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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Vom 13. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1371)



Siehe Fn. 1

Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

Artikel 1
SeeUmwVerhV - See-Umweltverhaltensverordnung
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "werden" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt:

"(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG-Verkehr".

3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:

"(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr".

Artikel 3
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des §  15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.


wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Absatz 1a" gestrichen.

2. Nummer 9 der Anlage

9 Verminderung von Schwefelemissionen 07a 14

9.1 Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahrheitsgetreu eingetragen sind:

  1. Menge an Schiffskraftstoff mit geringem Schwefelgehalt (< 1,5 % m/m) in jedem Tank,
  2. Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vorgang der Kraftstoffumstellung.

Der Schiffsführer hat die Umstellung so rechtzeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in das SOx-Überwachungsgebiet "Nordsee" oder "Ostsee" alle Reste von Schiffskraftstoffen mit nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brennstoffbetriebssystem vollständig herausgespült sind.

9.2 Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe über die nach Nummer 9.1 durchgeführte Eintragung im Zusammenhang mit Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Nummer 4.1 übermitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar danach vorzunehmen und die durchgeführte Eintragung unverzüglich nachzumelden.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften

(1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung "BSHGebV" die Kurzbezeichnung "BSH-Gebührenverordnung - " eingefügt.

2. In § 1 werden nach dem Wort "Schiffsausrüstung" die Wörter ", des schiffsbezogenen Umweltrechts" eingefügt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt V wie folgt gefasst:

altneu
 "
V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5001.1mit Beteiligung anderer Behörden130.310
5001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Laborenach Zeitaufwand;
die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1mit Beteiligung anderer Behörden84.645
5002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Laborenach Zeitaufwand;
die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5003Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ("Skalierung")4.100 - 10.100
5004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem500 - 8.050
5005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommensnach Zeitaufwand
5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem560
5007Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002

".

b) Folgender Abschnitt X wird angefügt:

"

X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV535
10002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV400
10003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand
10004Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV135
10005Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV5.850 - 11.850

".

(2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern "Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen" die Wörter ", dem Inter-nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen" eingefügt.

2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:

"

2590Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommensnach Zeitaufwand
2591Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand
2600Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes745
2601Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe515
2602Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung115
2603Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans115
2604Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommensnach Zeitaufwand

".

(3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:

"

59Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung58 bis 414

".

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

______
1) Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8, §§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1).

ENDE