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Änderungstext
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 10. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 21 vom 16.05.2012 S. 1086)
Es verordnen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.
b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch | " § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch". |
Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt:
" § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen".
c) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:
"Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen".
d) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.
1a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:
"Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig."
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 3 und 4" ersetzt.
1b. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
"Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. | "Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind." |
b) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle, | "b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,". |
c) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort "neue" gestrichen.
d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "bei allen Maßnahmen zur Prüfung" durch die Wörter "auf deren Anforderung hin" ersetzt.
e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen. | "(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen." |
3. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder des § 21 den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."
b) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 13 wird nach der Angabe "(ABl. Nr. L 206 vom 15.08.2003 S. 29)" das Wort "oder" eingefügt.
bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008".
c) In Absatz 3a werden nach dem Wort "Minderungsstufen" die Wörter "oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008" eingefügt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2005 S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. Nr. L 313 vom 29.11.2005 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."
4. § 47a
§ 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nummer 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
- Kraftfahrzeuge mit
- Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
- Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
- rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;
- Versicherungskennzeichen;
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Nummern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden.
(3) Als Nachweis über die Untersuchung der Abgase hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Muster auszuhändigen und bei positivem Ergebnis eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Absatz 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nummer 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.
(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Absatz 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend.
(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII und für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt worden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entsprechend.
(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3.
wird aufgehoben.
5. § 47d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch
Für Kraftfahrzeuge, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/3/EG (ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 36) geändert worden ist, fallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben. | " § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften zu ermitteln. (2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben." |
6. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:
" § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen."
7. § 69a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,".
b) In Absatz 5 wird die Nummer 5b
5b) entgegen § 47a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Absatz 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Absatz 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 7 Satz 5 oder Absatz 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Absatz 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs verstößt,
aufgehoben.
8. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar.
die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.
Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften
jeweils spätestens anzuwenden.
....
*) Treibhauspotenzial-Wert."
9. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist. | "1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht." |
b) Nummer 1.2.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "4.8.2.2" durch die Angabe "6.8.2.2" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "4.8.2.1" durch die Angabe "6.8.2.1" ersetzt.
c) Nummer 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.2.1.2 Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 4.8.2 ausgenommen:
| "1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit 1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben, 1.2.1.2.1.2 Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, 1.2.1.2.2 Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind, 1.2.1.2.3 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 1.2.1.2.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler." |
d) In Nummer 1.3.1 wird das Wort ", Auspuffanlage" gestrichen.
e) Nummer 2.1.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
| "
". |
f) In Nummer 2.1.6.2.1 werden die Wörter "in den ersten 72 Monaten" durch die Wörter "bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten" ersetzt.
g) In Nummer 2.2 werden nach der Angabe "Nummer 2.1.2.1 " die Wörter "und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse 5 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1" eingefügt.
h) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. | "Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Begutachtung nach § 21." durch die Wörter "der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)." ersetzt.
i) In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. | "Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung." |
j) Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Zulassungszeitraum" durch das Wort "Betriebszeitraum" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.
wird aufgehoben.
k) Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. | "Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind." |
bb) Satz 4
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.
wird aufgehoben.
l) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "4.8.2" durch die Angabe "6.8.2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. | "Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden." |
m) In Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe "4.8.5" durch die Angabe "6.8.5" ersetzt.
n) In Nummer 3.1.4.5 Satz 1 werden die Wörter "längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle" durch die Wörter "längstens während eines Kalendertages" ersetzt.
o) Nummer 3.1.5 wird durch folgende Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt:
alt | neu |
3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1 die Untersuchungsart, 3.1.5.2 das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, 3.1.5.3 das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, 3.1.5.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, 3.1.5.5 die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, 3.1.5.6 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), 3.1.5.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, 3.1.5.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, 3.1.5.9 das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, 3.1.5.10 die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Nummer 3.1.4.5, 3.1.5.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, 3.1.5.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen, 3.1.5.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, 3.1.5.14 Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel, 3.1.5.15 Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, 3.1.5.16 Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, 3.1.5.17 Anordnung der Wiedervorführpflicht, 3.1.5.18 Angaben über Entgelte/Gebühren, 3.1.5.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung, 3.1.5.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen. | "3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.
3.1.5.1 Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 3.1.5.1.1 die Untersuchungsart, 3.1.5.1.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen "D", 3.1.5.1.3 den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, 3.1.5.1.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer, 3.1.5.1.5 die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern, 3.1.5.1.6 die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 3.1.5.1.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, 3.1.5.1.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, 3.1.5.1.9 das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung, 3.1.5.1.10 die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, 3.1.5.1.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle, 3.1.5.1.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId, 3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, 3.1.5.1.14 anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung, 3.1.5.1.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, 3.1.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette, 3.1.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht, 3.1.5.1.18 Entgelte/Gebühren, 3.1.5.1.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung, 3.1.5.1.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen. 3.1.5.2 Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen: 3.1.5.2.1 Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder 3.1.5.2.2 die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate. 3.1.6 Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig." |
p) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.2.5.1 die Prüfungsart, 3.2.5.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, 3.2.5.3 das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, 3.2.5.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, 3.2.5.5 die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, 3.2.5.6 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen), 3.2.5.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, 3.2.5.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, 3.2.5.9 das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, 3.2.5.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle, 3.2.5.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI, 3.2.5.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, 3.2.5.13 Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel, 3.2.5.14 Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich, 3.2.5.15 Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, 3.2.5.16 Anordnung der Wiedervorführpflicht. | "3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.
3.2.5.1 Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 3.2.5.1.1 die Prüfungsart, 3.2.5.1.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs, 3.2.5.1.3 Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist, 3.2.5.1.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer, 3.2.5.1.5 die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern, 3.2.5.1.6 die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 3.2.5.1.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung, 3.2.5.1.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen, 3.2.5.1.9 das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung, 3.2.5.1.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle, 3.2.5.1.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId, 3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, 3.2.5.1.13 Entgelte, Gebühren, 3.2.5.2.14 anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel, 3.2.5.2.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, 3.2.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke, 3.2.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht. 3.2.5.2 Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen: 3.2.5.2.1 Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder 3.2.5.2.2 die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate." |
10. Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.
11. Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen, | "2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,". |
b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie entsprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen, | "2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,". |
c) In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wird die Angabe ", AU" gestrichen.
d) In Nummer 3.1 wird die Zahl "24" durch die Zahl "23" ersetzt.
12. Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen, | "Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen." |
b) In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "und/oder Prüfbescheinigungen" gestrichen.
c) In Nummer 2.4.1.1 werden die Wörter "Land- und Baumaschinenmechaniker" durch die Wörter "Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik" ersetzt. (red. Anm.: gemeint ist wohl in Nummer 2.4.1.1.11)
d) In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann, | "Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann." |
13. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.2 Prüfstützpunkte
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. | "2.2 Prüfstützpunkte
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt." |
b) In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter "Vorschriften ist" durch die Wörter "Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind" ersetzt.
c) In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter "nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle" durch die Wörter "nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle" und die Wörter "nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa" durch die Wörter "nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa" ersetzt.
d) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe "Nummer 3.3" die Wörter "und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind," eingefügt.
e) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:
"3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird."
f) In Nummer 4.1 wird die Angabe "Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18" durch die Angabe "Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26" ersetzt.
g) Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
| "Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
." |
14. Die Anlage IXa
.
Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen Anlage IXa
(§ 47a Absatz 5)
Die Plakette kann auch auf einem runden weißen (RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein. Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:
Kantenlänge des äußeren Sechsecks 17,5 mm Kantenlänge des inneren Sechsecks 5 mm Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 3 mm Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 1 mm Strichdicke 0,7 mm Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks 1,5 mm Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
2002 blau 2003 gelb 2004 braun 2005 rosa 2006 grün 2007 orange. Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005 grün RAL 6018 gelb RAL 1012 blau RAL 5015 orange RAL 2000 braun RAL 8004 rosa RAL 3015. 2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift auszuführen.
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
5. (weggefallen)
6. Die Plaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes genehmigen. Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten beziehen die Plaketten von den örtlich zuständigen Handwerkskammern oder von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, wenn diese die Anerkennung ausgesprochen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersuchungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre lang aufzubewahren.
wird aufgehoben.
15. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Personenkraftwagen" die Wörter "im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX," eingefügt.
b) Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."
c) Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."
d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
4. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten."
e) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.6 eingefügt:
"3.1.6 Schadstoffklasse S 6
Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5."
f) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten."
g) In Nummer 3.4.2 Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2005 S. 1)" gestrichen.
16. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt:
Zur Vorschrift des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | |
" § 47 Absatz 1a | Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1), geändert durch
| |
und | die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1), geändert durch
|
b) Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Artikel 1 bis 5 Anhang | der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 25)." |
c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt:
Zur Vorschrift des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | |
" § 47 Absatz 6a | Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2005 S. 1), geändert durch
| |
und | die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. Nr. L 313 vom 29.11.2005 S. 1), geändert durch:
|
d) Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:
"d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 106 vom 27.04.2005 S. 17),
e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 227 vom 19.08.2006 S. 43),
f) Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 16)."
e) In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 173 vom 17.07.2000 S. 1)" folgende Wörter eingefügt:
", geändert durch die
f) Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004, S 36)."
cc) Folgende Wörter werden angefügt:
"Artikel 5 Absatz 3e | der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1) und | |
Artikel 3 Absatz 3 | der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Anhang XII Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1)." |
g) Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:
Zur Vorschrift des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | |
" § 47e | Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12) | |
und | Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 33)." |
Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 189.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
"189a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a | |
189a.1 | - bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270 Euro | |
189a.2 | - bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen | 135 Euro". |
2. In der laufenden Nummer 214 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeug" die Wörter "oder Kraftfahrzeug mit Anhänger" eingefügt.
3. Nach der laufenden Nummer 214.2 werden folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
"Erlöschen der Betriebserlaubnis | |||
214a | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a | |
241a.1 | Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus | 180 Euro | |
214a.2 | Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug | 90 Euro". |
4. Nummer 218 wird aufgehoben.
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
Abgasuntersuchung | |||
218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr alsträchtigt | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII | |
218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | 15 Euro | |
218.2 | 8 Monate | 40 Euro |
Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "05"."
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfung einzelner Fahrzeuge | "Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3 4 5 6 7 8". |
b) Folgende Fußnote 8 wird angefügt:
"8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden."
Artikel 4a
Aufhebung von Vorschriften
Artikel 6 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103)
Artikel 6
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."
b) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
"Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig."
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
"Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist."
wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anhang zu Artikel 1 Nummer 10 |
Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
zu überprüfen.
Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.
Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.
2 Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.
4 Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.
4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf
4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,
4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung) zu erfolgen.
4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf
4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,
4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen.
4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung
Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.
Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass
5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,
5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,
5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt
und
5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen werden können.
6 Untersuchung
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | |
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) |
6.1 Bremsanlage
Gesamtanlage |
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Einrichtungen zur Energiebeschaffung |
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Einrichtungen zur Energiebevorratung |
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Betätigungs- und Übertragungs- einrichtungen |
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Auflaufeinrichtung |
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Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) |
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Radbremse/Zuspanneinrichtung |
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Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse |
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Kontroll- und Warneinrichtungen |
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6.2 Lenkanlage
Gesamtanlage |
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Betätigungseinrichtungen |
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Übertragungseinrichtungen |
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Lenkhilfe |
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Lenkungsdämpfer |
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6.3 Sichtverhältnisse
Gesamtsystem |
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Scheiben |
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Rückspiegel |
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Scheibenwischer |
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Scheibenwaschanlage |
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6.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
Gesamtsystem |
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6.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten |
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6.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen |
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6.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen |
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Batterien |
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elektrische Verbindungs- einrichtungen |
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Kontroll- und Warneinrichtungen |
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andere Teile |
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6.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Gesamtsystem |
| |
Achsen |
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Aufhängung |
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Federn, Stabilisator |
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pneumatische und hydropneumatische Federung |
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Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung |
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Räder |
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Reifen |
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6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Gesamtsystem |
| |
Rahmen/tragende Teile |
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Aufbau |
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Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung |
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mechanische Verbindungseinrichtungen |
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Stützeinrichtungen |
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Reserveradhalterung |
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Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärmequelle) |
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Kraftradverkleidung |
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andere Teile |
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Antrieb |
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6.7 Sonstige Ausstattungen
6.7.1 Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit
Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme |
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Airbag |
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Überrollschutz |
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fahrdynamische Systeme mit Ein- griff in die Brems-/Lenkanlage |
| |
sonstige Ausstattungen |
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6.7.2 Weitere Ausstattungen
Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/ Alarmanlage |
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Unterlegkeile |
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Einrichtungen für Schallzeichen |
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Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten |
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Geschwindigkeitsmessgerät |
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Fahrtschreiber/Kontrollgerät |
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Geschwindigkeitsbegrenzer |
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Geschwindigkeitsschild(er) |
|
|
weitere sicherheits- relevante Ausstattungen |
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6.8 Umweltbelastung
6.8.1 Geräusche
6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage |
|
|
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung |
|
|
6.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage |
|
|
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung |
|
|
6.8.2 Abgase
6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage |
| |
Abgasreinigungssystem |
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6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage |
| |
Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme |
|
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6.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen |
|
6.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor / Antrieb / Lenkanlage / Tank / Kraftstoffleitungen / Bremsanlage / Klimaanlage / Batterie |
|
|
6.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Gasanlage |
| Zustand
|
6.8.6 Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Wasserstoffanlage |
|
6.8.7 Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter elektrischer Antrieb |
|
6.8.8 Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter Antrieb |
|
6.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind
einzelne Systeme |
|
6.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
Gesamtsystem |
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Ein-, Aus- und Notausstiege |
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Hebeeinrichtungen/Hublifte, fremdkraftbetätigte Rampen |
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Bodenbelag und Trittstufen |
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Platz für Fahrer und Begleit- personal |
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Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge |
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Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen |
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Fahrgastverständigungssystem |
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Innenbeleuchtung |
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Ziel-/Streckenschild, Liniennummer |
| Funktion der Beleuchtungseinrichtung
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Unternehmeranschrift |
| |
Feuerlöscher |
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Brand-/Rauchmelder |
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Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung |
|
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6.9.2 Taxi
Gesamtsystem |
| |
Taxischild/Beleuchtungseinrichtung |
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Fahrzeugfarbe |
| |
Unternehmeranschrift |
| |
Fahrpreisanzeiger |
|
|
Alarmeinrichtung |
|
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6.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung |
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Inneneinrichtung |
|
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6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
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|
Fabrikschild |
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Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG |
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amtliches Kennzeichen (vorne und hinten) |
| |
Fahrzeugdokumente |
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*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt.
Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
1 Zweck und Anwendungsbereich
Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
2.1 Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.
Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
2.2 Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
2.3 Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen.
3 Weitergabe von Vorgaben
3.1 Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.
3.2 Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.
3.3 Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
4.1 Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
4.2 Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.
5 Aufsicht über die Zentrale Stelle
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere
5.1 die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
5.2 die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen einzusehen.
Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.
6 Kontrolle über die Zentrale Stelle
Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:
6.1 einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
6.2 dem Vorsitzenden des AKE und
6.3 zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden.
7 Entwicklung von Vorgaben
7.1 Technischer Beirat
Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.
7.2 Forschung
Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.
8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
8.1 Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle
Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle.
8.2 Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle
Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen.
8.3 Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle
Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.
8.4 Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereitstellung der Angaben für andere Stellen
8.4.1 Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik
8.4.1.1 Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich dem Kraftfahrt-Bundesamt:
8.4.1.1.1 vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,
8.4.1.1.2 dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,
8.4.1.1.3 drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,
8.4.1.1.4 vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,
8.4.1.1.5 Monat und Jahr der Erstzulassung,
8.4.1.1.6 Monat und Jahr der HU,
8.4.1.1.7 Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.
8.4.1.2 Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abgeleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt werden:
8.4.1.2.1 zulässige Gesamtmasse (kg),
8.4.1.2.2 Nennleistung (kW),
8.4.1.2.3 Hubvolumen (cm3),
8.4.1.2.4 Höchstgeschwindigkeit (km/h),
8.4.1.2.5 Energie- und Antriebsart,
8.4.1.2.6 Emissionsklasse.
Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer.
8.4.2 Angaben zur Erstellung einer Mängelstatistik und Veröffentlichung der Statistik
Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbezogener Form.
Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form jährlich.
8.4.3 Übermittlung an andere Stellen
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbezogener Form
8.4.3.1 halbjährlich dem "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,
8.4.3.2 auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.
8.5 Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen
Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.
8.6 Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung
Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.
8.7 Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten
Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.
Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
8.7.1 ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
8.7.2 sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
8.8 Erläuterungen
Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.
_____
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 47).