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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung:
Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
Vom 21. Januar 2016
(Banz AT vom 26.09.2016 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2016 und 19. Mai 2016 beschlossen, die Verfahrensordnung des G-BA in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 84a vom 10. Juni 2009), zuletzt geändert am 17. März 2016 (BAnz AT 22.08.2016 B3), und die Geschäftsordnung des G-BA in der Fassung vom 17. Juli 2008 (BAnz. S. 3256), zuletzt geändert am 19. Mai 2016 (BAnz AT 28.06.2016 B2), wie folgt zu ändern:
Die Verfahrensordnung wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel 1 wird der 4. Abschnitt wie folgt neu gefasst:
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§ 15 Grundsätze der Beauftragung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Aufträge an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 oder an weitere fachlich unabhängige wissenschaftliche Institutionen nach Maßgabe von § 22 vergeben. (2) Aufträge an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sollen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen auf den in § 139a Absatz 3 SGB V genannten Gebieten ergehen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt in der Regel in Fragen mit sektorenübergreifender Versorgungsrelevanz. § 16 Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem IQWiG (1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeitet nach § 139b SGB V Empfehlungen im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen sind. (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen arbeiten voneinander fachlich und personell unabhängig. Der Inhalt der Empfehlungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Instituts. Änderungen der methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche, sektorenübergreifende Bewertung von Maßnahmen oder der Anforderungen an die fachliche Unabhängigkeit von Sachverständigen sind in enger Abstimmung mit der Institutsleitung zu definieren. (3) Wird das Institut vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung und nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss formulierten Aufträge. Die Erstellung und Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 139b Absatz 2 SGB V in Auftrag gegebenen Empfehlungen bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt. § 17 Stellung des Antrags nach § 139b SGB V (1) Das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss einen Antrag auf Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu stellen, richtet sich nach § 139b Absatz 1 Satz 2 SGB V. Das Recht des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Institut nach § 139b Absatz 1 Satz 1 SGB V zu beauftragen, bleibt unberührt; § 18 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 und §§ 19 bis 21 gelten für diese Auftragsverfahren entsprechend. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses einzureichen. Er muss
Die Begründung soll Ausführungen zur Zulässigkeit, Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrages enthalten. (3) Der Antrag wird - nach formaler Prüfung durch die Geschäftsstelle - vom zuständigen Unterausschuss beraten und dem Plenum zur Beschlussfassung nach § 18 zugeleitet. § 18 Prüfung und Priorisierung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (1) Ein Antrag soll abgelehnt werden, wenn er die formalen Anforderungen nach § 17 Absatz 2 nicht erfüllt oder ein ihm entsprechender Auftrag offenkundig für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht relevant wäre. Letzteres ist insbesondere dann der Fall,
(2) Die von den Unterausschüssen empfohlenen Aufträge (Auftragsempfehlungen) sind dem Plenum mit den Angaben nach § 19 , den Antragsunterlagen und einer Einschätzung zur Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrags zuzuleiten. Die Dauer der Antragsprüfung soll drei Monate nach seinem Eingang nicht überschreiten. Das Plenum priorisiert die Aufträge. Dabei sind die unterschiedlichen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses angemessen zu berücksichtigen. (3) Ein Auftrag wird durch Beschluss des Plenums erteilt und vom Vorsitzenden ausgefertigt. In Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kann das Plenum Aufträge ruhen lassen, ändern oder zurücknehmen. § 19 Zulässigkeit und Inhalt des Auftrags (1) Der Auftrag muss sich im Rahmen der Aufgaben nach § 139a Absatz 3 SGB V halten. (2) Der Auftrag soll detailliert Gegenstand und Umfang sowie die Termine benennen, bis zu denen Auftragsleistungen abzugeben sind. Außerdem kann der Auftrag Unterlagen angeben, die neben den vom Institut recherchierten Beurteilungsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Auftrages und die Festlegung der Termine zur Abgabe der Auftragsleistung erfolgen im Benehmen mit dem Institut. § 20 Auftragspflichten Protokollnotiz Mit dem Auftrag ist das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu verpflichten,
§ 21 Weitervergabe des Auftrags Soweit das Institut den Auftrag nicht selbst bearbeitet, sondern weitervergibt, hat es dafür Sorge zu tragen, dass der Subauftragnehmer die Auftragspflichten vollständig und zeitgerecht erfüllt. Vor Weitergabe ist der Gemeinsame Bundesausschuss zu informieren. Informationen, die das Institut nach § 139b Absatz 3 Satz 2 SGB V erhält, gibt es an den Gemeinsamen Bundesausschuss weiter. Diese sind auf Wunsch des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vertraulich zu behandeln. § 22 Beauftragung und Zusammenarbeit mit weiteren fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen Für die Beauftragung von und die Zusammenarbeit mit weiteren fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen gelten § 16 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 2 und § 20 entsprechend. | "4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
§ 15 Grundsätze (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Maßgabe dieses Abschnitts Aufträge an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) oder an weitere fachlich unabhängige wissenschaftliche Institutionen vergeben. (2) Für die Beauftragung von und die Zusammenarbeit mit weiteren fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen gelten § 16 Absatz 4 Satz 1, § 16b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 16c Absatz 2 und § 16d entsprechend. 1. Unterabschnitt: Aufträge an das IQWiG § 16 Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem IQWiG (1) Aufträge an das IQWiG sollen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen auf den in § 139a Absatz 3 SGB V genannten Gebieten ergehen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt in der Regel in Fragen mit sektorenübergreifender Versorgungsrelevanz. (2) Das IQWiG erarbeitet nach § 139b SGB V Empfehlungen im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen sind. (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss und das IQWiG arbeiten voneinander fachlich und personell unabhängig. Der Inhalt der Empfehlungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Instituts. Änderungen der methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche, sektorenübergreifende Bewertung von Maßnahmen oder der Anforderungen an die fachliche Unabhängigkeit von Sachverständigen sind in enger Abstimmung mit der Institutsleitung zu definieren. (4) Wird das Institut vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung und nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss formulierten Aufträge. Die Erstellung und Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 139b Absatz 2 SGB V in Auftrag gegebenen Empfehlungen bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt. § 16a Stellung des Antrags nach § 139b SGB V (1) Das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss einen Antrag auf Beauftragung des IQWiG zu stellen, richtet sich nach § 139b Absatz 1 Satz 2 SGB V. Das Recht des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Institut nach § 139b Absatz 1 Satz 1 SGB V zu beauftragen, bleibt unberührt; § 16b Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 und die §§ 16c bis 16e gelten für diese Auftragsverfahren entsprechend. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses einzureichen. Er muss
Die Begründung soll Ausführungen zur Zulässigkeit, Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrages enthalten. (3) Der Antrag wird - nach formaler Prüfung durch die Geschäftsstelle - vom zuständigen Unterausschuss beraten und dem Plenum zur Beschlussfassung nach § 16b zugeleitet. § 16b Prüfung und Priorisierung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (1) Ein Antrag soll abgelehnt werden, wenn er die formalen Anforderungen nach § 16a Absatz 2 nicht erfüllt oder ein ihm entsprechender Auftrag offenkundig für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht relevant wäre. Letzteres ist insbesondere dann der Fall,
(2) Die von den Unterausschüssen empfohlenen Aufträge (Auftragsempfehlungen) sind dem Plenum mit den Angaben nach § 16c, den Antragsunterlagen und einer Einschätzung zur Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrags zuzuleiten. Die Dauer der Antragsprüfung soll drei Monate nach seinem Eingang nicht überschreiten. Das Plenum priorisiert die Aufträge. Dabei sind die unterschiedlichen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses angemessen zu berücksichtigen. (3) Ein Auftrag wird durch Beschluss des Plenums erteilt und vom Vorsitzenden ausgefertigt. In Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kann das Plenum Aufträge ruhen lassen, ändern oder zurücknehmen. § 16c Zulässigkeit und Inhalt des Auftrags (1) Der Auftrag muss sich im Rahmen der Aufgaben nach § 139a Absatz 3 SGB V halten. (2) Der Auftrag soll detailliert Gegenstand und Umfang sowie die Termine benennen, bis zu denen Auftragsleistungen abzugeben sind. Außerdem kann der Auftrag Unterlagen angeben, die neben den vom Institut recherchierten Beurteilungsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Auftrages und die Festlegung der Termine zur Abgabe der Auftragsleistung erfolgen im Benehmen mit dem Institut. § 16d Auftragspflichten Mit dem Auftrag ist das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu verpflichten,
§ 16e Weitervergabe des Auftrags Soweit das Institut den Auftrag nicht selbst bearbeitet, sondern weiter vergibt, hat es dafür Sorge zu tragen, dass der Subauftragnehmer die Auftragspflichten vollständig und zeitgerecht erfüllt. Vor Weitergabe ist der Gemeinsame Bundesausschuss zu informieren. Informationen, die das Institut nach § 139b Absatz 3 Satz 2 SGB V erhält, gibt es an den Gemeinsamen Bundesausschuss weiter. Diese sind auf Wunsch des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vertraulich zu behandeln. 2. Unterabschnitt: § 17 Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem IQTiG (1) Aufträge an das IQTiG ergehen zu Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen in den in § 137a Absatz 3 SGB V erfassten Aufgaben. (2) Das IQTiG erarbeitet nach § 137a SGB V Empfehlungen im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Maßgabe des § 17f im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen sind. Empfehlungen die vom IQTiG nach § 137a SGB V im Rahmen der Regelung des § 137a Absatz 4 Satz 4 ohne Auftrag erarbeitet werden, können vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen seiner Aufgabenstellung berücksichtigt werden. (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss und das IQTiG arbeiten voneinander fachlich und personell unabhängig. Der Inhalt der Empfehlungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Instituts. Änderungen der Anforderungen an die wissenschaftliche Arbeit an den Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Darstellung der Versorgungsqualität oder der Anforderungen an die fachliche Unabhängigkeit von Sachverständigen sind in enger Abstimmung mit der Institutsleitung zu definieren. (4) Wird das Institut vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung und nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss formulierten Aufträge. Die Erstellung und Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 137a Absatz 4 Satz 2 SGB V in Auftrag gegebenen Untersuchungen und Handlungsempfehlungen oder die im Rahmen der Regelung des § 137a Absatz 4 Satz 4 ohne Auftrag erarbeiteten Handlungsempfehlungen bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt. § 17a Stellung des Antrags nach § 137a Absatz 4 SGB V (1) Das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss einen Antrag auf Beauftragung des IQTiG zu stellen, richtet sich nach § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V. Das Recht des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Institut nach § 137a Absatz 3 SGB V zu beauftragen, bleibt unberührt; § 17b Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 und §§ die 17c bis 17e gelten für diese Auftragsverfahren entsprechend. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses einzureichen. Er muss
Die Begründung soll Ausführungen zur Zulässigkeit, Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrages enthalten. (3) Der Antrag wird - nach formaler Prüfung durch die Geschäftsstelle - vom zuständigen Unterausschuss beraten und dem Plenum zur Beschlussfassung nach § 17b zugeleitet. § 17b Prüfung und Priorisierung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (1) Ein Antrag soll abgelehnt werden, wenn er die formalen Anforderungen nach § 17a Absatz 2 nicht erfüllt oder ein ihm entsprechender Auftrag offenkundig für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht relevant wäre, insbesondere wenn die beantragte Auftragsleistung von anderer Stelle im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht wird oder in naher Zukunft erbracht werden soll. (2) Die von den Unterausschüssen empfohlenen Aufträge (Auftragsempfehlungen) sind dem Plenum mit den Angaben nach § 17c, den Antragsunterlagen und einer Einschätzung zur Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrags zuzuleiten. Die Dauer der Antragsprüfung soll drei Monate nach seinem Eingang nicht überschreiten. Das Plenum priorisiert die Aufträge. Dabei sind die unterschiedlichen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses angemessen zu berücksichtigen. (3) Ein Auftrag wird durch Beschluss des Plenums erteilt und vom Vorsitzenden ausgefertigt. In Abstimmung mit dem IQTiG kann das Plenum Aufträge ruhen lassen, ändern oder zurücknehmen. § 17c Zulässigkeit und Inhalt des Auftrags (1) Der Auftrag muss sich im Rahmen der Aufgaben nach § 137a Absatz 3 SGB V halten. (2) Der Auftrag soll detailliert Gegenstand und Umfang sowie die Termine benennen, bis zu denen Auftragsleistungen abzugeben sind. Außerdem kann der Auftrag Unterlagen angeben, die neben den vom Institut recherchierten Beurteilungsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Auftrages und die Festlegung der Termine zur Abgabe der Auftragsleistung erfolgen im Benehmen mit dem Institut. § 17d Auftragspflichten Mit dem Auftrag ist das IQTiG zu verpflichten,
§ 17e Weitervergabe des Auftrags Soweit das Institut den Auftrag nicht selbst bearbeitet, sondern im Einvernehmen mit dem G-BA weiter vergibt, hat es dafür Sorge zu tragen, dass der Subauftragnehmer die Auftragspflichten vollständig und zeitgerecht erfüllt. Das IQTIG hat insbesondere sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die des § 299 SGB V, sowie die Regelungen zur Sicherstellung nach § 137a Absatz 9 SGB V auch vom Subauftragnehmer berücksichtigt werden. § 17f Arbeitsergebnisse des IQTIG Der G-BA berücksichtigt die Arbeitsergebnisse des IQTIG als Empfehlung und prüft dabei insbesondere, ob
Bei Bedarf kann der G-BA eine weitere Bearbeitung unter einer einvernehmlich zu vereinbarenden Frist beauftragen. § 18 [unbesetzt] § 19 [unbesetzt] § 20 [unbesetzt] § 21 [unbesetzt] § 22 [unbesetzt]" |
2. In Kapitel 6 § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Institution" durch die Wörter "des Instituts" ersetzt.
Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Institution" durch die Wörter "des Instituts" ersetzt.
2. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Institution" durch die Wörter "dem Institut" ersetzt.
3. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Institution" durch die Wörter "dem Institut" ersetzt.
Die Änderungen der Verfahrensordnung und der Geschäftsordnung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ID 17/0351
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