff bedienende Anlagen oder in den Maschinenraum weitergeleitet wird. Die Vorrichtung für die Entnahme der Stichproben muss innerhalb des Ladebereichs angeordnet und in der Lage sein, zu erkennen, ob irgendeine giftige Substanz im Heiz- beziehungsweise Kühlmittel vorhanden ist. Wird dieses Verfahren angewandt, so ist der Flüssigkeitsrücklauf in der Heiz- beziehungsweise Kühlschlange nicht nur zu Beginn des Heizbeziehungsweise Kühlvorgangs zu prüfen, sondern auch bei der ersten Gelegenheit, bei der die Heizschlange wieder benutzt wird, nachdem in ihr eine nicht erwärmte oder nicht gekühlte giftige Ladung befördert worden ist.

7.2 Zusätzliche Vorschriften

Zusätzliche Vorschriften für die einzelnen Produkte im Zusammenhang mit Kapitel 15 sind aus Spalte o der Tabelle in Kapitel 17 ersichtlich.

Kapitel 8
Vorrichtungen für das Lüften und Entgasen der Ladetanks

8.1 Anwendung

8.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 1994 gebaut worden sind.

8.1.2 Interpr. d Vor dem 1. Januar 1994 gebaute Schiffe müssen denjenigen Vorschriften von Kapitel 8 entsprechen, die bereits vor jenem Datum in Kraft waren.

8.1.3 Für die Zwecke dieser Regel hat der Ausdruck "gebautes Schiff" dieselbe Bedeutung wie nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel II-1/1.3.1.

8.1.4 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Januar 1994 gebaut worden sind und in vollem Umfang den zu jener Zeit anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen, können als Schiffe betrachtet werden, die den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/4.5.3, 4.5.6 bis 4.5.8, 4.5.10 und 11.6 entsprechen.

8.1.5 15 Für Schiffe, die dem Code unterliegen, gelten anstelle der SOLAS-Regeln II-2/4.5.3, 4.5.6 und 16.3.2 die Vorschriften des vorliegenden Kapitels.

8.1.6 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Januar 1994 gebaut worden sind, müssen Nummer 8.3.3 entsprechen.

8.2 Lüftung von Ladetanks

8.2.1 Alle Ladetanks müssen mit einem für die zu befördernde Ladung angemessenen Lüftungssystem ausgerüstet sein; diese Lüftungssysteme müssen von den Lüftungsleitungen und Lüftungssystemen aller übrigen Abteilungen des Schiffes unabhängig sein. Lüftungssysteme für Tanks sind so zu konstruieren, dass die Möglichkeit auf das Mindestmaß verringert wird, dass sich Dämpfe aus der Ladung in den Decksbereichen ansammeln, in Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie in Kontrollstationen eindringen und im Fall von entzündlichen Dämpfen in Räume oder in Bereiche eindringen, die Zündquellen enthalten, oder sich in solchen Räumen oder Bereichen ansammeln. Lüftungssysteme für Tanks sind so zu anzuordnen, dass das Eindringen von Wasser in die Ladetanks verhindert wird und dass gleichzeitig freigesetzte Dämpfe durch die Lüftungsöffnungen als ungehinderter Luftstrom nach oben geleitet werden.

8.2.2 Die Lüftungssysteme müssen mit der Decke jedes Ladetanks verbunden sein; außerdem müssen sich die Leitungen für das Belüften der Ladung in allen üblichen Krängungs- und Trimmlagen von selbst in Richtung der Ladetanks so weit wie möglich entleeren. Wenn es erforderlich ist, Lüftungssysteme oberhalb eines Luftvakuum-Ventils zu entleeren, sind dafür mit Kappen oder Stopfen verschließbare Auslasshähne vorzusehen.

8.2.3 Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Flüssigkeitsspiegel in keinem Tank höher steht als es vom Entwurf des Tanks her vorgesehen ist. Dafür bieten sich passende Flüssigkeitsstands-Alarmgeber, Überlaufregler oder Überlaufventile an, kombiniert mit zweckmäßigen Messund Tankbefüllungsverfahren. Wenn zu den Vorrichtungen für die Begrenzung des Überdrucks in einem Ladetank ein selbsttätiges Absperrventil gehört, muss dieses den einschlägigen Bestimmungen von Nummer 15.19 entsprechen.

8.2.4 Bei Tanklüftungssystemen muss durch Entwurf und Betrieb sichergestellt sein, dass die Entwurfsparameter des betreffenden Tanks weder durch zu hohen noch durch zu niedrigen Druck, wie sie beim Laden oder Löschen in Ladetanks entstehen, überbeziehungsweise unterschritten werden. Die wichtigsten bei der Auslegung eines Tanklüftungssystems zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind folgende:

8.2.4.1 die entwurfsbedingte Lade- und Löschrate;

8.2.4.2 die Dampfentwicklung während des Ladevorgangs - deren Berücksichtigung erfolgt in der Weise, dass der maximale Durchsatz beim Laden mindestens mit dem Faktor 1,25 multipliziert wird;

8.2.4.3 die Dichte des Gemisches der Ladungsdämpfe;

8.2.4.4 der Druckverlust in den Rohrleitungen des Lüftungssystems und beim Durchströmen durch Ventile und sonstige Armaturen;

8.2.4.5 die Einstelldrücke der Über-/Unterdruckventile.

8.2.5 Diejenigen Lüftungsleitungen, die mit Ladetanks aus (einem) korrosionsbeständigen Werkstoff(en) oder mit Ladetanks verbunden sind, die gemäß dem Code zwecks Aufnahme besonderer Ladungen ausgekleidet oder beschichtet sind, müssen in ähnlicher Weise ausgekleidet oder beschichtet oder aber aus (einem) korrosionsbeständigen Werkstoff(en) gefertigt sein.

8.2.6 Dem Kapitän sind für jeden einzelnen Tank oder für jede einzelne Gruppe von Tanks Angaben über die entsprechend dem Entwurf der Lüftungssysteme höchstzulässigen Durchsatzwerte beim Laden und Löschen zur Verfügung zu stellen.

8.3 Bauarten von Tanklüftungssystemen

8.3.1 Ein "offenes" Tanklüftungssystem ist ein Lüftungssystem, das mit Ausnahme von Reibungsverlusten keine Beschränkungen für den ungehinderten Strom von Ladungsdämpfen in die beziehungsweise aus den Ladetanks während des normalen Betriebs mit sich bringt. Ein offenes Tanklüftungssystem kann aus mehreren einzelnen aus dem jeweiligen Tank herausführenden Lüftungsleitungen bestehen; diese Leitungen können jedoch auch zu einem gemeinsamen Lüftungskopf oder zu mehreren gemeinsamen Lüftungsköpfen zusammengefasst sein; dabei ist auf die Ladungstrennung zu achten. Auf keinen Fall dürfen an den einzelnen Lüftungsleitungen oder am Lüftungskopf Absperrventile angebracht werden.

8.3.2 Interpr.1116 Ein "gesteuertes" Tanklüftungssystem ist ein Lüftungssystem, bei dem an jedem Tank entweder getrennte Überdruck- und Unterdruck-Regulierungsventile oder kombinierte Überdruck-/Unterdruck-Ventile angebracht sind, damit der Überbeziehungsweise Unterdruck im Tank begrenzt werden kann. Ein gesteuertes Tanklüftungssystem kann aus mehreren einzelnen aus dem jeweiligen Tank herausführenden Lüftungsleitungen bestehen; diese Leitungen können jedoch auch - allerdings nur an der druckaufnehmenden Seite - zu einem gemeinsamen Lüftungskopf oder zu mehreren gemeinsamen Lüftungsköpfen zusammengefasst sein; dabei ist auf die Ladungstrennung zu achten. Auf keinen Fall dürfen oberhalb oder unterhalb von getrennten Über- oder Unterdruck-Regulierungsventilen oder von kombinierten Überdruck-/Unterdruck-Ventilen Absperrventile angebracht werden. Unter bestimmten Betriebsbedingungen darf ein getrenntes Über- oder Unterdruck-Regulierungsventil oder ein kombiniertes Überdruck-/Unterdruck-Ventil umgangen werden, sofern die Vorschrift nach Nummer 8.3.6 eingehalten und des Weiteren in geeigneter Art und Weise angegeben wird, ob das betreffende Ventil umgangen wird oder nicht.

8.3.3 Zu einem gesteuerten Tanklüftungssystem müssen eine primäre und eine sekundäre Regulierungsvorrichtung gehören, von denen jede einen vollständigen Dampfdurchstrom gestattet, damit auch bei Ausfall einer dieser Regulierungsvorrichtungen Über- beziehungsweise Unterdruck verhindert wird. Wahlweise kann stattdessen die sekundäre Regulierungsvorrichtung darin bestehen, dass in jedem Tank Drucksensoren angebracht sind und dass im Ladungskontrollraum des Schiffes oder an einer anderen Stelle im Schiff, von der aus die Durchführung der Ladungsumschlagsarbeiten üblicherweise gesteuert wird, eine Überwachungseinrichtung vorhanden ist. Zu solchen Überwachungseinrichtungen muss auch eine Alarmvorrichtung gehören, die ausgelöst wird, wenn innerhalb eines Tanks Über- oder Unterdruck festgestellt wird.

8.3.4 Die Auslassöffnungen der Leitungen eines gesteuerten Tanklüftungssystems müssen wie folgt angeordnet werden:

8.3.4.1 in einer Höhe von mindestens 6 Meter über dem Wetterdeck oder über einem erhöhten Laufbrükke, falls sie innerhalb eines Abstands von 4 Meter oder weniger von dem erhöhten Laufbrücke angeordnet sind, und

8.3.4.2 Interpr.1116 in einem Abstand von mindestens 10 Meter (in der Waagerechten gemessen) von der nächstgelegenen Lufteinlassöffnung, von einer sonstigen Öffnung zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie von Zündquellen.

8.3.5 Die in Nummer 8.3.4.1 bezeichnete Höhe für die Anordnung von Auslassöffnungen der Leitungen eines gesteuerten Tanklüftungssystems darf auf 3 Meter über dem Wetterdeck beziehungsweise über einem erhöhten Laufsteg verringert werden, sofern Hochgeschwindigkeitsventile einer zugelassenen Bauart angebracht sind, die Dampf-Luft-Gemische mit einer Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 30 Meter je Sekunde als ungehinderten Lüftungsstrom nach oben leiten.

8.3.6 Gesteuerte Tanklüftungssysteme an Tanks für die Beförderung von Ladungen mit einem Flammpunkt von 60 °C oder weniger (Verfahren im geschlossenen Tiegel) müssen mit Flammendurchschlagssicherungen versehen sein. Entwurf, Prüfung und Anordnung dieser Vorrichtungen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, die ihrerseits mindestens die von der Organisation angenommenen Normen beinhalten müssen.

8.3.7 Beim Entwurf von Lüftungssystemen und bei der Auswahl der in die Tanklüftungssysteme zu integrierenden Flammendurchschlagssicherungen ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass diese Systeme und ihre Armaturen zum Beispiel durch das Vereisen von Ladungsdämpfen, durch Polymerisation, durch Staub aus der Atmosphäre oder durch Eisbildung unter ungünstigen Wetterbedingungen blockiert werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Flammendurchschlagsicherungen und Flammenschutzabdeckungen ziemlich leicht blockieren können. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Lüftungssysteme und ihre Armaturen besichtigt, im Betrieb geprüft, gereinigt beziehungsweise ausgetauscht werden können.

8.3.8 Das in den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 enthaltene Verbot der Verwendung von Absperrventilen in den Lüftungsleitungen ist dahingehend zu verstehen, dass es sich auch auf alle anderen Vorrichtungen zur Unterbrechung des Lüftungsstroms erstreckt, insbesondere auf Absperrbleche und Blindflansche.

8.4 Lüftungsvorschriften für die einzelnen Produkte

Lüftungsvorschriften für die einzelnen Produkte sind in Spalte g und zusätzliche Vorschriften in Spalte o der Tabelle in Kapitel 17 aufgeführt.

8.5 Spülen von Ladetanks 15

Wenn die Verwendung von Inertgas nach Absatz 11.1.1 vor dem Gasfreimachen vorgeschrieben ist, müssen die Ladetanks mit Inertgas durch Auslassöffnungen mit einer solchen Querschnittsfläche gespült werden, dass eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s aufrechterhalten werden kann, wenn jeweils drei Tanks gleichzeitig mit Inertgas versorgt werden. Die Auslassöffnungen müssen sich mindestens 2 Meter über Decks befinden. Das Spülen ist fortzusetzen, bis die Konzentration von Kohlenwasserstoff oder anderer entzündlicher Dämpfe in den Ladetanks auf weniger als 2 Volumenprozent herabgesetzt worden ist

8.6 Gasfreimachen von Ladetanks 15

8.6.1 Die Vorkehrungen für das Gasfreimachen von Ladetanks, die für andere als für diejenigen Ladungen verwendet werden, für die offene Lüftung zugelassen ist, müssen so beschaffen sein, dass die Gefahren aufgrund der Ausbreitung entzündlicher oder giftiger Dämpfe in der Atmosphäre oder aufgrund von entzündlichen oder giftigen Dampfgemischen in Ladetanks so weit wie möglich verringert werden. Dementsprechend sind Entgasungsvorgänge so durchzuführen, dass solche Dämpfe primär

8.6.1.1 durch die Auslassöffnungen der Leitungen im Sinne der Nummern 8.3.4 und 8.3.5 oder

8.6.1.2 mit einer während des gesamten Entgasungsvorgang aufrechterhaltenen vertikalen Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 30 Meter je Sekunde durch mindestens 2 Meter oberhalb des Ladetankdecks angeordnete Auslassöffnungen oder

8.6.1.3 mit einer vertikalen Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 20 Meter je Sekunde durch mindestens 2 Meter oberhalb des Ladetankdecks angeordnete Auslassöffnungen, die durch geeignete Flammendurchschlagssicherungen geschützt werden, ins Freie gelangen.

Hat sich die Konzentration entzündlicher Dämpfe an den Austrittsöffnungen bis auf 30 vom Hundert der unteren Explosionsgrenze verringert und stellt (im Falle eines giftigen Produktes) diese Dampfkonzentration keine erhebliche Gesundheitsgefahr dar, so kann das Entgasen danach auf der Höhe des Ladetankdecks fortgesetzt werden.

8.6.2 Bei den Austrittsöffnungen, auf die in den Nummern 8.5.1.2 und 8.5.1.3 Bezug genommen wird, kann es sich um ortsfeste oder ortsbewegliche Rohrleitungen handeln.

8.6.3 Beim Entwurf von Entgasungssystemen nach Nummer 8.5.1 - insbesondere um die nach den Nummern 8.5.1.2 und 8.5.1.3 vorgeschriebenen Austrittsgeschwindigkeiten zu erreichen - müssen nachstehende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

8.6.3.1 die Werkstoffe für den Bau des Entgasungssystems;

8.6.3.2 der Zeitbedarf für das Gasfreimachen;

8.6.3.3 die Strömungskennwerte der Ventilatoren;

8.6.3.4 die durch die Leitungsführung (Tunnelung, Einlass- und Austrittsöffnungen in beziehungsweise aus Ladetanks) verursachten Druckverluste;

8.6.3.5 der im Lüfter-Antriebsmedium (zum Beispiel Wasser oder Druckluft) erreichbare Druck;

8.6.3.6 die Dichte der Ladungsdampf-Luft-Gemische bei Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen Ladungen.

Kapitel 9
Regelung der Umgebungsbedingungen

9.1 Allgemeines

9.1.1 Dampfgefüllte Räume innerhalb von Ladetanks und gelegentlich auch Räume rund um Ladetanks benötigen unter Umständen eine besonders konditionierte Atmosphäre.

9.1.2 Es gibt die folgenden vier verschiedenen Möglichkeiten der Regelung der Umgebungsbedingungen in Ladetanks:

9.1.2.1 Inertisieren: Dies geschieht durch Füllen des Ladetanks, der dazugehörigen Leitungssysteme und - falls dies in Kapitel 15 so bestimmt ist - der Räume rund um die Ladetanks mit einem Gas oder einem Dampf, das beziehungsweise der das Entzünden der Ladung nicht unterstützt und mit der Ladung nicht reagiert, und durch Aufrechterhalten dieses Zustands.

9.1.2.2 Puffern: Dies geschieht durch Füllen des Ladetanks und der dazugehörigen Leitungssysteme mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf, das beziehungsweise der die Ladung von der Umgebungsluft trennt, und durch Aufrechterhalten dieses Zustands.

9.1.2.3 Trocknen: Dies geschieht durch Füllen des Ladetanks und der dazugehörigen Leitungssysteme mit einem feuchtigkeitsfreien Gas oder Dampf mit einem Taupunkt von -40 °C oder darunter bei Umgebungsluftdruck, und durch Aufrechterhalten dieses Zustands.

9.1.2.4 Lüften: Dies geschieht durch Zwangslüftung oder durch natürliche Lüftung.

9.1.3 15 Ist das Inertisieren oder Puffern von Ladetanks in Spalte "h" des Kapitels 17 dieses Codes vorgeschrieben, so gilt nachstehendes:

9.1.3.1 Es ist ein ausreichender Vorrat an Inertgas für das Befüllen und Entleeren der Ladetanks an Bord mitzuführen oder an Bord herzustellen, sofern nicht die Inertgasversorgung von Land aus erfolgt. Außerdem muss genügend Inertgas auf dem Schiff vorhanden sein, um die normalen Inertgasverluste während des Beförderungsvorgangs ausgleichen zu können.

9.1.3.2 Die Inertgasanlage an Bord muss in der Lage sein, im geschlossenen System zu jeder Zeit einen Überdruck von mindestens 0,007 Megapascal aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Ladetankdruck nicht über den Wert steigern, auf den das Überdruckventil eingestellt ist.

9.1.3.3 Wird das Verfahren des Pufferns angewandt, so sind hinsichtlich der Versorgung mit dem Pufferungsmedium ähnliche Vorkehrungen zu treffen, wie sie in den Nummern 9.1.3.1 und 9.1.3.2 für Inertgas vorgeschrieben sind.

9.1.3.4 Es sind Vorrichtungen für das Überwachen der ungefüllten Räume vorzusehen, die eine Abdeckung mit Inertgas enthalten, um sicherzustellen, dass die richtige Atmosphäre aufrechterhalten wird.

9.1.3.5 Das Inertisieren oder das Puffern muss (oder beide Verfahren müssen), wenn es (sie) bei entzündlichen Ladungen angewandt wird (werden), so erfolgen, dass während der Zufuhr des Inertisierungsmediums so wenig statische Elektrizität wie möglich erzeugt wird.

9.1.4 Wird das Verfahren des Trocknens angewandt und wird dabei Trockenstickstoff als Trocknungsmittel eingesetzt, so sind für die Versorgung mit dem Trocknungsmittel ähnliche Vorkehrungen zu treffen, wie sie in Nummer 9.1.3 vorgeschrieben sind. Werden Sikkative als Trocknungsmittel an allen Lufteintrittsöffnungen in den Tank angewandt, so ist genügend Trocknungsmittel für die gesamte Dauer der Reise mitzuführen, wobei die Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht sowie die zu erwartenden Feuchtigkeitswerte zu berücksichtigen sind.

9.2 Vorschriften für die Regelung der Umgebungsbedingungen für die einzelnen Produkte

Vorschriften bezüglich der Regelung der Umgebungsbedingungen für die einzelnen Produkte sind aus Spalte h der Tabelle in Kapitel 17 ersichtlich.

Kapitel 10
Elektrische Anlagen

10.1 Allgemeines

10.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiffe, die Ladungen befördern, die für sich selbst oder aufgrund ihrer Reaktion mit anderen Stoffen entzündlich oder ätzend sind und dadurch elektrische Anlagen gefährden können; dieses Kapitel ist in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften für elektrische Anlagen in SOLAS-Kapitel II-2 Teil D 2b anzuwenden.

10.1.2.1 Elektrische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie eine möglichst geringe Gefahr für die Entstehung eines Brandes oder einer Explosion eines entzündlichen Produktes darstellen.

10.1.2.2 Ist von einer bestimmten Ladung zu gewärtigen, dass sie die üblicherweise in elektrischen Geräten benutzten Werkstoffe schädigt, so ist auf die diesbezüglichen besonderen Eigenschaften der für die stromführenden Bauteile, die Isolierung, die Metallteile und so weiter verwendeten Werkstoffe zu achten. Soweit erforderlich, sind diese Bauteile davor zu schützen, dass sie mit Gasen oder Dämpfen in Kontakt kommen, mit deren Auftreten gerechnet werden muss.

10.1.3 Die Verwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Bestimmungen dieses Kapitels hinsichtlich elektrischer Anlagen einheitlich umgesetzt und angewandt werden.

10.1.4 Elektrische Anlagen, stromführende Kabel und Drähte dürfen an gefahrgeneigten Stellen nur installiert werden, wenn sie Normen entsprechen, die nicht weniger streng sind als die für die Organisation annehmbaren Normen 3. Allerdings dürfen an gefahrgeneigten Stellen, die von den entsprechenden Normen nicht erfasst werden, elektrische Anlagen, stromführende Kabel und Drähte, die diesen Normen nicht entsprechen, installiert werden, wenn eine Risikoabschätzung entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durchgeführt worden ist, nach deren Ergebnis ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

10.1.5 Werden entsprechend der Gestattungsregelung in diesem Kapitel elektrische Anlagen an gefahrgeneigten Stellen installiert, so müssen diese Anlagen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und von den einschlägigen von der Verwaltung anerkannten Behörden für den Betrieb in der betreffenden entzündlichen Atmosphäre zugelassen worden sein; die Spaltei der Tabelle in Kapitel 17 muss einen entsprechenden Vermerk enthalten.

10.1.6 Als rein informatorischer Hinweis ist angegeben, ob der Flammpunkt eines Stoffes über 60 °C liegt. Bei erhitzten Ladungen könnte es erforderlich sein, Beförderungsbedingungen festzulegen und die Vorschriften für Ladungen mit einem Flammpunkt von 60 °C oder weniger anzuwenden.

10.2 Elektrische Masseverbindung Interpr. d

Unabhängige Ladetanks müssen eine elektrische Masseverbindung zur Außenhaut haben. Alle abgedichteten Ladeleitungs-Verbindungen und Schlauchverbindungen müssen eine elektrische Masseverbindung haben.

10.3 Elektrotechnische Vorschriften für die einzelnen Produkte

Die elektrotechnischen Vorschriften für die einzelnen Produkte sind aus Spalte i der Tabelle in Kapitel 17 ersichtlich.

Kapitel 11
Brandschutz und Feuerlöschung

11.1 Anwendungsbereich

11.1.1 15 Interpr.b Die Vorschriften für Tankschiffe in SOLAS-Kapitel II-2 gelten für alle Schiffe, die dem Code unterliegen, und zwar unabhängig von deren Bruttoraumzahl, auch für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500; es gelten jedoch nachstehende Ausnahmen:

  1. Die Regeln 10.8 und 10.9 gelten nicht;
  2. die Regel 4.5.1.2 (Vorschriften für die Anordnung der Haupt-Ladungskontrollstation) muss nicht unbedingt angewandt werden;
  3. die Regeln 10.2, 10.4 und 10.5 gelten so, wie sie für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 2000 und mehr gelten würden;
  4. Nummer 11.3 gilt anstelle von Regel 10.8;
  5. Nummer 11.2 gilt anstelle von Regel 10.9.

11.1.2 Unbeschadet von Nummer 11.1.1 brauchen Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Produkten eingesetzt sind, die nicht entzündlich sind (diese sind in Spalte /der Tabelle der Mindestanforderungen mit den Kennbuchstaben NF gekennzeichnet) nicht den Vorschriften für Tankschiffe in SOLAS-Kapitel II-2 entsprechen, sofern sie den Vorschriften jenes Kapitels für Frachtschiffe entsprechen; abweichend davon brauchen allerdings SOLAS-Regel II-2/10.7 sowie die Nummern 11.2 und 11.3 des vorliegenden Kapitels nicht angewandt zu werden.

11.1.3 Für Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Produkten eingesetzt sind, deren Flammpunkt bei 60 °C oder darüber liegt (diese sind in Spalte l der Tabelle der Mindestanforderungen mit dem Eintrag "Ja" gekennzeichnet) können die Vorschriften von SOLAS-Kapitel II-2 anstelle der Bestimmungen dieses Kapitels angewandt werden.

11.2 Ladepumpenräume

11.2.1 Im Ladepumpenraum jedes Schiffes muss ein Kohlendioxid-Feuerlöschsystem entsprechend SOLAS-Regel II-2/10.9.1.1 fest eingebaut sein. Am Steuerstand des Löschsystems ist ein Hinweis des Inhalts auszuhängen, dass es nur für das Feuerlöschen verwendet werden darf und wegen der Gefahr einer durch statische Elektrizität verursachten Explosion nicht zum Zwecke des Inertisierens. Die in SOLAS-Regel II-2/10.9.1.1 erwähnten Alarmvorrichtungen müssen in einem entzündlichen Ladungsdampf-Luft-Gemisch gefahrlos verwendet werden können. Für die Zwecke dieser Vorschrift muss ein Löschsystem eingebaut sein, das für Maschinenräume geeignet wäre. Die Menge an mitgeführtem Gas muss jedoch ausreichend sein, um eine Menge an ungebundenem Gas bereitzustellen, die in jedem Fall 45 vom Hundert des Bruttovolumens des Ladepumpenraums ausfüllt.

11.2.2 Die Ladepumpenräume von Schiffen, die ausschließlich für die Beförderung einer beschränkten Menge an Ladung eingesetzt sind, müssen durch ein geeignetes Feuerlöschsystem geschützt werden, das von der Verwaltung zugelassen ist.

11.2.3 Sollen Ladungen befördert werden, die nicht für das Löschen mit Kohlendioxid oder mit gleichartigen Löschmitteln geeignet sind, so muss der Ladungspumpenraum entweder durch ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem oder durch ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem geschützt werden. Diese zwingende Voraussetzung muss im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vermerkt sein.

11.3 Ladungsbereich

11.3.1 Jedes Schiff muss über ein fest eingebautes Deckschaumsystem entsprechend den Nummern 11.3.2 bis 11.3.12 verfügen.

11.3.2 Es darf nur eine einzige Sorte Schaumkonzentrat ausgebracht werden; diese muss bei der größtmöglichen Anzahl Ladungen wirksam sein, deren Beförderung vorgesehen ist. Für andere Ladungen, bei denen der Einsatz von Schaum nicht wirksam ist oder zu unerwünschten Reaktionen führt, sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. Normaler Schaum, der Proteine enthält, darf nicht verwendet werden.

11.3.3 Die Schaumerzeugungsanlage muss Schaum sowohl für den gesamten Ladetankdeckbereich als auch in jeden Ladetank liefern können, bei dem Grund zur Annahme besteht, dass das Deck, auf dem er angeordnet ist, Risse aufweist.

11.3.4 Das Deckschaumsystem muss sich einfach und schnell bedienen lassen. Die Hauptkontrollstation für das System muss an geeigneter Stelle außerhalb des Ladungsbereichs in der Nähe der Unterkunftsräume liegen und leicht zugänglich sein und auch bei einem Brand in den geschützten Bereichen betriebsfähig bleiben.

11.3.5 Die erzeugbare Menge Schaummittel-Wasser-Gemisch darf nicht geringer sein als der größte der nachstehenden Werte:

11.3.5.1 2 Liter je Minute je Quadratmeter Ladetankdecksfläche, wobei als "Ladetankdecksfläche" die maximale Breite des Schiffes multipliziert mit der gesamten Längsausdehnung der Ladetankräume gilt;

11.3.5.2 20 Liter je Minute je Quadratmeter der waagerechten Querschnittsfläche desjenigen Einzeltanks, der die größte derartige Querschnittsfläche hat;

11.3.5.3 Interpr. d 10 Liter je Minute je Quadratmeter der Fläche, die von dem Monitor mit der größten Schaummittel-Durchsatzkapazität geschützt wird, wobei diese Fläche vollständig vor dem Monitor liegen muss; die Durchsatzkapazität muss jedoch in jedem Fall mindestens 1250 Liter je Minute betragen. Bei Schiffen mit weniger als 4000 Tonnen Tragfähigkeit muss die Mindest-Durchsatzkapazität der Monitor den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

11.3.6 Es muss genügend Schaumkonzentrat vorhanden sein, um bei Ausbringung der größten Schaummittelmenge nach den Nummern 11.3.5.1, 11.3.5.2 und 11.3.5.3 eine Schaumerzeugung von mindestens 30 Minuten Dauer sicherzustellen.

11.3.7 Interpr. d Der Schaum aus dem fest eingebauten Schaumsystem ist mittels Monitoren und Handschaumrohren auszubringen. Jeder Monitor muss mindestens 50 vom Hundert der nach Nummer 11.3.5.1 beziehungsweise 11.3.5.2 vorgeschriebenen Menge Schaummittel-Wasser-Gemisch abgeben können. Die Durchsatzkapazität jedes Monitors muss mindestens 10 Liter Schaummittel-Wasser-Gemisch je Minute je Quadratmeter der durch den betreffenden Monitor geschützten Decksfläche betragen, wobei diese Fläche vollständig vor dem Monitor liegen muss. Die Durchsatzkapazität muss mindestens 1250 Liter je Minute betragen. Bei Schiffen mit weniger als 4000 Tonnen Tragfähigkeit muss die Mindest-Durchsatzkapazität der Monitore den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

11.3.8 Die Entfernung vom Monitor zu dem am weitesten entfernten Punkt der geschützten Fläche vor dem betreffenden Monitor darf nicht mehr als 75 vom Hundert der Wurfweite des Monitors bei unbewegter Luft betragen.

11.3.9 An der Vorderseite der Poop oder der zum Ladungsbereich hin liegenden Unterkunftsräume müssen sowohl an Backbord als auch an Steuerbord je ein Monitor und ein Schlauchanschluss für je ein Handschaumrohr angeordnet sein.

11.3.10 Es müssen Handschaumrohre vorgesehen sein, um durch größere Beweglichkeit bei der Brandbekämpfung auch Flächen erfassen zu können, die im Sprühschatten von Monitoren liegen. Kein Handschaumrohr darf eine Durchsatzkapazität von weniger als 400 Liter je Minute haben; die Wurfweite keines Monitors darf weniger als 15 Meter bei unbewegter Luft betragen. Es müssen mindestens vier Handschaumrohre vorgesehen sein. Anzahl und Verteilung der Anschlüsse in der Schaumleitung müssen so sein, dass Schaum von mindestens zwei Handschaumrohren aus auf jede beliebige Stelle der Ladetankdecksfläche gerichtet werden kann.

11.3.11 In der Gemischleitung (und in der Feuerlöschleitung, wenn diese einen Bestandteil des Deckschaumsystems bildet) müssen unmittelbar vor dem Standort jedes Monitors Ventile vorgesehen sein, damit beschädigte Abschnitte dieser Leitungen isoliert werden können.

11.3.12 Interpr. d Bei Betrieb des Deckschaumsystems mit seiner vorgeschriebenen Leistung muss es gleichzeitig möglich sein, die vorgeschriebene Mindestanzahl Wasserstrahlen aus der Feuerlöschleitung mit dem vorgeschriebenen Druck zu benutzen.

11.3.13 Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung einer beschränkten Menge an Ladung eingesetzt sind, können auch durch andere Vorrichtungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung geschützt werden, wenn diese Vorrichtungen gegenüber den betreffenden Produkten genau so wirksam sind wie das für die Allgemeinheit entzündlicher Ladungen vorgeschriebene Deckschaumsystem.

11.3.14 Interpr. d Es sind für die zu befördernden Produkte geeignete tragbare Feuerlöscher mitzuführen und in einwandfreiem Betriebszustand zu halten.

11.3.15 Werden entzündliche Ladungen befördert, so sind alle Zündquellen von gefahrgeneigten Stellen fernzuhalten, sofern nicht die Bestimmungen von Nummer 10.1.4 auf diese Zündquellen zutreffen.

11.3.16 Schiffe mit Lade- und Löscheinrichtungen am Bug beziehungsweise am Heck müssen mit einem zusätzlichen Schaummonitor nach Nummer 11.3.7 sowie mit einem zusätzlichen Handschaumrohr nach Nummer 11.3.10 ausgerüstet sein. Der zusätzliche Monitor muss so angeordnet sein, dass die Lade- und Löscheinrichtungen am Bug beziehungsweise am Heck geschützt werden. Der Bereich der Ladeleitung vor beziehungsweise achter dem Ladungsbereich muss durch das vorbezeichnete Handschaumrohr geschützt werden.

11.4 Besondere Vorschriften

In Spalte 1 der Tabelle in Kapitel 17 sind alle Feuerlöschmittel aufgeführt, die für das jeweilige Produkt, dem sie in der Tabelle zugeordnet sind, als wirksam angesehen werden.

Kapitel 12
Mechanische Lüftung im Ladungsbereich

Für Schiffe, die dem Code unterliegen, treten die Vorschriften des vorliegenden Kapitels an die Stelle der SOLAS-Regeln II-2/4.5.2.6 und 4.5.4.

Für die unter den Nummern 11.1.2 und 11.1.3 genannten Produkte (mit Ausnahme von Säuren und von Produkten, für die Nummer 15.17 gilt) können jedoch die SOLAS-Regeln II-2/4.5.2.6 und 4.5.4 anstelle der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angewandt werden.

12.1 Räume, die während des Ladungsumschlags üblicherweise betreten werden

12.1.1 Ladepumpenräume und sonstige geschlossene Räume, die Umschlagsgerät beinhalten, und ähnliche Räume, in denen Arbeiten an der Ladung vorgenommen werden, müssen mit mechanischen Lüftungssystemen ausgestattet sein, die von außerhalb dieser Räume zu bedienen sind.

12.1.2 Es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass solche Räume belüftet werden, bevor die Abteilung betreten und das Umschlagsgerät in Betrieb genommen wird; außerhalb der Abteilung muss ein Warnhinweis angebracht sein, der den Gebrauch der Lüftung vorschreibt.

12.1.3 Durch die Anordnung der Einlass- und Auslassöffnungen für die mechanische Lüftung muss eine ausreichende Luftbewegung durch den betreffenden Raum sichergestellt sein, damit die Ansammlung giftiger oder entzündlicher Dämpfe oder beider Arten von Dämpfen verhindert wird (wobei die jeweilige Dampfdichte zu beachten ist) und sichergestellt ist, dass genügend Sauerstoff vorhanden ist, damit die Umgebungsbedingungen für ein gefahrloses Arbeiten gegeben sind; in jedem Falle muss die Leistungsfähigkeit des Lüftungssystems mindestens 30 Luftwechsel je Stunde ermöglichen, bezogen auf den gesamten Inhalt des betreffenden Raumes.

12.1.4 Lüftungssysteme müssen dauerhaft installiert sein und normalerweise nach dem Abzugsprinzip arbeiten. Sie müssen Luft von oberhalb und unterhalb der Bodenbeplattung abziehen können. In Räumen, wo Motoren stehen, durch die Ladepumpen angetrieben werden, muss die Lüftung nach dem Zuführungsprinzip arbeiten.

12.1.5 Lüftungsabzugskanäle aus Räumen innerhalb des Ladungsbereiches müssen ihre Emissionen an Stellen, die in einem waagerechten Abstand von mindestens 10 Meter von Lüftungseinlassöffnungen und von Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie zu Kontrollstationen und sonstigen Räumen außerhalb des Ladungsbereiches gelegen sind, nach oben ausleiten.

12.1.6 Durch die Anordnung der Lüftungseinlassöffnungen muss die Möglichkeit auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert sein, dass gefährliche Dämpfe aus irgendeiner ableitenden Lüftungsöffnung wieder in den Lüftungskreislauf zurückgeführt werden.

12.1.7 Lüftungskanäle dürfen nicht durch Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume oder ähnliche Räume geführt werden.

12.1.8 Elektrische Motoren, durch die Ventilatoren angetrieben werden, müssen außerhalb der Lüftungskanäle angeordnet sein, wenn die Beförderung entzündlicher Produkte geplant ist. Sind an gefahrgeneigten Stellen nach Kapitel 10 Ventilatoren oder an deren Stelle verwendete Ventilatorkanäle angeordnet, so müssen diese von einer Funkenbildung verhindernden Bauart sein, worunter folgende Gestaltungsvarianten zu verstehen sind:

  1. Rotoren oder Gehäuse sind von nichtmetallischer Bauart und das Problem der Vermeidung des Aufbaus statischer Elektrizität ist gelöst;
  2. Rotoren und Gehäuse sind aus nichteisenhaltigen Werkstoffen;
  3. Rotoren und Gehäuse sind aus nichtrostendem Austenitstahl;
  4. Rotoren und Gehäuse sind zwar eisenhaltig, haben jedoch einen Abstand von mindestens 13 Millimeter Nennweite von der Spitze des nächsten Ventilator-Rotorblattes.

Jede Kombination aus einem festen oder rotierenden Bauteil aus einer Aluminium- oder einer Magnesium-Legierung einerseits und einem eisenhaltigen festen oder rotierenden Bauteil gilt ungeachtet ihres Abstands von der Spitze des nächsten Ventilator-Rotorblattes als funkenbildungsgefährlich und darf an gefahrgeneigten Stellen nicht verwendet werden.

12.1.9 Für jede nach diesem Kapitel vorgeschriebene Ventilator-Bauart an Bord sind Ersatzteile in ausreichender Anzahl mitzuführen.

12.1.10 An allen nach außen führenden Öffnungen von Lüftungskanälen müssen Schutzgitter mit einer Maschenweite von nicht mehr als 13 Millimeter angebracht sein.

12.2 Pumpenräume und sonstige geschlossene Räume, die üblicherweise betreten werden Interpr. d

Pumpenräume und sonstige geschlossene Räume, die üblicherweise betreten werden und nicht von der Beschreibung in Nummer 12.1.1 erfasst werden, müssen mit mechanischen Lüftungssystemen ausgestattet sein, die von außerhalb dieser Räume zu bedienen sind und Nummer 12.1.3 mit der Ausnahme entsprechen, dass die Leistungsfähigkeit des Lüftungssystems mindestens 20 Luftwechsel je Stunde ermöglichen muss, bezogen auf den gesamten Inhalt des betreffenden Raumes. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass solche Räume vor dem Betreten belüftet werden.

12.3 Räume, die üblicherweise nicht betreten werden

Doppelböden, Kofferdämme, Kastenkiele, Rohrtunnels, Laderäume und sonstige Räume, in denen sich Ladung ansammeln kann, müssen so belüftet werden können, dass eine gefahrlose Atmosphäre sichergestellt ist, wenn ein Betreten der Räume notwendig ist. Ist für solche Räume kein dauerhaftes

Kapitel 13
Instrumentierung

13.1 Tankinhaltsmesseinrichtungen

13.1.1 Interpr. d Ladetanks müssen mit einer der folgenden Tankinhaltsmesseinrichtungen versehen sein:

13.1.1.1 Offene Einrichtung - Es wird eine Offnung im Tank benutzt, wobei der Messende der Ladung oder ihren Dämpfen ausgesetzt sein kann. Ein Beispiel hierfür ist die Ullage-Öffnung;

13.1.1.2 Teilweise geschlossene Einrichtung - Sie führt durch die Tankwandung hindurch; bei ihrer Benutzung kann eine geringe Menge dampfförmiger oder flüssiger Ladung der Luft ausgesetzt sein. Solange die Einrichtung nicht benutzt wird, ist sie völlig geschlossen. Sie muss so gebaut sein, dass beim Öffnen keine gefährliche Menge des Tankinhalts ausfließen oder versprüht werden kann;

13.1.1.3 Geschlossene Einrichtung- Sie führt durch die Tankwandung hindurch, ist jedoch Teil eines geschlossenen Systems und verhindert das Entweichen des Tankinhalts. Beispiele hierfür sind Schwimmeranzeige, elektronische oder magnetische Anzeige und abgedeckte Schaugläser. Es darf auch eine indirekte Einrichtung verwendet werden, die nicht durch die Tankwand hindurchführt und vom Tank unabhängig ist. Beispiele sind das Wiegen der Ladung oder die Verwendung von Durchflussmessern.

13.1.2 Tankinhaltsmesseinrichtungen müssen von den in Abschnitt 15.19 vorgeschriebenen Überfüllsicherungen unabhängig sein.

13.1.3 Offene und teilweise geschlossene Tankinhaltsmesseinrichtungen dürfen nur anerkannt werden, wenn

13.1.3.1 eine offene Lüftung nach Maßgabe des Codes zulässig ist oder

13.1.3.2 Einrichtungen vorgesehen sind, die eine Druckabsenkung im Tank gestatten, bevor die Messung durchgeführt wird.

13.1.4 Für die verschiedenen Stoffe sind die erforderlichen Tankinhaltsmesseinrichtungen in Spalte "j" der Tabelle in Kapitel 17 aufgeführt.

13.2 Aufspüren von Gasen

13.2.1 Schiffe, die giftige und/oder entzündbare Ladungen befördern, müssen mindestens zwei geeignete und geeichte Geräte zur Messung der Konzentration der entsprechenden Gase oder Dämpfe an Bord mitführen. Sind diese Geräte nicht gleichzeitig zur Messung giftiger und entzündbarer Konzentration geeignet, so müssen zwei Gerätesätze vorhanden sein.

13.2.2 Gasspürgeräte können tragbar oder fest eingebaut sein. Neben einem fest eingebauten Gerät muss mindestens ein tragbares Gerät mitgeführt werden.

13.2.3 Ist kein Gerät zum Aufspüren von giftigen Gasen oder Dämpfen solcher Stoffe erhältlich, die nach

Lüftungssystem vorgesehen, so sind zugelassene -:ragbare Vorrichtungen für eine mechanische Lüftung vorzusehen. Ist es aufgrund der Anordnung bestimmter Räume, zum Beispiel von Laderäumen, erforderlich, so sind die wichtigsten Leitungswege für die Lüftung dauerhaft anzulegen. Für dauerhafte Einrichtungen ist eine Leistungsfähigkeit von acht Luftwechseln je Stunde vorzusehen, für tragbare Vorrichtungen eine Leistungsfähigkeit von 16 Luftwechseln je Stunde. Ventilatoren oder Gebläse müssen abseits von Öffnungen angeordnet sein, durch die Personen Zugang zu den genannten Räumen haben, und müssen Nummer 12.1.8 entsprechen.

Spalte "k" der Tabelle in Kapitel 17 ein solches Aufspüren erfordern, so kann die Verwaltung das Schiff von diesem Erfordernis befreien, sofern ein entsprechender Eintrag in das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vorgenommen wird. Bei einer solchen Befreiung muss die Verwaltung die Notwendigkeit einer zusätzlichen Atemluftzufuhr berücksichtigen; in einem Eintrag im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ist auf die Absätze 14.2.4 und 16.4.2.2 hinzuweisen.

13.2.4 Die Erfordernisse für das Aufspüren von Gasen in Bezug auf die verschiedenen Stoffe sind in Spalte "k" der Tabelle in Kapitel 17 aufgeführt.

Kapitel 14
Persönliche Schutzausrüstung

14.1 Schutzausrüstung

14.1.1 Zum Schutz der für Lade- und Löscharbeiten eingesetzten Besatzungsmitglieder muss das Schiff an Bord eine geeignete Schutzausrüstung mitführen, die aus großen Schürzen, besonderen Schutzhandschuhen mit langen Stulpen, geeigneten Schuhen, chemikalienbeständigen Schutzanzügen und eng anliegenden Schutzbrillen und/oder Gesichtsschutzmasken besteht. Die Schutzkleidung und -ausrüstung muss die gesamte Haut bedecken, so dass kein Körperteil ungeschützt bleibt.

14.1.2 Interpr. d Arbeitskleidung und Schutzausrüstung müssen an leicht zugänglichen Stellen in besonderen Schränken aufbewahrt werden. Diese Ausrüstung darf nicht innerhalb des Unterkunftsbereichs aufbewahrt werden; ausgenommen hiervon sind neue, unbenutzte und seit der letzten gründlichen Reinigung nicht wieder verwendete Ausrüstungsstücke. Die Verwaltung kann jedoch Aufbewahrungsräume für diese Ausrüstung im Unterkunftsbereich zulassen, sofern eine angemessene Trennung dieser Räume von den Unterkunftsräumen wie Kabinen, Gänge, Messen, Waschräume usw. gesichert ist.

14.1.3 Die Schutzausrüstung muss bei allen Tätigkeiten angelegt werden, die mit einer Gefährdung von Personen verbunden sein könnte.

14.2 Sicherheitsausrüstung

14.2.1 Schiffe, die Ladungen befördern, für die in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 Abschnitt 15.12, Absatz 15.12.1 oder 15.12.3 angegeben ist, müssen genügend, mindestens aber drei vollständige Sätze Sicherheitsausrüstung an Bord haben, von denen jede das Betreten gasgefüllter Räume durch Personen und das Arbeiten dort für mindestens 20 Minuten ermöglicht. Diese Ausrüstung muss zusätzlich zu der nach Regel II-2/10.10 SOLAS vorgeschriebenen Brandschutzausrüstung mitgeführt werden.

14.2.2 Ein vollständiger Satz Sicherheitsausrüstung muss aus Folgendem bestehen:

  1. einem unabhängigen Atemschutzgerät (das nicht mit einem Sauerstoffvorrat arbeitet),
  2. Schutzkleidung, Stiefel, Handschuhe und eng anliegender Schutzbrille,
  3. einer feuerfester Rettungsleine mit Gürtel, die gegen die zu befördernden Stoffe beständig ist, und
  4. einer explosionsgeschützten Sicherheitsleuchte.

14.2.3 Alle Schiffe müssen für die in Absatz 14.2.1 vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung folgendes mitführen:

entweder

  1. einen Satz voll gefüllter Reserveluftflaschen für jedes Atemschutzgerät,
  2. einen besonderen Luftverdichter, der für die Erzeugung hochverdichteter Luft des erforderlichen Reinheitsgrads geeignet ist,
  3. einen Ladeanschluss, an dem genügend Reserveluftflaschen für die Atemschutzgeräte aufgefüllt werden können
    oder
  4. voll gefüllte Reserve-Luftflaschen mit einer Gesamtmenge von mindestens 6000 L entspannter Luft für jedes an Bord befindliche Atemschutzgerät, zusätzlich zu den in Regel II-2/10.10 SOLAS vorgeschrieben.

14.2.4 Interpr. d Ladepumpenräume von Schiffen, die Ladungen befördern, für welche die Anforderungen des Abschnitts 15.18 gelten, oder Ladungen, für die in Spalte "k" der Tabelle in Kapitel 17 Geräte zum Aufspüren giftiger Dämpfe vorgeschrieben, jedoch nicht verfügbar sind, müssen folgende Ausrüstung haben:

entweder

  1. ein Niederdruck-Atemluftsystem mit geeigneten Schlauchverbindungen für die Verwendung der Atemschutzgeräte nach Absatz 14.2.1. Dieses System muss durch entsprechende Druckreduzierung einer Hochdruckversorgung in der Lage sein, genügend Luft mit niedrigem Druck für die Arbeit zweier Personen in einem gasgefährdeten Bereich für mindestens 1 Stunde bereitzustellen, ohne dass die Luftflaschen des Atemschutzgeräts benutzt werden. Es müssen Vorrichtungen zum Wiederaufladen der fest installierten Luftflaschen sowie der Luftflaschen für die Atemschutzgeräte durch einen besonderen Luftverdichter vorgesehen sein, der für die Erzeugung hochverdichteter Luft des erforderlichen Reinheitsgrads geeignet ist;

    oder

  2. eine gleichwertige Anzahl voll gefüllter Reserveluftflaschen anstatt des Niederdruck-Atemluftsystems.

14.2.5 Mindestens ein Satz der nach Absatz 14.2.2 vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung muss in einem geeigneten und deutlich gekennzeichneten Schrank an einer leicht zugänglichen Stelle in der Nähe des Ladepumpenraums aufbewahrt werden. Die übrigen Sicherheitsausrüstungssätze müssen ebenfalls an geeigneten, deutlich gekennzeichneten und leicht zugänglichen Stellen aufbewahrt werden.

14.2.6 Die Atemschutzgeräte müssen mindestens einmal im Monat von einem verantwortlichen Offizier überprüft werden; die Überprüfung ist im Schiffstagebuch einzutragen. Die Geräte müssen mindestens einmal jährlich von einem Fachmann überprüft und erprobt werden.

14.3 Notausrüstung

14.3.1 Auf Schiffe, die Ladungen befördern, für die "Ja" in Spalte "n" der Tabelle in Kapitel 17 angegeben ist, müssen für den Fluchtfall für jede Person an Bord geeignete Mittel für den Atemschutz und den Augenschutz wie folgt vorgesehen sein:

  1. Filtergeräte sind nicht zulässig,
  2. unabhängige Atemschutzgeräte müssen eine Einsatzdauer von mindestens 15 Minuten haben,
  3. Fluchtretter dürfen nicht zur Brandbekämpfung oder im Ladungsbetrieb benutzt werden und müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

14.3.2 Das Schiff muss auf der Grundlage der von der Organisation 5 ausgearbeiteten Richtlinien Erste-Hilfe-Ausrüstung, einschließlich eines Sauerstoffgerätes zur Wiederbelebung sowie Gegengiften für die zu befördernden Ladungen, an Bord mitführen.

14.3.3 Eine Trage, die dafür geeignet ist, einen Verletzten aus einem Raum, wie z.B. dem Ladepumpenraum, hochzuziehen, muss an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden.

14.3.4 Zweckmäßig gekennzeichnete Duschen zum Abwaschen gefährlicher Stoffe (zur Dekontamination) und eine Augendusche müssen an günstig gelegener Stelle an Deck vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen bei allen Umgebungsbedingungen funktionsfähig sein.

Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können.

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