Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 28 vom 21.06.2024 EU)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen".

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 093 vom 04.04.2008 S. 28, L 033 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L 505 vom 12.02.2024 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, §§ 20, 22 des Medizinproduktegesetzes, §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes, § 92 der Strahlenschutzverordnung sowie § 28g der Röntgenverordnung wahr."Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, den §§ 32 bis 37 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes sowie § 36 des Strahlenschutzgesetzes wahr."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Medizinproduktegesetz" durch das Wort "Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme." (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl; die Kammern können in ihren Wahlordnungen ergänzende Möglichkeiten elektronischer Stimmabgabe regeln. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme, mit der ein Listen- oder Einzelwahlvorschlag gewählt werden kann; die Kammern können in ihren Wahlordnungen die Möglichkeit ergänzender personenbezogener Stimmabgabe innerhalb von gewählten Listenwahlvorschlägen regeln."

5. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen."Der Beschluss ist zu begründen und von den Vorstandsmitgliedern, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der begründete und unterzeichnete Beschluss ist dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; die elektronische Form ist ausgeschlossen." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Kammerangehörigen" werden die Wörter "zu Zwecken der Wahlwerbung" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht, soweit die oder der Kammerangehörige der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten widersprochen hat."

7. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Wörter "in der Anlage zu diesem Gesetz" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

8. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen."

9. In § 28 Absatz 5 Satz 4 und § 125 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils der Punkt am Ende durch die Wörter "; die elektronische Form ist ausgeschlossen." ersetzt.

10. § 128 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 17a der Röntgenverordnung und" gestrichen und die Angabe " § 83 Abs. 1" durch die Angabe " § 128" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MASGF."(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

11. § 129 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind für folgende Aufgaben nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zuständig:
  1. Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung,
  2. Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung,
  3. Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung,
  4. Überprüfung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 der Strahlenschutzverordnung, § 18a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, § 18 Abs. 2 Satz 2 der Röntgenverordnung.

(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben die Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MASGF.

"(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind zuständig für:
  1. die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  2. die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
  3. den Widerruf der Anerkennung der Fachkunde sowie die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  4. die Überprüfung der Fachkunde nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen nach § 121 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.

(2) Für die Erhebung von Gebühren durch die Kammern gilt § 128 Absatz 2 entsprechend."

12. Folgende Anlage wird angefügt:

,Anlage
(zu § 21 Absatz 3 Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2

  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
    1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    2. die öffentliche Gesundheit,
    3. die geordnete Rechtspflege,
    4. der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
    5. der Schutz der Arbeitnehmer,
    6. die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
    7. die Betrugsbekämpfung,
    8. die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
    9. der Schutz des geistigen Eigentums,
    10. der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt,
    11. die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
    12. die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
    1. die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
    2. die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, mit den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und mit der Schweiz;
    5. die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
    6. die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    7. die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
    8. die positiven und negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
      aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
      bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      cc) Vorschriften zu Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
      dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
      ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
      gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
      hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
      ii) Unvereinbarkeitsregeln;
      jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
      ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
      mm) Anforderungen an die Werbung;

    i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant

    sind:

    aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

    bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;

    cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;

    dd) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;

    ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

    ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationssymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
    1. automatische vorübergehende Eintragungen oder Proforma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. vorherige Meldungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
    3. Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Das Brandenburgische Architektengesetz vom 11. Januar 2016 (GVBI. I Nr. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBI. I Nr. 9 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 093 vom 04.04.2008 S. 28, L 033 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L 505 vom 12.02.2024 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.

wird aufgehoben.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II.3 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

altneu
Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:"Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:"

b) Folgende Nummer III wird angefügt:

,III. Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. I Nr. 4), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBI. I Nr. 9 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 093 vom 04.04.2008 S. 28, L 033 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L 505 vom 12.02.2024 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.

wird aufgehoben.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II.3 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

altneu
Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:"Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:"

b) Folgende Nummer III wird angefügt:

,III. Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.'

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 11 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Unterstützung des Fachpersonals im Einsatz kann ein telenotärztliches System verwendet werden."

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "Erkrankten und" durch das Wort "Erkrankten," ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Bestimmungen zum telenotärztlichen System."

3. Nach § 9 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den integrierten Regionalleitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die integrierten Regionalleitstellen bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."

4. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Liegt keine aktuell abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung vor, ist für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze die zuletzt abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen. Satz 3 gilt für Kosten- und Leistungsrechnungen, die ab dem 22. Juni 2024 abgestimmt wurden. Abgestimmt bedeutet mindestens, dass den Krankenkassen und ihren Verbänden die Kalkulationsmuster vorzulegen sind und eine Anhörung durchgeführt wird."

b) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Wort "Genannten" das Wort "nochmals" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung

Die Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 64), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April 2024 (GVBl. II Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 2 wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Wörter "und telenotärztliche Versorgung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe zu § 7a eingefügt:

" § 7a Telenotärztliche Versorgung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bei Einsätzen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 können zur Unterstützung des medizinischen rettungsdienstlichen Personals telenotärztliche Systeme genutzt werden."

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Die integrierten Regionalleitstellen stellen landesweit einheitliche telenotärztliche Anwendungen zur Verfügung. Im Rahmen der standardisierten Notrufabfrage nach Satz 1 ist der durch die Landesärztekammer Brandenburg veröffentlichte Indikationskatalog für den Einsatz der Notärztin oder des Notarztes sowie für telenotärztliche Anwendungen einzusetzen."

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die telenotärztlichen Anwendungen sollen in die bestehende notärztliche Versorgung integriert werden."

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Telenotärztliche Versorgung

Die telenotärztlichen Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Standard der Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels sowie der integrierten Regionalleitstellen zur telenotärztlichen Versorgung ist landesweit einheitlich unter Beteiligung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, des Trägers der Luftrettung und den Trägern der integrierten Regionalleitstellen sicherzustellen. Das Nähere regeln die in Satz 2 genannten Träger unter Beteiligung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie den Kostenträgern oder ihren Verbänden in einer Rahmenvereinbarung. Die Vereinbarung soll insbesondere folgende Festlegungen treffen:

  1. einheitliches Verfahren zur Beschaffung notwendiger technischer Ausstattung einschließlich computergestützter Programme,
  2. einheitlich anzuwendende Organisations- und Prozessdefinitionen,
  3. Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen für die Erbringung und Nutzung,
  4. Rahmenkonzept zur Finanzierung sowie
  5. Mindestanforderungen zur Nutzung, zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit. Regionale Besonderheiten sind zu berücksichtigen."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Artikel 1 Nummer 6 und 11 sowie die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).


ENDE