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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und der Verordnung des
Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1234)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"INHALTSÜBERSICHT

1. ABSCHNITT: Vertretung durch Kammern

§ 1 Kammern

§ 2 Kammermitglieder

§ 2a Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

§ 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates

§ 4 Kammeraufgaben

§ 5 Ethikkommissionen

§ 5a Kommission nach dem Transplantationsgesetz

§ 6 Besondere Aufgaben der Landesapothekerkammer

2. ABSCHNITT: Rechtsstellung der Kammern

I. Allgemeines

§ 7 Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 8 Staatsaufsicht

II. Satzungen

§ 9 Allgemeines

§ 10 Inhalt der Satzungen

3. ABSCHNITT: Aufbau der Kammern

§ 11 Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

§ 12 Wahl der Vertreterversammlung durch Bezirkskammern

§ 13 Wahlrecht und Wählbarkeit zur Vertreterversammlung

§ 14 Verlust von Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen

§ 15 Vertretung der Universitäten in den Vertreterversammlungen

§ 16 Verpflichtungen der Mitglieder der Vertreterversammlung

§ 17 Organe der Kammern, Hilfskräfte und Sachverständige

§ 17a Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 18 Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 19 Vorstand

§ 20 Haushaltsausschuss

§ 21 Berufsgerichte

§ 22 Einrichtung von Untergliederungen

4. ABSCHNITT: Haushalt der Kammern

I. Allgemeines

§ 23 Deckung des Aufwands

§ 24 Umlage

§ 25 Rechnungsabschluss

II. Beiträge

§ 26 Beitragspflichtige Personen

§ 27 Auskunfts- und Nachweispflicht

§ 28 Festsetzung, Stundung und Erlass der Beiträge

5. ABSCHNITT: Berufspflichten

§ 29 Allgemeine Berufspflichten

§ 30 Besondere Berufspflichten

§ 31 Berufsordnung

6. ABSCHNITT: Weiterbildung

I. Allgemeines

§ 32 Erweiterung der Berufsbezeichnung

§ 33 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

§ 34 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 35 Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten

§ 36 Anerkennungsverfahren bei inländischen Weiterbildungen

§ 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

§ 36b Einheitlicher Ansprechpartner

§ 36c Anerkennung von in einem Drittstaat absolvierten Weiterbildungen

§ 36d Anerkennungsverfahren bei Dienstleistern aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

§ 36e Vorwarnmechanismus

§ 37 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

§ 38 Weiterbildungsordnung

II. Weiterbildung der Ärzte, spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 39 Erweiterung der Berufsbezeichnung

§ 40 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 40a Qualitätssichernde Maßnahmen in der Weiterbildung

§ 41 Anerkennung durch andere Kammern

§ 41a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

III. Weiterbildung der Psychotherapeuten

§ 41b Erweiterung der Berufsbezeichnung

§ 41c Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 41d Anerkennung durch andere Kammern

IV. Weiterbildung der Zahnärzte

§ 42 Erweiterung der Berufsbezeichnung

§ 43 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 44 Anerkennung durch andere Kammern

V. Weiterbildung der Tierärzte

§ 45 Erweiterung der Berufsbezeichnung

§ 46 Durchführung der Weiterbildung

§ 47 Anerkennung durch andere Kammern

VI. Weiterbildung der Apotheker

§ 48 Erweiterung der Berufsbezeichnung

§ 49 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 50 Anerkennung durch andere Kammern

7. ABSCHNITT: Vermittlungswesen

§ 51 Inhalt. Ergänzende Vorschriften

§ 52 Zuständigkeit zur Vermittlung

§ 53 Die der Vermittlung unterworfenen Kammermitglieder und ihre Pflichten

§ 54 Das Vermittlungsverfahren

8. ABSCHNITT: Berufsgerichtsbarkeit

I. Allgemeines

§ 55 Inhalt. Ergänzende Vorschriften

§ 56 Berufsgerichtliche Verfahren und Strafverfahren

§ 57 Berufsgerichtliche Verfahren gegen Beamte

II. Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 58 Maßnahmen

§ 58a Tilgung berufsgerichtlicher Maßnahmen

§ 59 Begnadigung

III. Zuständigkeit und Verfahren der Berufsgerichte

§ 60 Bezirksberufsgericht

§ 61 Landesberufsgericht

§ 62 Stimmenverhältnis bei nachteiligen Entscheidungen

§ 63 Zeugen und Sachverständige

§ 64 Sitzungspolizei

§ 65 Vollstreckung der Entscheidungen

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 66 Voraussetzungen für die Wiederaufnahme

§ 67 Förmliche Erfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme

§ 68 Wiederaufnahmeantrag und Vollstreckung

§ 69 Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

9. ABSCHNITT: Kosten des Berufsgerichts- und Vermittlungsverfahrens

§ 70 Allgemeines

§ 71 Verfahrenskosten

§ 72 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten

§ 73 Bare Auslagen im Vermittlungsverfahren

§ 74 Beitreibung der Verfahrenskosten

10. ABSCHNITT: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 75 Ordnungswidrigkeiten

§ 76 Handelskammerumlage der Apotheker

§ 77 Übergangsregelungen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

(3) Ein Kammermitglied, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied seiner Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.

"(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in 1. der praktischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker oder 2. der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

(3) Ein Kammermitglied im Sinne des Absatzes 1, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne sei - nen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied seiner Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft,
  2. durch Verzichtserklärung oder
  3. mit Verlust des Berufsausübungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Kammern können eine freiwillige Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 3 beenden, wenn das freiwillige Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht erfüllt. Die Entscheidung der Kammer über die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe an die betroffene Person wirksam. Die Bekanntgabe kann öffentlich im Bekanntmachungsorgan der Kammer erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt und eine Bekanntgabe an eine bevollmächtigte Person nicht möglich ist."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2a Dienstleister aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten" § 2a Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S.266) (europäische Staaten) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, (Vertragsstaaten) im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat oder Vertragsstaat beruflich niedergelassen sind."(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Behörde übermittelt der jeweils zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung des Dienstleisters sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Satz 1 und Artikel 7 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)."Die zuständige Behörde übermittelt der jeweils zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung des Dienstleisters sowie die bei der Meldung vorgelegten Dokumente nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

(3) Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Dies setzt voraus, dass die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG nachgeprüft worden sind, soweit die Heilberufe nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 5 Abs. 3" gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

gültig ab 18.01.2016
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "für Tierärzte" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erforderlich" durch das Wort "notwendig" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Versorgungswerke" ein Komma und die Wörter "die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde auf Anfrage über die Erteilung und von Amts wegen über das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Rubens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert."Die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer des Landes Baden-Württemberg wird durch die zuständige Behörde von Amts wegen über die Erteilung und über das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf der Approbationen und Berufserlaubnisse zeitnah informiert."

bb) Es wird der folgende Satz 2 eingefügt:

"Die Kammer hat die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erteilung der Approbation nicht zur Kammermitgliedschaft nach diesem Gesetz führt."

cc) Die Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3 und 4.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz vorangestellt:

"Aufgabe der Kammern ist die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen ihrer Mitglieder."

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Es ist Aufgabe der Kammern" werden durch die Wörter "Die Kammern haben insbesondere," ersetzt.

bbb) In Nummer 9 werden die Wörter "der Kammermitglieder" gestrichen.

ccc) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "oder unter ihrer Verantwortung Tätigen" eingefügt und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

ddd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung auszustellen."12. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen sowie"

eee) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Anerkennung von auslän dischen Bildungsnachweisen in den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen Sprachprüfungen durchzuführen."

cc) die neuen Sätze 3 bis 6 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Kammern haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Patienten zu beachten. Sie sind verpflichtet, Patientenunterlagen ihrer Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht auf andere Weise gewährleistet ist; dies gilt auch bei Ersuchen einer verpflichteten nichtöffentlichen oder öffentlichen Stelle, die sich nicht in der Lage sieht, diese Pflichten einzuhalten. Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauen"Die Kammern haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Patienten zu beachten. Sie haben Patientenunterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger gewährleistet ist. Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Patientenakten entstehen. Die Kammern können andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen, des Weiteren können die Kammern gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Fortbildungsveranstaltungen" durch das Wort "Fortbildungen" ersetzt.

c) Absatz 7 Satz 2

Die Landesapothekerkammer kann als Wohlfahrtseinrichtung auch eine Familien- und Gehaltsausgleichskasse einrichten, deren Aufgabe es ist, einen sozialen Ausgleich zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie herbeizuführen.

wird aufgehoben.

6. In § 5a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Arbeit und Soziales" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 23 Abs. 2 bis 4 sowie § 24 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung" durch die Wörter " § 23 Absätze 1 bis 3 sowie § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " ; an die Stelle der in § 74 genannten Geschäftsstelle tritt der Vor sitzende des Vorstandes der Landesapothekerkammer" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 34 Nr. 2 Buchst. i, j und k der Apothekenbetriebsordnung und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LadÖG sowie, soweit sie für die Aufsicht nach den Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Würtemberg zustänidg ist, § 15 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG der Vorstand der Landesapothekerkammer."(4) Die Landesapothekerkammer ist in den Fällen des § 36 Nummer 2 Buchstaben k bis l und m ApBetrO und des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 LadÖG, soweit sie für die Aufsicht nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministeriums für Arbeit und Soziales" durch das Wort "Sozialministeriums" ersetzt.

8. In § 8 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit und Soziales" jeweils durch das Wort "Sozialministerium" und die Wörter "Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12

Wahl, Rechte und Pflichten des Schriftführers und des Rechnungsführers,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 13 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch die Wörter "des Jahresabschlusses" ersetzt.

c) Die bisherigen Nummern 13 bis 18 werden die Nummern 12 bis 17.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entmündigung, vorläufige Vormundschaft oder Bestellung eines Pflegers wegen geistiger Gebrechen,"2. Anordnung einer Betreuung,"

b) Absatz 4

(4) Ein Kammermitglied, das seinen Beruf nicht mehr ausübt, kann auf Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung schriftlich verzichten. Ergreift ein Kammermitglied einen anderen Beruf als Hauptberuf, so bedarf es zur weiteren Ausübung dieser Rechte der Genehmigung der Kammer.

wird aufgehoben.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Arbeitskreise" durch die Wörter " , Arbeitskreise und Kommissionen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Arbeitskreisen" die Wörter "und Kommissionen" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Kammermitglieder in der Aufsichtsbehörde, zu deren Dienstaufgabe die Aufsicht über die Kammer gehört, können nicht den Organen der Kammer angehören; über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Aufsichtsbehörde."(4) Mitglied in Organen der Kammer kann nicht sein, wer
  1. bei der Kammer, ihren Untergliederungen oder Einrichtungen angestellt ist oder
  2. in der Aufsichtsbehörde, zu deren Dienstaufgaben die Aufsicht über die Kammer gehört, tätig ist."

12. In § 20 Satz 2 werden die Wörter "Einnahmen und Ausgaben" durch die Wörter "Erträge und Aufwendungen" ersetzt.

13. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Landesgebührengesetz" die Wörter "und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz" eingefügt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einnahmen und Ausgaben" durch die Wörter "Erträge und Aufwendungen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Jahresrechnung" durch die Wörter "den Jahresabschluss" ersetzt.

15. § 26 Absatz 1 Satz 2

Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Kammermitglieder sind nicht beitragspflichtig.

wird aufgehoben.

16. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Haushaltsausschuss" durch die Wörter "der Kammer" ersetzt.

17. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen; Entsprechendes gilt für Tierärztinnen und Tierärzte in niedergelassener Praxis. Sie haben, sofern sie an der ambulanten medizinischen, zahn- oder tiermedizinischen Versorgung in niedergelassener Praxis oder tierärztlicher Klinik mitwirken, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden, auch wenn sie eine Bezeichnung nach dem 6. Abschnitt führen."(3) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. Sie haben, sofern sie an der ambulanten medizinischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen oder psychotherapeutischen Versorgung mitwirken, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden, auch wenn sie eine Bezeichnung nach dem 6. Abschnitt führen."

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei öffentlichem Bedürfnis können die Kammern vorsehen, dass der Notfalldienst in zentralen Notfalleinrichtungen abzuleisten ist. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Trägerschaft die zentralen Notfalleinrichtungen stehen. Für die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Notfalldienstes, insbesondere für die Nutzung von zentralen Notfalleinrichtungen entstehen, können die Kammern eine Umlage von den zum Notfalldienst Verpflichteten erheben."

bb) Der bisherige Satz 3

Die Berufsordnung hat außerdem vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung sich aus der Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche verpflichtet sind, soweit nicht die Kammer Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung ausreichen lässt oder das Kammermitglied nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Berufsordnung hat außerdem vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung von sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüchen verpflichtet sind, soweit das Kammermitglied nicht in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abge sichert ist oder das Kammermitglied nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist. Die Berufsordnung hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Kammermitglieder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auf Verlangen gegenüber der Kammer nachzuweisen haben. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

19. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter "Gebiet (Gebietsbezeichnung)" durch die Wörter "Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung)" ersetzt.

20. In § 33 Absatz 2 und § 41c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Gebiets" durch das Wort "Fachgebiets" ersetzt.

21. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Gebieten" durch das Wort "Fachgebieten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gebiet" durch das Wort "Fachgebiet" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Eine Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die entsprechende Grundausbildung abgeschlossen und nach den Vorschriften des jeweiligen Berufsgesetzes anerkannt wurde."

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gebieten" durch das Wort "Fachgebieten" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die ermächtigten Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden."(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur Kammermitgliedern erteilt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind und die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bieten. Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten erteilt. Eine Ermächtigung zur Weiterbildung kann dem Kammermitglied nur für das Fachgebiet oder das Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es selbst führt. Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden."

c) Absatz 3

(3) Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

23. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Anerkennungsverfahren" § 36 Anerkennungsverfahren bei inländischen Weiterbildungen".

24. § 36a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

(1) Wer als Staatsangehöriger eines anderen europäischen Staates oder eines Vertragsstaates ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über seine Weiterbildung besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt sind oder einer solchen Anerkennung auf Grund erworbener Rechte gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennungnach § 33. Es ist diejenige Bezeichnung zu führen, die auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird; dies gilt auch für Dienstleister nach § 2a Abs.1, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.

(2) Den Nachweisen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt sind in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise über eine Weiterbildung, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurden und eine drei-jährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird.

(3) Wer als Staatsangehöriger eines anderen europäischen Staates oder eines Vertragsstaates einen Ausbildungsnachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung, wenn er nachweist, dass dieser Ausbildungsnachweis den Anforderungen an die entsprechende Weiterbildung in Baden-Württemberg entspricht oder gleichwertig ist. Wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben die Staatsangehörigen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Ausgleichsmaßnahmen). Bei der Entscheidung über eine Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von dem Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 2 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

(4) Die Staatsangehörigen können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Absatz 3 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(5) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(6) Bei Staatsangehörigen eines anderen europäischen Staates oder eines Vertragsstaates mit einer nicht abgeschlossenen Weiterbildung hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgeleistete Weiterbildungszeit ganz oder teilweise auf die in Baden-Württemberg festgesetzten Weiterbildungszeiten angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend für eine in einem Drittland abgeleistete Weiterbildungszeit, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde. § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Die Kammer entscheidet über einen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen vorliegen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt und für die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers hat. Die Rechtsvorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.

(9) Näheres regeln die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen.

(10) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

" § 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

(1) Antragstellende Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Unionsrecht gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33.

(2) Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Kammer geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die im Rahmen der entsprechenden Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung erworben werden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben wurden oder

durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Nachweis geführt werden, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die zur Anerkennung des Ausbildungsnachweises erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.

(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In den Fällen des Absatzes 2, in denen über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat.

(4) Legt die zuständige Kammer fest, dass eine Eignungsprüfung nach Absatz 2 Satz 7 zu absolvieren ist oder entscheidet sich die antragstellende Person nach Absatz 2 Satz 8 für eine Eignungsprüfung, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.

(5) Die antragstellenden Personen haben der Kammer zur Bewertung der Gleichwertigkeit alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Antragsverfahren muss elektronisch abgewickelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, ist die Kammer berechtigt, beglaubigte Kopien von den für die Anerkennung erforderlichen Nachweisen anzufordern. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

(6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt und für die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates einholen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat. Die Rechtsvorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.

(7) Antragstellende Personen, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, haben die Bezeichnung zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird.

(8) Über die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen führt die Kammer eine Statistik.

(9) Einzelheiten zur Ausgestaltung der Anerkennungsverfahren regeln die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.

(10) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung."

gültig ab 18.01.2016
25. § 36b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anerkennungsverfahren in der tierärztlichen Weiterbildung"Einheitlicher Ansprechpartner".

b) In Satz 1 werden die Wörter "für Tierärzte" gestrichen.

26. Nach § 36b werden folgende § § 36c bis 36e eingefügt:

" § 36c Anerkennung von in einem Drittstaat absolvierten Weiterbildungen

(1) Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis von außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staats, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Drittstaat) erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gege- ben ist.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 36a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des gesamten Fachgebietes bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können.

(3) § 36a Absätze 3 und 4 sowie 7 bis 10 gelten entsprechend.

§ 36d Anerkennungsverfahren bei Dienstleistern aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder eines Vertragsstaates dürfen ohne vorheriges Anerkennungsverfahren diejenige Weiterbildungsbezeichnung führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 36e Vorwarnmechanismus

(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landespsychotherapeutenkammer haben die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland zu unterrichten, wenn eine Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung widerrufen oder zurückgenommen wurde. Die Übermittlung der erforderlichen Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgt nach Artikel 56 a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Warnmeldung hat spätestens drei Tage, nachdem eine vollziehbare Entscheidung der Kammer oder eines Gerichts über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung vorliegt, zu erfolgen.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die Kammer verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung zu unterrichten und darauf hinzuweisen,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Kammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.

(3) Eine Warnung über das IMI hat auch dann zu erfolgen, wenn die Anerkennung einer Weiterbildung beantragt wurde, jedoch später gerichtlich festgestellt wurde, dass bei der Antragstellung gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezo gener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 3 1. Juli 2002, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2009/136/EG (ABl. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009 S. 11, ber. ABl. Nr. L 241 vom 10. September 2013, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ungültigkeit eintritt, zu löschen.

(6) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG , der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25. Juni 2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten."

27. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Gebietsbezeichnung" durch das Wort "Fachgebietsbezeichnung" und das Wort "Gebiet" durch das Wort "Fachgebiet" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Gebietsbezeichnung" durch das Wort "Fachgebietsbezeichnung" ersetzt.

28. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Gebiete" durch das Wort "Fachgebiete" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Gebiet" durch das Wort "Fachgebiet" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gebieten" durch das Wort "Fachgebieten" ersetzt.

29. In § 39 Absatz 2, § 41a Absatz 1 Satz 3, § 41b Absatz 2, § 42 Absatz 2, § 45 Absatz 2 und § 48 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Gebietsbezeichnung" durch das Wort "Fachgebietsbezeichnung" ersetzt.

30. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Gebiets" durch das Wort "Fachgebiets" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung oder einer anderen Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharzt- oder Fachapothekerweiterbildung ausgesprochen werden."

31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a Qualitätssichernde Maßnahmen in der Weiterbildung

Die Kammern können in ihren Weiterbildungsordnungen eine Evaluation ihrer Weiterbildungen in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Weiterbildung der Heilberufe vorsehen und hierzu personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und veröffentlichen. Die Ergebnisse können den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich gemacht werden. Das Nähere, insbesondere welche erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet sowie in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Kammern veröffentlicht werden, regeln die Weiterbildungsordnungen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder sind gegenüber den Kammern zur Mitwirkung und zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet."

32. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Gebieten" durch das Wort "Fachgebieten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort "Gebiet" durch das Wort "Fachgebiet" ersetzt.

33. In § 45 Absatz 3 wird das Wort "Gebietsbezeichnungen" durch das Wort "Fachgebietsbezeichnungen" ersetzt.

34. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gebiet" durch das Wort "Fachgebiet" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Gebiets" durch das Wort "Fachgebiets" ersetzt.

35. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Gebiets" durch das Wort "Fachgebiets" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gebiete" durch das Wort "Fachgebiete" ersetzt.

36. In § 54 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "berufsunwürdigen" durch das Wort "berufsrechtswidrigen" ersetzt.

37. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "berufsunwürdiger" durch das Wort "berufsrechtswidriger" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Eröffnung" durch das Wort "Einleitung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Berufsunwürdig" durch das Wort "Berufsrechtswidrig" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds der einzelnen Kammern muß eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Ministerium für Arbeit und Soziales und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum" werden durch die Wörter "Sozialministerium und Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" ersetzt.

38. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zum Strafverfahren sowie zum berufsgerichtlichen Verfahren gehört auch das vorausgehende Ermittlungsverfahren."

b) In Absatz 2 wird das Wort "eröffnet" durch das Wort "eingeleitet" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "berufsunwürdig" durch das Wort "berufsrechtswidrig" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "berufsunwürdiger" durch das Wort "berufsrechtswidriger" ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist."

39. In § 57 wird das Wort "berufsunwürdiger" durch das Wort "berufsrechtswidriger" ersetzt.

40. In § 58a Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

41. In § 60 Absatz 2 wird das Wort "berufsunwürdige" durch das Wort "berufsrechtswidrige" ersetzt.

42. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei seiner Kammer meldet."(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Meldepflichten nach § 3 oder nach der Meldeordnung der jeweiligen Kammer zuwiderhandelt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Vorstand der Kammer" durch die Wörter "die Kammer" ersetzt.

bb) Satz 2

Der Bußgeldbescheid wird vom Vorstand oder, wenn dieser aus mehreren Personen besteht, vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter unterzeichnet.

wird aufgehoben.

43. In § 77 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Absätze 2 und 3a ufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181, 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Das Landesjugendamt hat als zuständige Stelle nach § 42b Absatz 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Entgegennahme der Mitteilungen der Jugendämter und Anmeldung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen zur Verteilung beziehungsweise Anzeige des Ausschlusses der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42a Absatz 4 SGB VIII,
  2. Entgegennahme der Benennung durch das Bundesverwaltungsamt nach § 42 b Absatz 1 Satz 1 SGB VIII,
  3. Zuweisung an die Jugendämter nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,
  4. Entgegennahme der werktäglichen Mitteilungen der Jugendämter und werktägliche Meldungen an das Bundesverwaltungsamt nach § 42 b Absatz 6 SGB VIII,
  5. Anzeige gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,
  6. Mitwirkung an dem Bericht der Bundesregierung nach § 42e SGB VIII,
  7. Mitwirkung an der Evaluation nach Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Maßstab für die Zuweisung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sind die Bevölkerungsanteile der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des Vorvorjahres. Dabei ist die Anzahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Obhut genommen worden waren oder Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben, zu berücksichtigen. Die Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl der betreuten unbegleiteten ausländischen Minderjähriger mit der Aufnahmequote nach Satz 1 laufend ermittelt. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, vom Landesjugendamt zugewiesene ausländische Kinder und Jugendliche zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII aufzunehmen. Gegen die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist kein Widerspruch zulässig. Die Klage gegen Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 wird dem Landesjugendamt vom Land erstattet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales und dem Sozial ministerium."

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 4 der Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 8. Januar 2014 (GBl. S. 59), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2015 (GBl. S. 175, 176) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 25 treten am 18. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 151912

________
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, und der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 20 11 über ein einheitliches Verfahren zur Be antragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1).

ENDE