Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. März 2017
(BGBl. I Nr. 14 vom 29.03.2017 S. 522)
Siehe Fn. 1
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassungs
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk".
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister≪'.
c) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
"Anlage 4a Stempelplaketten und Plakettenträger".
d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende Angaben eingefügt:
"Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer
Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung".
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. | "25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten." |
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Fahrzeug" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. | "Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen." |
5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. | "Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden." |
b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. | "Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums
werden. Der Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen." |
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996" durch die Wörter "Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter "der Anlage 4a" durch die Wörter "des Abschnitts B der Anlage 4a" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat" die Wörter "oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht" eingefügt.
d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen. | "Die Zeichen "CD" und "CC" dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen." |
e) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertreter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungsbehörden ausgegeben. | "(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
ausgegeben." |
b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. | "(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen." |
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Wörter "unverzüglich schriftlich anzuzeigen" durch die Wörter "unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen."
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend."
e) Absatz 5 Satz 2
Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.
wird aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung 12 12b 13e
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen. "(2) Erfüllen die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies direkt oder über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System bei der Zulassungsbehörde elektronisch beantragt; dabei ist sicherzustellen, dass
Die sichere Identifizierung nach Satz 1 Nummer 1 kann wie folgt durchgeführt werden:
Bei der Antragstellung werden das Vorlegen der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder durch den Halter oder den Verfügungsberechtigten durch die elektronische Übermittlung
ersetzt. Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a muss im Falle des Satzes 3 Nummer 3 zusätzlich auch der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu machen, darf die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern durch den Halter oder den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" vom Halter oder vom Verfügungsberechtigten abgelöst werden, damit der Schriftzug "Außer Betrieb gesetzt" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Soweit der Antrag auf Außerbetriebsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und speichert das Kraftfahrt-Bundesamt die für die Identifizierung des Halters oder Verfügungsberechtigten nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten und die Daten nach Satz 3 und übermittelt diese an die zuständige Zulassungsbehörde zum Zweck der dortigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die in den Sätzen 1 und 3 genannten Daten drei Monate nach Eingang des Antrags nach Satz 1 automatisiert zu löschen. Protokolldaten sind vom Kraftfahrt-Bundesamt durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Eingang des Antrags nach Satz 1 automatisiert zu löschen. Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen. (3) Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug außer Betrieb, wenn
worden sind. Für den Fall, dass der Antrag von einem Verfügungsberechtigten gestellt wird, muss dieser eine E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist. (4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
(5) Unabhängig von der Art der Bekanntgabe gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter in der Bekanntgabe nach Absatz 4 mitzuteilen. (6) Soll ein nach den Absätzen 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden. (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben zur Abwicklung der internetbasierten Außerbetriebsetzung nach Absatz 2 und dabei auch zur Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze sind dem Stand der Technik entsprechende sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden betraute Einrichtungen entsprechend. | " § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird. (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden." |
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten. (2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist. | " § 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis. (3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. (4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. (5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist. (6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug
wurde." |
11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassung
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze sind dem Stand der Technik entsprechende sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die Datenübermittlung und für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen.
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger bekanntgemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.
§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe der erforderlichen Daten in das Portal der Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertragen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt werden. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des Vorgangs unverzüglich zu löschen.
(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antragstellenden Person
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem internetbasierten Zulassungsverfahren die antragstellende Person eine juristische Person oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
über die Teilnahme solcher Personen an elektronischen Verwaltungsverfahren, soweit das zuständige Land deren Teilnahme ermöglicht.
(4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden
verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
(5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.
(6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch die antragstellende Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
(7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließenden Zulassungsentscheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt in internetbasierten Zulassungsverfahren
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichenschild und die Anbringung einer Prüfmarke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen wird.
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer jeweils unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.
(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.
(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:
(6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
(1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung
Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu machen, darf die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug "Außer Betrieb gesetzt" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird.
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung
(4) Ist die elektronische Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu geben. Wird der Antrag von einem Verfügungs- berechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung einschließlich des Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk
(1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach § 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internetbasierte Wiederzulassung), wenn
(2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II übermittelt werden.
(3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet.
(4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulassung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die antragstellende Person kann in diesem Fall
Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten weiter übermittelt.
(5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird, fest.
(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen."
12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. | "(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt." |
13. § 16a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen 14
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken. (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf
verwendet werden. (3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen. (4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. (5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend. | " § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen 17
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden. (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller
zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf
verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen. (4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen. (5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt wird." |
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter "vorbehaltlich des § 16" durch die Wörter "vorbehaltlich der §§ 16 und 16a" ersetzt.
b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Kennzeichen ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. | "Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen." |
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
" (1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat."
16. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "zugelassene Anhänger" die Wörter "oder Anhänger im Sinne des § 20 Absatz 1a" eingefügt.
17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996" durch die Wörter "Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016" ersetzt.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:
alt | neu |
5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, | "5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 5a. bei Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Verifizierung der Prüfziffer nach § 1 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten," |
bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:
"wobei im Falle der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,".
cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
| "27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
|
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 16a Absatz 3" durch die Angabe " § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
"2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe " § 16a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 16a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe " § 16a Absatz 3" durch die Angabe " § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | "5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung," |
bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:
"wobei im Falle der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,".
cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
| "27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
|
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 16a Absatz 3" durch die Angabe " § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
"2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe " § 16a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 16a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 16a Absatz 3" durch die Angabe " § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e" ersetzt.
21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
" § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe "verkehrsunsicher" oder der Sicherheitsprüfung die Angabe "unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel" übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.
(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern, soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind:
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3."
22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben " § 13 Absatz 4," und "24," gestrichen.
§ 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund 13bDie Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, mit.
wird aufgehoben.
24. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter " § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3" durch die Wörter " § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3" ersetzt.
b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und | "a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und". |
25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Empfangsberechtigter" durch das Wort "Empfangsbevollmächtigter" ersetzt.
26. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen
ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 6, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt, |
|
b) In Nummer 5 werden die Wörter " § 16a Absatz 3 Satz 1 " durch die Wörter " § 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8.entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt, | "8. entgegen
|
e) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9, 9a und 9b ersetzt:
alt | neu |
9 .entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt, | "9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt, 9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt," |
f) In Nummer 13 werden die Wörter "oder § 15 Absatz 1 Satz 1 " gestrichen.
g) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:
alt | neu |
14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt, | "14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,
14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt," |
h) Die Nummern 15a, 15b und 16
15a. entgegen § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet,15b entgegen § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person überlässt,
16. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 4 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,
werden aufgehoben.
i) In Nummer 18 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
j) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder".
27. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
"10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,
11. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind."
b) Die Absätze 8 und 9
(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen anzuwenden.(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
werden aufgehoben.
28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter "zu § 8 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter "zu § 8 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 16a Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) | "(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)". |
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter "verkleinerte zweizeilige Kennzeichen" durch die Wörter "Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen" ersetzt.
bb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
"Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden."
c) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
aa) Die Einleitung wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a" durch die Wörter ", Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1" ersetzt.
bbb) In Satz 3 der Einleitung wird das Wort "geprägte" gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern Kennbuchstabe "H" und Kennzeichnung "W") auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. | "Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennzeichnung "W") auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe"H" und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe "E" jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen." |
bbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "; sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben" gestrichen.
d) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. | "Mehr als
sind unzulässig." |
bb) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:
a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links. | "Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend." |
e) Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. | "Mehr als
sind unzulässig." |
f) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
Abschnitt 5a
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben "E" auszuführen.
2. einzeiliges Saisonkennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.
3. zweizeiliges Saisonkennzeichen
4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.
5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.
6. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe "E" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend."
g) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 4 wird die Angabe " § 10 Absatz 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 1 und 4" ersetzt.
bbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). | "Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung." |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden. | "5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden." |
h) Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). | "Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung." |
bb) Satz 5
Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein.
wird gestrichen.
cc) In Satz 6 wird die Angabe " § 10 Absatz 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 1 und 4" ersetzt.
30. Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 4a 13e (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4) Ausgestaltung der Stempelplaketten 1. Druckstücknummer der Stempelplakette Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code (5 x 5 mm) in Form des DataMatrix-Codes. Die Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 Punkt jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des 2D-Codes beträgt zum Randstrich 6 mm sowie für die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser Codierung. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern zwischen 0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die Stempelplakette herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich. 2. Sicherheitscode der Stempelplakette Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein, kann zusätzlich in maschinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern zwischen 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. 3. Schematische Abbildungen der Stempelplakette
| "Anlage 4a (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) Stempelplaketten und Plakettenträger Abschnitt A 1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten und Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:
Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulassungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen, Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen. 2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen. Abschnitt B 1. Ausgestaltung der Stempelplaketten
2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette a) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer: aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt: Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt: Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette bb) Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm. cc) Hintergrund Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landesrechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silbergrauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen. b) Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode aa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet. bb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen: aaa) Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Näheres ist in der DIN 5340 (Bezugssehweite) geregelt. bbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale. Abschnitt C 1. Sicherheitsmerkmale
2. Schematische Abbildungen der Plakettenträger a) Plakettenträger für die Stempelplakette Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers bb) Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem umlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt maximal 3,5 mm. cc) Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht - beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen. dd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht - beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen - darzustellen. ee) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist. ff) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild: Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild b) Plakettenträger für die HU-Plakette Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale"Kennzeichen" und "verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer" und das herstellerspezifische Merkmal. aa) Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt: Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers bb) Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht - endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen. cc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht - endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten "Kennzeichen" nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen. dd) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist. ee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild: Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild". |
31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst:
alt | neu |
| "Vorderseite
Rückseite
|
32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter "zu § 11 Absatz 3" durch die Wörter "zu § 11 Absatz 4" ersetzt.
33. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:
"Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis mit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird."
b) In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungsnachweises wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vorderseite
Rückseite |
34. Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und 8b eingefügt:
"Anlage 8a
(zu § 15c Absatz 4)
Verifizierung der Prüfziffer
Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:
Anlage 8b
(zu § 15e Absatz 3)
Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung
Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt."
35. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter " § 16a Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 16a Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.
b) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorderseite
Rückseite | "Vorderseite
Rückseite |
Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter ", soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
" § 29a Datenübermittlung".
2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Sätze 3 bis 5" durch die Wörter "Sätze 3 bis 6" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "oder Kurzzeitkennzeichen" gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden."
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "roten Kennzeichen" die Wörter "nach den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kurzzeitkennzeichen" die Wörter "oder Ausfuhrkennzeichen" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen."
4. In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Datenübermittlung
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
zu erfolgen."
5. Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende Wörter angefügt:
", jedoch nicht bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens."
6. In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüfplakette durch folgende grafische Darstellung ersetzt:
alt | neu |
Artikel 4
Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 29a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird das Wort "dürfen" durch das Wort "müssen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 174 in der Spalte "Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" und in der Nummer 252 in der Spalte "StVO" wird jeweils die Angabe " § 11 Absatz 5" durch die Angabe " § 11 Absatz 6" ersetzt.
2. In der Nummer 175a in der Spalte "Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter " § 16a Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter " § 16a Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
3. Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
|
|
4. In der Nummer 179 in der Spalte "Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter "oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter " § 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
5. Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
"179c 17 | Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb genom- men, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist | § 10 Absatz 11 Satz 3 § 48 Nummer 9b | 10 Euro". |
6. Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten 181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
§ 48 Nummer 15b50 Euro 181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
§ 48 Nummer 15b50 Euro
werden aufgehoben.
8. Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
|
|
9. In der Nummer 183b in der Spalte "Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter " § 16a Absatz 3 Satz 1 " durch die Wörter " § 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter "Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken" durch die Wörter "Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken," ersetzt.
2. Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||
|
|
3. Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
4. Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
5. Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
6. In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe "221.7" jeweils durch die Angabe "221.8" ersetzt.
7. Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
8. Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"221.7 | Internetbasierte Wiederzulassung | 12,50". |
9. Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.
10. In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die folgenden Wörter angefügt:
"außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung".
11. In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "0,70 Euro" durch die Angabe "0,90 Euro" ersetzt.
12. In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter "zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen" durch die Wörter "zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen" ersetzt.
13. In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "26,30" durch die Angabe "27,00" ersetzt.
14. Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"228.3 | je Plakettenträger | 0,30". |
15. In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter " § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
In § 11 Absatz 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter "durch schriftlichen Bescheid" durch die Wörter "durch Bescheid in Schriftform oder elektronischer Form" ersetzt.
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesamten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018 in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
ID: 170460
ENDE |