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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, des Bayerischen Krankenhausgesetzes und einer weiteren Rechtsvorschrift
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016

(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 362)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBI. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 156 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Teils

Zuständige Stellen

wird gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes"Zuständigkeiten".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sind die folgenden Stellen zuständig:"Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:".

bb) In Nr. 6 wird das Wort "Transplantationskoordinatoren" durch die Wörter "Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern," ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspen den durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) gebildet."(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)."

d) Abs. 3

(3) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Transplantationsgesetzes zu bestimmen, soweit Einrichtungen im Sinn des § 1a Nr. 8 TPG oder Untersuchungslabore im Sinn des § 8e TPG betroffen sind.

wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des Zweiten Teils

Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

wird gestrichen.

4. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Zusammensetzung"Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende".

b) Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

"(1) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind."

c) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.

5. In Art. 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

6. Die Überschrift des Dritten Teils

Transplantationszentren, Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragte

wird gestrichen.

7. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Transplantationszentren zur Übertragung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 TPG genannten Organe bedürfen der Anerkennung durch das Staatsministerium."Transplantationszentren bedürfen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender der Zulassung durch das Staatsministerium."

c) In Satz 3 wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

8. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Einsetzung von Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragten"Transplantationsbeauftragte".

b) Abs. 1

(1) Für jedes Transplantationszentrum wird mindestens eine Person als hauptamtlicher Transplantationskoordinator tätig. Diese kann mit dem Transplantationskoordinator eines anderen Transplantationszentrums personenidentisch sein, wenn das Transplantationszentrum fachlich auf ein bestimmtes Organ spezialisiert ist und die Anzahl der vorgenommenen Transplantationen nicht entgegensteht. Die Transplantationskoordinatoren werden von der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG bestellt; diese stellt sicher, dass sich die für die bayerischen Transplantationszentren bestellten Transplantationskoordinatoren gegenseitig vertreten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Alle Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt oder mindestens eine im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin als Transplantationsbeauftragten oder Transplantationsbeauftragte."Als Transplantationsbeauftragte im Sinn des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG können nur im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärzte und Fachärztinnen bestellt werden."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Krankenhaus" durch das Wort "Entnahmekrankenhaus" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Intensivbetten" durch das Wort "Intensivbehandlungsbetten" und das Wort "Krankenhaus" durch das Wort "Entnahmekrankenhaus" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Transplantationsbeauftragten sind in Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben direkt der Klinikleitung unterstellt. Die Klinikleitung hat für die kontinuierliche Aufgabenerfüllung organisatorisch Sorge zu tragen."(2) Die Krankenhausleitung stellt organisatorisch sicher, dass Transplantationsbeauftragte ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können und unterstützt sie dabei. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass
  1. Transplantationsbeauftragten alle erforderlichen Informationen zur Analyse des Spenderpotentials, der Spenderidentifizierung und Spendermeldung zur Verfügung gestellt werden,
  2. Transplantationsbeauftragte Zugang zu allen für die Organspende relevanten Bereichen des Krankenhauses haben,
  3. durch sachgerechte Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit von Transplantationsbeauftragten gewährleistet ist und
  4. Kosten und Freistellung für fachspezifische Fortbildungen nach Art. 7 Abs. 2 übernommen werden ."

9. Art. 7

Art. 7 Aufgaben der Transplantationskoordinatoren

Unbeschadet der vertraglichen Regelungen nach § 11 Abs. 2 TPG ist es auch Aufgabe der Transplantationskoordinatoren,

  1. die Transplantationsbeauftragten in ihrem Zuständigkeitsbereich umfassend zu unterstützen; dies gilt insbesondere für die Durchführung des Gesprächs mit den nächsten Angehörigen des potentiellen Organspenders oder der potentiellen Organspenderin,
  2. die für die Organspende zu leistende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuen.

wird aufgehoben.

10. Der bisherige Art. 8 wird Art. 7 und wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Stellung der Transplantationsbeauftragten" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist es insbesondere,"Im Rahmen der nach § 9b Abs. 2 TPG übertragenen Aufgaben hat der Transplantationsbeauftragte insbesondere".

bbb) Nr. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Erfüllung der gesetzlichen Verpfl ichtung der Krankenhäuser aus § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG sicherzustellen"sicherzustellen, dass die gesetzliche Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser aus § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG erfüllt wird;"

ccc) In Nr. 2 wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"der Bericht umfasst insbesondere die regelmäßige Analyse der Todesfälle mit primärer und sekundärer Hirnschädigung,".

ddd) In Nr. 3 werden die Wörter "Krankenhauses mit der Bedeutung und den Belangen" durch die Wörter "Entnahmekrankenhauses regelmäßig mit der Bedeutung und dem Prozess" ersetzt.

eee) In Nr. 5 wird das Wort "Transplantationskoordinatoren" durch die Wörter "Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Koordinierungsstelle" ersetzt.

fff) In Nr. 6 werden die Wörter "Transplantationskoordinator oder der zuständigen Transplantationskoordinatorin" durch die Wörter "Mitarbeiter oder der zuständigen Mitarbeiterin der Koordinierungsstelle" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen Transplantationsbeauftragte insbesondere das Intensivpflegepersonal einbeziehen."

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Transplantationsbeauftragten erfüllen ihre Funktion in Nebentätigkeit. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. Die Krankenhausleitung hat die Transplantationsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen insbesondere die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."(2) Die Transplantationsbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig im erforderlichen Umfang an fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen."

d) Abs. 3

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen.

wird aufgehoben.

11. Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

"Art. 8 Freistellung

(1) Die Transplantationsbeauftragten sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren nach Art. 5 zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.

(3) In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:

Nr.

Zahl der Intensivbehandlungsbetten

Stellenanteil

1

1 bis 10

0,1

2

11 bis 20

0,2

3

21 bis 30

0,3

4

31 bis 40

0,4

5

41 bis 50

0,5

6

51 bis 60

0,6

7

61 bis 70

0,7

8

71 bis 80

0,8

9

81 bis 90

0,9

10

mehr als 90

1,0.

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Abs. 3 können Transplantationsbeauftragte in Entnahmekrankenhäusern mit bis zu zehn zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung statt der Freistellung eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit vereinbaren. Die jährliche Vergütung beträgt 10 % des jährlichen Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. 3Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. Die Transplantationsbeauftragten haben bis 31. Dezember jeden Jahres gegenüber der Krankenhausleitung eine bindende Erklärung abzugeben, ob sie für das folgende Jahr statt der Freistellung die zusätzliche Vergütung vereinbaren wollen."

12. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Krankenhauses" durch das Wort "Entnahmekrankenhauses" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "Krankenhaus" durch das Wort "Entnahmekrankenhaus" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Krankenhauses" durch das Wort "Entnahmekrankenhauses" und wird die Angabe "Art. 8" durch die Angabe "Art. 7" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Art. 7" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBI. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 164 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 werden die Wörter "vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "planungsrelevante Qualitätsvorgaben sowie" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung."

b) Abs. 3

(3) Die jährliche Fortschreibung des Krankenhausplans wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.

wird aufgehoben.

3. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
Die Feststellung nach Satz 1 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen."Im Rahmen dieser Feststellung können auch Einschränkungen des Leistungsspektrums innerhalb einer Fachrichtung erfolgen. 'Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden."

4. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

altneu


  1. Verband der bayerischen Bezirke,
  2. Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
 
  1. "Bayerischer Bezirketag,
  2. Freie Wohlfahrtspflege Bayern,".

5. In Art. 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "im Sinn" durch die Angabe "nach § 247" ersetzt.

6. In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "besteht" die Wörter "oder wenn die Schließung oder Umstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird" angefügt.

7. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Für den Widerruf von Förderbescheiden und die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "und die Erstattungsbeträge, soweit sie in der Vergangenheit erzielbar waren, mit sechs v. H. jährlich verzinst" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 werden dem Krankenhausträger die Entgelte belassen, soweit dieser die Umwidmung durch Bereitstellung eigenfinanzierter, qualitativ und funktional gleichwertiger Krankenhauseinrichtungen ausgleicht."Von einem Widerruf der Förderbescheide soll bei der Umwidmung weiterhin bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen regelmäßig dann abgesehen werden, wenn als Ersatz eine eigenfinanzierte, qualitativ und funktional gleichwertige Krankenhauseinrichtung bereitgestellt wird; der Umwidmung dürfen krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhaus" die Wörter "oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Krankenhauses" eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Krankenhauses" die Wörter "oder der unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses" eingefügt.

bb) Satz 3

Soweit diese Verwertungserlöse vom Krankenhausträger ganz oder teilweise in der Vergangenheit erzielbar waren, sind sie mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen.

wird aufgehoben.

e) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Erstattungsbeträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2, die für vergangene Zeiträume zu leisten sind, sind vom Krankenhausträger mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen."

8. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2

bei einer rückwirkenden Vereinbarung sind die für die Vergangenheit zu leistenden Erstattungsbeträge mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen

wird gestrichen.

9. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz den Ländern übertragenen Fragen der Vergütung für Krankenhäuser, insbesondere zu § 137 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Mindestmengenregelung) und zu § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG (Sicherstellungszuschläge),"7. die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz den Ländern übertragenen Fragen der Krankenhausplanung und -vergütung,"

10. Art. 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei Vorhaben, die
  1. bis zum 24. April 2001 fachlich gebilligt sind (Art. 11 Abs. 2) oder
  2. in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2002 oder ein früheres Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen sind oder
  3. vor dem 24. April 2001 für die Aufnahme in ein Jahreskrankenhausbauprogramm ab 2003 vorweg festgelegt waren,

gehören zu den Investitionskosten auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden; für Vorhaben nach den Nrn. 2 und 3 gilt dies nur, wenn bis zum 31. März 2002 eine fachliche Billigung beantragt und mit der Baumaßnahme bis spätestens 31. Dezember 2002 begonnen wurde. Bei anderen Vorhaben gehören die in Satz 1 genannten Instandhaltungskosten zu den Investitionskosten, solang diese Instandhaltungskosten nicht pauschal in Höhe eines Betrags von 1,1 v. H. der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert werden.

(2) Krankenhäuser, die

  1. zum 30. Juni 2006 im Krankenhausplan mit den Versorgungsstufen I und II ausgewiesen waren, gelten ab dem 1. Juli 2006 als Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe,
  2. zum 30. Juni 2006 im Krankenhausplan mit der Versorgungsstufe III ausgewiesen waren, gelten ab dem 1. Juli 2006 als Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe,
  3. zum 30. Juni 2006 im Krankenhausplan mit der Versorgungsstufe IV ausgewiesen waren, gelten ab dem 1. Juli 2006 als Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe.
"(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist auf alle Verfahren anzuwenden, bei denen bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden ist.

(2) Soweit unselbständige Betriebsstätten bereits vor dem 1. Januar 2017 ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, gilt Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter."

b) Abs. 3

(3) Für Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2006 fachlich gebilligt sind (Art. 11 Abs. 2), gelten Art. 11 Abs. 4 bis 7 in der bisherigen Fassung.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 5

(5) Für Behandlungsplätze, die vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 2 in der bisherigen Fassung und die Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 2002 (GVBl S. 587, BayRS 2126-8-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl S. 375), weiter. Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 begonnen wurde.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4.

f) Der bisherige Abs. 7

(7) Bei einer am 1. Juli 2006 bestehenden Übertragung von bedarfsnotwendigen Krankenhauseinrichtungen an einen Dritten kann die Zustimmung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch nachträglich für die Zeit ab 1. Juli 2006 erteilt werden.

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG) vom 16. März 2010 (GVBI. S. 158, BayRS 212-2-1-G) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vergütung der Lebendspendekommission".

2. In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erstattungsanspruch".

3. § 3

§ 3

Die von den Krankenhäusern den Transplantationsbeauftragten nach Art. 8 Abs. 3 AGTPG zu zahlende pauschale Vergütung wird auf monatlich 5 Euro pro Intensivbett, das im Krankenhaus vorgehalten wird, festgesetzt. Hat ein Krankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, so erhält jeder oder jede von ihnen eine Vergütung, die der Anzahl der in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich vor gehaltenen Intensivbetten entspricht. Intensivbetten im Sinn dieser Verordnung sind Beatmungsbetten, nicht hingegen reine Überwachungsbetten.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 31. März 2010 treten

  1. die Verordnung über die Höhe der Vergütung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG) und über die Kostenerstattung nach Art. 5 Abs. 2 AGTTG vom 1. Juni 2001 (GVBl S. 310, BayRS 212-2-1-UG) sowie
  2. die Verordnung über die Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (Transplantationsbeauftragtenvergütungsverordnung TBV) vom 10. Oktober 2009 (GVBl S. 558, BayRS 212-2-2-UG) außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 16/2027

ENDE

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