umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (3)
UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

19 Überprüfung von Schiffen und Zeugniserteilung an Schiffe

19.1 Überprüfungen

19.1.1 Jedes Schiff, auf das dieser Teil des Codes Anwendung findet, unterliegt den nachstehend bezeichneten Überprüfungen:

  1. einer Erstüberprüfung vor Indienststellung des Schiffes beziehungsweise vor der erstmaligen Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses; zu dieser Überprüfung gehört eine vollständige Überprüfung seines Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;
  2. einer Folgeüberprüfung in Zeitabständen, die von der Verwaltung festgelegt werden, jedoch - außer in Fällen der Anwendbarkeit des Abschnitts 19.3 - fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;
  3. mindestens einer Zwischenüberprüfung. Wird nur eine einzige Zwischenüberprüfung durchgeführt, so muss diese zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel I/2 Buchstaben stattfinden. Zu einer Zwischenüberprüfung gehört eine Überprüfung des Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes, durch die sichergestellt wird, dass das System und die Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind. Über jede Zwischenüberprüfung ist auf dem Zeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen;
  4. etwaigen von der Verwaltung angeordneten zusätzlichen Überprüfungen.

19.1.2 Die Überprüfungen der Schiffe sind von Bediensteten der Verwaltung durchzuführen. Die Verwaltung kann jedoch die Durchführung der Überprüfungen einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne der Regel XI-2/1 übertragen.

19.1.3 In jedem Fall übernimmt die betreffende Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Effizienz der Überprüfung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

19.1.4 Nach der Überprüfung sind das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes in einem Zustand zu erhalten, der den Regeln XI-2/4.2 und XI-2/6, diesem Teil des Codes und dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff entspricht. Nach Abschluss einer Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1 dürfen an dem System und an sämtlichen zugehörigen Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr des Schiffes oder an dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ohne Billigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

19.2 Ausstellung des Zeugnisses beziehungsweise Anbringen von Vermerken auf dem Zeugnis

19.2.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist nach der Erstüberprüfung oder der Folgeüberprüfung nach Abschnitt 19.1 auszustellen.

19.2.2 Ein solches Zeugnis ist entweder von der Verwaltung oder von einer im Namen der Verwaltung tätigen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr auszustellen; dasselbe gilt für das Anbringen von Vermerken in solchen Zeugnissen.

19.2.3 Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragsregierung die Überprüfung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Codes ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ausstellen oder dessen Ausstellung genehmigen beziehungsweise in einem solchen Zeugnis einen Vermerk anbringen oder das Anbringen eines Vermerkes genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Bestimmungen des Abschnitts 19.1.1 eingehalten worden sind.

19.2.3.1 Der ersuchenden Verwaltung ist so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Überprüfungsberichts zu übermitteln.

19.2.3.2 Ein auf diese Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein nach Abschnitt 19.2.2 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

19.2.4 Das internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird auf einem Formular erstellt, das dem im Anhang dieses Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.

19.3 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

19.3.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.

19.3.2 Wird die Folgeüberprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses.

19.3.2.1 Wird die Folgeüberprüfung nach dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses.

19.3.2.2 Wird die Folgeüberprüfung früher als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach dem Abschluss der Folgeüberprüfung.

19.3.3 Wird das Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der Höchstdauer nach Abschnitt 19.3.1 verlängern, sofern die Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1 in der Art und Weise durchgeführt werden, wie es vorgeschrieben ist, wenn ein Zeugnis für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wird.

19.3.4 Ist eine Folgeüberprüfung abgeschlossen und kann ein neues Zeugnis nicht vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord gebracht werden, so kann die Verwaltung oder die im Namen der Verwaltung tätige anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im bisherigen Zeugnis einen entsprechenden Vermerk anbringen; ein solches Zeugnis ist für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als fünf Monaten nach dem Ablauf der Geltungsdauer als gültig anzuerkennen.

19.3.5 Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Geltungsdauer eines Zeugnisses nicht in einem Hafen, in dem es überprüft werden soll, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; eine solche Verlängerung wird jedoch lediglich zu dem Zweck gewährt, dass das Schiff seine Fahrt bis zu dem Hafen fortsetzen kann, in dem es überprüft werden soll, und dies auch nur, wenn eine solche Handlungsweise zweckmäßig und vertretbar erscheint. Ein Zeugnis wird nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlängert; ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist aufgrund dieser Verlängerung bei Ankunft in dem Hafen, in dem es überprüft werden soll, nicht berechtigt, diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Ist die Folgeüberprüfung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.

19.3.6 Ein für ein Schiff in der beschränkten Fahrt ausgestelltes und nicht nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts verlängertes Zeugnis kann von der Verwaltung für eine Nachfrist von bis zu einem Monat nach dem auf dem Zeugnis angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Ist die Folgeüberprüfung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.

19.3.7 Wird eine Zwischenüberprüfung vor dem in Abschnitt 19.1.1 angegebenen Zeitraum abgeschlossen, so gilt folgende Regelung:

  1. Das auf dem Zeugnis angegebene Ablaufdatum wird durch Anbringen eines Vermerks in ein Datum geändert, das nicht später als drei Jahre nach dem Datum liegen darf, an dem die Zwischenüberprüfung abgeschlossen wurde;
  2. das Ablaufdatum kann unverändert bleiben, sofern eine oder mehrere zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden, so dass die nach Abschnitt 19.1.1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Zeiträume zwischen den Überprüfungen nicht überschritten werden.

19.3.8 Ein nach Abschnitt 19.2 ausgestelltes Zeugnis verliert in jedem der nachstehend aufgeführten Fälle seine Gültigkeit:

  1. Die einschlägigen Überprüfungen werden nicht in den in Abschnitt 19.1.1 genannten Zeiträumen abgeschlossen;
  2. das Zeugnis wurde nicht nach den Abschnitten 19.1.1.3 und 19.3.7.1, sofern diese anwendbar sind, mit einem entsprechenden Vermerk versehen;
  3. die Verantwortung für den Betrieb eines Schiffes wird von einem Unternehmen übernommen, das dieses Schiff bisher nicht betrieben hat;
  4. das Schiff wechselt unter die Flagge eines anderen Staates.

19.3.9 Für den Fall, dass

  1. ein Wechsel eines Schiffes unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung stattfindet, übermittelt die Vertragsregierung, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, der aufnehmenden Verwaltung so bald wie möglich Abschriften des von diesem Schiff vor dem Flaggenwechsel geführten internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes beziehungsweise sämtliche Angaben in diesem Zusammenhang sowie Abschriften verfügbarer Überprüfungsberichte oder
  2. ein Unternehmen, das ein Schiff bisher nicht betrieben hat, die Verantwortung für den Betrieb dieses Schiffes übernimmt, übermittelt das frühere Unternehmen dem aufnehmenden Unternehmen so bald wie möglich Abschriften sämtlicher Angaben im Zusammenhang mit dem internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes oder es erleichtert die in Abschnitt 19.4.2 beschriebenen Überprüfungen.

19.4 Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

19.4.1 Zeugnisse nach Abschnitt 19.2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn sich die das Zeugnis ausstellende Verwaltung in vollem Umfang vergewissert hat, dass das Schiff die Vorschriften des Abschnitts 19.1 einhält. Jedoch kann die Verwaltung nach dem 1. Juli 2004

  1. für ein Schiff ohne Zeugnis bei seiner Ablieferung oder vor seiner erstmaligen oder erneuten Indienststellung,
  2. beim Wechsel eines Schiffes von der Flagge einer Vertragsregierung unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung,
  3. beim Wechsel eines Schiffes von einem Staat, der keine Vertragsregierung ist, unter die Flagge einer Vertragsregierung oder
  4. für ein Unternehmen, das die Verantwortung für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das bisher nicht von ihm betrieben wurde,

bis zur Ausstellung des in Abschnitt 19.2 genannten Zeugnisses die Ausstellung eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes auf einem Formular veranlassen, das dem im Anhang zu diesem Teil des Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht.

19.4.2 Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes darf nur ausgestellt werden, wenn die Verwaltung oder im Namen der Verwaltung eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr überprüft hat,

  1. ob die nach diesem Teil des Codes vorgeschriebene Risikobewertung für das Schiff abgeschlossen ist;
  2. ob eine Abschrift des den Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes entsprechenden Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord vorhanden ist, zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt worden ist und auf dem Schiff umgesetzt wird;
  3. ob das Schiff mit einem den Vorschriften der Regel XI-2/6 entsprechenden Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgerüstet ist, sofern ein solches erforderlich ist;
  4. ob der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen
    1. sichergestellt hat,
      1. dass eine Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick darauf stattgefunden hat, dass er diesem Teil des Codes entspricht;
      2. dass der Plan zur Genehmigung vorgelegt worden ist;
      3. dass der Plan auf dem Schiff umgesetzt wird;
    2. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, einschließlich Vorkehrungen für Schulungen, Übungen und interne Qualitätsprüfungen, um sichergehen zu können, dass das Schiff die vorgeschriebene Oberprüfung nach Abschnitt 19.1.1.1 innerhalb von 6 Monaten erfolgreich abschließen wird;
  5. ob Vorkehrungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1.1 getroffen worden sind;
  6. ob der Kapitän, der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und sonstige Mitglieder der Schiffsbesatzung mit speziellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechend der Darstellung in diesem Teil des Codes sowie mit den einschlägigen Bestimmungen des an Bord mitgeführten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vertraut sind und ob sie mit den einschlägigen Angaben in der Arbeitssprache der Schiffsbesatzung oder in Sprachen, die sie verstehen, versorgt worden sind;
  7. ob der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Vorschriften dieses Teils des Codes erfüllt.

19.4.3 Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes kann entweder von der Verwaltung oder von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, die zum Tätigwerden im Namen der Verwaltung ermächtigt ist, ausgestellt werden.

19.4.4 Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist 6 Monate lang oder bis zur Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt und kann nicht verlängert werden.

19.4.5 Eine Vertragsregierung darf nicht die Ausstellung eines unmittelbar an die Geltungsdauer eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes anschließenden, weiteren vorläufigen Zeugnisses für ein Schiff veranlassen, wenn es nach dem Urteil der Verwaltung oder der anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr einer der Gründe des Schiffes oder des Unternehmens für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist, die vollständige Einhaltung des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes über die Geltungsdauer des ersten vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Abschnitt 19.4.4 hinaus zu umgehen.

19.4.6 Für die Zwecke der Regel XI-2/9 können Vertragsregierungen vor der Anerkennung eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes als gültiges Zeugnis sicherstellen, dass die Vorschriften der Abschnitte 19.4.2.4 bis 19.4.2.6 eingehalten worden sind.

Anhang zu Teil A

.

Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes  Anhang 1

Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

(amtliches Siegel)(Staat)
Zeugnis-Nr. ............................................ 
Ausgestellt nach dem

Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen (ISPS-Code)

im Namen der Regierung von _________________________________________________________________

(Name des Staates)

durch ___________________________________________________________________________________

(ermächtigte Person(en) oder Stelle)

Name des Schiffes: ....................................................................................................
Unterscheidungssignal: ....................................................................................................
Registerhafen: ....................................................................................................
Schiffstyp: ....................................................................................................
Bruttoraumgehalt: ....................................................................................................
IMO-Nummer: ....................................................................................................
Name und Anschrift des Unternehmens: ....................................................................................................
Kennziffer des Unternehmens
Hiermit wird bescheinigt,
  1. dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes nach Abschnitt 19.1 des Teils A des ISPS-Codes überprüft worden sind;
  2. dass die Überprüfung ergeben hat, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes in jeder Hinsicht zufrieden stellend sind und dass das Schiff den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2 des Übereinkommens und des Teils A des ISPS-Codes entspricht;
  3. dass das Schiff über einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verfügt.

Datum der Erstüberprüfung/Folgeüberprüfung, auf der dieses Zeugnis beruht ................................. Dieses Zeugnis gilt vorbehaltlich der Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1 des Teils A des ISPS-Codes bis zum ...............................

Ausgestellt in ...............................................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

 
Datum der Ausstellung: ......................................................................................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
 
Vermerk über eine Zwischenüberprüfung
Hiermit wird bescheinigt, dass eine nach Abschnitt 19.1.1 des Teils A des ISPS-Codes vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Übereinkommens und des Teils A des ISPS-Codes entspricht.
Zwischenüberprüfung.....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
Vermerk über zusätzliche Überprüfungen
zusätzliche Überprüfung.....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
zusätzliche Überprüfung.....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
zusätzliche Überprüfung.....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
 
 
Zusätzliche Überprüfung
nach Abschnitt A/19.3.7.2 des ISPS-Codes
Hiermit wird bescheinigt, dass eine nach Abschnitt 19.3.7.2 des Teils A des ISPS-Codes vorgeschriebene zusätzliche Überprüfung ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Übereinkommens und des Teils A des ISPS-Codes entspricht.
 .....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
 
Vermerk über die Verlängerung des Zeugnisses bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren bei Anwendbarkeit des Abschnitts A/19.3.3 des ISPS-Codes
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Teils A des ISPS-Codes und das Zeugnis ist nach Abschnitt 19.3.3 des Teils A des ISPS-Codes bis zum ............................................................. als gültig anzuerkennen.
.....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
 
Vermerk in Fällen einer abgeschlossenen Folgeüberprüfung bei Anwendbarkeit des Abschnitts A/19.3.4 des ISPS-Codes
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Teils A des ISPS-Codes und das Zeugnis ist nach Abschnitt 19.3.4 des Teils A des ISPS-Codes bis zum ............................................................. als gültig anzuerkennen.
 .....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
 
Vermerk über die Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis
zum Erreichen des Überprüfungshafens bei Anwendbarkeit des Abschnitts
A/19.3.5 des ISPS-Codes oder um eine Nachfrist bei Anwendbarkeit des Abschnitts A/19.3.6 des ISPS-Codes
Dieses Zeugnis ist nach Abschnitt 19.3.5/Abschnitt 19.3.6*) des Teils A des ISPS-Codes bis zum ....................................................... als gültig anzuerkennen.
 .....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
  
Vermerk über die Verschiebung des Ablaufdatums
bei Anwendbarkeit des Abschnitts A/19.3.7.1 des ISPS-Codes
Nach Abschnitt 19.3.7.1 des Teils A des ISPS-Codes ist das neue Ablaufdatum**) der .................................................................
 .....................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort ................................................................................

Datum ...........................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)
*) Nichtzutreffendes streichen.

**) Wird dieser Teil des Zeugnisses ausgefüllt, so ist auch das Ablaufdatum auf der Vorderseite des Zeugnisses entsprechend abzuändern.

.

 Mustervordruck des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
(geändert durch VkBl. vom 12.01.2009 S. 37 MSC.196(80))
Anhang 2





*) Die amtliche deutsche Übersetzung von Teil B der Anlage zu Entschließung 2 wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter . Frame öffnen