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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC
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IBC-CODE - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

Vom 14. Dezember 2006
(VkBl. 2006 Nr. 24; 23.10.2013 S. 1033 13; 25.02.2015 S. 257 15; 18.03.2019 S. 248 19, 18.03.2019 S. 249 19a ;19.11.2020 S. 807 20 20a; 15.09.2022 S. 612 22)



(Einheitliche Interpretation MSC1. Rundschreiben 1116) Interpr.
(Einheitliche Interpretation MSC. Rundschreiben 1241) Interpr.a
(Einheitliche Interpretation MSC. Rundschreiben 1323) Interpr.b
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1459) Interpr.c
(Richtlinie zur Interpretation MSC/Rundschreiben 406/Rev. 1) Interpr. d
(Einheitliche Interpretation MSC-MEPC.5/Rundschreiben 10) Interpr.e
(Einstufung als gefährliche Stelle MSC.1/Rundschreiben 1557) Einst.1557

Neufassung des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (MSC 176 (79))

Die geltenden Bedingungen für den Transport flüssiger Massengüter nach MARPOL Anlage II sind grundlegend überarbeitet worden. Davon betroffen ist auch der IBC-Code, der für sämtliche Produkte die nicht im Code gelistet werden ein Transportverbot vorsieht.

Die Revisionsarbeit wurde in den letzten 10 Jahren unter Beteiligung der Internationalen Verbände der chemischen Industrie durchgeführt. Produkte, die bereits in den Listen enthalten waren, wurden anhand neuer Daten über die Schiffssicherheit und die Gefährdung der marinen Umwelt erneut bewertet und nach verschärften Transportbedingungen Schiffstypen zugeordnet. Trotz Aufforderung an die Industrie, erforderliche Daten für Transportgenehmigungen zu den transportierten Produkten vorzulegen, ist die hier veröffentlichte Fassung der Listen weniger umfangreich als die bisherige.

Präambel

(Der gesamte Wortlaut des IBC-Codes wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt: )

1 Zweck des vorliegenden Codes ist es, eine internationale Norm für die sichere Beförderung der in seinem Kapitel 17 aufgeführten gefährlichen Chemikalien und schädlichen flüssigen Stoffe als Massengut auf dem Seeweg zu schaffen. In dem Code werden unter Berücksichtigung der zu befördernden Produkte Normen für Entwurf und Bau von Schiffen gleich welchen Bruttoraumgehalts vorgeschrieben, die für solche Beförderungsfälle eingesetzt werden, sowie für den Entwurf und Bau von Ausrüstungsgegenständen, die solche Schiffe mitführen müssen; dadurch sollen die Risiken für das Schiff, seine Besatzung und die Umwelt auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert werden

2 Der Grundgedanke des Codes ist es, jedem Chemikalientankschiff entsprechend dem Grad der Gefährlichkeit der von dem betreffenden Schiff beförderten Produkte eine bestimmte Schiffskategorie zuzuweisen. Jedes der hier in Betracht kommenden Produkte hat eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften, wozu insbesondere folgende gehören: die Entzündbarkeit, die Giftigkeit (Toxizität), die Ätzwirkung (Korrosivität) und die Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion (Reaktivität) sowie die Gefahr, die das betreffende Produkt für die Umwelt darstellt.

3 Bei der gesamten Ausarbeitung des Codes stand fest, dass dieser auf den hergebrachten Grundsätzen der Schiffbaukunst und Schiffstechnik sowie auf dem besten verfügbaren Wissen um das Gefahrenpotential der verschiedenen vom Code erfassten Produkte beruhen müsse. Da die Technik von Entwurf und Konstruktion eines Chemikalientankschiffs nicht nur eine komplexe Technik ist, sondern sich auch rasch weiterentwickelt, sollte der Code kein statisches Gebilde bleiben. Darum wird die Organisation den Code in bestimmten Zeitabständen immer wieder auf Ergänzungs- und Änderungsbedarf hin überprüfen, wobei sowohl die gemachten Erfahrungen als auch technische Entwicklungen berücksichtigt werden.

4 Änderungen des Codes werden, wenn sie Vorschriften hinsichtlich neuer Produkte und der Bedingungen für ihre Beförderung enthalten, in der Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten als vorläufige Empfehlungen in Umlauf gesetzt, nachdem sie vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Organisation nach Artikel VIII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) beziehungsweise Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) angenommen worden sind.

5 Der Code befasst sich in erster Linie mit Schiffsentwurf und -ausrüstung. Um die sichere Beförderung der einschlägigen Produkte sicherzustellen, muss jedoch alles, was mit der Beförderung zusammenhängt, kritisch gewürdigt werden. Weitere wichtige Aspekte der sicheren Beförderung der einschlägigen Produkte, wie zum Beispiel Ausbildungsfragen, Schiffsbetrieb, Verkehrslenkung und Hafenumschlag, werden zur Zeit oder in der Zukunft von der Organisation untersucht.

6 Die Ausarbeitung des Codes ist von einer Reihe von Organisationen mit beratendem Status stark unterstützt worden; dazu zählen zum Beispiel der Internationale Verband der Klassifikationsgesellschaften (International Association of Classification Societies; IACS) und die Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission; IEC).

7  In Kapitel 16 des Codes, in dem betriebliche Vorschriften für Chemikalientankschiffe behandelt werden, wird auf diejenigen Regeln in anderen Kapiteln Bezug genommen, die inhaltlich den Schiffsbetrieb betreffen, und es werden diejenigen weiteren wichtigen Sicherheitsaspekte erwähnt, die für den Betrieb von Chemikalientankschiffen typspezifisch sind.

8 Die Gliederung des Codes entspricht derjenigen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), der vom Schiffssicherheitsausschuss auf dessen achtundvierzigster Tagung angenommen worden ist. Nach den Vorschriften des IGC-Codes dürfen Gastankschiffe als Massengut auch die vom vorliegenden Code erfassten flüssigen Chemikalien befördern.

9 Die Ausgabe des Codes von 1998 beruhte auf dem Original-Wortlaut, wie er mit Entschließung MSC.4(48) angenommen worden war. Als Reaktion auf Entschließung 15 der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung nahm der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner zweiundzwanzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.19(22) den IBC-Codes in seiner erweiterten Zielsetzung an, zur Umsetzung von Anlage II von MARPOL 73/78 auch Aspekte der Verhütung der Meeresverschmutzung an.

10 Die vorliegende Ausgabe des Codes beinhaltet Änderungen, die mit den nachstehend aufgeführten Entschließungen angenommen worden sind:

 EntschließungAnnahme durch den AusschussAnnahme durch die VertragsparteienInkrafttreten
1MSC.10(54)29. April 198729. April 1988 130. Oktober 1988
2MSC.14(57)11. April 198912. April 199013. Oktober 1990
MEPC.32(27)17. März 198912. April 199013. Oktober 1990
3MSC.28(61)11. Dezember 19921. Januar 19941. Juli 1994
MEPC.55(33)30. Oktober 19921. Januar 19941. Juli 1994
4MSC.50(66)4. Juni 19961. Januar 19981. Juli 1998
MEPC.69(38)10. Juli 19961. Januar 19981. Juli 1998
5MSC.58(67)5. Dezember 19961. Januar 19981. Juli 1998
MEPC.73(39)10. März 199710. Januar 199810. Juli 1998
6MSC.102(73)5. Dezember 20001. Januar 20021. Juli 2002
7MSC.176(79)9. Dezember 20041. Juli 20061. Januar 2007
MEPC.119(52)15. Oktober 20041. Juli 20061. Januar 2007

11 Seit dem Inkrafttreten der Änderungen von 1983 von SOLAS 74 (1. Juli 1986) und der Umsetzung von Anlage II von MARPOL 73/78 (6. April 1987) ist dieser Code nach den einschlägigen Vorschriften der genannten übereinkommen verbindlich. Änderungen des Codes, gleichviel ob sie Gesichtspunkte der Schiffssicherheit oder solche des Meeresumweltschutzes betreffen, müssen deshalb nach Maßgabe der in Artikel VIII von SOLAS 74 beziehungsweise in Artikel 16 von MARPOL 73/78 angenommen und in Kraft gesetzt werden.

Im Original handelt es sich um einen Druckfehler in der Jahreszahl. Gemeint ist der 29. April 1987.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Der Code gilt für Schiffe unabhängig von deren Größe - einschließlich von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 - die für die Beförderung von gefährlichen Chemikalien oder von schädlichen flüssigen Stoffen (NLS) mit Ausnahme von Rohöl oder ähnlichen entzündbaren Produkten nach folgender Spezifikation eingesetzt werden:

1.1.1.1 Produkte mit einer erheblichen Brandgefährlichkeit, die über der Brandgefährlichkeit von Rohölprodukten und ähnlichen entzündbaren Produkten liegt

1.1.1.2 Produkte mit erheblicher Gefährlichkeit zusätzlich zu oder neben ihrer Brandgefährlichkeit.

1.1.2 Produkte, deren Gefährlichkeit im Hinblick auf die Schiffssicherheit und/oder den Meeresumweltschutz untersucht und als so gering eingestuft worden ist, dass die Anwendung des Codes nicht erforderlich ist, sind in Kapitel 18 aufgeführt.

1.1.3 Von diesem Code werden Flüssigkeiten erfasst, die einen Dampfdruck von weniger als 0,28 Megapascal (absolut) bei 37,8 Grad Celsius aufweisen.

1.1.4 Für die Zwecke des SOLAS-Übereinkommens von 1974 gilt der Code für Schiffe, welche für die Beförderung von Produkten eingesetzt werden, die aufgrund ihrer sicherheitsrelevanten Eigenschaften in Kapitel 17 aufgenommen und durch die Eintragung des Kennbuchstabens S beziehungsweise der Kennbuchstabenkombination S/P in Spalte d als solche Produkte gekennzeichnet worden sind.

1.1.5 Für die Zwecke von MARPOL 73/78 gilt der Code für NLS-Tankschiffe nach der Begriffsbestimmung in Regel 1.16.2 von MARPOL-Anlage II, welche für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen eingesetzt werden, die durch die Eintragung des Kennbuchstabens X, Y oder Z in Spalte c von Kapitel 17 als solche Stoffe gekennzeichnet worden sind.

1.1.6 Wird ein Produkt zur Beförderung als Massengut angedient, ohne in Kapitel 17 oder 18 aufgeführt zu sein, müssen die betroffenen Seeschifffahrts- und Hafenverwaltungen unter Berücksichtigung der Kriterien für die Gefahrenbewertung von als Massengut beförderten Chemikalien vorläufige Bedingungen vorschreiben, die für den jeweiligen Beförderungsfall zweckdienlich sind. Für die Bewertung des Verschmutzungsrisikos eines solchen Produktes und für die Zuweisung einer entsprechenden Verschmutzungskategorie ist das Verfahren nach Regel 6.3 von Anlage II von MARPOL 73/78 anzuwenden. Die Organisation ist über diese Transportbedingungen zu informieren, um dieses Produkt nach Beratung in den Code aufzunehmen.

1.1.7 Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, gilt der Code für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 1986 gelegt worden ist oder die sich am oder nach dem 1. Juli 1986 in einem Zustand befinden,

1.1.7.1 der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und

1.1.7.2 in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 vom Hundert des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

1.1.8 Ungeachtet des Baudaturns wird ein Schiff, das zu einem Chemikalientankschiff umgebaut wird, als an dem Tag gebautes Chemikalientankschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt. Diese Bestimmung gilt nicht für den Umbau eines Schiffes im Sinne von Regel 1.14 von Anlage II von MARPOL 73/78.

1.1.9 Wird im Code auf eine Nummer Bezug genommen, so sind sämtliche Bestimmungen der Unternummern der bezeichneten Nummer in die Bezugnahme eingeschlossen.

1.2 Gefahren

Die vom Code erfassten Gefahren sind folgende:

1.2.1 Brandgefahr - diese wird bestimmt durch den Flammpunkt, die Grenzwerte beziehungsweise den Grenzwertbereich für Entzündbarkeit und/oder Explosivität und die Selbstentzündungstemperatur der Chemikalie.

1.2.2 Gesundheitsgefahr - diese wird bestimmt durch

1.2.2.1 die Ätzwirkung der Chemikalie (im flüssigen Zustand) auf die Haut;

1.2.2.2 akute toxische Wirkungen, wobei folgende Werte zu berücksichtigen sind:

1.2.2.3 sonstige Auswirkungen auf die Gesundheit, zum Beispiel eine krebserzeugende Wirkung oder eine Hypersensibilisierung.

1.2.3 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion - diese wird bestimmt durch die Neigung

1.2.3.1 zur Reaktion mit Wasser;

1.2.3.2 zur Reaktion mit Luft;

1.2.3.3 zur Reaktion mit anderen Produkten;

1.2.3.4 zu produktinterner Reaktion (zum Beispiel Polymerisation).

1.2.4 Gefahr der Meeresverschmutzung - diese wird bestimmt durch

1.2.4.1 Bioakkumulation;

1.2.4.2 das Fehlen rascher biologischer Abbaubarkeit;

1.2.4.3 akut toxische Wirkung auf Wasserorganismen;

1.2.4.4 chronisch toxische Wirkung auf Wasserorganismen;

1.2.4.5 langfristige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit;

1.2.4.6 physikalische Eigenschaften, die dazu führen, dass das Produkt schwimmt oder sinkt und auf diese Weise ungünstig auf die Meeresfauna einwirkt.

1.3 Begriffsbestimmungen 20

Die nachstehend aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. (In den einzelnen Kapiteln sind weitere Begriffsbestimmungen aufgeführt.)

1.3.1 Der Ausdruck "Unterkunftsräume" bezeichnet Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Friseurräume, Pantries ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume. Der Ausdruck "Gesellschaftsräume" bezeichnet diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.

1.3.2 Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

Die Begriffsbestimmung von "Hafenverwaltung" ist unter Nummer 1.3.28 zu finden.

1.3.3 Der Ausdruck "Jahrestag" bezeichnet den Tag und den Monat jeden Jahres, die dem Ablaufdatum des Internationalen Zeugnisses der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut entsprechen.

1.3.4 Der Ausdruck "Siedepunkt" bezeichnet die Temperatur, bei der ein Produkt einen Dampfdruck aufweist, der gleich dem atmosphärischen Druck ist.

1.3.5 Der Ausdruck "Breite (B)" bezeichnet die größte Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante auf Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers. Maßeinheit der Breite (B) ist der Meter.

1.3.6 Der Ausdruck "Ladungsbereich" bezeichnet denjenigen Teil des Schiffes, der Ladetanks, Sloptanks, Ladepumpenräume einschließlich Pumpenräume, Kofferdämme, Ballast- oder Leerräume in unmittelbarer Nachbarschaft zu Ladetanks oder Sloptanks enthält; zum Ladungsbereich zählen auch Decksbereiche in einer Ausdehnung bis zur gesamten Länge und Breite desjenigen Teils des Schiffes, der über den oben genannten Räumen liegt. Sind in Laderäumen unabhängige Tanks eingebaut, so werden die Kofferdämme, Ballast- oder Leerräume achterlich des am weitesten achtern gelegenen Laderaums oder vorlich des am weitesten vorne gelegenen Laderaums nicht in den Ladungsbereich miteinbezogen.

1.3.7 Der Ausdruck "Ladepumpenraum" bezeichnet einen Raum, in dem sich Pumpen für den Umschlag der vom Code erfassten Produkte samt ihrem Zubehör befinden.

1.3.8 Der Ausdruck "Wirtschaftsräume im Ladungsbereich" bezeichnet Räume innerhalb des Ladungsbereichs mit einer Grundfläche von mehr als 2 Quadratmeter, die als Werkstätten, Abstell- oder Lagerräume Verwendung finden und in welchen sich Geräte für den Ladungsumschlag befinden.

1.3.9 Der Ausdruck "Ladetank" bezeichnet das Gefäß, das dazu entworfen ist, die Ladung zu enthalten.

1.3.10 Der Ausdruck "Chemikalientankschiff" bezeichnet ein Frachtschiff, das für die Beförderung eines der in Kapitel 17 aufgeführten flüssigen Produkte als Massengut gebaut oder umgebaut worden ist und für solche Beförderung auch tatsächlich Verwendung findet.

1.3.11 Der Ausdruck "Kofferdamm" bezeichnet den in sich abgeschlossenen Trennraum zwischen zwei nebeneinanderliegenden Stahlschotten oder Decks. Dieser Trennraum kann ein Leerraum oder ein Raum für die Aufnahme von Ballast sein.

1.3.12 Der Ausdruck "Kontrollstationen" bezeichnet Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationseinrichtungen, die Notstromquelle oder die zentrale Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage untergebracht sind. Dies gilt nicht für die gesonderte Feuerüberwachungsanlage, welche praktischerweise im Ladungsbereich untergebracht ist.

1.3.13 Der Ausdruck "gefährliche Chemikalien" bezeichnet alle flüssigen Chemikalien, die auf Grundlage der Sicherheitskriterien für die Zuweisung von Produkten zu Kapitel 17 als Sicherheitsrisiko eingestuft sind.

1.3.14 Der Ausdruck "Dichte" bezeichnet das Verhältnis von Masse zu Volumen eines Produktes, ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter. Dies gilt für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

1.3.15 Der Ausdruck "Grenzwerte beziehungsweise Grenzwertbereich für Entzündbarkeit und/oder Explosivität" bezeichnet die Bedingungen, unter denen ein Brennstoff-Luft-Gemisch so beschaffen ist, dass bei Anwendung einer ausreichend starken äußeren Zündquelle in einem definierten Prüfaufbau gerade eben eine Entzündung herbeigeführt werden kann.

1.3.16 Der Ausdruck "Flammpunkt" bezeichnet die Temperatur in Grad Celsius, bei der ein Produkt genügend entzündbare Dämpfe abgibt, um entzündet zu werden. Die in diesem Code angegebenen Werte beziehen sich auf einen genormten Flammpunkttest ("closedcup test") mit einem zugelassenen Flammpunktversuchsaufbau.

1.3.17 Der Ausdruck "Gasfreimachen" bezeichnet den Vorgang, bei dem ein tragbares oder festeingebautes Lüftungssystem zum Einleiten von Frischluft in den Tank eingesetzt wird, um die Konzentration gefährlicher Gase oder Dämpfe auf einen Wert herabzusetzen, der für ein Betreten des Tanks sicher ist.

1.3.18 Der Ausdruck "Laderaum" bezeichnet einen von schiffbaulichen Verbänden umschlossenen Raum, in dem sich ein unabhängiger Ladetank befindet.

1.3.19 Der Ausdruck "unabhängig" bedeutet, dass zum Beispiel ein Leitungs- oder Lüftungssystem in keiner Weise mit einem anderen System in Verbindung steht und dass keinerlei Vorkehrungen für die Schaffung einer Verbindung mit einem anderen System vorhanden sind.

1.3.20 Der Ausdruck "Länge (L)" bezeichnet 96 von Hundert der Gesamtlänge des Schiffes in einer Wasserlinie in Höhe von 85 von Hundert der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. Maßeinheit für die Länge (L) ist der Meter.

1.3.21 Der Ausdruck "Maschinenräume der Gruppe A" bezeichnet Räume - und Schächte zu diesen Räumen - die Folgendes enthalten:

  1. Verbrennungskraftmaschinen für den Hauptantrieb; oder
  2. Verbrennungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Hauptantrieb, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben; oder
  3. einen ölgefeuerten Kessel oder eine Ölaufbereitungsanlage oder anderes ölgefeuertes Gerät als Kessel, wie zum Beispiel Inertgasgeneratoren, Verbrennungsanlagen und so weiter.

1.3.22 Der Ausdruck "Maschinenräume" umfasst alle Maschinenräume der Gruppe A und alle anderen Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen oder Anlagen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

1.3.23 Der Ausdruck "MARPOL" bezeichnet die jeweils geltende Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen.

1.3.24 Der Ausdruck "schädlicher flüssiger Stoff" bezeichnet einen Stoff, bei dem in der Spalte "Verschmutzungsgruppe" von Kapitel 17 oder 18 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder im jeweils aktuellen Rundschreiben MEPC.2/Circ. vermerkt ist, dass er in die Verschmutzungsgruppe X, Y oder Z eingestuft ist oder aber einen Stoff, der nach Maßgabe von Regel 6.3 von Anlage II von MARPOL als vorläufig in die Verschmutzungsgruppe X, Y oder Z eingestuft bewertet worden ist.

1.3.25 Der Ausdruck "Ölaufbereitungsanlage" bezeichnet eine Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zwecks Zuführung zu einem ölgefeuerten Kessel oder für die Aufbereitung von erwärmtem Brennstoff zwecks Zuführung zu einer Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; die Ölaufbereitungsanlage umfasst alle Betriebspumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Überdruck von mehr als 0,18 Megapascal.

1.3.26 Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

1.3.27 Der Ausdruck "Flutbarkeit eines Raumes" bezeichnet den Anteil am Volumen eines Raumes, der durch Wasser eingenommen werden kann, im Verhältnis zum Gesamtvolumen dieses Raumes.

1.3.28 Der Ausdruck "Hafenverwaltung" bezeichnet die zuständige Behörde des Landes, in dessen Gebiet der Hafen gelegen ist, in welchem ein bestimmtes Schiff seine Ladung lädt oder löscht.

1.3.29 Der Ausdruck "Produkte" ist der Sammelbegriff zur Bezeichnung von schädlichen flüssigen Stoffen und gefährlichen Chemikalien.

1.3.30 Der Ausdruck "Pumpenraum" bezeichnet einen im Ladungsbereich gelegenen Raum, in dem sich Pumpen für den Umschlag von Ballast und Brennstoff samt ihrem Zubehör befinden.

1.3.31 Der Ausdruck "Spülen" bezeichnet das Einleiten von Inertgas in einen Tank, der sich bereits in einem inerten Zustand befindet, mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung des Sauerstoffgehalts und/oder einer Herabsetzung des vorhandenen Gehalts von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündlichen Dämpfen auf einen Wert, unter dem eine Verbrennung nicht unterstützt werden kann, wenn Luft darauffolgend in den Tank eingeleitet wird.

1.3.32 Anerkannte Organisation bezeichnet eine Organisation, die gemäß Regel 8 Absatz 2.2 der Anlage II von MARPOL und Regel XI-1/1 von SOLAS von einer Verwaltung anerkannt ist.

1.3.33 Der Ausdruck "anerkannte Normen" bezeichnet einschlägige für die Verwaltung annehmbare internationale oder innerstaatliche Normen oder aber Normen, die von einer Stelle geschaffen und gepflegt werden, die den von der Organisation beschlossenen Normen entspricht und von der Verwaltung anerkannt ist.

1.3.34 Der Ausdruck "Referenztemperatur" bezeichnet die Temperatur, bei welcher der Dampfdruck der Ladung dem am Überdruckventil eingestellten Druck entspricht.

1.3.35 Der Ausdruck "getrennt` bedeutet, dass zum Beispiel ein Ladeleitungs- oder Ladelüftungssystem nicht mit einem anderen Ladeleitungs- oder Ladelüftungssystem in Verbindung steht.

1.3.36 Der Ausdruck "Wirtschaftsräume" bezeichnet Küchen, Pantries mit Kocheinrichtungen, Abstell-, Post- und Verschlussräume, Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

1.3.37 Der Ausdruck "SOLAS" bezeichnet die jeweils geltende Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

1.3.38 Der Ausdruck "Dampfdruck" bezeichnet den in Pascal (Pa) ausgedrückten Druck, den der gesättigte Dampf über einer Flüssigkeit bei einer bestimmten Temperatur aufweist.

1.3.39 Der Ausdruck "Leerraum" bezeichnet einen geschlossenen Raum im Ladungsbereich außerhalb eines Ladetanks mit Ausnahme von Laderäumen, Ballasträumen, Brennstofftanks, Ladepumpenräumen, Pumpenräumen sowie sämtlicher Räume, die normalerweise von Personen benutzt werden.

1.4 Gleichwertiger Ersatz

1.4.1 Ist nach dem Code vorgeschrieben, dass bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände oder bestimmte Ausführungen derselben auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte Vorkehrungen zu treffen oder bestimmte Verfahren oder Regelungen einzuhalten sind, so kann die Verwaltung gestatten, dass auf dem betreffenden Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände oder andersartige Ausführungen derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere Vorkehrungen getroffen oder andere Verfahren oder Regelungen eingehalten werden dürfen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt worden ist, dass diese Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände oder diese andersartigen Ausführungen derselben oder die bestimmte Vorkehrung, Verfahrensweise oder Regelung mindestens ebenso wirksam sind wie die nach dem Code vorgeschriebenen. Die Verwaltung darf jedoch nicht gestatten, dass anstelle von bestimmten Einrichtungen, Werkstoffen, Vorrichtungen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen oder von andersartigen Ausführungen derselben, die nach dem Code vorgeschrieben sind, wahlweise betriebliche Verfahren angewandt werden, sofern nicht ein solcher Ersatz im Code ausdrücklich gestattet ist.

1.4.2 Gestattet die Verwaltung, dass irgendwelche Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände oder Ausführungen derselben oder irgendwelche Vorkehrungen, Verfahrensweisen oder Regelungen oder neuartige Entwürfe oder Anwendungsweisen ersetzt werden, so übermittelt sie der Organisation entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die vorgelegten Beweismittel, so dass die Organisation diese Einzelheiten den anderen Vertragsregierungen von SOLAS und Vertragsparteien von MARPOL zwecks Unterrichtung ihrer Bediensteten mitteilen kann.

1.5 Besichtigungen und Erteilung von Zeugnissen

1.5.1 Besichtigungsverfahren 20

1.5.1.1 Soweit es um die Anwendung dieser Regeln und die Befreiung davon geht, erfolgt die Besichtigung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigungen entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen.

1.5.1.2 Die anerkannte Organisation, auf die in Absatz 1.3.32 verwiesen wird, muss mit den Bestimmungen aus SOLAS und MARPOL und mit Teil 1 und 2 des Codes für anerkannte Organisationen (RO-Code), der mit den Entschließungen MSC.349(92) und MEPC.237(65), in den jeweils geltenden Fassungen, angenommen wurde, übereinstimmen.

1.5.1.3 Eine Verwaltung, die zur Durchführung von Besichtigungen Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle mindestens,

1.5.1.3.1 die Reparatur eines Schiffes zu verlangen und

1.5.1.3.2 Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaates darum ersucht werden.

Die Verwaltung teilt der Organisation mit, welche besonderen Zuständigkeiten und Bedingungen mit der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis verbunden sind.

1.5.1.4 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben des Internationalen Zeugnisses der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut entspricht oder so ist, dass das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in See zu gehen, so stellt der Besichtiger oder die Stelle sofort sicher, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und unterrichtet rechtzeitig die Verwaltung. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so ist das Zeugnis einzuziehen und die Verwaltung sofort zu unterrichten. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei, so sind die zuständigen Behörden des Hafenstaats ebenfalls sofort zu unterrichten. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Nummer. Gegebenenfalls trifft die Regierung des betreffenden Hafenstaats alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Schiff nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen und ohne dass die Meeresumwelt in unangemessener Weise gefährdet wird, in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft zu begeben.

1.5.1.5 In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

1.5.2 Besichtigungsvorschriften

1.5.2.1 Mit Ausnahme der Gegenstände, für die ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, ein Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe oder ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe ausgestellt wird, unterliegen Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe eines Chemikalientankschiffs den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:

1.5.2.1.1 einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt wird oder das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut zum ersten Mal ausgestellt wird; diese Besichtigung umfasst eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung, Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, soweit sie unter den Code fallen. Die Besichtigung muss die Gewähr dafür bieten, dass Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen;

1.5.2.1.2 einer Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, sofern nicht Nummer 1.5.6.2.2, 1.5.6.5, 1.5.6.6 oder 1.5.6.7 zutrifft. Die Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung muss die Gewähr dafür bieten, dass Bauausführung, Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen;

1.5.2.1.3 einer Zwischenbesichtigung in einem Zeitraum zwischen drei Monaten vor und drei Monaten nach dem zweiten Jahrestag oder zwischen drei Monaten vor und drei Monaten nach dem dritten Jahrestag des Zeugnisses; diese Besichtigung tritt an die Stelle einer der jährlichen Besichtigungen nach Nummer 1.5.2.1.4. Die Zwischenuntersuchung muss die Gewähr dafür bieten, dass die Sicherheitsausrüstung und sonstige Ausrüstung sowie die dazugehörigen Pumpen- und Rohrleitungssysteme in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen und einwandfrei arbeiten. Diese Zwischenbesichtigungen sind in das nach Nummer 1.5.4 oder 1.5.5 ausgestellte Zeugnis einzutragen;

1.5.2.1.4 einer jährlichen Besichtigung in einem Zeitraum zwischen drei Monaten vor und drei Monaten nach jedem Jahrestag des Zeugnisses; diese Besichtigung umfasst eine allgemeine Überprüfung von Bauausführung, Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeiner Anordnung und Werkstoffen im Sinne von Nummer 1.5.2.1.1, damit sichergestellt ist, dass deren Zustand im Sinne von Nummer 1.5.3 erhalten worden ist und sie für den beabsichtigten Einsatzzweck des Schiffes weiterhin in einem zufriedenstellenden Zustand bleiben; diese jährlichen Besichtigungen sind in das nach Nummer 1.5.4 oder 1.5.5 ausgestellte Zeugnis einzutragen;

1.5.2.1.5 einer zusätzlichen Besichtigung, je nach den Umständen entweder allgemein oder teilweise; diese Besichtigung ist durchzuführen, wenn sie nach einer Untersuchung gemäß Nummer 1.5.3.3 vorgeschrieben ist, sowie jedes Mal, wenn erhebliche Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten durchgeführt werden. Eine solche Besichtigung muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderlichen Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten zweckentsprechend durchgeführt worden sind, dass die dabei verwendeten Werkstoffe und die handwerkliche Ausführung dieser Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten zufriedenstellend sind und dass das Schiff geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen und ohne dass die Meeresumwelt in unangemessener Weise gefährdet wird, in See zu gehen.

1.5.3 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

1.5.3.1 Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den Bestimmungen des Codes entspricht, damit sichergestellt ist, dass das Schiff geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen und ohne dass die Meeresumwelt in unangemessener Weise gefährdet wird, in See zu gehen.

1.5.3.2 Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß Nummer 1.5.2 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes vorgenommen werden.

1.5.3.3 Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Unversehrtheit des Schiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder der sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, auf die sich der Code erstreckt, so hat der Kapitän oder der Eigner des Schiffes bei nächster Gelegenheit die für die Ausstellung des Internationalen Zeugnisses der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut zuständige Verwaltung, den dafür ernannten Besichtiger oder die dafür anerkannte Stelle zu benachrichtigen, die ihrerseits Untersuchungen veranlassen, umfestzustellen, ob eine Besichtigung nach Nummer 1.5.2.1.5 erforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei, so hat der Kapitän oder der Eigner auch sofort die zuständigen Behörden des Hafenstaats zu benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle vergewissert sich, dass eine solche Benachrichtigung stattgefunden hat.

1.5.4 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und Anbringen von Vermerken in einem solchen Zeugnis

1.5.4.1 Nach einer erstmaligen Besichtigung oder einer Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung wird einem in der Auslandfahrt eingesetzten Chemikalientankschiff, das den einschlägigen Bestimmungen des Codes entspricht, ein Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ausgestellt.

1.5.4.2 Dieses Zeugnis ist so abzufassen, wie es dem Mustervordruck im Anhang entspricht. Ist die für seine Abfassung verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so muss sein Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

1.5.4.3 Das nach diesem Abschnitt ausgestellte Zeugnis muss jederzeit zur Überprüfung an Bord zur Verfügung stehen.

1.5.5 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und Anbringen von Vermerken in einem solchen Zeugnis durch eine andere Regierung.

1.5.5.1 Eine Regierung, die sowohl Vertragspartei des SOLAS-Übereinkommens von 1974 als auch von MARPOL 73/78 ist, kann auf Ersuchen einer anderen Regierung, die ebenfalls sowohl Vertragspartei des SOLAS-Übereinkommens von 1974 als auch von MARPOL 73/78 ist, die Besichtigung eines Schiffes veranlassen, das die Flagge des anderen Staates zu führen berechtigt ist, und kann dem Schiff das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ausstellen oder ausstellen lassen und kann gegebenenfalls an Bord des Schiffes nach Maßgabe des Codes einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis anbringen oder anbringen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass dem Code entsprochen ist. Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung des Staates ausgestellt worden ist, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

1.5.6 Geltungsdauer und Gültigkeit des Internationalen Zeugnisses der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

1.5.6.1 Ein Internationales Zeugnis der Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitraum ausgestellt, der höchstens 5 Jahre betragen darf.

1.5.6.2.1 Unbeschadet von Nummer 1.5.6.1 ist das neue Zeugnis in dem Fall, dass die Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablauf des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen wird, über den Tag des Abschlusses der Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung hinaus bis zu einem Zeitpunkt gültig, der nicht später als 5 Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses liegen darf.

1.5.6.2.2 Wird die Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung nach dem Ablauf des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis über den Tag des Abschlusses der Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung hinaus bis zu einem Zeitpunkt gültig, der nicht später als 5 Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses liegen darf.

1.5.6.2.3 Wird die Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung mehr als 3 Monate vor dem Ablauf des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis über das Ablaufdatum hinaus Tag des Abschlusses der Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung bis zu einem Zeitpunkt gültig, der nicht später als 5 Jahre nach dem Abschluss der Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung liegen darf.

1.5.6.3 Wird ein Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als 5 Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung seine Geltungsdauer über das Ablaufdatum hinaus bis zum höchstzulässigen Zeitraum nach Nummer 1.5.6.1 verlängern, sofern die für den Fall, dass ein Zeugnis für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt wird, vorgeschriebene Besichtigung nach Nummer 1.5.2.1.3 beziehungsweise 1.5.2.1.4 durchgeführt worden ist.

1.5.6.4 Ist eine Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung abgeschlossen, das neue Zeugnis kann jedoch nicht vor dem Ablaufdatum des bisherigen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord des Schiffes verbracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Stelle im bisherigen Zeugnis einen entsprechenden Vermerk anbringen. Ein solches Zeugnis ist für einen weiteren Zeitraum von höchstens 5 Monaten über das Ablaufdatum hinaus als gültig anzuerkennen.

1.5.6.5 Befindet sich ein Schiff bei Ablauf eines Zeugnisses nicht in einem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, so kann die Verwaltung seine Geltungsdauer verlängern; eine solche Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck vorgenommen werden, dem Schiff die Reise zu dem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden soll, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint.

1.5.6.6 Ein Zeugnis welches für ein in der beschränkten Auslandfahrt eingesetztes Schiff ausgestellt und das nicht nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts verlängert worden ist, kann, durch die Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat über den auf dem Zeugnis angegebenen Zeitpunkt hinaus, verlängert werden. Nach Abschluss der Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung ist das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt gültig, der nicht später als 5 Jahre nach dem vor Gewährung der Verlängerung geltenden Ablaufdatum des bisherigen Zeugnisses liegen darf.

1.5.6.7 Unter besonderen von der Verwaltung bestimmten Umständen darf ein neues Zeugnis mit einem anderen als mit dem Ablaufdatum des bisherigen Zeugnisses datiert werden, wie dies nach Nummer 1.5.6.2.2, 1.5.6.5 beziehungsweise 1.5.6.6 vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen ist das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt gültig, der nicht später als 5 Jahre nach dem Abschluss der Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung liegen darf.

1.5.6.8 Wird eine jährliche Besichtigung oder eine Zwischenbesichtigung vor dem in Nummer 1.5.2 festgesetzten Zeitraum abgeschlossen, so gilt folgendes:

1.5.6.8.1 Der im Zeugnis angegebene Jahrestag wird durch einen entsprechenden Vermerk in ein Datum geändert, das nicht später als 3 Monate nach dem Tag liegen darf, an dem die Besichtigung abgeschlossen worden ist.

1.5.6.8.2 Die nächste nach Nummer 1.5.2 vorgeschriebene jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung ist in den nach jenem Abschnitt vorgeschriebenen Zeitabständen abzuschließen, wobei der neue Jahrestag zugrundezulegen ist.

1.5.6.8.3 Das Ablaufdatum kann unverändert bleiben, sofern eine oder mehrere jährliche Besichtigungen beziehungsweise Zwischenbesichtigungen so durchgeführt werden, dass die höchstzulässigen Zeitabstände zwischen den einzelnen Besichtigungen nach Nummer 1.5.2 nicht überschritten werden.

1.5.6.9 Ein nach Nummer 1.5.4 oder 1.5.5 ausgestelltes Zeugnis verliert seine Gültigkeit in jedem der nachstehenden Fälle:

1.5.6.9.1 falls die einschlägigen Besichtigungen nicht innerhalb der in Nummer 1.5.2 festgesetzten Zeiträume abgeschlossen worden sind;

1.5.6.9.2 falls im Zeugnis kein Vermerk nach Nummer 1.5.2.1.3 oder 1.5.2.1.4 angebracht worden ist;

1.5.6.9.3 bei Wechsel des Schiffes unter die Flagge eines anderen Staates. In diesem Fall darf ein neues Zeugnis nur ausgestellt werden, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung in vollem Umfang davon überzeugt ist, dass das Schiff den Absätzen 1.5.3.1 und 1.5.3.2 entspricht. Bei einem Wechsel zwischen Flaggen von Regierungen, die sowohl Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 als auch Vertragsparteien von MARPOL 74/78 sind, übermittelt die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie binnen 3 Monaten nach dem Flaggenwechsel darum ersucht wird, der Verwaltung sobald wie möglich Abschriften des Zeugnisses, welches das Schiff vor dem Flaggenwechsel mitgeführt hat, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.

Kapitel 2
Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall
und Anordnung der Ladetanks

2.1 Allgemeines

2.1.1 Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen unter den normalen Auswirkungen eines Wassereinbruchs nach einer angenommenen Beschädigung ihrer Außenhaut durch eine auf das Schiff einwirkende äußere Kraft schwimmfähig bleiben. Außerdem müssen zum Schutz des Schiffes und der Umwelt die Ladetanks bestimmter Schiffstypen vor einer Durchbohrung ihrer Hülle bei einer leichteren Beschädigung des Schiffes beispielsweise infolge einer Berührung mit einer Mole oder einem Schlepper dadurch geschützt werden, dass sie in bestimmten Mindestabständen von der Außenbeplattung des Schiffes nach innen versetzt angeordnet werden. Sowohl die angenommene Beschädigung als auch die Abstände der Tanks von der Außenhaut des Schiffes sind vom Grad der Gefährdung abhängig, den die zu befördernden Produkte darstellen.

2.1.2 Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen so entworfen sein, dass sie einer der nachstehenden Vorgaben entsprechen:

2.1.2.1 Ein Schiff vom Typ 1 ist ein Chemikalientankschiff, das für die Beförderung von Produkten nach Kapitel 17 mit sehr schwerwiegenden Umwelt- und Sicherheitsgefahren vorgesehen ist, bei denen das höchste Maß an Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung eines Austritts dieser Ladung vorgeschrieben ist.

2.1.2.2 Ein Schiff vom Typ 2 ist ein Chemikalientankschiff, das für die Beförderung von Produkten nach Kapitel 17 mit erheblich schwerwiegenden Umwelt- und Sicherheitsgefahren vorgesehen ist, bei denen nennenswerte Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung eines Austritts dieser Ladung vorgeschrieben sind.

2.1.2.3 Ein Schiff vom Typ 3 ist ein Chemikalientankschiff, das für die Beförderung von Produkten nach Kapitel 17 mit so schwerwiegenden Umwelt- und Sicherheitsgefahren vorgesehen ist, dass zur Erhöhung der Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall ein gemäßigtes Niveau von Austrittssicherung vorgeschrieben ist.
Nach vorstehender Untergliederung ist also ein Schiff vom Typ 1 ein Chernikalientankschiff, das für die Beförderung von Produkten vorgesehen ist, bei denen unterstellt wird, dass sie die größte Gesamtgefahr darstellen, während Schiffe vom Typ 2 und Typ 3 Chemikalientankschiffe sind, die für die Beförderung von Produkten vorgesehen sind, bei denen vergleichsweise geringere Gefahren unterstellt werden. Dementsprechend muss ein Schiff vom Typ 1 unter den vergleichsweise schwersten Schadensumständen schwimmfähig bleiben und seine Ladetanks müssen im vergleichsweise größten vorgeschriebenen Abstand von der Außenbeplattung des Schiffes angeordnet sein.

2.1.3 Der für das jeweilige Produkt vorgeschriebene Schiffstyp ist in Spalte e der Tabelle in Kapitel 17 aufgeführt.

2.1.4 Ist vorgesehen, dass ein Schiff mehr als eines der in Kapitel 17 aufgeführten Produkte befördert, so müssen die Schadensumstände, unter denen das Schiff schwimmfähig bleibt, demjenigen Produkt entsprechen, für das die schärfsten Vorschriften hinsichtlich des Schiffstyps gelten. Die Vorschriften für die Anordnung einzelner Ladetanks sind jedoch diejenigen, die für den Schiffstyp gelten, das für die Beförderung des betreffenden Produkts vorgesehen ist.

2.2 Freibord und Stabilität 15

2.2.1 Einem Schiff, das dem Code unterliegt, darf der geringste nach dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen erlaubte Freibord zugewiesen werden. Der mit der Zuweisung verbundene Tiefgang darf jedoch nicht größer sein als der nach einer sonstigen Bestimmung des vorliegenden Codes erlaubte maximale Tiefgang.

2.2.2 Die Stabilität des Schiffes muss unter allen Seegangsbedingungen einer für die Verwaltung annehmbaren Norm entsprechen.

2.2.3 Bei der Berechnung der Auswirkung der freien Oberflächen von flüssigen Verbrauchsstoffen auf die Beladungsverhältnisse ist von der Annahme auszugehen, dass für jede Art von Flüssigkeit mindestens ein dwars liegendes Tankpaar oder aber ein mittschiffs gelegener Tank eine freie Oberfläche aufweist und dass derjenige Tank oder diejenige Kombination von Tanks zu berücksichtigen ist, bei dem beziehungsweise bei der die Auswirkung der freien Oberflächen am größten ist. Die Auswirkung der freien Oberflächen in unbeschädigten Abteilungen ist nach einem für die Verwaltung annehmbaren Verfahren zu berechnen.

2.2.4 In Doppelbodenräumen im Ladungsbereich darf normalerweise kein Ballast in fester Form verwendet werden. Ist jedoch aus Gründen der Stabilität das Einbringen von Ballast in fester Form in solchen Räumen unvermeidbar, so muss der leitende Gedanke bei der Ballastverteilung sein, sicherzustellen, dass die bei einem möglichen Bodenschaden entstehenden Stoßkräfte nicht unmittelbar auf die Bauteile der Ladetanks übertragen werden dürfen.

2.2.5 Dem Kapitän des Schiffes ist ein Heft mit Angaben zur Ladung und zur Stabilität zur Verfügung zu stellen. Dieses Heft muss Angaben zu den typischen Dienst- und Ballastzuständen, Bestimmungen für die Bewertung sonstiger Ladezustände sowie eine Zusammenfassung der Bedingungen für die Erhaltung der Schwimmfähigkeit des Schiffes enthalten. Außerdem muss das Heft ausreichende Angaben enthalten, um den Kapitän in die Lage zu versetzen, das Schiff in gefahrloser und seetüchtiger Art und Weise zu beladen und zu führen.

2.2.6 15 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen * überprüfen kann:

  1. Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, müssen diese Vorschrift bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, erfüllen;
  2. ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2.6.1 braucht ein auf einem vor dem 1. Januar 2016 gebauten Schiff installierter Stabilitätsrechner nicht ersetzt zu werden, vorausgesetzt, er kann die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilität entsprechend den Anforderungen der Verwaltung überprüfen, und
  3. für Überwachungszwecke nach Regel 16 der Anlage II MARPOL hat die Verwaltung für den Stabilitätsrechner eine Zulassungsbescheinigung auszustellen.

2.2.7 15 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.6 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen ** beladenen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.5.4 zu vermerken:

  1. Schiffe mit einem bestimmten festgelegten Einsatz mit einer begrenzten An zahl von wechselnden Ladungen derart, dass alle zu erwartenden Ladefälle in den dem Kapitän entsprechend den Vorschriften nach Absatz 2.2.5 zur Verfügung gestellten Stabilitätsunterlagen genehmigt worden sind;
  2. Schiffe, bei denen die Stabilitätsüberprüfung mit Hilfe eines von der Verwaltung zugelassenen Hilfsmittels an Land durchgeführt wird;
  3. Schiffe, die innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen beladen werden, oder
  4. Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind und für die genehmigte KG/GM-Grenzkurven zur Verfügung stehen, die alle anwendbaren Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften abdecken.

2.3 Speigatte und Ausgüsse unterhalb des Freiborddecks

2.3.1 Anbringung und Steuerung von Ventilen an durch die Außenhaut geführten Ausgüssen aus Räumen unterhalb des Freiborddecks oder aus mit wetterdichten Türen versehenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck müssen mit nachstehender Einschränkung bezüglich der Wahl der Ventile der einschlägigen Regel des derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommens entsprechen; es müssen vorhanden sein:

2.3.1.1 entweder ein selbsttätiges Rückschlagventil mit einer Schließvorrichtung, die von einer Stelle oberhalb des Freiborddecks sicher geschlossen werden kann

2.3.1.2 oder, wenn der senkrechte Abstand von der Sommerladelinie bis zum inneren Ende der Ausgussleitung größer als 0,01 L ist, zwei selbsttätige Rückschlagventile ohne eine solche Schließvorrichtung, sofern das innere Ventil so liegt, dass es während des Betriebs zwecks Nachprüfung stets zugänglich ist.

2.3.2 Im Sinne dieses Kapitels haben die Ausdrücke "Sommerladelinie" und "Freiborddeck" dieselbe Bedeutung wie nach den Begriffsbestimmungen im derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

2.3.3 Die selbsttätigen Rückschlagventile nach den Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 müssen jeglichen Eintritt von Wasser in das Schiff verhindern, wobei Eintauchtiefe, Trimm und Krängung des Schiffes nach den Vorschriften über die Erhaltung der Schwimmfähigkeit in Nummer 2.9 zu berücksichtigen sind; im übrigen müssen die Ventile anerkannten Normen entsprechen.

2.4 Ladungsbedingungen

Die Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes ist unter Heranziehung der Ladungsinformationen zu untersuchen, die der Verwaltung für alle zu erwartenden Ladungsbedingungen und Veränderungen von Tiefgang und Trimm vorgelegt worden sind. Es ist nicht erforderlich, die Schwimmfähigkeit unter Ballastbedingungen zu untersuchen, wenn das Chemikalientankschiff keine unter den Code fallenden Produkte oder nur Rückstände solcher Produkte befördert.

2.5 Annahmen zur Schadensausdehnung

2.5.1 Die Ausdehnung eines Schadens ist wie folgt anzunehmen:

1Seitenschaden
1.1Längsausdehnung1/3 L2/3 oder 14,5 m, je nach dem, welcher Wert geringer ist
1.2QuerausdehnungB/5 oder 11,5 m,je nach dem, welcher Wert geringer ist (gemessen in Höhe der Sommerladelinie rechtwinklig zur Mittellinie von der Seitenwand nach innenbords)
1.3Senkrechte Ausdehnungnach oben ohne Begrenzung (gemessen von der Mallkante der Außenbeplattung in der Mittellinie des Schiffsbodens)
2Bodenschadenim Bereich bis 0,3 L vom vorderen Lot ausin allen anderen Teilen des Schiffes
2.1Längsausdehnung1/3 L2/3 oder 14,5 m, je nach dem, welcher Wert geringer ist1/3 L2/3 oder 5 m, je nach dem, welcher Wert geringer ist
2.2QuerausdehnungB/6 oder 10 m, je nach dem, welcher Wert geringer istB/6 oder 5 m, je nach dem, welcher Wert geringer ist
2.3Senkrechte AusdehnungB/15 oder 6 m,je nach dem, welcher Wert geringerist (gemessen vonder Malikante der Außenbeplattung inder Mittellinie des Schiffsbodens[siehe Nummer 2.6.2])B/15 oder 6 m. je nach dem, welcher Wert geringer ist (gemessen von der Mallkante der Außenbeplattung in der Mittellinie des Schiffsbodens [siehe Nummer 2.6.2])

2.5.2 Würde eine Beschädigung geringeren Umfangs als die größte Schadensausdehnung nach Nummer 2.5.1 schwerere Folgen nach sich ziehen, so ist diese Schadensausdehnung zugrundezulegen.

2.6 Anordnung der Ladetanks

2.6.1 Interpr. d Ladetanks sind in den nachstehenden Abständen nach innenbords versetzt anzuordnen:

2.6.1.1 bei Schiffen vom Typ 1 von der Seitenbeplattung mindestens so weit nach innenbords versetzt, wie es dem angenommenen Ausmaß des Schadens in der Querachse nach Nummer 2.5.1.1.2 entspricht, sowie von der Mallkante der Außenbeplattung in der Mittellinie des Schiffsbodens mindestens so weit nach innenbords versetzt, wie es dem angenommenen Ausmaß des Schadens in der Senkrechten nach Nummer 2.5.1.2.3 entspricht, jedoch an keiner Stelle weniger als 760 mm von der Außenbeplattung entfernt. Diese Vorschrift gilt nicht für Tanks für verdünnte Ölschlämme, die beim Tankwaschen entstanden sind;

2.6.1.2 bei Schiffen vom Typ 2 von der Mallkante der Außenbeplattung in der Mittellinie des Schiffsbodens mindestens so weit nach innenbords versetzt, wie es dem angenommenen Ausmaß des Schadens in der Senkrechten nach Nummer 2.5.1.2.3 entspricht, jedoch an keiner Stelle weniger als 760 mm von der Außenbeplattung entfernt. Diese Vorschrift gilt nicht für Tanks für verdünnte Ölschlämme, die beim Tankwaschen entstanden sind;

2.6.1.3 bei Schiffen vom Typ 3 besteht keine Vorschrift bezüglich der Anordnung der Ladetanks.

2.6.2 Interpr. d Mit Ausnahme der Schiffe vom Typ 1 dürfen in Ladetanks eingebaute Lenzbrunnen in den Bereich hineinragen, der dem Ausmaß des Bodenschadens in der Senkrechten nach Nummer 2.5.1.2.3 entspricht, sofern diese Lenzbrunnen so klein wie praktisch möglich sind und der von ihnen beanspruchte Raum unter der inneren Bodenbeplattung höchstens 25 vom Hundert der Tiefe des Doppelbodens einnimmt oder höchstens 350 mm beträgt, je nach dem, welcher Wert geringer ist. Ist kein Doppelboden vorhanden, so darf der von einem Lenzbrunnen eines einzelstehenden Tanks beanspruchte Raum unterhalb der oberen Begrenzung des Ausmaßes des Bodenschadens höchstens 350 mm betragen. Nach Maßgabe dieser Nummer eingebaute Lenzbrunnen dürfen bei der Erfassung der von einem Schaden beeinträchtigten Abteilungen außer Betracht gelassen werden.

2.7 Annahmen zur Flutbarkeit

2.7.1 Die Einhaltung von Nummer 2.9 ist durch Berechnungen zu bestätigen, bei denen zu berücksichtigen sind: die Entwurfseigenschaften des Schiffes; die Einrichtungen, die Ausgestaltung und der Inhalt der beschädigten Abteilungen; die Verteilung, die relative Dichte und die freien Oberflächen von Flüssigkeiten; Tiefgang und Trimm bei allen Beladungszuständen.

2.7.2 Die zulässige Flutbarkeit von Räumen, bei denen eine Beschädigung unterstellt wird, ist wie folgt festgelegt:

RäumeFlutbarkeit
bestimmt für Vorräte0,60
belegt durch Unterkunftsräume0,95
belegt durch Maschinenanlagen0,85
Leerräume0,95
vorgesehen für flüssige Verbrauchsstoffe0 bis 0,95 2a
vorgesehen für sonstige Flüssigkeiten0 bis 0,95 2a

2.7.3 Wird infolge einer Beschädigung die Wandung eines Tanks undicht, der Flüssigkeiten enthält, so ist zu unterstellen, dass der Inhalt der betreffenden Abteilung vollständig verlorengeht und bis zur Höhe des Flüssigkeitsspiegels im bleibenden Gleichgewicht durch Meerwasser ersetzt wird.

2.7.4 Bei jeder wasserdichten Unterteilung im Bereich innerhalb der angenommenen größten Schadensausdehnung nach Nummer 2.5.1, bei der vermutet wird, dass sie an einer der in Nummer 2.8.1 aufgeführten Stellen beschädigt worden ist, ist zu unterstellen, dass sie undicht geworden ist. Wird nach Nummer 2.5.2 ein Schaclen von einer geringeren als der größten Schadensausdehnung vermutet, so ist nur bei den wasserdichten Unterteilungen im Bereich dieses geringeren Ausmaßes zu unterstellen, dass sie undicht geworden sind.

2.7.5 Das Schiff muss so entworfen sein, dass durch wirksame Vorkehrungen eine unsymmetrische Überflutung so gering wie möglich gehalten wird.

2.7.6 Sind Krängungsausgleichsvorrichtungen vorhanden, die mechanische Hilfsmittel wie zum Beispiel Ventile oder Querflutungsleitungen benötigen, so dürfen diese Vorrichtungen nicht bei den Faktoren berücksichtigt werden, die zur Verringerung des Krängungswinkels oder dazu beitragen, dass die Mindest-Reststabilität nach Nummer 2.9 erreicht wird; eine ausreichende Reststabilität muss jedoch in allen Phasen der Benutzung des Krängungsausgleichs erhalten bleiben. Räume, die durch Schächte mit großem Querschnitt miteinander verbunden sind, dürfen als zusammenhängende Räume betrachtet werden.

2.7.7 Liegen Rohrleitungen, Schächte, Trunks oder Tunnels im Bereich innerhalb der angenommenen Schadensausdehnung nach Nummer 2.5, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass die Überflutung des Schiffes sich nicht auf andere Abteilungen ausbreiten kann als diejenigen, von denen angenommen wird, dass sie im jeweiligen Beschädigungsfall überflutet werden.

2.7.8 Interpr. d / Interpr. d Die Auftriebswirkung etwaiger Aufbauten unmittelbar oberhalb der Schadensstelle an der Seitenhaut bleibt unberücksichtigt. Die nicht überfluteten Teile von Aufbauten jenseits der angenommenen Schadensausdehnung dürfen jedoch berücksichtigt werden, sofern

2.7.8.1 sie von dem beschädigten Raum durch wasserdichte Abteilungen getrennt sind und die Vorschriften von Nummer 2.9.3 hinsichtlich dieser unbeschädigten Räume erfüllt werden und

2.7.8.2 die Öffnungen in diesen Abteilungen durch fernbediente wasserdichte Türen geschlossen werden können sowie ungeschützte Öffnungen im Bereich der Mindest-Reststabilität nach Nummer 2.9 nicht eingetaucht sind; das Eintauchen anderer Öffnungen, die wetterdicht geschlossen werden können, kann jedoch toleriert werden.

2.8 Beschädigungsumfang, bis zu dem die Schwimmfähigkeit erhalten bleiben muss

2.8.1 Interpr. d / Interpr. d Schiffe müssen bei Schäden nach Nummer 2.5 unter den Annahmen zur Flutbarkeit nach Nummer 2.7 in dem für den Schiffstyp festgelegten Umfang wie folgt schwimmfähig bleiben:

2.8.1.1 Bei einem Schiff vom Typ 1 wird angenommen, dass es auch dann schwimmfähig bleibt, wenn an irgendeiner Stelle längs des Schiffskörpers eine Beschädigung eintritt.

2.8.1.2 Bei einem Schiff vom Typ 2 mit einer Länge von mehr als 150 m wird angenommen, dass es auch dann schwimmfähig bleibt, wenn an irgendeiner Stelle längs des Schiffskörpers eine Beschädigung eintritt.

2.8.1.3 Interpr. d / Interpr. d Bei einem Schiff vom Typ 2 mit einer Länge von 150 m oder weniger wird angenommen, dass es auch dann schwimmfähig bleibt, wenn an irgendeiner Stelle längs des Schiffskörpers eine Beschädigung eintritt - von dieser Annahme ausgenommen ist der Fall, dass eines der Schotte beschädigt wird, das an einen im Achterschiff gelegenen Maschinenraum angrenzt.

2.8.1.4 Bei einem Schiff vom Typ 3 mit einer Länge von mehr als 225 m wird angenommen, dass es auch dann schwimmfähig bleibt, wenn an irgendeiner Stelle längs des Schiffskörpers eine Beschädigung eintritt.

2.8.1.5 Interpr. d / Interpr. d Bei einem Schiff vom Typ 3 mit einer Länge von 125 m oder mehr, aber von nicht mehr als 225 m, wird angenommen, dass es auch dann schwimmfähig bleibt, wenn an irgendeiner Stelle längs des Schiffskörpers eine Beschädigung eintritt - von dieser Annahme ausgenommen ist der Fall, dass eines der Schotte beschädigt wird, das an einen im Achterschiff gelegenen Maschinenraum angrenzt.

2.8.1.6 Bei einem Schiff vom Typ 3 mit einer Länge von unter 125 m wird angenommen, dass es auch dann schwimmfähig bleibt, wenn an irgendeiner Stelle längs des Schiffskörpers eine Beschädigung eintritt - von dieser Annahme ausgenommen ist der Fall, dass der Maschinenraum beschädigt wird, sofern dieser im Achterschiff gelegenen ist. Von der Verwaltung ist jedoch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass das Schiff auch bei einer Überflutung des Maschinenraums schwimmfähig bleibt.

2.8.2 Bei kleinen Schiffen vom Typ 2 und vom Typ 3, die nicht in jeder Hinsicht Nummer 2.8.1.3 beziehungsweise 2.8.1.6 entsprechen, darf die Verwaltung nur dann eine besondere Befreiungsregelung in Betracht ziehen, wenn durch andere Maßnahmen dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Art dieser anderen Maßnahmen muss genehmigt und deutlich bezeichnet sein sowie der Hafenverwaltung zur Kenntnis gebracht worden sein. Jede derartige Befreiung ist auf dem Internationalen Eignungszeugnis nach Nummer 1.5.4 zu vermerken.

2.9 Vorschriften über die Erhaltung der Schwimmfähigkeit

2.9.1 Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen auch bei den angenommenen Schäden nach Nummer 2.5 in einem Zustand stabilen Gleichgewichts entsprechend der Norm nach Nummer 2.8 schwimmfähig bleiben sowie den nachstehenden Kriterien genügen:

2.9.2 In jeder Phase der Überflutung

2.9.2.1 muss unter Berücksichtigung des tieferen Eintauchens des Schiffes im Wasser aufgrund der Überflutung sowie unter Berücksichtigung seiner Krängung und seines Trimms die Wasserlinie unterhalb des unteren Randes aller Öffnungen liegen, durch die bei sich ausbreitender oder sturzartiger Überflutung Wasser eindringen kann. Zu diesen Öffnungen zählen auch Rohrleitungen, durch die Luft geführt wird, sowie Öffnungen, die mittels wetterdichter Türen oder Lukendeckel geschlossen werden; andererseits zählen nicht dazu: Öffnungen, die mittels wasserdichter Mannlochabdeckungen, wasserdichter runder Schiffsfenster, kleiner wasserdichter Ladetank-Lukendeckel, welche die hohe Dichtigkeit des Decks erhalten, mittels fernbedienter wasserdichter Schiebetüren oder eckiger Schiffsfenster der nicht zu öffnenden Bauart geschlossen werden;

2.9.2.2 darf der durch unsymmetrische Überflutung entstehende maximale Krängungswinkel nicht mehr als 25 Grad betragen; Ausnahme: Dieser Winkel darf bis zu 30 Grad betragen, sofern das Deck an keiner Stelle in Wasser eingetaucht ist;

2.9.2.3 muss die Reststabilität in allen Zwischenphasen der Überflutung den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Sie darf jedoch nie wesentlich weniger als nach Maßgabe von Nummer 2.9.3 betragen.

2.9.3 Beim Erreichen des bleibenden Gleichgewichts nach der Überflutung

2.9.3.1 Interpr. d muss die Kurve der aufrichtenden Hebelarme mindestens 20 Grad gegenüber der Gleichgewichtsschwimmlage betragen, wobei der aufrichtende Resthebelarm mindestens 0,1 m innerhalb des Bereichs von 20 Grad und die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme innerhalb dieses Bereichs mindestens 0,0175 mrad betragen muss. Ungeschützte Öffnungen innerhalb dieses Bereichs dürfen nicht in Wasser eingetaucht sein, es sei denn, dass angenommen wird, dass der betreffende Raum überflutet wird. Innerhalb dieses Bereichs kann das Eintauchen aller unter Nummer 2.9.2.1 aufgeführten Öffnungen sowie sonstiger Öffnungen, die wetterdicht geschlossen werden können, erlaubt werden;

2.9.3.2 muss die Notstromquelle arbeiten können.

Kapitel 3
Vorkehrungen auf dem Schiff

3.1 Ladungstrennung

3.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen Tanks, die dem Code unterliegende Ladung oder Ladungsreste enthalten, von Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie von Trinkwasser und von Vorräten für den menschlichen Verzehr durch einen Kofferdamm, Leerraum, Ladepumpenraum, Pumpenraum, leeren Tank, Brennstofftank oder einen ähnlichen Raum getrennt sein.

3.1.2 Interpr. d / Interpr. d Ladeleitungen dürfen nicht durch Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume und durch keine anderen Maschinenräume als Ladepumpenräume oder Pumpenräume führen.

3.1.3 Interpr. d Ladungen und Ladungsreste sowie Gemische, die mit anderen Ladungen, Ladungsresten oder Gemischen in gefährlicher Weise reagieren,

3.1.3.1 müssen von solchen reaktionsgefährlichen Ladungen durch einen Kofferdamm, Leerraum, Ladepumpenraum, Pumpenraum, leeren Tank oder einen Tank, der eine für die Ladungen, Ladungsreste oder Gemische der erstgenannten Art verträgliche Ladung enthält, getrennt sein;

3.1.3.2 für sie müssen getrennte Pumpen- und Rohrleitungssysteme vorhanden sein; diese dürfen nicht durch andere Ladetanks führen, die solche Ladungen enthalten, es sei denn, sie werden in einem abgeschlossenen Tunnel geführt;

3.1.3.3 müssen über ein getrenntes Tanklüftungssystem verfügen.

3.1.4 Sind Ladeleitungs- oder Ladungslüftungssysteme zu trennen, so kann diese Trennung durch einen entsprechenden Entwurf des Schiffes oder durch entsprechende betriebliche Verfahren erreicht werden. Nicht angewandt werden dürfen betriebliche Verfahren innerhalb eines Ladetanks, und bei diesen Verfahren muss es sich um eine der folgenden Varianten handeln:

3.1.4.1 Entweder werden die Ventile entfernt und die Leitungsenden dichtgesetzt

3.1.4.2 oder es werden zwei Schauglasflansche aufeinanderfolgend angeordnet sowie eine Vorrichtung eingebaut, mit der Lecks in der Rohrleitung zwischen den beiden Schauglasflanschen sofort festgestellt werden können.

3.1.5 Ladungen, die dem Code unterliegen, dürfen weder im Vor- noch im Achterpiektank befördert werden.

3.2 Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie Kontrollstationen

3.2.1 Interpr.a Außer über Nischen von Ladepumpenräumen oder Pumpenräumen, die den SOLAS-Regeln II-2/4.5.1 bis 4.5.2.4 entsprechen, dürfen im Ladungsbereich keine Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume gelegen sein; Lade- und Sloptanks dürfen nicht weiter achtern als bis zum vorderen Ende des vordersten Unterkunftsraums angeordnet sein.

3.2.2 Interpr. d Zur Abwehr der Gefahren durch Gase und Dämpfe ist auf die Lage von Lufteintritts- und sonstigen Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie zu Kontrollstationen in ausreichendem Abstand von Ladeleitungs- und Ladungslüftungssystemen zu achten.

3.2.3 Interpr. d / Interpr. d / Interpr. d Eingänge, Lufteintritts- und sonstige Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie zu Kontrollstationen dürfen nicht zum Ladungsbereich hin liegen. Sie sind an dem Abschlussschott, das nicht zum Ladungsbereich hin liegt, und/ oder an der Außenbordseite von Aufbauten oder Deckshäusern in einem Abstand von mindestens 4 vom Hundert der Länge des Schiffes anzuordnen, mindestens jedoch in einem Abstand von 3 m vom Ende des nächsten Aufbaus oder Deckshauses, der beziehungsweise das zum Ladungsbereich hin liegt. Dieser Abstand braucht jedoch nicht mehr als 5 m zu betragen. Innerhalb der vorgenannten Grenzen sind keine Türen erlaubt, wobei die Ausnahme gilt, dass bei denjenigen Räumen Türen eingebaut sein dürfen, von denen aus kein Zugang zu Unterkunft- und Wirtschaftsräumen sowie zu Kontrollstationen möglich ist, wie zum Beispiel bei Ladungskontrollstationen und Vorratsräumen. Werden Türen eingebaut, so müssen die Trennflächen des betreffenden Raumes nach der Norm "A-60" isoliert sein. Innerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen verschraubte Deckel auf Montageöffnungen zum Entfernen von Maschinenteilen angebracht werden. Die Türen und Fenster des Ruderhauses dürfen innerhalb der vorgenannten Grenzen gelegen sein, sofern sie so konstruiert sind, dass sich ein rascher und wirksamer Abschluss des Ruderhauses gegen Gase und Dämpfe sicherstellen lässt. Die runden und eckigen Schiffsfenster, die zum Ladungsbereich hin liegen, sowie diejenigen an den Seiten der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der vorgenannten Grenzen müssen von fester (nicht zu öffnender) Bauart sein. Schiffsfenster dieser Art in der vordersten Reihe auf dem Hauptdeck müssen mit Innenblenden aus Stahl oder aus einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein.

3.3 Ladepumpenräume

3.3.1 Interpr. d Ladepumpenräume müssen so angeordnet sein, dass folgendes sichergestellt ist:

3.3.1.1 jederzeit ungehinderter Zugang von jeder Leiterplattform und vom Boden aus;

3.3.1.2 für Personen, welche die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung tragen, ungehinderter Zugang zu allen für den Ladungsumschlag benötigten Ventilen.

3.3.2 Es müssen dauerhafte Vorkehrungen getroffen sein, um Verletzte mit einer Rettungsschlinge aufzuheißen und dabei etwaige in den Raum hineinragende Hindernisse zu umgehen.

3.3.3 An allen Leitern und Plattformen müssen Handläufe angebracht sein.

3.3.4 Normale Zugangsleitern dürfen nicht senkrecht angebracht sein und müssen in geeigneten Abständen mit Plattformen versehen sein.

3.3.5 Interpr. d Es müssen Möglichkeiten vorgesehen sein, um den Effekt von Schwitzwasser und von möglicherweise aus Ladepumpen oder aus Ventilen in Ladepumpenräumen austretenden Flüssigkeiten zu neutralisieren. Das Lenzsystem für den Ladepumpenraum muss von außerhalb des Ladepumpenraums aus bedient werden können. Es müssen ein oder mehrere Sloptanks für die Aufnahme von verschmutztem Bilgenwasser und Tankwaschwasser vorgesehen sein. Es müssen eine Landverbindung mit einer genormten Kupplung oder sonstige Vorrichtungen für das Überleiten von verschmutzten Flüssigkeiten an landseitige Auffanganlagen vorgesehen sein.

3.3.6 Außerhalb des Ladepumpenraums müssen Manometer zum Erfassen des Abgabedrucks der Pumpen vorgesehen sein.

3.3.7 Interpr. d Werden Maschinen durch Wellengetriebe angetrieben, die durch ein Schott oder Deck verlaufen, so müssen an den Durchtrittsstellen durch das Schott beziehungsweise Deck gasdichte Dichtungen angebracht sein, bei denen durch eine wirksame Schmierung oder ein anderes Mittel die ständige Gasdichtigkeit sichergestellt wird.

3.4 Zugang zu Räumen im Ladungsbereich Interpr. d

3.4.1 Interpr. d Der Zugang zu Kofferdämmen, Ballasttanks, Ladetanks und sonstigen Räumen im Ladungsbereich muss unmittelbar vom offenen Deck aus möglich und so gestaltet sein, dass die vollständige Überprüfung der genannten Räume sichergestellt ist. Der Zugang zu Räumen in Doppelböden kann durch einen Ladepumpenraum, Pumpenraum, tiefen Kofferdamm, Rohrtunnel oder durch ähnliche Abteilungen erfolgen; die Lüftungsproblematik muss dabei allerdings zufriedenstellend geklärt sein.

3.4.2 Die Abmessungen von Zugängen durch waagerechte Öffnungen, Luken und Mannlöcher müssen ausreichend bemessen sein, um einer Person, die ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und Schutzkleidung trägt, zu gestatten, jede Leiter unbehindert hinauf- oder hinabzusteigen; außerdem müssen diese Zugänge eine lichte Öffnung aufweisen, die ausreichend groß ist, dass das Aufheißen eines Verletzten vom Boden des betreffenden Raumes erleichtert wird. Die lichte Öffnung muss mindestens 600 mal 600 Millimeter groß sein.

3.4.3 Die lichte Öffnung von Zugängen durch waagerechte Öffnungen und von Mannlöchern, die einen Durchgang durch die gesamte Länge und Breite des Raumes bieten, muss in einer Höhe von höchstens 600 Millimeter über der Bodenbeplattung mindestens 600 mal 800 Millimeter groß sein, sofern nicht Tretbleche oder sonstige Hilfen für ein sicheres Stehen vorgesehen sind.

Unter besonderen Umständen können von der Verwaltung geringere Abmessungen genehmigt werden, sofern ihr gegenüber nachgewiesen worden ist, dass die betreffenden Öffnungen durchquert werden können und ein Verletzter durch sie hindurch geborgen werden kann.

3.5 Vorrichtungen für Bilgen- und Ballastwasser

3.5.1 Interpr. d / Interpr. d Pumpen, Ballastleitungen, Lüftungsleitungen und ähnliche Ausrüstungsteile, die ständige Ballasttanks bedienen, müssen von vergleichbaren Ausrüstungsteilen, die Ladetanks bedienen, sowie von Ladetanks selbst unabhängig sein. Einleitvorrichtungen aus unmittelbar neben Ladetanks gelegenen ständigen Ballasttanks müssen außerhalb von Maschinen- und Unterkunftsräumen angeordnet sein.

3.5.2 Interpr. d Das Befüllen von Ladetanks mit Ballast kann vom Deck aus durch Pumpen erfolgen, die ständige Ballasttanks bedienen, sofern die zum Befüllen benutzte Rohrleitung keine ständige Verbindung zu Ladelanks oder -Rohrleitungen hat und an ihr Rückschlagventile angebracht sind.

3.5.3 Interpr. d Vorrichtungen für das Abpumpen von Bilgenwasser aus Ladepumpenräumen, Pumpenräumen, Leerräumen, Sloptanks, Doppelbodentanks und ähnlichen Räumen müssen vollständig innerhalb des Ladungsbereichs gelegen sein; dies gilt nicht für Leerräume, Doppelbodentanks und Ballasttanks, die durch ein doppeltes Schott von den nächstgelegenen Tanks getrennt sind, welche Ladung oder Ladungsrückstände enthalten.

3.6 Kennzeichnung von Pumpen und Rohrleitungen

Pumpen, Ventile und Rohrleitungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass klar erkannt werden kann, welchen Verwendungszweck sie haben und welche Tanks sie bedienen.

3.7 Vorrichtungen zum Laden und Löschen am Bug oder am Heck

3.7.1 Es sind Ladeleitungen anzubringen, mit denen das Laden und Löschen am Bug oder am Heck des Schiffes möglich ist. Ortsbewegliche Vorrichtungen sind nicht gestattet.

3.7.2 Die Lade- und Löschleitungen am Bug oder am Heck des Schiffes dürfen nicht für das Umpumpen von Produkten verwendet werden, für deren Beförderung Schiffe vom Typ 1 vorgeschrieben sind.

3.7.3 Die nachstehenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Nummer 5.1:

3.7.3.1 Sämtliche Leitungen außerhalb des Ladungsbereichs müssen mindestens 760 Millimeter Innenbords auf dem offenen Deck angeordnet sein. Diese Leitungen müssen eindeutig gekennzeichnet und an ihren Verbindungsstellen zum Leitungssystem innerhalb des Ladungsbereichs mit Absperrventilen versehen sein. An diesen Stellen müssen die Leitungen auch mit Hilfe von entfernbaren und dichtzusetzenden Flanschen getrennt werden können, wenn sie nicht in Gebrauch sind.

3.7.3.2 Der Abflussanschluss muss mit einem Absperrventil und einem dichtzusetzenden Flansch versehen sein.

3.7.3.3 Die Rohrleitungen müssen in ihrer gesamten Wandstärke stumpfgeschweißt sowie vollständig geröntgt sein. Flanschverbindungen im Rohrleitungssystem sind nur innerhalb des Ladungsbereichs und am Abflussanschluss zugelassen.

3.7.3.4 An den Verbindungsstellen im Sinne von Nummer 3.7.3.1 sind Sprühbleche sowie Sammelschalen von ausreichendem Fassungsvermögen samt Vorrichtungen für die Beseitigung der aufgesammelten Flüssigkeiten vorzusehen.

3.7.3.5 Das Rohrleitungssystem muss selbstlenzend mit Abfluss in Richtung Ladungsbereich und vorzugsweise in einen Ladetank hinein gestaltet sein. Die Verwaltung kann ersatzweise andere Vorkehrungen für dass Lenzen des Leitungssystems zulassen.

3.7.3.6 Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Rohrleitungssystem nach Gebrauch gereinigt und bei Nichtbenutzung gasfrei gehalten wird. Die für die Reinigung benutzten Lüftungsleitungen müssen im Ladungsbereich gelegen sein. Deren Verbindungsstellen zum Rohrleitungssystem müssen mit einem Absperrventil und einem dichtzusetzenden Flansch versehen sein.

3.7.4 Eingänge, Lufteintritts- und sonstige Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtscharts. und Maschinenräumen sowie zu Kontrollstationen dürfen nicht zur Anschlussstelle der Vorrichtung für das Laden und Löschen der Ladung am Bug oder am Heck des Schiffes hin liegen. Sie sind an der Außenbordseite von Aufbauten oder Deckshäusern in einem Abstand von mindestens 4 vom Hundert der Länge des Schiffes anzuordnen, mindestens jedoch in einem Abstand von 3 m vom Ende des nächsten Deckshauses, das zur Anschlussstelle der Vorrichtung für das Laden und Löschen der Ladung am Bug oder am Heck des Schiffes hin liegt. Dieser Abstand braucht jedoch nicht mehr als 5 m zu betragen. Schiffsfenster, die zur Anschlussstelle der Vorrichtung für das Laden und Löschen der Ladung am Bug oder am Heck des Schiffes hin liegen, sowie diejenigen an den Seiten der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der vorgenannten Grenzen müssen von fester (nicht zu öffnender) Bauart sein. Außerdem müssen während der Benutzung der Vorrichtung für das Laden und Löschen der Ladung am Bug oder am Heck. des Schiffes alle Türen, Pforten und sonstigen ffnungen an der betreffenden Seite des Aufbaus beziehungsweise Deckshauses geschlossen bleiben. Ist bei einem kleinen Schiff die Einhaltung von Nummer 3.2.3 und dieser Nummer nicht möglich, so kann die Verwaltung eine Lockerung der vorstehenden Vorschriften genehmigen.

3.7.5 Luftführende Rohrleitungen und sonstige Öffnungen zu geschlossenen Räumen, die nicht in Nummer 3.7.4 aufgeführt sind, sind gegen Flüssigkeiten abzuschirmen, die aus einer geplatzten Schlauch- oder sonstigen Verbindung spritzen können.

3.7.6 Fluchtwege dürfen nicht innerhalb der nach Nummer 3.7.7 vorgeschriebenen Sülle oder innerhalb eines Umkreises von weniger als 3 m von den Süllen enden.

3.7.7 Interpr. d Es sind durchlaufende Sülle von zweckmäßiger Höhe anzubringen, um etwa aufs Deck austretende Flüssigkeiten von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen entfernt zu halten.

3.7.8 Elektrische Anlagen innerhalb der nach Nummer 3.7.7 vorgeschriebenen Sülle oder innerhalb eines Umkreises von weniger als 3 m von den Süllen müssen Kapitel 10 entsprechen.

3.7.9 Brandbekämpfungseinrichtungen für die für das Laden und Löschen der Ladung am Bug oder am Heck des Schiffes vorgesehenen Bereiche müssen Nummer 11.3.16 entsprechen.

3.7.10 Es müssen Vorrichtungen zur Verständigung zwischen der Ladungskontrollstation und der Anschlussstelle der Vorrichtung für das Laden und Löschen der Ladung vorgesehen und erforderlichenfalls nach entsprechender Überprüfung als sicher eingestuft worden sein. Es müssen Möglichkeiten für ein ferngesteuertes Abschalten der Ladepumpen von der Anschlussstelle der Vorrichtung für das Laden und Löschen der Ladung aus vorgesehen sein.

*) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen.

**) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen."

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