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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Gesundheitsberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen*

Vom 11. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 17.06.2008 S. 134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische
Gesundheitsberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
BbgGesBAG - Brandenburgisches Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 167), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 7 wird das Wort "Spezifische" durch das Wort "Besondere" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird Satz 2

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anzeigen nach § 4 Abs. 2.

gestrichen und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 11.Kammerangehörigen Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen."11. Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Sie können dabei mit anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken."

3. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4

(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Sie sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der zuständigen Kammer schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nachgeholt werden.

(3) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 30 Abs. 1, § 31, die aufgrund von § 32 erlassenen Berufs- und Bereitschaftsdienstordnungen und § 34 sowie Abschnitt 7 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

" § 4

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), ausüben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistenden haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die Vorschriften des Abschnittes 5 (Berufsausübung) und des Abschnittes 7 (Berufsgerichtsbarkeit) gelten für sie entsprechend. Sie haben ihre Dienstleistungen unter den entsprechenden deutschen Berufsbezeichnungen oder den von den Kammern nach § 35 bestimmten Bezeichnungen zu erbringen.

(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung durch die empfangende Person sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Die Kammern unterrichten die beschwerdeführenden Personen über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die nach § 5 Abs. 4 zuständige Berufszulassungsbehörde.

(4) Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines europäischen Staates nach Absatz 1 über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "den Kammerangehörigen" die Wörter "und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "die Kammerangehörigen" die Wörter "und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Kammerangehörigen" die Wörter "und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Alle Kammerangehörigen" die Wörter "und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Kammern stellen den elektronischen Heilberufsausweis unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und des Signaturgesetzes aus. Sie können dabei mit anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken sowie vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter mit der Produktion des elektronischen Heilberufsausweises, der Vergabe des qualifizierten Zertifikats sowie mit der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises beauftragen. Die Kammern können in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 auch für Angehörige derjenigen Heilberufe sowie medizinischen und pharmazeutischen Hilfsberufe, die keiner Kammer angehören, auf Antrag elektronische Heilberufs- oder Berufsausweise ausstellen."(3) Die für die Berufszulassung der Berufsangehörigen nach § 1 Satz 1 zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) informiert die jeweils zuständige Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die untere Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Die Berufszulassungsbehörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Kammern und die Berufszulassungsbehörde sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Rubens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

(5) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörden über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten der Kammerangehörigen oder Dienstleistenden geeignet ist, Zweifel an deren Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an deren Würdigkeit oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben."

e) Der bisherige Absatz 4

(4) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen informiert.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 bis 4" durch die Angabe "Absatz 1 bis 5" ersetzt.

6. Dem § 34 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann gegen die Rüge Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrages nach § 69 Abs. 2."

7. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten."Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten."

8. § 38 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In diesem Fall muss sie zeitlich und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen."In diesem Fall muss die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen."

9. § 41 Abs. 8 und 9

(8) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung zu berücksichtigen. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind, sind von der zuständigen Kammer darauf zu prüfen, ob sie sowie die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung angerechnet werden können.

(9) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhalten auf schriftlichen Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

wird aufgehoben.

10. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a 08

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG, gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 müssen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG ablegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr hinter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit zurückbleibt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 4 Abs. 1 wählen,

  1. die eine Weiterbildung in einem europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,
  2. die in einem Drittstaat eine Weiterbildung, die durch einen europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder
  3. wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(5) Spätestens einen Monat nach Zugang haben die Kammern den Eingang der Anträge auf Anerkennung von in anderen europäischen Staaten erworbenen Berufsqualifikationen zu bestätigen und die antragstellenden Personen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.

(6) Die Kammern haben der zuständigen Behörde eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 auf Ersuchen die Daten mitzuteilen, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in diesem Staat erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, haben die Kammern nach entsprechender Prüfung zu bestätigen, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammern dürfen ihrerseits von den zuständigen Behörden eines der vorgenannten Staaten Auskünfte nach Satz 1 einholen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person bestehen."

11. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Regelungen zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Fachärztinnen und Fachärzte sowie Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt sind, sind nach Maßgabe der dazu beschlossenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Ausbildungsgänge und Berufserfahrung, zu treffen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

12. In der Überschrift zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 7 wird das Wort "Spezifische" durch das Wort "Besondere" ersetzt.

13. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 53

Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG. Sie kann insbesondere längere Weiterbildungszeiten festlegen.

" § 53

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten festlegen."

14. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2."

15. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auf Antrag werden in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach § 53 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist."Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat im Sinne des § 4 Abs. 1 zurückgelegte Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach § 53 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des vorgenannten Staates vorliegt, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 in Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

16. In § 57 Abs. 1 und 2 werden jeweils das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" und das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.

17. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Berufspflichtverletzungen, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, sofern diese nicht bereits dort verhandelt worden sind."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Dies" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "den vorgesehenen Weiterbildungslehrgang" durch die Wörter "die vorgesehene Weiterbildung" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Weiterbildungsprüfung" durch das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach diesem Gesetz, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Das Nähere hierzu regelt das Brandenburgische Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134)."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie kann in modularer Form durchgeführt werden, wenn die entsprechende Weiterbildungsverordnung dieses zulässt."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Vollzeitunterricht" die Wörter "und bei modularen Weiterbildungen" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Lehrgänge in modularer Form werden in der Regel berufsbegleitend durchgeführt. Alle Module können einzeln absolviert werden. Sie sind in sich abgeschlossen und bauen nicht aufeinander auf. Jedes Modul endet mit einer vorgeschriebenen Prüfungsleistung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Die Prüfung in einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Modul kann einmal wiederholt werden. Module für die jeweilige Fachweiterbildung sind in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 festgelegt."

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Abschlussprüfung eines Weiterbildungslehrgangs soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen. Die Abschlussprüfung einer modularen Weiterbildung soll als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie setzt voraus, dass in einem Zeitraum von vier Jahren alle Module für die jeweilige Fachweiterbildung mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden."

4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "5.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2.500 Euro" und die Angabe "50.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes

Das Brandenburgische Krankenpflegehilfegesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Das Nähere hierzu regelt das Brandenburgische Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134)."

2. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

3. In § 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 3 zu bestimmen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 460) wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort "Rechtsverordnung" werden die Wörter "unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3)," eingefügt.

2. In Nummer 4 wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Fortbildungspflicht" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

Die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg vom 8. November 1995 (GVBl. II S. 702) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben."

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 1" ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 7 Fortbildungspflicht"

Artikel 7
Änderung der Ambulanten Pflege-Weiterbildungsverordnung

Die Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung vom 21. April 1997 (GVBl. II S. 317) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APW 13 V)"

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit einem Abschluss in einem Pflegeberuf und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik hauptamtlich geleitet werden."

3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind
  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege und
  2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens ein Jahr in der ambulanten Pflege."

4. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,"

5. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

"Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für ambulante Pflege",

"Fachgesundheits- und Krankenpfleger für ambulante Pflege",

"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für ambulante Pflege" oder

"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für ambulante Pflege"

erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat."

Artikel 8
Änderung der Onkologischen Pflege-Weiterbildungsverordnung

Die Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung vom 8. Januar 2003 (GVBl. II S. 26) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Onkologie (Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung - OnkPWBV)"

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit dem Abschluss in der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik hauptamtlich geleitet werden."

3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind
  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und
  2. eine in der Regel zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens sechs Monate in der onkologischen Pflege."

4. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,"

5. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

"Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für onkologische Pflege",

"Fachgesundheits- und Krankenpfleger für onkologische Pflege",

"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für onkologische Pflege" oder

"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für onkologische Pflege"

erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat."

Artikel 9
Änderung der Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung vom 26. Februar 2004 (GVBl. II S. 246) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit dem Abschluss in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik hauptamtlich geleitet und einschlägig fachärztlich begleitet werden."

Artikel 10
Änderung der Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung vom 9. September 2004 (GVBl. II S. 792) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit dem Abschluss in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik, hauptamtlich geleitet werden."

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).