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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Vom 13. Januar 2012
(BGBl. Nr. 5 vom 30.01.2012 S. 103)


Es verordnen:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter " , Abstempelung der Kennzeichenschilder" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "nach" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters."

3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

  1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
  2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt."

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen."

b) In Absatz 12 wird nach der Angabe "Absatz 5 Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "sowie das" durch die Wörter "oder das entsprechende" ersetzt.

7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen."Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen."

8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter " , bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Außerbetriebsetzung" die Wörter ", bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen" eingefügt.

9. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Betriebszeitraum" die Wörter "bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf," eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. das Datum der
  1. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
  2. Entstempelung des Kennzeichens,
"7. das Datum der

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,"

10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Betriebszeitraum," die Wörter "bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf," eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.  das Datum der
  1. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
  2. Entstempelung des Kennzeichens,
"7. das Datum der

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,"

11. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Entstempelung" die Wörter "und bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt" eingefügt.

12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Betriebszeitraum," die Wörter "bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung," eingefügt.

13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a" ersetzt.

14. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe " § 4 Absatz 1" ein Komma und die Angabe " § 8 Absatz 1a Satz 6" eingefügt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. entgegen § 8 Absatz 1 a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,".

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 9. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abstellt,"9. entgegen § 8 Absatz 1 a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt,"

15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben

"ASL Aschersleben-Staßfurt",

"AZE Anhalt-Zerbst",

"BBG Bernburg",

"BÖ Bördekreis",

"BTF Bitterfeld",

"DE Dessau, Stadt",

"HBS Halberstadt",

"KÖT Köthen",

"ML Mansfelder Land",

"MQ Merseburg-Querfurt",

"OK Ohrekreis",

"QLB Quedlinburg",

"SBK Schönebeck",

"SGH Sangerhausen",

"SK Saalkreis",

"WR Wernigerode" und "WSF Weißenfels" werden gestrichen.

bb) Nach der Angabe "ABG Altenburger Land" wird die Angabe "ABI Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

cc) Nach der Angabe "BIT Bitburg-Prüm" wird die Angabe "BK Börde" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "DD Dresden, Stadt" wird die Angabe "DE Dessau-Roßlau, Stadt" eingefügt.

ee) Nach der Angabe "HY Hoyerswerda, Stadt" wird die Angabe "HZ Harz" eingefügt.

ff) Nach der Angabe"MS Münster" wird die Angabe "MSH Mansfeld-Südharz" eingefügt.

gg) Nach der Angabe "SIM Rhein-Hunsrück-Kreis" wird die Angabe "SK Saalekreis" eingefügt.

hh) Nach der Angabe "SLF Saalfeld-Rudolstadt" wird die Angabe "SLK Salzlandkreis" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland" wird die Angabe "ASL Aschersleben-Staßfurt Salzlandkreis" eingefügt.

bb) Nach der Angabe "AU Aue Aue-Schwarzenberg" wird die Angabe "AZE Anhalt-Zerbst Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

cc) Nach der Angabe "AZE Anhalt Zerbst Anhalt-Bitterfeld" wird die Angabe "BBG Bernburg Salzlandkreis" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "BNA Borna Leipziger Land" wird die Angabe "BÖ Bördekreis Börde" eingefügt.

ee) Nach der Angabe "BSK Beeskow Oder-Spree" wird die Angabe "BTF Bitterfeld Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

ff) Nach der Angabe "HAB Hammelburg Bad-Kissingen" wird die Angabe "HBS Halberstadt Harz" eingefügt.

gg) Nach der Angabe "KÖN Königshofen i. Grabfeld Rhön-Grabfeld" wird die Angabe "KÖT Köthen Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

hh) Nach der Angabe "MHL Mühlhausen Unstrut-Hainich-Kreis" wird die Angabe "ML Mansfelder Land Mansfeld-Südharz" eingefügt.

ii) Nach der Angabe "MON Monschau Aachen" wird die Angabe "MQ Merseburg-Querfurt Saalekreis" eingefügt.

jj) Nach der Angabe "ÖHR Öhringen Hohenlohekreis" wird die Angabe "OK Ohrekreis Börde" eingefügt.

kk) Nach der Angabe "QFT Querfurt Merseburg-Querfurt" wird die Angabe "QLB Quedlinburg Harz" eingefügt.

ll) Nach der Angabe "SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz" wird die Angabe "SBK Schönebeck Salzlandkreis" eingefügt.

mm) Nach der Angabe "SFT Staßfurt Aschersleben-Staßfurt" wird die Angabe "SGH Sangerhausen Mansfeld-Südharz" eingefügt.

nn) Nach der Angabe "WOS Wolfstein Freyung-Grafenau" wird die Angabe "WR Wernigerode Harz" eingefügt.

oo) Nach der Angabe "WS Wasserburg a. Inn Rosenheim" wird die Angabe "WSF Weißenfels Burgenlandkreis" eingefügt.

16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben "DBR Bad Doberan", "GÜ Güstrow", "NVP Nordvorpommern", "OVP Ostvorpommern" und "UER Uecker-Randow" werden gestrichen.

bb) In der Angabe "HST Hansestadt Stralsund, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern" wird das Wort "Nordvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Rügen" ersetzt.

cc) Nach der Angabe "LOS Oder-Spree" wird die Angabe "LRO Landkreis Rostock" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "VER Verden" wird die Angabe "VG Vorpommern-Greifswald" eingefügt.

ee) Nach der Angabe "VK Völklingen, Stadt" wird die Angabe "VR Vorpommern-Rügen" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe "ANK Ostvorpommern in Anklam Ostvorpommern" wird in der Spalte "Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises" das Wort "Ostvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

bb) In der Angabe "BÜZ Bützow Güstrow" wird das Wort "Güstrow" durch die Wörter "Landkreis Rostock" ersetzt.

cc) Nach der Angabe "CR Crailsheim Schwäbisch Hall" wird die Angabe "DBR Bad Doberan Landkreis Rostock" eingefügt.

dd) In der Angabe "GMN Grimmen Nordvorpommern" wird das Wort "Nordvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Rügen" ersetzt.

ee) Nach der Angabe "GUB Guben Spree-Neiße" wird die Angabe "GÜ Güstrow Landkreis Rostock" eingefügt.

ff) In der Angabe "GW Greifswald Ostvorpommern" wird das Wort "Ostvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

gg) Nach der Angabe "NT Nürtingen Esslingen" wird die Angabe "NVP Nordvorpommern Vorpommern-Rügen" eingefügt.

hh) Nach der Angabe "OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis" wird die Angabe "OVP Ostvorpommern Vorpommern-Greifswald" eingefügt.

ii) In der Angabe "PW Pasewalk Uecker-Randow" wird das Wort "Uecker-Randow" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

jj) In der Angabe "RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern" wird das Wort "Nordvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Rügen" ersetzt.

kk) In der Angabe "ROS Rostock Bad Doberan" werden die Wörter "Bad Doberan" durch die Wörter "Landkreis Rostock" ersetzt.

ll) In der Angabe "SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz" wird das Wort "Uecker-Randow" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

mm) In der Angabe "TET Teterow Güstrow" wird das Wort "Güstrow" durch die Wörter "Landkreis Rostock" ersetzt.

nn) In der Angabe "UEM Ueckermünde Uecker Randow" wird das Wort "Uecker-Randow" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

oo) Nach der Angabe "UEM Ueckermünde Uecker-Randow" wird die Angabe "UER Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald" eingefügt.

pp) In der Angabe "WLG Wolgast Ostvorpommern" wird das Wort "Ostvorpommern" durch das Wort "Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "HI Hildesheim" die Angabe "HK Landkreis Heidekreis" eingefügt und die Angabe "SFA Soltau-Fallingbostel" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Inder Angabe "FAL Fallingbostel Soltau-Fallingbostel" wird in der Spalte "Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises" das Wort "Soltau-Fallingbostel" durch die Wörter "Landkreis Heidekreis" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "SF Oberallgäu in Sonthofen Oberallgäu" wird die Angabe "SFA Soltau-Fallingbostel Landkreis Heidekreis" eingefügt.

cc) In der Angabe "SOL Soltau Soltau-Fallingbostel" wird in der Spalte "Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises" das Wort "Soltau-Fallingbostel" durch die Wörter "Landkreis Heidekreis" ersetzt.

18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "WW Westerwald in Montabaur" die Angabe "WZ Wetzlar, Stadt" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis" gestrichen.

19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.

aufgehoben.

20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt geändert:

aa) Das Wort "mehrspurigen" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "Buchstabe a oder b" werden durch die Wörter "Buchstabe a, b oder c" ersetzt.

cc) Die Wörter "Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c" werden durch die Wörter "Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d" ersetzt.

dd) Nach dem Wort "Änderungen" werden die Wörter "oder den Anbau von Zubehör" eingefügt.

b) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen

Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen.

1. einzeiliges Kennzeichen

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

2. zweizeiliges Kennzeichen

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

3. Kraftradkennzeichen

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.

4. Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen Zeile auch in der Mitte angebracht werden."

c) In Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b werden Satz 1 und 2

Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus.

gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter "sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens" gestrichen.

2. Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:

"127 Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im ZFZR 0,20".

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift "Fahrerlaubnis und Führerschein" durch die Überschrift "Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung" ersetzt.

2. In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte"Gegenstand" am Ende die Wörter "; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" angefügt.

3. In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Fahrgastbeförderung" die Wörter " , Erteilung einer Fahrberechtigung" eingefügt.

4. Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:

"202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes 19,20".

5. In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern "Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; " die Wörter "Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;" eingefügt.

6. Der Gebührennummer 221 wird in Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "um 5,10 Euro." folgender Satz angefügt:

"Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro."

7. Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gegenstand" wird das Wort "(aufgehoben)" durch die Angabe

"Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens

Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro."

ersetzt.

b) In der Spalte "Gebühr Euro" ist die Angabe "10,20" einzufügen.

8. In der Gebührennummer 223 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "52,30" durch die Angabe "49,70" ersetzt.

9. Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:

"223.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50".

10. In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte "Gegenstand" in Satz 2 die Angabe "Nummern 227.2 und 227.3" durch die Angabe "Nummer 227.3" ersetzt.

11. In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Betriebserlaubnis" die Angabe "nach § 21 StVZO" eingefügt.

12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "eigenen" das Wort "amtlichen" und nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter " , Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" gestrichen.

13. Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:

"227.6 Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 26,30".

14. In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "21,50 bis 93,10" durch die Angabe "21,50 bis 200,00" ersetzt.

15. In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" eingefügt.

16. In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "Klassen C1, C1E" die Wörter "oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" angefügt.

17. Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase

Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7.

Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.

"413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase

Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85."

18. Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70

"413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70

"413.5.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr 21,20 bis 98,00

413.5.1.2 Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr 11,95 bis 55,20".

19. Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7

413.5.1.3Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)6,20 bis 18,40
413.5.1.4Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)16,30 bis 98,00
413.5.1.5Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)9,20 bis 55,20
413.5.1.6Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)10,90 bis 98,00
413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)6,20 bis 55,20

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 175 wird wie folgt gefasst:

"175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- nen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1

§ 4 Abs. 1

§ 8 Abs. 1a Satz 6

§ 9 Abs. 3 Satz 5 § 16 Abs. 2 Satz 7 § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3

§ 48 Nr. 1

50 Euro".

2. Nummer 177 wird wie folgt gefasst:

"177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 8 Abs. 1a Satz 6

§ 9 Abs. 3 Satz 5 § 48 Nr. 9

40 Euro".

Artikel 5
Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt."

Artikel 6 12
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

aufgehoben

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.