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Regelwerk

Änderungstext

SeeKlimaUmwÜEÄndV - Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen-Änderungsverordnung
Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 21. März 2022
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzung der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens

(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 20. November 2020 mit der Entschließung MEPC.324(75) angenommenen Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 sowie des Protokolls von 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.301(72) vom 13. April 2018, die Entschließung MEPC.305(73) vom 26. Oktober 2018 sowie die Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.315(74) und MEPC.316(74) vom 17. Mai 2019 (BGBl. 2021 II S. 90, 92, 97, 103, 108, 114), werden hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2
Inkraftsetzung der Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens

(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 20. November 2020 mit der Entschließung MEPC.325(75) angenommenen Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) (BGBl. 2013 II S. 42, 44), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.296(72), MEPC.297(72) und MEPC.299(72) vom 13. April 2018 (BGBl. 2020 II S. 401, 402, 405, 410), werden hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 3
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Ballastwasser-Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. April 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Entschließung MEPC.324(75) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen-Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und Energieeffizienz-Kennwert (EEDI))

(angenommen am 20. November 2020)
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

ferner gestützt darauf, dass die Vertragsparteien in MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.882 aufgefordert worden waren, die Änderungen der Anlage VI Anhang VI von MARPOL betreffend das Überprüfungsverfahren für eine Probe von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2 oder Regel 14 Absatz 8) vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden,

nach der auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und betreffend den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Oktober 2021 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. April 2022 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, die vorzeitige Anwendung der als Anlage beigefügten Änderungen in Erwägung zu ziehen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Verfahren für die Probenentnahme und Überprüfung des Schwefelgehalts von ölhaltigem Brennstoff und Energieeffizienz-Kennwert (EEDI))
Anlage

Regel 1 Anwendung

1 Der gesamte Wortlaut der Regel 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Soweit nicht in den Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22 und 22A ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe."Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe."

Regel 2 Begriffsbestimmungen

2 Nach Absatz 51 werden die folgenden neuen Absätze 52 bis 56 angefügt:

"52 Der Ausdruck "Schwefelgehalt von ölhaltigem Brennstoff" bezeichnet die in % m/m gemessene und im Einklang mit einer für die Organisation annehmbaren Norm 1) geprüfte Konzentration von Schwefel in einem ölhaltigen Brennstoff.

53 Der Ausdruck "Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt" bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen ölhaltigen Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als nach Kapitel II-2 Regel 4 Absatz 2.1.1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) gestattet.

54 Der Ausdruck "nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe" bezeichnet eine Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs nach Regel 18 Absatz 8.1.

55 Der Ausdruck "Probe des verwendeten Brennstoffs" bezeichnet eine Probe des auf einem Schiff verwendeten ölhaltigen Brennstoffs.

56 Der Ausdruck "An-Bord-Probe" bezeichnet eine Probe des zur Verwendung an Bord dieses Schiffes vorgesehenen oder zur Verwendung an Bord dieses Schiffes mitgeführten ölhaltigen Brennstoffs."

Regel 14 Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse

3 Nach Absatz 7 werden die folgenden neuen Absätze 8 bis 13 und die zugehörigen Überschriften angefügt:

"Entnahme und Prüfung einer Probe des verwendeten ölhaltigen Brennstoffs oder einer An-Bord-Probe ölhaltigen Brennstoffs

8 Verlangt die zuständige Behörde einer Vertragspartei, dass die Probe des verwendeten Brennstoffs oder die An-Bord-Probe analysiert wird, so hat dies entsprechend dem in Anhang VI niedergelegten Überprüfungsverfahren zu geschehen, um festzustellen, ob der an Bord verwendete oder der zur Verwendung an Bord mitgeführte ölhaltige Brennstoff Absatz 1 oder Absatz 4 entspricht. Beim Ziehen der Probe des verwendeten Brennstoffs sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2) zu berücksichtigen. Beim Ziehen der An-Bord-Probe sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 3) zu berücksichtigen.

9 Die Probe wird von dem Vertreter der zuständigen Behörde in Gegenwart des Vertreters des Schiffes unter Verwendung eines unverwechselbaren Identifizierungsmerkmals versiegelt. Dem Schiff ist die Möglichkeit einzuräumen, ein Probendoppel zu behalten.

Probenentnahmestelle für den verwendeten ölhaltigen Brennstoff

10 Bei jedem Schiff, das den Regeln 5 und 6 unterliegt, sind eine oder mehrere Probenentnahmestellen zur Entnahme typischer Proben des an Bord des Schiffes verwendeten ölhaltigen Brennstoffs unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2) einzubauen oder auszuweisen.

11 Bei einem vor dem 1. April 2022 gebauten Schiff hat der Einbau oder die Ausweisung der in Absatz 10 genannten Probenentnahmestelle(n) spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach Regel 5 Absatz 1.2 am oder nach dem 1. April 2023 zu erfolgen.

12 Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für ein Brennstoffbetriebssystem für einen Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt, der zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord des Schiffes vorgesehen ist.

13 Die zuständige Behörde einer Vertragspartei verwendet zum Zweck der Entnahme einer oder mehrerer typischer Proben des an Bord verwendeten ölhaltigen Brennstoffs nach Möglichkeit die eingebaute(n) oder ausgewiesene(n) Probenentnahmestelle(n), um zu überprüfen, ob der ölhaltige Brennstoff dieser Regel entspricht. Die Entnahme von Proben des ölhaltigen Brennstoffs durch die zuständige Behörde der Vertragspartei hat so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff zu erfolgen."

Regel 18 Verfügbarkeit und Qualität von ölhaltigem Brennstoff

4 Absatz 8.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
8.2 Verlangt eine Verwaltung, dass die typische Probe analysiert wird, so hat dies entsprechend dem in Anhang VI niedergelegten Überprüfungsverfahren zu geschehen, um festzustellen, ob der ölhaltige Brennstoff dieser Anlage entspricht."8.2 Verlangt eine Vertragspartei, dass die typische Probe analysiert wird, so hat dies entsprechend dem in Anhang VI niedergelegten Überprüfungsverfahren zu geschehen, um festzustellen, ob der ölhaltige Brennstoff dieser Anlage entspricht."

Regel 20 Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)

5 Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"3 Für jedes Schiff, das Regel 21 unterliegt, teilt die Verwaltung oder eine andere von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Stelle der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 4) auf elektronischem Weg die vorgeschriebenen und erreichten EEDI-Werte sowie einschlägige Informationen mit und zwar

  1. innerhalb von 7 Monaten nach Abschluss der nach Regel 5 Absatz 4 vorgeschriebenen Besichtigung oder
  2. innerhalb von 7 Monaten nach dem 1. April 2022 bei einem vor dem 1. April 2022 abgelieferten Schiff."

Regel 21 Vorgeschriebener EEDI

6 Tabelle 1 (Reduktionsfaktoren (in Prozent) für den EEDI im Verhältnis zur EEDI-Referenzlinie) und die zugehörigen Fußnoten werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt:

SchiffstypGrößePhase 0
1. Jan. 2013 - 31. Dez. 2014
Phase 1
1. Jan. 2015 - 31. Dez. 2019
Phase 2
1. Jan. 2020 - 31. Dez. 2024
Phase 3
1. Jan. 2025 und danach
Massengutschiff20.000 DWT und mehr0102030
10.000 - 20.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-20 *0-30 *
Gastankschiff10.000 DWT und mehr0102030
2.000 - 10.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-20 *0-30 *
Tankschiff20.000 DWT und mehr0102030
4.000 - 20.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-20 *0-30 *
Containerschiff15.000 DWT und mehr0102030
10.000 - 15.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-20 *0-30 *
Stückgutschiff15.000 DWT und mehr0101530
3.000 - 15.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-15 *0-30 *
Kühlschiff5.000 DWT und mehr0101530
3.000 - 5.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-15 *0-30 *
Tank-Massengutschiff20.000 DWT und mehr0102030
4000 - 20.000 DWTNicht zutreffend0-10*0-20 *0-30 *
LNG-Tankschiff ***10.000 DWT und mehrNicht zutreffend10**2030
Ro-Ro-Frachtschiff
(Schiff für den Transport von Fahrzeugen) ***
10.000 DWT und mehrNicht zutreffend5**1530
2.000 DWT und mehrNicht zutreffend5**2030
Ro-Ro-Frachtschiff ***1.000 - 2.000 DWTNicht zutreffend0-5***0-20*0-30*
1.000 DWT und mehrNicht zutreffend5**2030
Ro-Ro-Fahrgastschiff ***250 - 1.000 DWTNicht zutreffend0-5***0-20*0-30*
für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff ***85.000 BRZ und mehrNicht zutreffend5**2030
mit nicht konventionellem Antriebssystem25.000 - 85.000 BRZNicht zutreffend0-5***0-20*0-30*
*)Der Reduktionsfaktor ist, abhängig von der Größe des Schiffes, durch lineare Interpolation zwischen den beiden Werten zu ermitteln. Der untere Wert des Reduktionsfaktors ist auf die kleinere Schiffsgröße anzuwenden.
**)Phase 1 beginnt für diese Schiffe am 1. September 2015.
***)Der Reduktionsfaktor gilt für Schiffe, die im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 43 am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert werden.
Anmerkung: "Nicht zutreffend" bedeutet, dass kein vorgeschriebener EEDI zur Anwendung kommt.

neu:

SchiffstypGrößePhase 0
1. Jan. 2013
-
31. Dez.
2014
Phase 1
1. Jan. 2015
-
31. Dez.
2019
Phase 2
1. Jan. 2020
-
31. Mär.
2022
Phase 2
1. Jan. 2020
-
31. Dez.
2024
Phase 3
1. Apr. 2022
und danach
Phase 3
1. Jan. 2025
und danach
Massengutschiff20.000 DWT und
mehr
0102030
10.000 und mehr,
aber weniger als
20.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 20 *0 - 30 *
Gastankschiff15.000 DWT und
mehr
0102030
10.000 und mehr,
aber weniger als
15.000 DWT
0102030
2.000 und mehr,
aber weniger als
10.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 20 *0 - 30 *
Tankschiff20.000 DWT und
mehr
0102030
4.000 und mehr,
aber weniger als
20.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 20 *0 - 30 *
Containerschiff200.000 DWT
und mehr
0102050
120.000 und mehr,
aber weniger als
200.000 DWT
0102045
80.000 und mehr,
aber weniger als
120.000 DWT
0102040
40.000 und mehr,
aber weniger als
80.000 DWT
0102035
SchiffstypGrößePhase 0
1. Jan. 2013
-
31. Dez.
2014
Phase 1
1. Jan. 2015
-
31. Dez.
2019
Phase 2
1. Jan. 2020
-
31. Mär.
2022
Phase 2
1. Jan. 2020
-
31. Dez.
2024
Phase 3
1. Apr. 2022
und danach
Phase 3
1. Jan. 2025
und danach
Containerschiff15.000 und mehr,
aber weniger als
40.000 DWT
0102030
10.000 und mehr,
aber weniger als
15.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 20 *15 - 30 *
Stückgutschiff15.000 DWT und
mehr
0101530
3.000 und mehr,
aber weniger als
15.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 15 *0 - 30 *
Kühlfrachtschiff5.000 DWT und
mehr
0101530
3.000 und mehr,
aber weniger als
5.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 15 *0 - 30 *
Tank-Massengutschiff20.000 DWT und
mehr
0102030
4.000 und mehr,
aber weniger als
20.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 10 *0 - 20 *0 - 30 *
LNG-Tankschiff ***10.000 DWT und
mehr
Nicht
zutreffend
10 **2030
Ro-Ro-Frachtschiff (Schiff für den Transport von Fahrzeugen) ***10.000 DWT und
mehr
Nicht
zutreffend
5 **1530
Ro-Ro-Frachtschiff ***2.000 DWT
und mehr
Nicht
zutreffend
5 **2030
1.000 und mehr,
aber weniger als
2.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 5 *, **0 - 20 *0 - 30 *
Ro-Ro-Fahrgastschiff ***1.000 DWT und
mehr
Nicht
zutreffend
5 **2030
250 und mehr,
aber weniger als
1.000 DWT
Nicht
zutreffend
0 - 5 *, **0 - 20 *0 - 30 *
für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff *** mit nicht konventionellem Antriebssystem85.000 BRZ und
mehr
Nicht
zutreffend
5 **2030
25.000 und mehr,
aber weniger als
85.000 BRZ
Nicht
zutreffend
0 - 5 *, **0 - 20 *0 - 30 *
* Der Reduktionsfaktor ist, abhängig von der Größe des Schiffes, durch lineare Interpolation zwischen den beiden Werten zu ermitteln. Der untere Wert des Reduktionsfaktors ist auf die kleinere Schiffsgröße anzuwenden.

** Phase 1 beginnt für diese Schiffe am 1. September 2015.

*** Der Reduktionsfaktor gilt für Schiffe, die im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 43 am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert werden.

Anmerkung: "Nicht zutreffend" bedeutet, dass kein vorgeschriebener EEDI zur Anwendung kommt.

"

7 In Tabelle 2 (Parameter zur Bestimmung der Referenzwerte für die verschiedenen Schiffstypen) wird die erste Zeile mit Bezug auf den in Regel 2 Absatz 25 definierten Schiffstyp durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt:

"Absatz 25 Massengutschiff961,79DWT des Schiffes0,477

neu:

"Absatz 25 Massengutschiff

961,79

DWT des Schiffes, wenn DWT < 279.000
279.000, wenn DWT > 279.000

0,477".

Anhang I Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) Bericht über Bau und Ausrüstung

8 Nach Absatz 2.3.3 werden die folgenden neuen Absätze 2.3.4 und 2.3.5 angefügt:

"2.3.4 Das Schiff ist mit einer oder mehreren ausgewiesenen Probenentnahmestellen nach Regel 14 Absatz 10 oder 11 ausgestattet. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.3.5 Nach Regel 14 Absatz 12 gilt die Verpflichtung zum Einbau oder zur Ausweisung einer oder mehrerer Probenentnahmestellen nach Regel 14 Absatz 10 oder 11 nicht für ein Brennstoffbetriebssystem für einen Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt, der zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord des Schiffes vorgesehen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .".

Anhang VI Brennstoffüberprüfungsverfahren für Proben von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2)

9 Der gesamte Wortlaut des Anhangs VI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Brennstoffüberprüfungsverfahren für Proben von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL
(Regel 18 Absatz 8.2)

Um festzustellen, ob der angelieferte und an Bord des Schiffes verwendete ölhaltige Brennstoff die nach Regel 14 vorgeschriebenen Schwefel-Grenzwerte einhält, ist das nachstehende Verfahren anzuwenden.

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Zur Feststellung des Schwefelgehalts des an ein Schiff gelieferten ölhaltigen Brennstoffs ist die nach Regel 18 Absatz 8.1 vorgeschriebene typische Probe des ölhaltigen Brennstoffs ("MARPOL-Probe") zu verwenden.

1.2 Eine Verwaltung führt das Überprüfungsverfahren mittels ihrer zuständigen Behörde durch.

1.3 Die für die Durchführung des in diesem Anhang niedergelegten Überprüfungsverfahrens zuständigen Labors müssen in vollem Umfang für die Durchführung der Prüfungen akkreditiert sein".

2 Phase 1 des Überprüfungsverfahrens

2.1 Die zuständige Behörde liefert die MARPOL-Probe an das Labor.

2.2 Das Labor geht wie folgt vor:

  1. Es vermerkt im Prüfbericht die Angaben der Siegelnummer und des Probenetiketts;
  2. es bestätigt, dass das Siegel auf der MARPOL-Probe nicht erbrochen war;
  3. es weist jede MARPOL-Probe zurück, deren Siegel erbrochen war.

2.3 Ist das Siegel der MARPOL-Probe nicht erbrochen, so fährt das Labor mit dem Überprüfungsverfahren fort und

  1. stellt sicher, dass die MARPOL-Probe gründlich homogenisiert ist;
  2. zieht zwei Teilproben aus der MARPOL-Probe;
  3. versiegelt die MARPOL-Probe erneut und vermerkt im Prüfbericht die Angaben auf dem neuen Siegel.

2.4 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Anhang V (zweite Fußnote) bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens werden die Ergebnisse der Prüfanalyse als Ergebnisse "A" und "B" bezeichnet.

  1. Liegen die Ergebnisse "A" und "B" innerhalb der Wiederholbarkeitsmarge (r) des Prüfverfahrens, so werden die Ergebnisse als gültig betrachtet.
  2. Liegen die Ergebnisse "A" und "B" nicht innerhalb der Wiederholbarkeitsmarge (r) des Prüfverfahrens, so bleiben die Ergebnisse unberücksichtigt, und es werden vom Labor zwei neue Teilproben entnommen und analysiert. Nachdem diese neuen Teilproben entnommen worden sind, soll die Probenflasche entsprechend Absatz 2.3.3 erneut versiegelt werden.

2.5 Sind die Ergebnisse "A" und "B" gültig, so wird aus diesen beiden Ergebnissen der Mittelwert berechnet; das so ermittelte Ergebnis wird als Ergebnis "X" bezeichnet.

  1. Entspricht das Ergebnis "X" dem nach Anlage VI vorgeschriebenen Grenzwert oder liegt es darunter, so gilt der betreffende ölhaltige Brennstoff als vorschriftsmäßig.
  2. Liegt das Ergebnis "X" über dem nach Anlage VI vorgeschriebenen Grenzwert, so soll Phase 2 des Überprüfungsverfahrens durchgeführt werden; liegt das Ergebnis "X" jedoch um 0,59 R über dem Spezifikationsgrenzwert (wobei R den Reproduzierbarkeitswert des Prüfverfahrens bezeichnet), so wird der ölhaltige Brennstoff als unvorschriftsmäßig betrachtet und keine weitere Prüfung vorgenommen.

3 Phase 2 des Überprüfungsverfahrens

3.1 Wird nach Absatz 2.5.2 Phase 2 des Überprüfungsverfahrens notwendig, so sendet die zuständige Behörde die MARPOL-Probe an ein zweites akkreditiertes Labor.

3.2 Nach Eingang der MARPOL-Probe geht das Labor wie folgt vor:

  1. Es vermerkt im Prüfberichtsbogen die Nummer auf dem bei der Neuversiegelung nach Absatz 2.3.3 angebrachten Siegel und die Angaben auf dem Probenetikett;
  2. es zieht zwei Teilproben aus der MARPOL-Probe;
  3. es versiegelt die MARPOL-Probe erneut und vermerkt im Prüfberichtsbogen die Angaben auf dem neuen Siegel.

3.3 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Anhang V (zweite Fußnote) bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens werden die Ergebnisse der Prüfanalyse als Ergebnisse "C" und "D" bezeichnet.

  1. Liegen die Ergebnisse "C" und "D" innerhalb der Wiederholbarkeitsmarge (r) des Prüfverfahrens, so werden die Ergebnisse als gültig betrachtet.
  2. Liegen die Ergebnisse "C" und "D" nicht innerhalb der Wiederholbarkeitsmarge (r) des Prüfverfahrens, so bleiben die Ergebnisse unberücksichtigt, und es werden vom Labor zwei neue Teilproben entnommen und analysiert. Nachdem diese neuen Teilproben entnommen worden sind, soll die Probenflasche entsprechend Absatz 3.2.3 erneut versiegelt werden.

3.4 Sind die Ergebnisse "C" und "D" gültig und liegen die Ergebnisse "A", "B", "C" und "D" innerhalb des Reproduzierbarkeitswerts (R) des Prüfverfahrens, so berechnet das Labor aus diesen vier Ergebnissen den Mittelwert; das so ermittelte Ergebnis wird als Ergebnis "Y" bezeichnet.

  1. Entspricht das Ergebnis "Y" dem nach Anlage VI vorgeschriebenen Grenzwert oder liegt es darüber, so gilt der betreffende ölhaltige Brennstoff als vorschriftsmäßig.
  2. Liegt das Ergebnis "Y" über dem nach Anlage VI vorgeschriebenen Grenzwert, so erfüllt der betreffende ölhaltige Brennstoff die nach Anlage VI vorgeschriebenen Normen nicht.

3.5 Liegen die Ergebnisse "A", "B", "C" und "D" nicht innerhalb des Reproduzierbarkeitswerts (R) des Prüfverfahrens, so kann die Verwaltung alle Prüfergebnisse verwerfen und nach ihrem Ermessen den gesamten Prüfvorgang wiederholen.

3.6 Die aus dem Überprüfungsverfahren gewonnenen Ergebnisse sind endgültig.

_____
*) Die Akkreditierung erfolgt nach der Norm ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm.

"Überprüfungsverfahren für eine Probe von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL (Regel 18 Absatz 8.2 oder Regel 14 Absatz 8)

Um festzustellen, ob der angelieferte, der an Bord eines Schiffes verwendete oder der zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführte ölhaltige Brennstoff den geltenden Schwefel-Grenzwert der Regel 14 einhält, sind die nachstehenden Überprüfungsverfahren anzuwenden.

Dieser Anhang bezieht sich auf die folgenden typischen Proben von ölhaltigem Brennstoff im Sinne der Anlage VI von MARPOL:

Teil 1 - Probe eines gelieferten ölhaltigen Brennstoffs nach Regel 18 Absatz 8.1 5), im Folgenden als "nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe" im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 54 bezeichnet.

Teil 2 - Probe eines verwendeten 6), zur Verwendung an Bord vorgesehenen oder zur Verwendung an Bord mitgeführten ölhaltigen Brennstoffs nach Regel 14 Absatz 8, im Folgenden als "Probe des verwendeten Brennstoffs" im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 55 und als "An-Bord-Probe" 7) im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 56 bezeichnet.

Teil 1 - Nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Die nach Regel 18 Absatz 8.1 vorgeschriebene typische Probe des ölhaltigen Brennstoffs (nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe) wird verwendet, um den Schwefelgehalt des an ein Schiff gelieferten ölhaltigen Brennstoffs zu überprüfen.

1.2 Eine Vertragspartei führt das Überprüfungsverfahren mittels ihrer zuständigen Behörde durch.

1.3 Ein Labor, welches das in diesem Anhang beschriebene Überprüfungsverfahren für Schwefel durchführt, muss über eine gültige Akkreditierung8 für das anzuwendende Prüfverfahren verfügen.

2 Überprüfungsverfahren - Teil 1

2.1 Die zuständige Behörde übermittelt die nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe an das Labor.

2.2 Das Labor geht wie folgt vor:

  1. Es vermerkt im Prüfbericht die Angaben der Siegelnummer und des Probenetiketts;
  2. es vermerkt im Prüfbericht den Zustand des Siegels der Probe bei ihrem Eingang;
  3. es weist jede Probe zurück, deren Siegel vor ihrem Eingang erbrochen war und vermerkt diese Zurückweisung im Prüfbericht.

2.3 Ist das Siegel der Probe bei ihrem Eingang nicht erbrochen, so fährt das Labor mit dem Überprüfungsverfahren fort und

  1. entsiegelt die Probe;
  2. stellt sicher, dass die Probe gründlich homogenisiert ist;
  3. zieht zwei Teilproben aus der Probe;
  4. versiegelt die Probe erneut und vermerkt im Prüfbericht die Angaben auf dem neuen Siegel.

2.4 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Regel 2 Absatz 52 bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens - Teil 1 werden die Ergebnisse der Prüfanalyse als Ergebnisse "1A" und "1B" bezeichnet.

  1. Die Ergebnisse 1A und 1B werden im Prüfbericht entsprechend den Anforderungen des Prüfverfahrens vermerkt.
  2. Liegen die Ergebnisse 1A und 1B innerhalb der Wiederholbarkeit (r) 9) des Prüfverfahrens, so werden die Ergebnisse als gültig betrachtet.
  3. Liegen die Ergebnisse 1A und 1B nicht innerhalb der Wiederholbarkeit (r) des Prüfverfahrens, so bleiben beide Ergebnisse unberücksichtigt und es werden vom Labor zwei neue Teilproben entnommen und geprüft. Nachdem diese neuen Teilproben entnommen worden sind, ist die Probenflasche nach Absatz 2.3.4 erneut zu versiegeln.
  4. Wird zweimal kein Ergebnis erzielt, bei dem 1A und 1B innerhalb der Wiederholbarkeit liegen, so ist die Ursache hierfür durch das Labor zu untersuchen und zu beseitigen, bevor die Probe weiteren Prüfungen unterzogen wird. Ist dieses Problem behoben, werden nach Absatz 2.3 zwei neue Teilproben entnommen. Nachdem diese neuen Teilproben entnommen worden sind, ist die Probe nach Absatz 2.3.4 erneut zu versiegeln.

2.5 Sind die Ergebnisse 1A und 1B gültig, so wird aus diesen beiden Ergebnissen der Mittelwert berechnet. Der Mittelwert wird als "X" bezeichnet und ist im Prüfbericht zu vermerken.

  1. Ist das Ergebnis X gleich oder kleiner als der geltende Grenzwert nach Regel 14, so gilt der ölhaltige Brennstoff als vorschriftsmäßig.
  2. Ist das Ergebnis X größer als der geltende Grenzwert nach Regel 14, so gilt der ölhaltige Brennstoff als nicht vorschriftsmäßig.

Tabelle 1: Zusammenfassung des Verfahrens für Teil 1 - Nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe

Auf Grundlage des in Regel 2 Absatz 52 bezeichneten Prüfverfahrens
Geltender Grenzwert % m/m: VErgebnis 2.5.1: X < VErgebnis 2.5.2: X > V
0,10vorschriftsmäßignicht vorschriftsmäßig
0,50
Angabe des Ergebnisses X mit 2 Dezimalstellen

2.6 Die im Zuge dieses Überprüfungsverfahrens ermittelten Endergebnisse werden von der zuständigen Behörde beurteilt.

2.7 Das Labor stellt der zuständigen Behörde, die das Überprüfungsverfahren durchführt, eine Abschrift des Prüfberichts zur Verfügung.

Teil 2 - Probe des verwendeten Brennstoffs und An-Bord-Probe

3 Allgemeine Vorschriften

3.1 Die Probe des verwendeten Brennstoffs beziehungsweise die An-Bord-Probe wird verwendet, um den in der Probe zum Zeitpunkt der Probenentnahme enthaltenen Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs zu überprüfen.

3.2 Eine Vertragspartei führt das Überprüfungsverfahren mittels ihrer zuständigen Behörde durch.

3.3 Ein Labor, welches das in diesem Anhang beschriebene Überprüfungsverfahren für Schwefel durchführt, muss über eine gültige Akkreditierung 10) für das anzuwendende Prüfverfahren verfügen.

4 Überprüfungsverfahren - Teil 2

4.1 Die zuständige Behörde übermittelt die Probe des verwendeten Brennstoffs oder die An-Bord-Probe an das Labor.

4.2 Das Labor geht wie folgt vor:

  1. Es vermerkt im Prüfbericht die Angaben der Siegelnummer und des Probenetiketts;
  2. es vermerkt im Prüfbericht den Zustand des Siegels der Probe bei ihrem Eingang;
  3. es weist jede Probe zurück, deren Siegel vor ihrem Eingang erbrochen war und vermerkt diese Zurückweisung im Prüfbericht.

4.3 Ist das Siegel der Probe bei ihrem Eingang nicht erbrochen, so fährt das Labor mit dem Überprüfungsverfahren fort und

  1. entsiegelt die Probe;
  2. stellt sicher, dass die Probe gründlich homogenisiert ist;
  3. zieht zwei Teilproben aus der Probe;
  4. versiegelt die Probe erneut und vermerkt im Prüfbericht die Angaben auf dem neuen Siegel.

4.4 Die beiden Teilproben sind nacheinander nach Maßgabe des in Regel 2 Absatz 52 bezeichneten Prüfverfahrens zu prüfen. Für die Zwecke dieses Überprüfungsverfahrens - Teil 2 werden die ermittelten Ergebnisse als Ergebnisse "2A" und "2B" bezeichnet.

  1. Die Ergebnisse 2A und 2B werden im Prüfbericht entsprechend den Anforderungen des Prüfverfahrens vermerkt.
  2. Liegen die Ergebnisse 2A und 2B innerhalb der Wiederholbarkeit (r) 11) des Prüfverfahrens, so werden die Ergebnisse als gültig betrachtet.
  3. Liegen die Ergebnisse 2A und 2B nicht innerhalb der Wiederholbarkeit (r) des Prüfverfahrens, so bleiben beide Ergebnisse unberücksichtigt und es werden vom Labor zwei neue Teilproben entnommen und geprüft. Nachdem diese neuen Teilproben entnommen worden sind, ist die Probenflasche nach Absatz 4.3.4 erneut zu versiegeln.
  4. Wird zweimal kein Ergebnis erzielt, bei dem 2A und 2B innerhalb der Wiederholbarkeit liegen, so ist die Ursache hierfür durch das Labor zu untersuchen und zu beseitigen, bevor die Probe weiteren Prüfungen unterzogen wird. Ist dieses Problem behoben, werden nach Absatz 4.3 zwei neue Teilproben entnommen. Nachdem diese neuen Teilproben entnommen worden sind, ist die Probe nach Absatz 4.3.4 erneut zu versiegeln.

4.5 Sind die Ergebnisse 2A und 2B gültig, so wird aus diesen beiden Ergebnissen der Mittelwert berechnet. Dieser Mittelwert wird als "Z" bezeichnet und ist im Prüfbericht zu vermerken.

  1. Ist Z gleich oder kleiner als der geltende Grenzwert nach Regel 14, so gilt der in der geprüften Probe enthaltene Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs als vorschriftsmäßig.
  2. Ist Z größer als der geltende Grenzwert nach Regel 14, jedoch kleiner oder gleich dem geltenden Grenzwert + 0,59R (wobei R die Vergleichbarkeit des Prüfverfahrens ist) 12), so gilt der in der geprüften Probe enthaltene Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs als vorschriftsmäßig.
  3. Ist Z größer als der geltende Grenzwert nach Regel 14 + 0,59R, so gilt der in der geprüften Probe enthaltene Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs als nicht vorschriftsmäßig.

Tabelle 2: Zusammenfassung des Verfahrens für Proben des verwendeten Brennstoffs und An-Bord-Proben 13)

Auf Grundlage des in Regel 2 Absatz 52 bezeichneten Prüfverfahrens
Geltender Grenzwert
% m/m: V
Randwert für die
Prüfung: W
Ergebnis 4.5.1:
Z < V
Ergebnis 4.5.2:

V < Z < W

Ergebnis 4.5.3:
Z > W
0,100,11vorschriftsmäßigvorschriftsmäßignicht vorschriftsmäßig
0,500,53
Angabe des Ergebnisses Z mit 2 Dezimalstellen

4.6 Die im Zuge dieses Überprüfungsverfahrens ermittelten Endergebnisse werden von der zuständigen Behörde beurteilt.

4.7 Das Labor stellt der zuständigen Behörde, die das Überprüfungsverfahren durchführt, eine Abschrift des Prüfberichts zur Verfügung."


Entschließung MEPC.325(75) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- Änderungen der Regel E-1 und des Anhangs I

(Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen und
Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung)

(angenommen am 20. November 2020)
(BGBl. II Nr. 6 vom 28.03.2022 S. 155)



(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Ballastwasser-Übereinkommens betreffend Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen und das Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung -

  1. beschließt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen der Regel E-1 und des Anhangs I;
  2. bestimmt nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Dezember 2021 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Ballastwasser-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juni 2022 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, in Erwägung zu ziehen, die Änderungen der Regel E-1 betreffend Inbetriebnahmeprüfungen unter Berücksichtigung der Leitlinien für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWM.2/Circ.70/Rev.1) in der jeweils geänderten Fassung so bald wie möglich auf Schiffe anzuwenden, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen;
  5. beschließt, dass die im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfung vorgenommene Analyse indikativ erfolgen soll;
  6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe d des Ballastwasser-Übereinkommens allen Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  7. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Ballastwasser-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  8. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des Ballastwasser-Übereinkommens zu erstellen.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von SchiffenAnlage

Regel E-1 Besichtigungen

1 Absatz 1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.1 einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel E-2 oder E-3 erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird. Bei dieser Besichtigung muss überprüft werden, ob der nach Regel B-1 erforderliche Ballastwasser-Behandlungsplan sowie die dazugehörige Bauausführung und Ausrüstung, die dazugehörigen Systeme und Einrichtungen, die dazugehörige allgemeine Anordnung und die dazugehörigen Werkstoffe oder Verfahren in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;".1 einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel E-2 oder E-3 erforderliche Zeugnis zum ersten Mal ausgestellt wird. Bei dieser Besichtigung muss überprüft werden, ob der nach Regel B-1 erforderliche Ballastwasser-Behandlungsplan sowie die dazugehörige Bauausführung und Ausrüstung, die dazugehörigen Systeme und Einrichtungen, die dazugehörige allgemeine Anordnung und die dazugehörigen Werkstoffe oder Verfahren in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen. Diese Besichtigung muss bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien +) eine Inbetriebnahmeprüfung zur Validierung des Einbaus eines Ballastwasser-Behandlungssystems durchgeführt worden ist, mit welcher nachgewiesen worden ist, dass dessen mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren ordnungsgemäß funktionieren;"

2 Absatz 1.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.5 einer je nach Sachlage allgemeinen oder teilweisen zusätzlichen Besichtigung, die durchgeführt wird nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung der Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, die beziehungsweise der erforderlich ist, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung wirksam durchgeführt worden ist, sodass das Schiff den Vorschriften dieses Übereinkommens entspricht.".5 einer je nach Sachlage allgemeinen oder teilweisen zusätzlichen Besichtigung, die durchgeführt wird nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung der Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeinen Anordnung und Werkstoffe, die beziehungsweise der erforderlich ist, damit das Schiff in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung wirksam durchgeführt worden ist, so dass das Schiff den Vorschriften dieses Übereinkommens entspricht. Wird eine zusätzliche Besichtigung anlässlich des Einbaus eines Ballastwasser-Behandlungssystems durchgeführt, so muss diese Besichtigung bestätigen, dass unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien +) eine Inbetriebnahmeprüfung zur Validierung des Einbaus des Systems durchgeführt worden ist, mit welcher nachgewiesen worden ist, dass dessen mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren ordnungsgemäß funktionieren."

.

Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-BehandlungAnhang I

3 Die Fußnote zu "IMO-Nummer" unter dem Punkt "Angaben zum Schiff" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2) Durch Entschließung A.600(15) von der Organisation angenommenes IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System."Durch Entschließung A.1117(30) von der Organisation angenommenes IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System in der jeweils geänderten Fassung."

4 Der Wortlaut unter der Überschrift "Angaben zu der/den verwendeten Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung"

Verwendete Methode der Ballastwasser-Behandlung ...

(gegebenenfalls) Einbaudatum....

(gegebenenfalls) Name des Hersteller ....

Die auf diesem Schiff hauptsächlich verwendete(n) Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung entspricht/entsprechen

[ ] Regel D-1

[ ] Regel D-2
(Beschreibung) ....

[ ] Das Schiff unterliegt Regel D-4.

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Verwendete Methode der Ballastwasser-Behandlung . . . . . . . . .

(gegebenenfalls)
Einbaudatum (TT/MM/JJJJ) . . . . . . . . .

(gegebenenfalls)
Name des Herstellers. . . . . . . . . . . . . . .

Die auf diesem Schiff hauptsächlich verwendete(n) Methode(n) der Ballastwasser-Behandlung entspricht/entsprechen:

[ ] Regel D-1

[ ] Regel D-2 (Beschreibung)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

[ ] das Schiff unterliegt Regel D-4

[ ] einem anderen Ansatz nach Regel

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . "

1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Norm ISO 8754:2003 Mineralölerzeugnisse - Bestimmung des Schwefelgehalts - Energiedispersive Röntgenfluoreszenz-Spektrometrie verwiesen.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2019 für die Probenentnahme an Bord zum Zweck der Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigem Brennstoff (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.864/Rev.1) verwiesen.

3) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2020 für die Probenentnahme an Bord von ölhaltigem Brennstoff, der für die Verwendung an Bord eines Schiffes vorgesehen ist oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.889), verwiesen.

4) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) in der von der Organisation geänderten Fassung verwiesen.

5) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Proben, die nach den Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.182(59)) entnommen wurden.

6) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Proben, die nach den Richtlinien von 2019 für die Probenentnahme an Bord zum Zweck der Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigem Brennstoff (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.864/Rev.1) entnommen wurden.

7) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien von 2020 für die Probenentnahme an Bord von ölhaltigem Brennstoff, der für die Verwendung an Bord eines Schiffes vorgesehen ist oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.889), verwiesen.

8) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Zur Durchführung der beschriebenen Prüfung des Schwefelgehalts nach der Norm ISO 8754:2003 muss das Labor nach der Norm ISO/IEC 17025:2017 oder einer gleichwertigen Norm akkreditiert sein.

9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Berechnung der Wiederholbarkeit (r) erfolgt nach der Norm ISO 4259-2:2017 und entsprechend den Festlegungen in dem angewandten Prüfverfahren.

10) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Zur Durchführung der beschriebenen Prüfung des Schwefelgehalts nach der Norm ISO 8754:2003 muss das Labor nach der Norm ISO/IEC 17025:2017 oder einer gleichwertigen Norm akkreditiert sein.

11) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Berechnung der Wiederholbarkeit (r) erfolgt nach der Norm ISO 4259-2:2017 und entsprechend den Festlegungen in dem angewandten Prüfverfahren.

12) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Berechnung der Vergleichbarkeit (R) erfolgt nach der Norm ISO 4259-2:2017 und entsprechend den Festlegungen in dem angewandten Prüfverfahren.

13) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Ergebnisse der von dem Unternehmen selbst oder anderen Stellen durchgeführten Prüfungen liegen außerhalb des MARPOL-Verfahrens und sollen daher im Rahmen des in der Norm ISO 4259-2:2017 dargestellten Ansatzes für vom Anwender gezogene Proben berücksichtigt werden.

+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen (BWM.2/Circ.70/Rev.1) in der jeweils geänderten Fassung verwiesen.



ENDE