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Verordnung über die Küstenschifffahrt
Vom 5. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.07.2002 S. 2555)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), der durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Küstenschifffahrt im Sinne dieser Verordnung betreibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert. Für die Begrenzung des Seeweges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), entsprechend anzuwenden.
(1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden
(2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass der Flaggenstaat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Sinne des § 1 eröffnet.
(1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.
(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.
Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2002 in Kraft.
ENDE
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