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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung heilberufsrechtlicher Vorschriften *

Vom 11. Oktober 2007
(GBl. Nr. 19 vom 19.10.2007 S. 473)



Der Landtag hat am 10. Oktober 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Melde- und Auskunftspflicht ≫ § 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates≪.

b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 angefügt.

3. § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5

Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde auf Anfrage über die Erteilung von Approbation und Berufserlaubnis und von Amts wegen über Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf derselben informiert. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Kammer auch für die Angehörigen der Berufsgruppen nach Satz 2 herausgebende Stelle ist.

werden gestrichen.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

≫Die Berufsordnung hat außerdem vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung sich aus der Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche verpflichtet sind, soweit nicht die Kammer Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung ausreichen lässt oder das Kammermitglied nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist.≪

b) Absatz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars, ≫8. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,≪.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Sätze 3 und 4

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

werden gestrichen.

b) Absätze 5 und 6

(5) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Weiterbildung. die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde, angerechnet werden kann. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(6) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33.

werden aufgehoben.

6. Nach § 36 wird der § 36a eingefügt.

7. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort ≫Gemeinschaften≪ werden die Worte ≫ , vor allem der Artikel 10 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 30, 35 sowie 50 bis 52 der Richtlinie 2005/36/EG ,≪ eingefügt.

b) In Nummer 6 wird nach der Angabe ≫ § 36≪ die Angabe ≫und § 36 a≪ angefügt.

8. § 41a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Spezifische≪ durch das Wort ≫Besondere≪ ersetzt.

b) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt als allgemeinmedizinische Weiterbildung. Wer eine allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat, die die Mindestanforderungen nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfüllt und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung, die von Deutschland bei der EU-Kommission notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist.  ≫Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt als allgemeinmedizinische Weiterbildung. Wer eine allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat, die die Mindestanforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer die Anerkennung, die von Deutschland bei der EU-Kommission notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist.≪

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort ≫spezifische≪ durch das Wort ≫besondere≪, die Angabe ≫Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG≪ durch die Angabe ≫Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG≪ und die Angabe ≫Artikel 36 Abs. 4 der Richtlinie 93/16/EWG≪ durch die Angabe ≫Artikel 30 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG ≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫93/16/EWG≪ jeweils durch die Angabe ≫2005/36/EG≪ und die Angabe ≫Titels IV≪ durch die Angabe ≫Artikels 28≪ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort ≫spezifischen≪ wird durch das Wort ≫besonderen≪ ersetzt.

bb) Die Angabe ≫Titel IV der Richtlinie 93/16/ EWG≪ wird durch die Angabe ≫Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ≪ ersetzt.

9. § 55 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

≫Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht. Dies gilt auch für Dienstleister nach § 2a Abs. 1.≪

10. In der Überschrift des 10. Abschnitts wird das Wort ≫Verschwiegenheitspflicht,≪ gestrichen.

11. Der bisherige § 75 wird neuer § 17a.

12. Die bisherigen §§ 76 bis 78 werden § § 75 bis 77 .

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Das Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 28. Juli 1961 (GBl. S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 23), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

≫Sie beschließt über den jährlichen Haushaltsplan, die Anerkennung der Jahresrechnung und die Entlastung des Verwaltungsrats und stellt Richtlinien für die Anlage von Vermögen auf.≪

2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

≫(2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen; Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vertreterversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor.≪

3. In § 12 werden nach dem Wort ≫Staatsanzeiger≪ die Worte ≫für Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Heilberufe-Zuständigkeitsverordnung

Die Heilberufe-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Juli 2002 (GBl. S. 267) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ≫mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben≪ gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Heilberufe-Kammergesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22).