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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 26. Juni 2012
(BGBl. I Nr. 28 vom 29.07.2012 S. 1394)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Position "Klasse T" werden nach den Wörtern "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter "oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt.

bb) Die Position "Klasse L" wird wie folgt gefasst:

altneu
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
"Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort "Imkerei" ein Komma und das Wort "Jagd" eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen."

b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,"5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,"

3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die Wörter "Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" ersetzt.

5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden."

6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes."

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "ist der Führerschein wieder auszuhändigen" durch die Wörter "darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden" ersetzt.

8. § 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "in Verwahrung genommen worden ist oder" durch die Wörter "in Verwahrung genommen ist," ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder

8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben."

9. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
1a. die das nach nach § 10 Absatz 1 Nummer 5a für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,"1a. die das nach § 10 Absatz 1 ür die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,"

10. Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Rücktausch von Führerscheinen

(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte."

12. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt."Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf."

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück."

13. § 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,"2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat,"

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,".

14. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
  1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
  2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
  3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden.
"(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
  1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
  2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
  3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden."

15. In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "Aberkennung der Fahrerlaubnis" durch die Wörter "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen," ersetzt.

16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter " § 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer I. wird die Zeile

"2nach dem 31.3.80B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, LC 172"

wie folgt gefasst:

"2nach dem 31.3.80B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, TC 172".

b) In Nummer II. Buchstabe b wird die Zeile

"3nach dem 31.2.80M, S, LL 174,175"

wie folgt gefasst:

"3nach dem 31.3.80M, S, LL 174,175".

c) Nummer III. wird wie folgt geändert:

aa) die Zeile

"Cnach dem 30.9.1995 erteiltB, BE, C1, C1 E, C, M, S, L, TCE 79 (C1 E > 12.000 kg, L
< 3), T 2
"

wird wie folgt gefasst:

"Cnach dem 30.9.1995 erteiltB, BE, C1, C1 E, C, M, S, LCE 79 (C1 E > 12.000 kg, L
< 3), T 2
"

bb) die Zeile

"Dnach dem 20.9.1988 erteiltD1, D1 E, D, DE, S"

wird wie folgt gefasst:

"Dnach dem 30.9.1988 erteiltD1, D1 E, D, DE, S"

18. In Anlage 4 Position 6.4 "Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit" wird in der zweiten Spalte das Wort "Ergebnisses" durch das Wort "Ereignisses" ersetzt.

19. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter "Normales Stereosehen" durch das Wort "Stereosehen" und das Wort "Prüfgerät" durch das Wort "Prüfverfahren" ersetzt.

b) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe "3.2" durch die Angabe "3 laufende Nummer 2" ersetzt.

c) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt "Gesichtsfeld" Satz 1 werden die Wörter "frei von relevanten Ausfällen" durch das Wort "normal" ersetzt.

bb) Folgender Abschnitt wird angefügt:

"Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit."

d) Die Muster "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" und "Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung" werden wie folgt gefasst:

altneu
Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

- Vorderseite -

Teil 1
(verbleibt beim Arzt)

1.Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Anschrift
2.Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: ........................................................................
Tag der Geburt: ......................................................................................
Ort der Geburt: ......................................................................................
Wohnort: ...............................................................................................
Straße/Hausnummer: .............................................................................
3.Untersuchungsbefund vom ..................................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ............................................
Farbensehen ..........................................................................................
Gesichtsfeld ..........................................................................................
Stereosehen .........................................................................................

Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe
[ ] erreicht, mit Sehhilfe
[ ] nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

[ ] ja[ ] nein

- Rückseite -

Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen

1.Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
1.1Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1Zentrale Tagesehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
1.4Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
2.Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.
2.2Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für de Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wett von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad frei von relevanten Ausfällen sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
2.3Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
3.Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0
2Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
2.1Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 3)0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit0,7ungeeingnetungeeingnet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.

3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 2)0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit 1)0,60,70,7 3)
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2

2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.

3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1
Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.

Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern

Normale Beweglichkeit beider Augen 1):
zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2)
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomaquotienten unter 0,5
  • bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
  • bei Klasse 2:
    Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.

2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen."

Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2
(dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: ...........................................................................

Tag der Geburt: .................................................................................................................

Ort der Geburt: .................................................................................................................

Wohnort: ..........................................................................................................................

Straße/Hausnummer: ........................................................................................................

Untersuchungsbefund vom ........................................................................................ über

- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ...................................................................

- Farbensehen ................................................................................................................

- Gesichtsfeld .................................................................................................................

- Stereosehen .................................................................................................................

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe
[ ] erreicht, mit Sehhilfe
[ ] nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

[ ] ja [ ] nein

Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

...................................................... , den
.....................................................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben stehenden beruflichen Angaben

Muster

Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

- Vorderseite -

Teil 1
(verbleibt beim Arzt)

1.Name und Anschrift des Augenarztes
2.Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: ...............................................................................................
Tag der Geburt: ................................................................................................................
Ort der Geburt: .................................................................................................................
Wohnort: ..........................................................................................................................
Straße/Hausnummer: ........................................................................................................
3.Untersuchungsbefund vom ...........................................................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .....................................................................
Farbensehen .....................................................................................................................
Gesichtsfeld .....................................................................................................................
Stereosehen ......................................................................................................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
[ ] erreicht, ohne Sehhilfe
[ ] erreicht, mit Sehhilfe
[ ] nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
[ ] nein
[ ] ja .......................................................

- Rückseite -

Teil 1

Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen

1.Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
1.1Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1Zentrale Tagesehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
1.4Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
2.Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.
2.2Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für de Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wett von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad frei von relevanten Ausfällen sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
2.3Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
3.Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0
2Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
2.1Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 3)0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit0,7ungeeingnetungeeingnet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.

3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 2)0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit 1)0,60,70,7 3)
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2

2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.

3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1
Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.

Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern

Normale Beweglichkeit beider Augen 1):
zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2)
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomaquotienten unter 0,5
  • bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
  • bei Klasse 2:
    Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.

2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen."

Muster

Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2
(dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Augenarztes, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: ...........................................................................

Tag der Geburt: .....................................................................................................................

Ort der Geburt: ......................................................................................................................

Wohnort: ...............................................................................................................................

Straße/Hausnummer: ............................................................................................................

Untersuchungsbefund vom ........................................................................................... über

- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .......................................................................

- Farbensehen ........................................................................................................................

- Gesichtsfeld ........................................................................................................................

- Stereosehen .........................................................................................................................

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe
[ ] erreicht, mit Sehhilfe
[ ] nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich

[ ] nein
[ ] ja, ................................................................

Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

............................................................................... , den
..................................................................................
Stempel und Unterschrift des Augenarztes
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

- Vorderseite -

Teil 1
(verbleibt beim Arzt)

  1. Angaben über den untersuchenden Arzt
    Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift
  2. Personalien des Bewerbers
    Familienname, Vornamen:........................................................................................
    Tag der Geburt: .........................................................................................................
    Ort der Geburt: ..........................................................................................................
    Wohnort: ...................................................................................................................
    Straße/Hausnummer: ............................ ...................................................................
    Nummer des Personalausweises: ..............................................................................
  3. Untersuchungsbefund vom .......................................................................................
    Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
    Farbensehen .............................................................................................................
    Gesichtsfeld ..............................................................................................................
    Stereosehen ...............................................................................................................
    Kontrast- oder Dämmerungssehen ...........................................................................

Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe

[ ] erreicht, mit Sehhilfe

[ ] nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

[ ] ja
[ ] nein

- Rückseite -

Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen

1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.

Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 30,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 10,7ungeeignetungeeignet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 20,7/0,5 3
Bei Einäugigkeit 10,60,70,7 3
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:

Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit:

Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

Normale Beweglichkeit beider Augen 1; zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5

- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig

- bei Klasse 2:

Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend

1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: ................................................................

Tag der Geburt: .........................................................................................................

Ort der Geburt: ..........................................................................................................

Wohnort: ...................................................................................................................

Straße/Hausnummer: ............................ ...................................................................

Nummer des Personalausweises: ..............................................................................

Untersuchungsbefund vom ....................................................................................... über

  • Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
  • Farbensehen
  • Gesichtsfeld
  • Stereosehen

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe

[ ] erreicht, mit Sehhilfe

[ ] nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

[ ] ja
[ ] nein

Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

......................................... , den ......................................................................................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben

Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

- Vorderseite -

Teil 1 (verbleibt beim Arzt)

  1. Name und Anschrift des Augenarztes ......................................................................
  2. Personalien des Bewerbers .......................................................................................
    Familienname, Vornamen: ........................................................................................
    Tag der Geburt: .........................................................................................................
    Ort der Geburt: ..........................................................................................................
    Wohnort: ...................................................................................................................
    Straße/Hausnummer: ............................ ...................................................................
    Nummer des Personalausweises: ..............................................................................
  3. Untersuchungsbefund vom .......................................................................................
    Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
    Farbensehen .............................................................................................................
    Gesichtsfeld ..............................................................................................................
    Stereosehen ...............................................................................................................
    Kontrast- oder Dämmerungssehen ...........................................................................

Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe

[ ] erreicht, mit Sehhilfe

[ ] nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich:

[ ] nein

[ ] ja

Rückseite -

Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen

1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.

Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 30,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 10,7ungeeignetungeeignet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 20,7/0,5 3
Bei Einäugigkeit 10,60,70,7 3
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfo Rderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:

Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit:

Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

Normale Beweglichkeit beider Augen 1; zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5

- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig

- bei Klasse 2:

Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend

1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Augenarztes, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: ...............................................................

Tag der Geburt: .........................................................................................................

Ort der Geburt: ..........................................................................................................

Wohnort: ...................................................................................................................

Straße/Hausnummer: ............................ ...................................................................

Nummer des Personalausweises: ..............................................................................

Untersuchungsbefund vom ....................................................................................... über

  • Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
  • Farbensehen
  • Gesichtsfeld
  • Stereosehen
  • Kontrast- oder Dämmerungssehen

Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

[ ] erreicht, ohne Sehhilfe

[ ] erreicht, mit Sehhilfe

[ ] nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich:

[ ] nein

[ ] ja, _______________

Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

............................................................................... , den
..................................................................................
Stempel und Unterschrift des Augenarztes

20. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verkehrsblatt" die Wörter "oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger" eingefügt.

b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle "Ersterwerb" wird in der Zeile "Mofa" in der Spalte "Zulässige Fehlerpunkte" die Angabe "7**" durch die Angabe "7" ersetzt.

bb) In der Tabelle "Erweiterung" wird in den Zeilen "A, A1, B, M, S, L, T" in der Spalte "Zulässige Fehlerpunkte" jeweils die Angabe "6**" durch die Angabe "6" ersetzt.

c) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.3 Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

  • Englisch
  • Französisch
  • Griechisch
  • Italienisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Rumänisch
  • Russisch
  • Kroatisch
  • Spanisch
  • Türkisch.
"1.3 Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

  • Englisch
  • Französisch
  • Griechisch
  • Italienisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Rumänisch
  • Russisch
  • Kroatisch
  • Spanisch
  • Türkisch."

d) Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
  • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • zusätzlich bei Klasse C1E
  • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine

"2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1 E, DE und D1 E
  • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

Zusätzlich bei Klasse C1 E

  • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1 E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1 E: eine".

e) Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst:

altneu
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:"Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:".

21. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer II. Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Die Schlüsselzahl 79 (S1 < 25/7.500 kg) wird wie folgt gefasst:

"79 (S1 < 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz."

b) Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst:

altneu
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung"177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein".

bb) In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort "einer" durch das Wort "eines" ersetzt.

22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile "Neuseeland" wird wie folgt gefasst:

"Neuseeland1,6 10neinnein",

b) nach der Zeile "Louisiana" wird folgende Zeile eingefügt:

"- MarylandC (Full License und
Provisional License)
neinnein",

c) die Zeile "Oregon" wird wie folgt neu gefasst:

"- OregonC7)janein",

d) die Wörter "Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen" werden durch die Wörter "Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen" ersetzt,

e) die Zeile "British Columbia" wird wie folgt gefasst:

"- British Columbia5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7, 10neinnein",

f) die Zeile "Manitoba" wird wie folgt gefasst:

"- Manitoba5 6, 4 Stage F 3, 3 Stage F 3, 2 Stage F 3, 1 Stage F 3neinnein".

g) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit in der Spalte "(Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt auf Grund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.

3) Beinhaltet Pkw-Klasse.

4) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

5) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).

6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

8) Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.

9) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer "Instruction Permit".

10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.

11) Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.

12) Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence". Kein Umtausch einer "Learner Licence".

13) Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner Licence".

14) Amtl. Anm.: Auch "Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit".

15) Amtl. Anm.: Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer Instruction Permit".

16) Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung liegt.

17) Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.

"1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte "Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer "Instruction Permit".
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch"Provisional Licence". Kein Umtausch einer"Learner Licence".
13) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner Licence".
14) Amtliche Anmerkung: Auch "Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit".
15) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Instruction Permit".
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt."

Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen".

c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Gültigkeit von Führerscheinen".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Klasse C1E wird das Wort "Masse" jeweils durch das Wort "Gesamtmasse" ersetzt.

bb) In Klasse T werden nach Wörtern "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter "oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt.

cc) Klasse L wird wie folgt gefasst:

altneu
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern "sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist" ein Komma eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort "Beschränkungen" durch das Wort "Auflagen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachzuweisen."(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachzuweisen."

4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "(Aufstieg)" eingefügt.

5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden."

6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt."(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist auf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1 E, D, DE, D1 und D1 E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt."

7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war."Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist."

8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben "M, S" durch die Angabe "AM" ersetzt.

9. § 48a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung."(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe "Satz 1 " gestrichen.

10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. (weggefallen)"11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,"

11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) die Gültigkeit des Führerscheins,".

12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "11 " ersetzt.

13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe "10" jeweils durch die Angabe "11 " ersetzt.

14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe "10" jeweils durch die Angabe "11 " ersetzt.

15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9" ersetzt.

16. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
  1. Krafträder der Klasse A2 und
  2. nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
"7. § 6 Absatz 1
  1. zu Klasse A
    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
    aa) Krafträder der Klasse A2 und
    bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
  2. zu Klasse B und C1 E
    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1 E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1 E im Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6 Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen."

b) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt."

c) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 1998" durch die Angabe "18. Januar 2013" ersetzt.

17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter "für die Klassen A, A1 oder M" durch die Wörter "für die Klassen A, A1, A2 oder AM" ersetzt.

18. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle "Erweiterung" in den Zeilen "A2" und "AM" in der Spalte "Zulässige Fehlerpunkte" jeweils die Angabe "6**" jeweils durch die Angabe "6" ersetzt.

b) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:

"Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier."

c) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.1.4.2 Bei der Klasse B

Obligatorisch

  • Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
  • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

  • Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
  • Umkehren
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

"2.1.4.2 Bei der Klasse B
  1. Obligatorisch
    aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
    bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  2. Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
    aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),
    bb) Umkehren.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei."

d) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen sein."

e) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe "5 m" durch die Angabe "5,0 m" ersetzt.

f) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe "9 m" durch die Angabe "9,0 m" ersetzt.

g) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe "1 0 m" durch die Angabe "1 0,0 m" ersetzt.

h) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "5 m" wird durch die Angabe "5,0 m" ersetzt.

bb) Die Angabe "8 m" wird durch die Angabe "8,0 m" ersetzt.

i) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

altneu
beiPrüfungsdauer insgesamtdavon reine Fahrzeit 1
Klasse A60 Minuten25 Minuten
Klasse A260 Minuten Direkteinstieg25 Minuten
40 Minuten Aufstieg25 Minuten
Klasse A145 Minuten25 Minuten
Klasse B45 Minuten25 Minuten
Klasse BE45 Minuten25 Minuten
Klasse C75 Minuten45 Minuten
Klasse CE75 Minuten45 Minuten
Klasse C175 Minuten45 Minuten
Klasse C1E75 Minuten45 Minuten
Klasse D75 Minuten45 Minuten
Klasse DE70 Minuten45 Minuten
Klasse D175 Minuten45 Minuten
Klasse D1 E70 Minuten45 Minuten
Klasse AM45 Minuten25 Minuten
Klasse T60 Minuten30 Minuten
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden
und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
"beiPrüfungsdauer insgesamtdavon Fahrzeit 1
Klasse A60 Minuten25 Minuten
40 Minuten Aufstieg 225 Minuten
Klasse A260 Minuten Direkteinstieg25 Minuten
40 Minuten Aufstieg 225 Minuten
Klasse A145 Minuten25 Minuten
Klasse B45 Minuten25 Minuten
Klasse BE45 Minuten25 Minuten
Klasse C75 Minuten45 Minuten
Klasse CE75 Minuten45 Minuten
Klasse C175 Minuten45 Minuten
Klasse C1 E75 Minuten45 Minuten
Klasse D75 Minuten45 Minuten
Klasse DE70 Minuten45 Minuten
Klasse D175 Minuten45 Minuten
Klasse D1 E70 Minuten45 Minuten
Klasse AM45 Minuten25 Minuten
Klasse T60 Minuten30 Minuten

1) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben.
2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse)."

19. Anlage 7a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " (§ 6a Absatz 2)" durch die Angabe " (§ 6a Absatz 3 und 4)" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein."Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein."

c) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort "Fahrerschulung" die Wörter "(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter "(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt.

20. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG" durch die Wörter "Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG " ersetzt.

bb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Richtlinie 91/439/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2006/126/EG " ersetzt.

bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)"4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a".

ccc) In Nummer 4b werden die Wörter "Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen Fällen ein Strich eingetragen." gestrichen.

ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden."9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt."

cc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst:

b) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst:


21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:

a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter "Peru," und "Portugal," gestrichen.

b) In der Fußnote werden die Wörter "vom 2. Februar 2007" durch die Wörter "vom 31.12.2010" ersetzt.

22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter "(zum Beispiel 95.01.01.2012)" durch die Wörter "[zum Beispiel 95(01.01.12)]" ersetzt.

b) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter "mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden" durch die Wörter "mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden" ersetzt.

23. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile "A (unbeschränkt)" wird wie folgt gefasst:

"AA2, A1, AY und AMA".

b) Die Zeile"A(beschränkt)" wird wie folgt gefasst:

"A2A1, AY und AMA2".

c) Die Zeile "AY" wird gestrichen.

d) Die Zeile "A1" wird wie folgt gefasst:

"A1AMA1 ".

e) Die Zeile "B" wird wie folgt gefasst:

"BAM und LB".

f) Die Zeile "BE" wird wie folgt gefasst:

"BEentfälltBE".

g) Die Zeile "C" wird wie folgt gefasst:

"CC1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne FahrgästeC".

h) Die Zeile"CE" wird wie folgt gefasst:

"CEBE und C1 E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, TCE".

i) Nach der Zeile "CE" wird folgende Zeile eingefügt:

"Pentfälltentfällt".

j) Die Zeile "D1" wird wie folgt gefasst:

"D1entfälltD1 ".

k) Die Zeile "D1E" wird wie folgt gefasst:

"D1EentfälltD1E".

l) Die Zeile "L" wird wie folgt gefasst:

"LentfälltL".

m) Die Zeile "M" wird wie folgt gefasst:

"AMentfälltAM".

n) Die Zeile"T" wird wie folgt gefasst:

"TLT".

o) nach der Zeile "T" werden folgende Zeilen angefügt:

"Fentfälltentfällt
Gentfälltentfällt
GEentfälltentfällt".

24. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt."10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt."

b) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst:

"18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt."

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt."Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1."

2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. (weggefallen)

7. (weggefallen)

"6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,

7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,"

3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "A," wird die Angabe "A2," eingefügt.

bb) Die Angabe "M" wird durch die Angabe "AM" ersetzt.

b) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe "M" durch die Angabe "AM" ersetzt.

4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "den Klassen B und S" durch die Wörter "der Klasse B" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "1" gestrichen.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe "1" gestrichen.

bb) In Buchstabe i werden nach der Angabe "BE" die Wörter "und B mit der Schlüsselzahl 96" eingefügt.

d) Die Fußnote 1

1) Gilt nicht für Klasse S.

wird gestrichen.

5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2.8
(zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
M2 Doppelstunden
A1, A4 Doppelstunden
B2 Doppelstunden
C16 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1)2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D)2 Doppelstunden
C10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1)4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1)4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D)2 Doppelstunden
CE4 Doppelstunden
D110 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1)4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C)4 Doppelstunden
D18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C)8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1)12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1)8 Doppelstunden
L2 Doppelstunden
S2 Doppelstunden
T6 Doppelstunden


"Anlage 2.8
(zu § 4 Absatz 4)

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff

AM2 Doppelstunden
A1, A2, A4 Doppelstunden
B2 Doppelstunden
C16 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1)2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D)2 Doppelstunden
C10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1)4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1)4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D)2 Doppelstunden
CE4 Doppelstunden
D110 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1)4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C)4 Doppelstunden
D18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C)8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1)12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1)8 Doppelstunden
L2 Doppelstunden
T6 Doppelstunden".

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.5 wird die Angabe "3" gestrichen.

b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe "4" gestrichen.

c) In Nummer 17 wird die Angabe "A1, A und M" durch die Angabe "A1, A2, A und AM" ersetzt.

d) In Nummer 18 wird die Angabe "und S" gestrichen.

e) Die Fußnoten 3 und 4

3) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht.
4) Gilt nicht für Klasse S.

werden gestrichen.

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "A1," die Angabe "A2," eingefügt.

b) Die erste Zeile wird wie folgt geändert:

aa) In der dritten Spalte wird die Angabe "A1, A, B" durch die Angabe "A1, A2, A, B" ersetzt.

bb) In der vierten Spalte wird die Angabe "A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt *)" durch die Angabe "A1 auf A2, A2 auf A" ersetzt.

c) Die Fußnote *

*) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

wird gestrichen.

8. In der Anlage 7.1 wird in der "Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht" die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 Fahrsch AusbO wie folgt gefasst:

altneu
KlasseDoppelstunde
(je 90 Minuten)
A4
A14
B2
M2
L2
S2
T6
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
C1B6
C1D12
C1D2
CB10
CC14
CD14
CD2
CEC4
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
D1B10
D1C14
D1C4
DB18
DC8
DC112
DD18
BE, C1 E, D1 E und DE ohne theoretische Prüfung
"KlasseDoppelstunde
(je 90 Minuten)
A4
A24
A14
B2
AM2
L2
T6
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
C1B6
C1D12
C1D2
CB10
CC14
CD14
CD2
CEC4
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
D1B10
D1C14
D1C4
DB18
DC8
DC112
DD18
BE, C1 E, D1 E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung".

9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "M" wird durch die Angabe "AM" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "A1," wird die Angabe "A2," eingefügt.

b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:

"Besondere AusbildungsfahrtenA1

A2

A

B

A1 auf A2

A2 auf A

B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf

C1 E

C1 und C1 E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt".

Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

19. Januar 2013

In § 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346) wird die Angabe "A1, A, M, S und T" durch die Angabe "A1, A2, A, AM und T" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte "Gegenstand" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" gestrichen.

2. Die Gebührennummern

211Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV1,80
212Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis12,80
214.5eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV33,20 bis 256,00
215Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Absatz 3 FreiwFortbV30,70 bis 511,00

werden aufgehoben.

3. Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe " , VOInt" gestrichen.

4. In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz die Wörter " , motorisierter Krankenfahrstuhl" gestrichen.

5. Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:

"401.3Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25)6,50
Prüfung am PC8,20
Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscherje angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499".

6. In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "2.6.1 " durch die Angabe "2.5.1" ersetzt.

7. In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "Klasse A" die Angabe "oder A2" angefügt.

8. Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1 a eingefügt:

"402.1aPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV63,20".

9. Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:

"402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM71,40".

10. In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "M," gestrichen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Die Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18) und der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 31).

ENDE