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Änderungstext
AG-PflBG - Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 19. November 2019
(GBl. Nr. 21 vom 26.11.2019 S. 463)
Der Landtag hat am 14. November 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LPflBG - Landespflegeberufegesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Landespflegegesetzes
Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 316, 317, K. u. U. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 19, 20
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 19 Ausführung des Altenpflegegesetzes(1) Der theoretische und praktische Unterricht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung wird an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft nach § 3 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) vermittelt.
(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen in freier Trägerschaft ist ergänzend zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AltPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Das Kultusministerium und das Sozialministerium bestimmen gemeinsam in Bildungs- und Praxisplänen das Nähere zu den in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten.
(4) Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG sein, wenn sie
- Träger einer Altenpflegeschule sind oder mit mindestens einer Altenpflegeschule einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen abgeschlossen haben,
- mindestens drei Pflegekräfte mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach dem Altenpflegegesetz und nach dem Krankenpflegegesetz und davon mindestens eine Altenpflegerin oder einen Altenpfleger in Vollzeit oder in entsprechenden Teilzeitanteilen beschäftigen; diese Zahl erhöht sich bei mehr als zwei Schülerinnen oder Schülern um eineinhalb Pflegefachkräfte je zusätzliche Schülerin oder zusätzlichem Schüler,
- selbst oder über Kooperationen Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl in der stationären wie auch in der ambulanten Pflege vermitteln; davon sollen mindestens 500 Stunden insbesondere auf gerontopsychiatrische Einrichtungen oder Abteilungen, Allgemeinkrankenhäuser oder Rehabilitationskliniken, Hospize sowie auf Einrichtungen der offenen Altenhilfe entfallen,
- eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten und
- an mindestens zwei Schulbesuchen pro Jahr und an der Beurteilung der praktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch die Schule mitwirken.
(5) ** Für die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 AltPflG einzusetzen, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen.
(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des § 22 PSchG durch gemeinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen.
§ 20 Ausführung des Krankenpflegegesetzes
(1) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG vermittelt.
(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen ist ergänzend zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 KrPflG bleibt unberührt.
(3) Das Sozialministerium bestimmt in Lehr- und Bildungsplänen das Nähere zu den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2755), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten.
(4) Die Praxisanleitung gilt als sichergestellt, wenn die Träger der praktischen Ausbildung eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten.
(5) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung nach § 13 KrPflAPrV wird als Prüfung mit zentral gestellten Aufgaben ausgestaltet. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bei den oberen Schulaufsichtsbehörden gemeinsam aus den Vorschlägen der Schulen ausgewählt.
(6) Das Sozialministerium kann eine Geschäftsstelle einrichten, der die Schulen ihre Vorschläge für die Prüfungsaufgaben übersenden. Die Geschäftsstelle prüft die Vorschläge und übermittelt sie den oberen Schulaufsichtsbehörden zur abschließenden Auswahl. In die Geschäftsstelle werden auf Vorschlag der oberen Schulaufsichtsbehörden und der Schulen aus dem Kreis der Leitungen und der Lehrkräfte der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege eine Geschäftsführung sowie drei weitere Personen für die Dauer von jeweils drei Jahren vom Sozialministerium berufen.
(7) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 20 Abs. 3 KrPflG zu bestimmen.
und 22
§ 22 Umlage für AusbildungsvergütungenDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung für den Beruf der Altenpflegehilfe von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen und Diensten Ausgleichsbeträge erhoben werden, wenn dies erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen ist unabhängig davon, ob in den Einrichtungen oder Diensten Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Ausbildungsplatzangebots nicht übersteigen. Die Landesregierung ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen.
werden aufgehoben.
2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 und" gestrichen und nach den Wörtern "genannten Schulen" die Wörter ", die Schulen nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
3. § 25 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Entbindungspflege" das Wort "und" eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Pflegefachfrau und des Pflegefachmanns".
4. In § 27 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe "AltPflG" die Wörter "in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung" eingefügt.
5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 329, 331) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen. | "Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen." |
Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Privatschulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Nephrologie
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Onkologie
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie
(nicht dargestellt)
Artikel 14
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation
(nicht dargestellt)
Artikel 15
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Hygiene
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 4 tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 192198
ENDE |