umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (2)

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8 Risikobewertung für das Schiff

8.1 Die Risikobewertung für das Schiff ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

8.2 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen muss sicherstellen, dass die Risikobewertung für das Schiff von Personen mit einschlägiger Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage eines Schiffes nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes durchgeführt wird.

8.3 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr die Risikobewertung für das Schiff für ein bestimmtes Schiff durchführen.

8.4 Zur Risikobewertung für das Schiff gehören eine Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sowie mindestens die folgenden Bestandteile:

  1. die Ermittlung der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und betrieblichen Vorgänge zur Gefahrenabwehr;
  2. die Ermittlung und Beurteilung wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes, deren Schutz wichtig ist;
  3. die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
  4. die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich "menschliches Versagen", bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

8.5 Die Risikobewertung für das Schiff ist vom Unternehmen zu dokumentieren, zu überprüfen, zu genehmigen und aufzubewahren.

9 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.1 Jedes Schiff muss an Bord einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen. In diesem Plan müssen Bestimmungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

9.1.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für ein bestimmtes Schiff erstellen.

9.2 Die Verwaltung kann die Überprüfung und Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen bereits früher genehmigter Pläne anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen.

9.2.1 In solchen Fällen darf die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, welche die Überprüfung und Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder seiner Änderungen für ein bestimmtes Schiff durchführt, nicht mit der Durchführung der Risikobewertung für das Schiff, des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der Änderungen des Plans, die zur Überprüfung anstehen, befasst gewesen sein.

9.3 Bei der zur Genehmigung erfolgenden Vorlage eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen eines bereits früher genehmigten Plans ist die Risikobewertung, auf deren Grundlage der Plan beziehungsweise die Änderungen ausgearbeitet worden sind, beizufügen.

9.4 Solche Pläne sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:

  1. Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen, gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, an Bord gebracht werden;
  2. Benennung der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu ihnen;
  3. Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zum Schiff;
  4. Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge auf dem Schiff oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
  5. Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, die eine Vertragsregierung bei Gefahrenstufe 3 geben kann;
  6. Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
  7. Aufgaben des Schiffspersonals, dem im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstigen Schiffspersonals betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;
  8. Verfahren zur Qualitätsprüfung (Audit) der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
  9. Verfahren für Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen im Zusammenhang mit dem Plan;
  10. Verfahren für das Zusammenwirken mit Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  11. Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;
  12. Verfahren für die Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;
  13. namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  14. namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;
  15. Verfahren für die Sicherstellung von Überprüfung, Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  16. Angabe der Frequenz für Probebetrieb und/oder Kalibrierung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  17. Benennung der Örtlichkeiten, in denen sich die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff befinden;
  18. Verfahren, Anweisungen und Hinweise für die Benutzung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, insbesondere für Probebetrieb, Aktivierung, Deaktivierung und Neueinstellung sowie für die Eingrenzung von Fehlalarmen.

9.4.1 Das Personal, das interne Qualitätsprüfungen der im Plan dargestellten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr durchführt oder die Umsetzung des Plans beurteilt, darf in keiner Beziehung zu den zu überprüfenden Tätigkeiten stehen, es sei denn, dies ist aufgrund der Größe und Art des Unternehmens oder des Schiffes praktisch nicht durchführbar.

9.5 Die Verwaltung legt fest, welche Änderungen eines genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der in einem genehmigten Plan aufgeführten Ausrüstung für die Gefahrenabwehr nicht durchgeführt werden dürfen, sofern nicht die einschlägigen Änderungen des Plans von der Verwaltung genehmigt sind. Alle derartigen Änderungen müssen mindestens ebenso wirksam sein wie die in Kapitel XI-2 und in diesem Teil des Codes vorgeschriebenen Maßnahmen.

9.5.1 Die Art der Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder an der Ausrüstung für die Gefahrenabwehr, die von der Verwaltung nach Maßgabe des Abschnitts 9.5 besonders genehmigt worden sind, sind so zu dokumentieren, dass die entsprechende Genehmigung deutlich daraus hervorgeht. Diese Genehmigung ist an Bord verfügbar zu halten und zusammen mit dem internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes (oder dem vorläufigen internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes) vorzulegen. Sind die betreffenden Änderungen nur vorübergehender Natur, so brauchen diese Unterlagen nicht mehr aufbewahrt zu werden, sobald die ursprünglich genehmigten Maßnahmen wieder in Kraft sind oder die ursprünglich genehmigte Ausrüstung wieder zum Einsatz bereitsteht.

9.6 Der Plan darf in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall ist er durch Maßnahmen zu schützen, durch die seine ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

9.7 Der Plan ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

9.8 Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff unterliegen nicht der Überprüfung durch die von einer Vertragsregierung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel XI-2/9 ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten; hiervon ausgenommen sind die in Abschnitt 9.8.1 dargestellten Umstände.

9.8.1 Haben die von einer Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff den Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht entspricht, und stellt die Überprüfung der einschlägigen Vorschriften des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die einzige Möglichkeit dar, diesen Zustand festzustellen oder zu korrigieren, so ist ein begrenzter Zugriff auf die spezifischen Abschnitte des Plans über die Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise gestattet, jedoch nur mit Zustimmung der Vertragsregierung oder des Kapitäns des betreffenden Schiffes. Unbeschadet dieser Regelung gelten die Bestimmungen im Plan, die sich auf die Abschnitte 9.4.2, 9.4.4, 9.4.5, 9.4.7, 9.4.15, 9.4.17 und 9.4.18 dieses Teils des Codes beziehen, als vertrauliche Angaben und können nicht der Überprüfung unterzogen werden, sofern nicht von den betreffenden Vertragsregierungen etwas anderes vereinbart worden ist.

10 Aufzeichnungen

10.1 Aufzeichnungen über die folgenden im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff genannten Tätigkeiten sind unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 zumindest für die von der Verwaltung festgelegte Mindestaufbewahrungsfrist an Bord mitzuführen:

  1. Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen;
  2. Bedrohungssituationen und sicherheitsrelevante Ereignisse;
  3. Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
  4. Änderungen der Gefahrenstufe;
  5. Mitteilungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf dem Schiff, beispielsweise gezielt gegen das Schiff oder gegen Hafenanlagen, in denen sich das Schiff aufhält oder aufgehalten hat, gerichtete Drohungen;
  6. interne Qualitätsprüfungen und Überprüfungen von Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
  7. regelmäßige Überprüfung der Risikobewertung für das Schiff;
  8. regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  9. Durchführung etwaiger Änderungen des Plans;
  10. Instandhaltung, Kalibrierung und Probebetrieb sämtlicher an Bord vorgesehener Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr einschließlich des Probebetriebs des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

10.2 Die Aufzeichnungen sind in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.

10.3 Die Aufzeichnungen dürfen in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall sind sie durch Verfahren zu schützen, durch die ihre ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

10.4 Die Aufzeichnungen sind vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

11 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

11.1 Das Unternehmen hat einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen zu benennen. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann eine als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benannte Person in dieser Funktion für ein Schiff oder für mehrere Schiffe tätig sein, sofern eindeutig festgelegt worden ist, für welche Schiffe diese Person zuständig ist. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann das Unternehmen auch mehrere Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benennen, sofern eindeutig festgelegt worden ist, für welche Schiffe jede Person zuständig ist.

11.2 Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Er gibt unter Nutzung geeigneter Risikobewertungen und sonstiger einschlägiger Angaben Rat über das Ausmaß der Bedrohung, dem das Schiff wahrscheinlich ausgesetzt ist;
  2. er stellt die Durchführung von Risikobewertungen für das Schiff sicher;
  3. er stellt die Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, dessen Vorlage zur Genehmigung und danach dessen Umsetzung und Fortschreibung sicher;
  4. er stellt zur Korrektur von Mängeln und zur Erfüllung der für das jeweilige Schiff geltenden Vorschriften über die Gefahrenabwehr die entsprechende Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicher;
  5. er trifft Vorkehrungen für interne Qualitätsprüfungen und Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
  6. er trifft Vorkehrungen für die Erst- und für Folgeüberprüfungen des Schiffes durch die Verwaltung oder die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr;
  7. er stellt sicher, dass die bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften festgestellten Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften sofort aufgegriffen und behandelt werden;
  8. er stärkt das Bewusstsein und die Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr;
  9. er stellt geeignete Ausbildungsmaßnahmen für das Personal sicher, das für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zuständig ist;
  10. er stellt eine wirksame Verständigung und Zusammenarbeit zwischen dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;
  11. er stellt sicher, dass die Vorschriften über die nautische Schiffssicherheit und diejenigen über die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander vereinbar sind;
  12. sofern Pläne zur Gefahrenabwehr verwendet werden, die für Schwesterschiffe oder für die gesamte Flotte des Unternehmens gelten, stellt er sicher, dass der Plan für jedes einzelne Schiff die schiffsspezifischen Angaben genau wiedergibt;
  13. er stellt sicher, dass sämtliche für ein bestimmtes Schiff oder für eine bestimmte Gruppe von Schiffen genehmigten abweichenden oder gleichwertigen Vorkehrungen umgesetzt und aufrechterhalten werden.

12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

12.1 Auf jedem Schiff ist ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu benennen.

12.2 Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff:

  1. Er führt regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen des Schiffes durch, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angewandt werden;
  2. er schreibt den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, einschließlich etwaiger Änderungen dieses Plans, fort und überwacht die Umsetzung;
  3. er koordiniert die sicherheitsbezogenen Aspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung und mit den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  4. er schlägt Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vor;
  5. er meldet dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen etwaige bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften festgestellten Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften und ergreift Maßnahmen zu deren Korrektur;
  6. er stärkt das Bewusstsein und die Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr an Bord;
  7. er stellt sicher, dass die Schiffsbesatzung gegebenenfalls eine einschlägige Ausbildung erhalten hat;
  8. er meldet alle sicherheitsrelevanten Ereignisse;
  9. er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  10. er stellt sicher, dass Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr gegebenenfalls ordnungsgemäß betrieben, getestet, kalibriert und instandgehalten werden.

13 Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

13.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die zuständigen Beschäftigten an Land müssen über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

13.2 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

13.3 Die Schiffsbesatzung, die spezielle Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr hat, muss ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff entsprechend der Beschreibung im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verstehen und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

13.4 Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind in geeigneten Zeitabständen Schulungen abzuhalten, wobei die Art des Schiffes, Änderungen in der Zusammensetzung der Schiffsbesatzung, die anzulaufenden Hafenanlagen und sonstige einschlägige Umstände sowie die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen sind.

13.5 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen stellt die wirksame Koordinierung und Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicher, indem er in angemessenen Zeitabständen an Übungen teilnimmt; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

14 Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

14.1 In Hafenanlagen ist entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln, die von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, festgelegt worden sind. Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr müssen in der Hafenanlage so angewendet werden, dass nur ein Mindestmaß an Störungen oder Verzögerungen bei Fahrgästen, Schiffen, der Schiffsbesatzung, Besuchern, Gütern und Dienstleistungen verursacht wird.

14.2 Bei Gefahrenstufe 1 sind durch geeignete Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in allen Hafenanlagen die nachstehenden Tätigkeiten wahrzunehmen, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen gegen sie einzuleiten:

  1. Es ist sicherzustellen, dass alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage wahrgenommen werden;
  2. der Zugang zur Hafenanlage ist zu kontrollieren;
  3. die Hafenanlage ist zu überwachen, einschließlich der Anker- und Liegeplätze;
  4. die Bereiche mit Zugangsbeschränkung sind zu überwachen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit Zugangsberechtigung Zugang erhalten;
  5. der Ladungsumschlag ist zu beaufsichtigen;
  6. der Umschlag von Schiffsvorräten ist zu beaufsichtigen;
  7. es ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr jederzeit verfügbar sind.

14.3 Bei Gefahrenstufe 2 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 14.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

14.4 Bei Gefahrenstufe 3 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 14.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführten weiteren speziellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

14.4.1 Bei Gefahrenstufe 3 sind die Hafenanlagen außerdem verpflichtet, auf alle sicherheitsbezogenen Anweisungen zu reagieren, die von der Vertragsregierung gegeben werden, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und diese Anweisungen zu befolgen.

14.5 Erlangt ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage davon Kenntnis, dass ein Schiff bei der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 oder dieses Teils des Codes oder bei der Durchführung der geeigneten im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff dargelegten Maßnahmen und Verfahrensweisen - sowie bei Gefahrenstufe 3 beim Befolgen der von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, gegebenen Anweisungen - auf Schwierigkeiten stößt, so nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander Kontakt auf und koordinieren die geeigneten Maßnahmen.

14.6 Erlangt ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende, so hat er dies der zuständigen Behörde zu melden, mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf die geeigneten Maßnahmen zu koordinieren.

15 Risikobewertung für die Hafenanlage

15.1 Die Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

15.2 Die Risikobewertung für die Hafenanlage ist von der Vertragsregierung durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist. Eine Vertragsregierung kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr dazu ermächtigen, die Risikobewertung für die Hafenanlage für eine bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Hafenanlage durchzuführen.

15.2.1 Ist die Risikobewertung für die Hafenanlage von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt worden, so ist die Risikobewertung von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt, und zu genehmigen.

15.3 Die Personen, welche die Bewertung durchführen, müssen über einschlägige Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage einer Hafenanlage nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes verfügen.

15.4 Risikobewertungen für Hafenanlagen sind unter Berücksichtigung veränderter Bedrohungssituationen und/oder bei kleineren Veränderungen in oder an der betreffenden Hafenanlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren; bei größeren Veränderungen in oder an der betreffenden Hafenanlage sind sie stets zu überprüfen und zu aktualisieren.

15.5 Zu einer Risikobewertung für die Hafenanlage gehören mindestens die folgenden Bestandteile:

  1. die Ermittlung und Beurteilung wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist;
  2. die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
  3. die Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen sowie ihr Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen;
  4. die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich "menschliches Versagen", bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

15.6 Eine Vertragsregierung kann gestatten, dass eine Risikobewertung für mehr als nur eine Hafenanlage gilt, wenn Betreiber, Örtlichkeit, Betrieb, Ausrüstung und Bauweise der betreffenden Hafenanlagen Ähnlichkeiten aufweisen. Gestattet eine Vertragsregierung eine solche Regelung, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

15.7 Nach Abschluss der Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein Bericht zu erstellen, der Folgendes enthalten muss: eine Kurzdarstellung der Art und Weise, wie die Risikobewertung durchgeführt worden ist, eine Beschreibung jeder einzelnen bei der Risikobewertung entdeckten Schwachstelle und eine Beschreibung der Gegenmaßnahmen, die zur Behebung jeder einzelnen Schwachstelle eingesetzt werden können. Der Bericht ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

16 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.1 Auf der Grundlage einer für jede Hafenanlage durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein auf das Zusammenwirken von Schiff und Hafen zugeschnittener Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auszuarbeiten und fortzuschreiben. In diesem Plan müssen Regelungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

16.1.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 16.2 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für eine bestimmte Hafenanlage erstellen.

16.2 Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, zu genehmigen.

16.3 Ein solcher Plan ist unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache der Hafenanlage abzufassen. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:

  1. Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen oder andere gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, in die Hafenanlage oder an Bord eines Schiffes gebracht werden;
  2. Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zur Hafenanlage, zu Schiffen, die in oder an der Hafenanlage festgemacht haben, und zu Bereichen innerhalb der Hafenanlage, für die Zugangsbeschränkungen gelten;
  3. Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Verfahren zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge in der Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
  4. Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, welche die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, bei Gefahrenstufe 3 geben kann;
  5. Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
  6. Aufgaben der in der Hafenanlage Beschäftigten, denen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstiger Beschäftigter in der Anlage betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;
  7. Verfahren für das Zusammenwirken mit den Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen;
  8. Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;
  9. Verfahren zur Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;
  10. namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;
  11. Maßnahmen zur Sicherstellung des Geheimschutzes der in dem Plan enthaltenen Angaben;
  12. Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Ladung und Umschlagsgerät in der Hafenanlage;
  13. Verfahren zur Qualitätsprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  14. Verfahren zur Reaktion auf die Auslösung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, das sich in oder an der Hafenanlage befindet;
  15. Verfahren zur Erleichterung des Landgangs und des Auswechselns von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie des Zugangs von Besuchern auf das Schiff, einschließlich Vertretern von Wohlfahrts- und Gewerkschaftsorganisationen für Seeleute.

16.4 Das Personal, das interne Qualitätsprüfungen der im Plan dargestellten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr durchführt oder die Umsetzung des Plans beurteilt, darf in keiner Beziehung zu den zu überprüfenden Tätigkeiten stehen, es sei denn, dies ist aufgrund der Größe und Art der Hafenanlage praktisch nicht durchführbar.

16.5 Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage können mit Plänen zur Gefahrenabwehr für Häfen oder anderen Notfallplänen für Häfen kombiniert werden oder Teile solcher Pläne sein.

16.6 Die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die Hafenanlage gelegen ist, legt fest, welche Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht durchgeführt werden dürfen, sofern nicht die einschlägigen Änderungen des Plans von ihr genehmigt sind.

16.7 Der Plan darf in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall ist er durch Verfahren zu schützen, durch die seine ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

16.8 Der Plan ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

16.9 Eine Vertragsregierung kann gestatten, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für mehr als nur eine Hafenanlage gilt, falls Betreiber, Örtlichkeit, Betrieb, Ausrüstung und Bauweise der betreffenden Hafenanlagen Ähnlichkeiten aufweisen. Gestattet eine Vertragsregierung eine solche abweichende Regelung, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

17 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

17.1 Für jede Hafenanlage ist ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen.

17.2 Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Er führt unter Berücksichtigung der entsprechenden Risikobewertung für die Hafenanlage eine erste umfassende Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch;
  2. er stellt die Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;
  3. er setzt den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage um und hält damit zusammenhängende Übungen ab;
  4. er führt regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen der Hafenanlage durch, um sicherzustellen, dass weiterhin geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angewandt werden;
  5. er empfiehlt Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und arbeitet diese Änderungen gegebenenfalls in den Plan ein, um so Mängel zu korrigieren und den Plan so zu aktualisieren, dass die entsprechenden Veränderungen in oder an der Hafenanlage berücksichtigt werden;
  6. er stärkt das Bewusstsein für die Gefahrenabwehr und die Wachsamkeit der in der Hafenanlage Beschäftigten;
  7. er stellt sicher, dass das Personal, das für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, eine einschlägige Ausbildung erhalten hat;
  8. er meldet an die einschlägigen Behörden alle Vorkommnisse, welche die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage bedrohen, und führt über solche Vorkommnisse Aufzeichnungen;
  9. er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mit dem/n zuständigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem/den zuständigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  10. er stimmt sein Vorgehen gegebenenfalls mit Sicherheitsunternehmen ab;
  11. er stellt sicher, dass die für Personal mit Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geltenden Normen eingehalten werden;
  12. er stellt sicher, dass Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr gegebenenfalls ordnungsgemäß betrieben, getestet, kalibriert und instand gehalten werden;
  13. er unterstützt die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff auf deren Ersuchen bei der Feststellung der Identität von Personen, die versuchen, an Bord zu gelangen.

17.3 Dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist die Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der ihm durch Kapitel XI-2 und diesen Teil des Codes übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich ist.

18 Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

18.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die in der Hafenanlage für die Gefahrenabwehr zuständigen Beschäftigten müssen über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

18.2 Die in der Hafenanlage Beschäftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr haben, müssen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff entsprechend der Beschreibung im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verstehen und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

18.3 Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sind in geeigneten Zeitabständen Schulungen abzuhalten, wobei die Arten des Betriebs der Hafenanlage, Änderungen in der Zusammensetzung der in der Hafenanlage Beschäftigten, die Schiffstypen, die in der Hafenanlage abgefertigt werden, und sonstige einschlägige Umstände sowie die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen sind.

18.4 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage stellt die wirksame Koordinierung und Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, indem er in angemessenen Zeitabständen an Übungen teilnimmt; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

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