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Änderungstext
SeeKlimaUmwÜEÄndV - Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen-Änderungsverordnung
Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr
Vom 21. März 2022
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzung der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens
(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 20. November 2020 mit der Entschließung MEPC.324(75) angenommenen Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 sowie des Protokolls von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.301(72) vom 13. April 2018, die Entschließung MEPC.305(73) vom 26. Oktober 2018 sowie die Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.315(74) und MEPC.316(74) vom 17. Mai 2019 (BGBl. 2021 II S. 90, 92, 97, 103, 108, 114), werden hiermit in Kraft gesetzt.
(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Inkraftsetzung der Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens
(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 20. November 2020 mit der Entschließung MEPC.325(75) angenommenen Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) (BGBl. 2013 II S. 42, 44), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.296(72), MEPC.297(72) und MEPC.299(72) vom 13. April 2018 (BGBl. 2020 II S. 401, 402, 405, 410), werden hiermit in Kraft gesetzt.
(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 3
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Ballastwasser-Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Entschließung MEPC.324(75) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen-Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und Energieeffizienz-Kennwert (EEDI))
(angenommen am 20. November 2020)
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
ferner gestützt darauf, dass die Vertragsparteien in MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.882 aufgefordert worden waren, die Änderungen der Anlage VI Anhang VI von MARPOL betreffend das Überprüfungsverfahren für eine Probe von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2 oder Regel 14 Absatz 8) vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden,
nach der auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und betreffend den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)) | Anlage |
Regel 1 Anwendung
1 Der gesamte Wortlaut der Regel 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Soweit nicht in den Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22 und 22A ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe. | "Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe." |
Regel 2 Begriffsbestimmungen
2 Nach Absatz 51 werden die folgenden neuen Absätze 52 bis 56 angefügt:
"52 Der Ausdruck "Schwefelgehalt von ölhaltigem Brennstoff" bezeichnet die in % m/m gemessene und im Einklang mit einer für die Organisation annehmbaren Norm 1) geprüfte Konzentration von Schwefel in einem ölhaltigen Brennstoff.
53 Der Ausdruck "Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt" bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen ölhaltigen Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als nach Kapitel II-2 Regel 4 Absatz 2.1.1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) gestattet.
54 Der Ausdruck "nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe" bezeichnet eine Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs nach Regel 18 Absatz 8.1.
55 Der Ausdruck "Probe des verwendeten Brennstoffs" bezeichnet eine Probe des auf einem Schiff verwendeten ölhaltigen Brennstoffs.
56 Der Ausdruck "An-Bord-Probe" bezeichnet eine Probe des zur Verwendung an Bord dieses Schiffes vorgesehenen oder zur Verwendung an Bord dieses Schiffes mitgeführten ölhaltigen Brennstoffs."
Regel 14 Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse
3 Nach Absatz 7 werden die folgenden neuen Absätze 8 bis 13 und die zugehörigen Überschriften angefügt:
"Entnahme und Prüfung einer Probe des verwendeten ölhaltigen Brennstoffs oder einer An-Bord-Probe ölhaltigen Brennstoffs
8 Verlangt die zuständige Behörde einer Vertragspartei, dass die Probe des verwendeten Brennstoffs oder die An-Bord-Probe analysiert wird, so hat dies entsprechend dem in Anhang VI niedergelegten Überprüfungsverfahren zu geschehen, um festzustellen, ob der an Bord verwendete oder der zur Verwendung an Bord mitgeführte ölhaltige Brennstoff Absatz 1 oder Absatz 4 entspricht. Beim Ziehen der Probe des verwendeten Brennstoffs sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2) zu berücksichtigen. Beim Ziehen der An-Bord-Probe sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 3) zu berücksichtigen.
9 Die Probe wird von dem Vertreter der zuständigen Behörde in Gegenwart des Vertreters des Schiffes unter Verwendung eines unverwechselbaren Identifizierungsmerkmals versiegelt. Dem Schiff ist die Möglichkeit einzuräumen, ein Probendoppel zu behalten.
Probenentnahmestelle für den verwendeten ölhaltigen Brennstoff
10 Bei jedem Schiff, das den Regeln 5 und 6 unterliegt, sind eine oder mehrere Probenentnahmestellen zur Entnahme typischer Proben des an Bord des Schiffes verwendeten ölhaltigen Brennstoffs unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2) einzubauen oder auszuweisen.
11 Bei einem vor dem 1. April 2022 gebauten Schiff hat der Einbau oder die Ausweisung der in Absatz 10 genannten Probenentnahmestelle(n) spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach Regel 5 Absatz 1.2 am oder nach dem 1. April 2023 zu erfolgen.
12 Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für ein Brennstoffbetriebssystem für einen Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt, der zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord des Schiffes vorgesehen ist.
13 Die zuständige Behörde einer Vertragspartei verwendet zum Zweck der Entnahme einer oder mehrerer typischer Proben des an Bord verwendeten ölhaltigen Brennstoffs nach Möglichkeit die eingebaute(n) oder ausgewiesene(n) Probenentnahmestelle(n), um zu überprüfen, ob der ölhaltige Brennstoff dieser Regel entspricht. Die Entnahme von Proben des ölhaltigen Brennstoffs durch die zuständige Behörde der Vertragspartei hat so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff zu erfolgen."
Regel 18 Verfügbarkeit und Qualität von ölhaltigem Brennstoff
4 Absatz 8.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
8.2 Verlangt eine Verwaltung, dass die typische Probe analysiert wird, so hat dies entsprechend dem in Anhang VI niedergelegten Überprüfungsverfahren zu geschehen, um festzustellen, ob der ölhaltige Brennstoff dieser Anlage entspricht. | "8.2 Verlangt eine Vertragspartei, dass die typische Probe analysiert wird, so hat dies entsprechend dem in Anhang VI niedergelegten Überprüfungsverfahren zu geschehen, um festzustellen, ob der ölhaltige Brennstoff dieser Anlage entspricht." |
Regel 20 Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)
5 Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"3 Für jedes Schiff, das Regel 21 unterliegt, teilt die Verwaltung oder eine andere von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Stelle der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 4) auf elektronischem Weg die vorgeschriebenen und erreichten EEDI-Werte sowie einschlägige Informationen mit und zwar
Regel 21 Vorgeschriebener EEDI
6 Tabelle 1 (Reduktionsfaktoren (in Prozent) für den EEDI im Verhältnis zur EEDI-Referenzlinie) und die zugehörigen Fußnoten werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt:
Schiffstyp Größe Phase 0
1. Jan. 2013 - 31. Dez. 2014Phase 1
1. Jan. 2015 - 31. Dez. 2019Phase 2
1. Jan. 2020 - 31. Dez. 2024Phase 3
1. Jan. 2025 und danachMassengutschiff 20.000 DWT und mehr 0 10 20 30 10.000 - 20.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-20 * 0-30 * Gastankschiff 10.000 DWT und mehr 0 10 20 30 2.000 - 10.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-20 * 0-30 * Tankschiff 20.000 DWT und mehr 0 10 20 30 4.000 - 20.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-20 * 0-30 * Containerschiff 15.000 DWT und mehr 0 10 20 30 10.000 - 15.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-20 * 0-30 * Stückgutschiff 15.000 DWT und mehr 0 10 15 30 3.000 - 15.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-15 * 0-30 * Kühlschiff 5.000 DWT und mehr 0 10 15 30 3.000 - 5.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-15 * 0-30 * Tank-Massengutschiff 20.000 DWT und mehr 0 10 20 30 4000 - 20.000 DWT Nicht zutreffend 0-10* 0-20 * 0-30 * LNG-Tankschiff *** 10.000 DWT und mehr Nicht zutreffend 10** 20 30 Ro-Ro-Frachtschiff
(Schiff für den Transport von Fahrzeugen) ***10.000 DWT und mehr Nicht zutreffend 5** 15 30 2.000 DWT und mehr Nicht zutreffend 5** 20 30 Ro-Ro-Frachtschiff *** 1.000 - 2.000 DWT Nicht zutreffend 0-5*** 0-20* 0-30* 1.000 DWT und mehr Nicht zutreffend 5** 20 30 Ro-Ro-Fahrgastschiff *** 250 - 1.000 DWT Nicht zutreffend 0-5*** 0-20* 0-30* für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff *** 85.000 BRZ und mehr Nicht zutreffend 5** 20 30 mit nicht konventionellem Antriebssystem 25.000 - 85.000 BRZ Nicht zutreffend 0-5*** 0-20* 0-30*
*) Der Reduktionsfaktor ist, abhängig von der Größe des Schiffes, durch lineare Interpolation zwischen den beiden Werten zu ermitteln. Der untere Wert des Reduktionsfaktors ist auf die kleinere Schiffsgröße anzuwenden. **) Phase 1 beginnt für diese Schiffe am 1. September 2015. ***) Der Reduktionsfaktor gilt für Schiffe, die im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 43 am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert werden. Anmerkung: "Nicht zutreffend" bedeutet, dass kein vorgeschriebener EEDI zur Anwendung kommt. neu:
Schiffstyp | Größe | Phase 0 1. Jan. 2013 - 31. Dez. 2014 | Phase 1 1. Jan. 2015 - 31. Dez. 2019 | Phase 2 1. Jan. 2020 - 31. Mär. 2022 | Phase 2 1. Jan. 2020 - 31. Dez. 2024 | Phase 3 1. Apr. 2022 und danach | Phase 3 1. Jan. 2025 und danach |
Massengutschiff | 20.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 | ||
10.000 und mehr, aber weniger als 20.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
Gastankschiff | 15.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 | ||
10.000 und mehr, aber weniger als 15.000 DWT | 0 | 10 | 20 | 30 | |||
2.000 und mehr, aber weniger als 10.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
Tankschiff | 20.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 | ||
4.000 und mehr, aber weniger als 20.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
Containerschiff | 200.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 50 | ||
120.000 und mehr, aber weniger als 200.000 DWT | 0 | 10 | 20 | 45 | |||
80.000 und mehr, aber weniger als 120.000 DWT | 0 | 10 | 20 | 40 | |||
40.000 und mehr, aber weniger als 80.000 DWT | 0 | 10 | 20 | 35 | |||
Schiffstyp | Größe | Phase 0 1. Jan. 2013 - 31. Dez. 2014 | Phase 1 1. Jan. 2015 - 31. Dez. 2019 | Phase 2 1. Jan. 2020 - 31. Mär. 2022 | Phase 2 1. Jan. 2020 - 31. Dez. 2024 | Phase 3 1. Apr. 2022 und danach | Phase 3 1. Jan. 2025 und danach |
Containerschiff | 15.000 und mehr, aber weniger als 40.000 DWT | 0 | 10 | 20 | 30 | ||
10.000 und mehr, aber weniger als 15.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 20 * | 15 - 30 * | |||
Stückgutschiff | 15.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 15 | 30 | ||
3.000 und mehr, aber weniger als 15.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 15 * | 0 - 30 * | |||
Kühlfrachtschiff | 5.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 15 | 30 | ||
3.000 und mehr, aber weniger als 5.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 15 * | 0 - 30 * | |||
Tank-Massengutschiff | 20.000 DWT und mehr | 0 | 10 | 20 | 30 | ||
4.000 und mehr, aber weniger als 20.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 10 * | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
LNG-Tankschiff *** | 10.000 DWT und mehr | Nicht zutreffend | 10 ** | 20 | 30 | ||
Ro-Ro-Frachtschiff (Schiff für den Transport von Fahrzeugen) *** | 10.000 DWT und mehr | Nicht zutreffend | 5 ** | 15 | 30 | ||
Ro-Ro-Frachtschiff *** | 2.000 DWT und mehr | Nicht zutreffend | 5 ** | 20 | 30 | ||
1.000 und mehr, aber weniger als 2.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 5 *, ** | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
Ro-Ro-Fahrgastschiff *** | 1.000 DWT und mehr | Nicht zutreffend | 5 ** | 20 | 30 | ||
250 und mehr, aber weniger als 1.000 DWT | Nicht zutreffend | 0 - 5 *, ** | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff *** mit nicht konventionellem Antriebssystem | 85.000 BRZ und mehr | Nicht zutreffend | 5 ** | 20 | 30 | ||
25.000 und mehr, aber weniger als 85.000 BRZ | Nicht zutreffend | 0 - 5 *, ** | 0 - 20 * | 0 - 30 * | |||
* Der Reduktionsfaktor ist, abhängig von der Größe des Schiffes, durch lineare Interpolation zwischen den beiden Werten zu ermitteln.
Der untere Wert des Reduktionsfaktors ist auf die kleinere Schiffsgröße anzuwenden.
** Phase 1 beginnt für diese Schiffe am 1. September 2015. *** Der Reduktionsfaktor gilt für Schiffe, die im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 43 am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert werden. Anmerkung: "Nicht zutreffend" bedeutet, dass kein vorgeschriebener EEDI zur Anwendung kommt. |
"
7 In Tabelle 2 (Parameter zur Bestimmung der Referenzwerte für die verschiedenen Schiffstypen) wird die erste Zeile mit Bezug auf den in Regel 2 Absatz 25 definierten Schiffstyp durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt:
"Absatz 25 Massengutschiff 961,79 DWT des Schiffes 0,477
neu:
"Absatz 25 Massengutschiff |
961,79 |
DWT des Schiffes, wenn DWT < 279.000 |
0,477". |
Anhang I Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) Bericht über Bau und Ausrüstung
8 Nach Absatz 2.3.3 werden die folgenden neuen Absätze 2.3.4 und 2.3.5 angefügt:
"2.3.4 Das Schiff ist mit einer oder mehreren ausgewiesenen Probenentnahmestellen nach Regel 14 Absatz 10 oder 11 ausgestattet. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.5 Nach Regel 14 Absatz 12 gilt die Verpflichtung zum Einbau oder zur Ausweisung einer oder mehrerer Probenentnahmestellen nach Regel 14 Absatz 10 oder 11 nicht für ein Brennstoffbetriebssystem für einen Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt, der zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord des Schiffes vorgesehen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .".
Anhang VI Brennstoffüberprüfungsverfahren für Proben von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2)
9 Der gesamte Wortlaut des Anhangs VI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Brennstoffüberprüfungsverfahren für Proben von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2) Um festzustellen, ob der angelieferte und an Bord des Schiffes verwendete ölhaltige Brennstoff die nach Regel 14 vorgeschriebenen Schwefel-Grenzwerte einhält, ist das nachstehende Verfahren anzuwenden. 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Zur Feststellung des Schwefelgehalts des an ein Schiff gelieferten ölhaltigen Brennstoffs ist die nach Regel 18 Absatz 8.1 vorgeschriebene typische Probe des ölhaltigen Brennstoffs ("MARPOL-Probe") zu verwenden. 1.2 Eine Verwaltung führt das Überprüfungsverfahren mittels ihrer zuständigen Behörde durch. 1.3 Die für die Durchführung des in diesem Anhang niedergelegten Überprüfungsverfahrens zuständigen Labors müssen in vollem Umfang für die Durchführung der Prüfungen akkreditiert sein". 2 Phase 1 des Überprüfungsverfahrens 2.1 Die zuständige Behörde liefert die MARPOL-Probe an das Labor. 2.2 Das Labor geht wie folgt vor:
2.3 Ist das Siegel der MARPOL-Probe nicht erbrochen, so fährt das Labor mit dem Überprüfungsverfahren fort und
2.4 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Anhang V (zweite Fußnote) bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens werden die Ergebnisse der Prüfanalyse als Ergebnisse "A" und "B" bezeichnet.
2.5 Sind die Ergebnisse "A" und "B" gültig, so wird aus diesen beiden Ergebnissen der Mittelwert berechnet; das so ermittelte Ergebnis wird als Ergebnis "X" bezeichnet.
3 Phase 2 des Überprüfungsverfahrens 3.1 Wird nach Absatz 2.5.2 Phase 2 des Überprüfungsverfahrens notwendig, so sendet die zuständige Behörde die MARPOL-Probe an ein zweites akkreditiertes Labor. 3.2 Nach Eingang der MARPOL-Probe geht das Labor wie folgt vor:
3.3 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Anhang V (zweite Fußnote) bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens werden die Ergebnisse der Prüfanalyse als Ergebnisse "C" und "D" bezeichnet.
3.4 Sind die Ergebnisse "C" und "D" gültig und liegen die Ergebnisse "A", "B", "C" und "D" innerhalb des Reproduzierbarkeitswerts (R) des Prüfverfahrens, so berechnet das Labor aus diesen vier Ergebnissen den Mittelwert; das so ermittelte Ergebnis wird als Ergebnis "Y" bezeichnet.
3.5 Liegen die Ergebnisse "A", "B", "C" und "D" nicht innerhalb des Reproduzierbarkeitswerts (R) des Prüfverfahrens, so kann die Verwaltung alle Prüfergebnisse verwerfen und nach ihrem Ermessen den gesamten Prüfvorgang wiederholen. 3.6 Die aus dem Überprüfungsverfahren gewonnenen Ergebnisse sind endgültig. _____ | "Überprüfungsverfahren für eine Probe von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2 oder Regel 14 Absatz 8)
Um festzustellen, ob der angelieferte, der an Bord eines Schiffes verwendete oder der zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführte ölhaltige Brennstoff den geltenden Schwefel-Grenzwert der Regel 14 einhält, sind die nachstehenden Überprüfungsverfahren anzuwenden. Dieser Anhang bezieht sich auf die folgenden typischen Proben von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL: Teil 1 - Probe eines gelieferten ölhaltigen Brennstoffs nach Regel 18 Absatz 8.1 5), im Folgenden als "nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe" im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 54 bezeichnet. Teil 2 - Probe eines verwendeten 6), zur Verwendung an Bord vorgesehenen oder zur Verwendung an Bord mitgeführten ölhaltigen Brennstoffs nach Regel 14 Absatz 8, im Folgenden als "Probe des verwendeten Brennstoffs" im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 55 und als "An-Bord-Probe" 7) im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 56 bezeichnet. Teil 1 - Nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Die nach Regel 18 Absatz 8.1 vorgeschriebene typische Probe des ölhaltigen Brennstoffs (nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe) wird verwendet, um den Schwefelgehalt des an ein Schiff gelieferten ölhaltigen Brennstoffs zu überprüfen. 1.2 Eine Vertragspartei führt das Überprüfungsverfahren mittels ihrer zuständigen Behörde durch. 1.3 Ein Labor, welches das in diesem Anhang beschriebene Überprüfungsverfahren für Schwefel durchführt, muss über eine gültige Akkreditierung8 für das anzuwendende Prüfverfahren verfügen. 2 Überprüfungsverfahren - Teil 1 2.1 Die zuständige Behörde übermittelt die nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe an das Labor. 2.2 Das Labor geht wie folgt vor:
2.3 Ist das Siegel der Probe bei ihrem Eingang nicht erbrochen, so fährt das Labor mit dem Überprüfungsverfahren fort und
2.4 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Regel 2 Absatz 52 bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens - Teil 1 werden die Ergebnisse der Prüfanalyse als Ergebnisse "1A" und "1B" bezeichnet.
2.5 Sind die Ergebnisse 1A und 1B gültig, so wird aus diesen beiden Ergebnissen der Mittelwert berechnet. Der Mittelwert wird als "X" bezeichnet und ist im Prüfbericht zu vermerken.
Tabelle 1: Zusammenfassung des Verfahrens für Teil 1 - Nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe
2.6 Die im Zuge dieses Überprüfungsverfahrens ermittelten Endergebnisse werden von der zuständigen Behörde beurteilt. 2.7 Das Labor stellt der zuständigen Behörde, die das Überprüfungsverfahren durchführt, eine Abschrift des Prüfberichts zur Verfügung. Teil 2 - Probe des verwendeten Brennstoffs und An-Bord-Probe 3 Allgemeine Vorschriften 3.1 Die Probe des verwendeten Brennstoffs beziehungsweise die An-Bord-Probe wird verwendet, um den in der Probe zum Zeitpunkt der Probenentnahme enthaltenen Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs zu überprüfen. 3.2 Eine Vertragspartei führt das Überprüfungsverfahren mittels ihrer zuständigen Behörde durch. 3.3 Ein Labor, welches das in diesem Anhang beschriebene Überprüfungsverfahren für Schwefel durchführt, muss über eine gültige Akkreditierung 10) für das anzuwendende Prüfverfahren verfügen. 4 Überprüfungsverfahren - Teil 2 4.1 Die zuständige Behörde übermittelt die Probe des verwendeten Brennstoffs oder die An-Bord-Probe an das Labor. 4.2 Das Labor geht wie folgt vor:
4.3 Ist das Siegel der Probe bei ihrem Eingang nicht erbrochen, so fährt das Labor mit dem Überprüfungsverfahren fort und
4.4 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Regel 2 Absatz 52 bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens - Teil 2 werden die ermittelten Ergebnisse als Ergebnisse "2A" und "2B" bezeichnet.
4.5 Sind die Ergebnisse 2A und 2B gültig, so wird aus diesen beiden Ergebnissen der Mittelwert berechnet. Dieser Mittelwert wird als "Z" bezeichnet und ist im Prüfbericht zu vermerken.
Tabelle 2: Zusammenfassung des Verfahrens für Proben des verwendeten Brennstoffs und An-Bord-Proben 13)
4.6 Die im Zuge dieses Überprüfungsverfahrens ermittelten Endergebnisse werden von der zuständigen Behörde beurteilt. 4.7 Das Labor stellt der zuständigen Behörde, die das Überprüfungsverfahren durchführt, eine Abschrift des Prüfberichts zur Verfügung." |
Entschließung MEPC.325(75) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- Änderungen der Regel E-1 und des Anhangs I
(Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen und
Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung)
(angenommen am 20. November 2020)
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen und das Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung -
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Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen | Anlage |
Regel E-1 Besichtigungen
1 Absatz 1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
.1 einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel E-2 oder E-3 erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird. Bei dieser Besichtigung muss überprüft werden, ob der nach Regel B-1 erforderliche Ballastwasser-Behandlungsplan sowie die dazugehörige Bauausführung und Ausrüstung, die dazugehörigen Systeme und Einrichtungen, die dazugehörige allgemeine Anordnung und die dazugehörigen Werkstoffe oder Verfahren in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen; | ".1 einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel E-2 oder E-3 erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird. Bei dieser Besichtigung muss überprüft werden, ob der nach Regel B-1 erforderliche Ballastwasser-Behandlungsplan sowie die dazugehörige Bauausführung und Ausrüstung, die dazugehörigen Systeme und Einrichtungen, die dazugehörige allgemeine Anordnung und die dazugehörigen Werkstoffe oder Verfahren in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen. Diese Besichtigung muss bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien +) eine Inbetriebnahmeprüfung zur Validierung des Einbaus eines Ballastwasser-Behandlungssystems durchgeführt worden ist, mit welcher nachgewiesen worden ist, dass dessen mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren ordnungsgemäß funktionieren;" |
2 Absatz 1.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
.5 einer je nach Sachlage allgemeinen oder teilweisen zusätzlichen Besichtigung, die durchgeführt wird nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung der Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, die beziehungsweise der erforderlich ist, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung wirksam durchgeführt worden ist, sodass das Schiff den Vorschriften dieses Übereinkommens entspricht. | ".5 einer je nach Sachlage allgemeinen oder teilweisen zusätzlichen Besichtigung, die durchgeführt wird nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung der Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, die beziehungsweise der erforderlich ist, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung wirksam durchgeführt worden ist, so dass das Schiff den Vorschriften dieses Übereinkommens entspricht. Wird eine zusätzliche Besichtigung anlässlich des Einbaus eines Ballastwasser-Behandlungssystems durchgeführt, so muss diese Besichtigung bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien +) eine Inbetriebnahmeprüfung zur Validierung des Einbaus des Systems durchgeführt worden ist, mit welcher nachgewiesen worden ist, dass dessen mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren ordnungsgemäß funktionieren." |
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Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung | Anhang I |
3 Die Fußnote zu "IMO-Nummer" unter dem Punkt "Angaben zum Schiff" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2) Durch Entschließung A.600(15) von der Organisation angenommenes IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System. | "Durch Entschließung A.1117(30) von der Organisation angenommenes IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System in der jeweils geänderten Fassung." |
4 Der Wortlaut unter der Überschrift "Angaben zu der/den verwendeten Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung"
Verwendete Methode der Ballastwasser-Behandlung ...(gegebenenfalls) Einbaudatum....
(gegebenenfalls) Name des Hersteller ....
Die auf diesem Schiff hauptsächlich verwendete(n) Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung entspricht/entsprechen
[ ] Regel D-1
[ ] Regel D-2
(Beschreibung) ....[ ] Das Schiff unterliegt Regel D-4.
wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Verwendete Methode der Ballastwasser-Behandlung . . . . . . . . .
(gegebenenfalls)
Einbaudatum (TT/MM/JJJJ) . . . . . . . . .
(gegebenenfalls)
Name des Herstellers. . . . . . . . . . . . . . .
Die auf diesem Schiff hauptsächlich verwendete(n) Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung entspricht/entsprechen:
[ ] Regel D-1
[ ] Regel D-2 (Beschreibung)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
[ ] das Schiff unterliegt Regel D-4
[ ] einem anderen Ansatz nach Regel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "
2) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2019 für die Probenentnahme an Bord zum Zweck der Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigem Brennstoff (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.864/Rev.1) verwiesen.
3) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2020 für die Probenentnahme an Bord von ölhaltigem Brennstoff, der für die Verwendung an Bord eines Schiffes vorgesehen ist oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.889), verwiesen.
4) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) in der von der Organisation geänderten Fassung verwiesen.
5) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Proben, die nach den Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.182(59)) entnommen wurden.
6) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Proben, die nach den Richtlinien von 2019 für die Probenentnahme an Bord zum Zweck der Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigem Brennstoff (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.864/Rev.1) entnommen wurden.
7) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2020 für die Probenentnahme an Bord von ölhaltigem Brennstoff, der für die Verwendung an Bord eines Schiffes vorgesehen ist oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.889), verwiesen.
8) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Zur Durchführung der beschriebenen Prüfung des Schwefelgehalts nach der Norm ISO 8754:2003 muss das Labor nach der Norm ISO/IEC 17025:2017 oder einer gleichwertigen Norm akkreditiert sein.
9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Berechnung der Wiederholbarkeit (r) erfolgt nach der Norm ISO 4259-2:2017 und entsprechend den Festlegungen in dem angewandten Prüfverfahren.
10) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Zur Durchführung der beschriebenen Prüfung des Schwefelgehalts nach der Norm ISO 8754:2003 muss das Labor nach der Norm ISO/IEC 17025:2017 oder einer gleichwertigen Norm akkreditiert sein.
11) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Berechnung der Wiederholbarkeit (r) erfolgt nach der Norm ISO 4259-2:2017 und entsprechend den Festlegungen in dem angewandten Prüfverfahren.
12) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Berechnung der Vergleichbarkeit (R) erfolgt nach der Norm ISO 4259-2:2017 und entsprechend den Festlegungen in dem angewandten Prüfverfahren.
13) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Ergebnisse der von dem Unternehmen selbst oder anderen Stellen durchgeführten Prüfungen liegen außerhalb des MARPOL-Verfahrens und sollen daher im Rahmen des in der Norm ISO 4259-2:2017 dargestellten Ansatzes für vom Anwender gezogene Proben berücksichtigt werden.
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWM.2/Circ.70/Rev.1) in der jeweils geänderten Fassung verwiesen.
ENDE |