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Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
Vom 13. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1371)
Siehe Fn. 1
Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
Artikel 1
SeeUmwVerhV - See-Umweltverhaltensverordnung
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt
Artikel 2
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "werden" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt:
"(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG-Verkehr".
3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:
"(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr".
Artikel 3
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,
- entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Absatz 1a" gestrichen.
9 Verminderung von Schwefelemissionen 07a 149.1 Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahrheitsgetreu eingetragen sind:
- Menge an Schiffskraftstoff mit geringem Schwefelgehalt (< 1,5 % m/m) in jedem Tank,
- Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vorgang der Kraftstoffumstellung.
Der Schiffsführer hat die Umstellung so rechtzeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in das SOx-Überwachungsgebiet "Nordsee" oder "Ostsee" alle Reste von Schiffskraftstoffen mit nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brennstoffbetriebssystem vollständig herausgespült sind.
9.2 Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe über die nach Nummer 9.1 durchgeführte Eintragung im Zusammenhang mit Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Nummer 4.1 übermitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar danach vorzunehmen und die durchgeführte Eintragung unverzüglich nachzumelden.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften
(1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung "BSHGebV" die Kurzbezeichnung "BSH-Gebührenverordnung - " eingefügt.
2. In § 1 werden nach dem Wort "Schiffsausrüstung" die Wörter ", des schiffsbezogenen Umweltrechts" eingefügt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt V wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"
". |
b) Folgender Abschnitt X wird angefügt:
"
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | ||
10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV | 135 |
10005 | Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 5.850 - 11.850 |
".
(2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern "Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen" die Wörter ", dem Inter-nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen" eingefügt.
2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:
"
2590 | Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
2591 | Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
2600 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes | 745 |
2601 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe | 515 |
2602 | Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung | 115 |
2603 | Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans | 115 |
2604 | Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
".
(3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:
"
59 | Erlaubnis eines Umpumpvorganges | § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung | 58 bis 414 |
".
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
______
1) Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8, §§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1).
ENDE