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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder

Vom 29. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2668)



Siehe Fn. 1

Es verordnen

Artikel 1
10. ProdSV - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,

(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
  1. Sportboot nach dem 15. Juni 1998,
  2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005

erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.

wird aufgehoben.

§ 2 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18 Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
"18. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,"

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Anhang X wird wie folgt geändert:

aa) In Teil III Kapitel 9 werden in § 9.02 Nummer 1 und § 9.04 die Wörter "Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" durch die Wörter "Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

bb) In dem Muster "Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b" werden in der Erklärung des Sachverständigen die Wörter "Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) *)" durch die Wörter "Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

b) In Anhang XII Anlage 2 werden in der Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge jeweils die Wörter "Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" durch die Wörter "Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

§ 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sportboote im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten und Wasserfahrzeuge nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 bis 11 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten."Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder."

§ 4 Änderung der See-Sportbootverordnung

§ 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 CE-Kennzeichnung

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über das die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.

" § 3 CE-Kennzeichnung

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, L 297 vom 13.11.2015 S. 9).

ID 161912

ENDE