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BadegVO - Badegewässerverordnung
Verordnung des Sozialministerium und des Umweltministeriums über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Januar 2008
(GBl. Nr. 2 vom 25.01.2008 S. 47; 25.01.2012 S. 65; 03.12.2013 S. 389 13; 23.02.2017 S. 99 17; 22.12.2021 S. 1035 21)
Auf Grund von § 14a Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404) wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S.37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die Gemeinde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde und der unteren Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
entsprechend.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde und der unteren Wasserbehörde vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilt sie mindestens zwei Monate vor Beginn der Badesaison, spätestens aber bis zum 28. Februar jeden Jahres dem Sozialministerium mit. Nachmeldungen sind im Einzelfall nach Absprache mit dem Sozialministerium möglich.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt der unteren Gesundheitsbehörde. Sie erfolgt in der Regel durch Besichtigungen, Probenahmen und Veranlassen der Analysen der Proben. Die Untersuchungsergebnisse werden von der untersuchenden Stelle der unteren Gesundheitsbehörde sowie der Gemeinde mitgeteilt. Bei der Besichtigung ist im Sinne einer hygienischen Gesamtbeurteilung auch darauf zu achten, dass die jeweils angrenzenden Landflächen, Toiletten und sonstigen sanitären Einrichtungen, Kioske und festen oder mobilen Geschäfte sowie sonstigen Einrichtungen in hygienischer Sicht nicht zu beanstanden sind und durch Abfälle keine hygienischen Probleme entstehen.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Das Sozialministerium erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch nach Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Die untere Gesundheitsbehörde teilt ihre Überwachungsergebnisse dem Sozialministerium und der Gemeinde, sofern diese ihnen nicht vorliegen, sowie der unteren Wasserbehörde mit.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität 21
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 festgelegten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Sozialministerium.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen, zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer 21
(1) Das Sozialministerium stuft auf der Grundlage der nach § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als ≫mangelhaft≪, ≫ausreichend≪, ≫gut≪ oder ≫ausgezeichnet≪ ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die Gemeinde sorgt im Benehmen mit der unteren Verwaltungsbehörde dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest ≫ausreichend≪ sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als ≫ausgezeichnet≪ oder als ≫gut≪ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als ≫mangelhaft≪ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als ≫mangelhaft≪ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der ≫ausreichenden≪ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
(1) Badegewässerprofile werden auf Veranlassung des Sozialministeriums nach Anlage 3 von der unteren Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde erstellt und dem Sozialministerium mitgeteilt. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden nach Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt. Diese Daten werden von der nach § 83 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(4) Zusätzlich erforderliche Daten werden von der unteren Verwaltungsbehörde erhoben.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten 21
Die Gemeinde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information des Sozialministeriums sowie der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot durch die Ortspolizeibehörde ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die untere Gesundheitsbehörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die Gemeinde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, so führt die untere Verwaltungsbehörde geeignete Maßnahmen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die Gemeinde ergreift auf Veranlassung der unteren Verwaltungsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die Gemeinde auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so arbeitet die untere Verwaltungsbehörde erforderlichenfalls in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Gemeinde fördert im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten nach § 3 Abs. 1.
§ 12 Information der Öffentlichkeit 17 21
(1) Die Gemeinde sorgt im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Das Sozialministerium und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg nutzen im Auftrag des Sozialministeriums und des Umweltministeriums geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die Gemeinde und die untere Verwaltungsbehörde teilen dem Sozialministerium laufend alle nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit; dabei kann vom Sozialministerium bestimmt werden, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit einer bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Das Sozialministerium teilt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg laufend die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
(1) Die untere Gesundheitsbehörde meldet dem Sozialministerium jährlich bis zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde übermittelt dem Sozialministerium bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans nach § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Das Sozialministerium kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit einer bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Das Sozialministerium liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Badegewässerverordnung vom 1. August 1999 (GBl. S.389) außer Kraft.
Parameter für Binnengewässer | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr.3 und 6 und § 3 Abs. 2 und 8) |
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalys- emethoden*** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1000* | 900** | ISO 9308-3 |
*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.
Siehe Anlage 2.
**) Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. ***) Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. |
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr.6 Buchst. c und Nr. 9, und § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) |
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als ≫mangelhaft≪ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum a die Perzentil-Werte b bei den mikrobiologischen Werten schlechter c sind als die in Anlage 1 Spalte D für die ≫ausreichende Qualität≪ festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als ≫ausreichend≪ einzustufen,
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als ≫gut≪ einzustufen,
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als ≫ausgezeichnet≪ einzustufen,
Anmerkungen
a) Letzter Bewertungszeitraum≪ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
b) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10- Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog | (μ+ 1,282 σ). |
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog | (μ+ 1,65 σ). |
c) Schlechter≪ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d) Besser≪ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Badegewässerprofil | Anlage 3 21 (zu § 6 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 2) |
1. Das Badegewässerprofil nach § 6 umfasst
2. Bei Badegewässern, die als ≫gut≪, ≫ausreichend≪ oder ≫mangelhaft≪ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | ≫Gut≪ | ≫Ausreichend≪ | ≫Mangelhaft≪ |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als ≫ausgezeichnet≪ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in ≫gut≪, ≫ausreichend≪ oder ≫mangelhaft≪ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die untere Verwaltungsbehörde dies für angemessen erachtet.
6. Die Erstellung der Badegewässerprofile erfolgt nach den Vorgaben, die das Sozialministerium im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg erstellt.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 (zu § 3 Abs.2 und 5 und § 4 Abs. 2) |
dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Regeln für den Umgang mit Proben für Mikrobiologische Analysen | Anlage 5 (zu § 3 Abs. 8) |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt be trägt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (zum Beispiel sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
ENDE |