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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Bayern -

Vom 24. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2020 S. 370)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "die Ernährung und" gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "gesundheits- und ernährungsbezogenen" durch das Wort "gesundheitsbezogenen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

3. In der Überschrift von Art. 3, in Art. 3 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 5, in der Überschrift von Art. 4, in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, in Art. 5b Abs. 2 Satz 1 und 2, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

4. In Art. 8 werden das Wort ", Ernährung", die Wörter ", der Ernährung" sowie die Wörter "und ernährungsbezogen" gestrichen.

5. In Art. 9 Satz 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

6. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

b) In Abs. 2 werden das Wort ", Ernährung" und die Wörter "der Ernährung und" gestrichen.

7. In Art. 11 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

8. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflichten"Art. 12 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz verständigen die zuständigen Behörden oder die zuständige Berufsvertretung, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihres Bereichs ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben, sowie für Personen, die gewerbsmäßig Tiere behandeln, ohne Tierarzt zu sein, und für selbstständig tätige Desinfektoren entsprechend. Sie achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt."(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten."

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist," ersetzt.

d) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe" ersetzt und das Wort ", Ernährung" gestrichen.

9. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen und die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

10. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

b) Abs. 5 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese hat das Ziel, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. Soweit auf Grund der gesundheitlichen Situation des Kindes Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, geben die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die notwendigen Hinweise an die Schulleitung. Im Rahmen der nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz durchzuführenden Schuleingangsuntersuchung haben die Personensorgeberechtigten den Nachweis über die nach Abs. 1 vorgeschriebene Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, haben die betroffenen Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Wird auch die schulärztliche Untersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt."Diese hat insbesondere das Ziel, entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und den Personensorgeberechtigten Wege für deren Behebung aufzuzeigen sowie diese präventiv und mit Blick auf einen möglichen Förderbedarf gesundheitlich zu beraten. Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, schriftlich
  1. unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist,
  2. frühestens ab Beginn des Jahres, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) schulpflichtig wird,
  1. ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,
  2. über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.

Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist eine schulärztliche Untersuchung aufgrund einer Verordnung gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt."

11. In Art. 15 Satz 1 und Art. 16 Abs. 2 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

12. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

13. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 2a Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

14. Nach Art. 27 wird folgender Art. 28 eingefügt:

"Art. 28 Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung

(1) Die Zahl der Plätze für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker kann nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahl).

(2) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber die festgesetzte Ausbildungshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach Satz 2 durchzuführen. Die Vergabe der Plätze erfolgt anhand der Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker."

15. Art. 29a wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Bei den staatlichen Hochschulen mit Medizinischen Fakultäten und der Bayerischen Landesärztekammer werden unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes (AMG), zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines Invitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) und zur Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes errichtet."Bei den staatlichen Hochschulen mit Medizinischen Fakultäten und der Bayerischen Landesärztekammer bestehen unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen nach §§ 40 bis 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG). Sie nehmen die Aufgaben nach §§ 40 bis 42b AMG wahr, sofern und solange jeweils eine genehmigte Registrierung nach § 41a AMG vorliegt und diese nicht ruht. Zudem bestehen unabhängige Ethik-Kommissionen zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines Invitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) und zur Abgabe eines Votums nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Transfusionsgesetzes."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

16. Art. 29b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "42" durch die Angabe "42b" ersetzt und werden nach dem Wort "Prüfer" die Wörter "nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "42" durch die Angabe "42b" ersetzt.

17. Art. 29c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ethik-Kommissionen müssen jeweils aus mindestens fünf Mitgliedern und einer angemessenen Zahl von Stellvertretern bestehen und interdisziplinär besetzt sein. Ein Mitglied soll Jurist mit Befähigung zum Richteramt sein. Ein weiteres Mitglied soll durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen sein. Mindestens drei Ärzte sollen in der klinischen Medizin erfahren sein. In den Ethik-Kommissionen soll ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Versuchsplanung und Statistik sowie der theoretischen Medizin vorhanden sein. Für eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter ist Sorge zu tragen."(1) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen muss die Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG erfüllen."

18. Art. 29e wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 29e Geschäftstelle

Bei den staatlichen Hochschulen und der Bayerischen Landesärztekammer wird jeweils eine Geschäftsstelle der Ethik-Kommission eingerichtet.

"Art. 29e Geschäftsstelle

Bei den staatlichen Hochschulen und der Bayerischen Landesärztekammer wird jeweils eine Geschäftsstelle mit dem für die Aufgaben der Ethik-Kommission erforderlichen qualifizierten Personal eingerichtet. Die Geschäftsstelle ist mit einer personellen und sachlichen Ausstattung zu versehen, die es ermöglicht, kurzfristig Abstimmungsverfahren durchzuführen und fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte zu erstellen."

19. Art. 29f wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Rechtsaufsicht" durch die Wörter "in formeller Hinsicht der Aufsicht" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz

; es kann außerdem rechtswidrige Entscheidungen der Ethik-Kommission aufheben.

gestrichen.

cc) Satz 3

Hält der Vorsitzende der Ethik-Kommission eine Entscheidung für rechtswidrig, hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

wird gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Rechtsaufsicht" durch die Wörter "in formeller Hinsicht der Aufsicht" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sätze 2 und 3 gelten" durch die Wörter "Satz 2 gilt" ersetzt.

20. Art. 29g

Art. 29g Haftung

(1) Verletzt ein Mitglied der Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen oder der Bayerischen Landesärztekammer oder ein Sachverständiger der Bayerischen Landeszahnärztekammer bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen unmittelbar der Staat. Regressansprüche der staatlichen Hochschulen oder der Bayerischen Landesärztekammer oder der Bayerischen Landeszahnärztekammer gegen Sachverständige gegen die Mitglieder der Ethik-Kommissionen gehen auf den Freistaat Bayern über.

(2) Auf stellvertretende Mitglieder findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

21. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort ", Ernährung" wird gestrichen.

bbb) Das Wort "übermitteln" wird durch das Wort "offenbaren" und das Wort "weitergeben." durch das Wort "übermitteln." ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "übermittelt" durch das Wort "offenbart" und das Wort "weitergegeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist."

22. Art. 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 31 Mitteilungen, Datenübermittlungen

(1) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterrichten die zuständigen Behörden oder andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder andere dem Verbraucherschutz im Bereich der Ernährung dienende Vorschriften bekannt werden.

(2) Zum Schutz der betroffenen Person dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Unterbringungsgesetzes von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an öffentliche Stellen übermittelt oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergegeben werden.

(3) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben, übermittelt die zuständige Behörde binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates die Unterlagen gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Werden Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht, erteilt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates auf Anfrage Auskunft darüber, ob der Dienstleister zur Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist, sowie über dessen gute Führung und berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen.

(5) Die zuständige Behörde erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht worden ist oder in denen der Dienstleister nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.

(7) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörden unterrichten das zuständige berufsständische Versorgungswerk über vollziehbare Entscheidungen, die

  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
  2. die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBl I S. 1813)
  3. die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBl I S. 1813) betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein können,

betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein können. Das Gleiche gilt im Fall des Verzichts auf eine Berufsausübungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1. Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.

(8) Außer in den hier genannten Fällen dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die in Abs. 3 und 4 genannten Behörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen nur übermitteln oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ist, weitergeben

  1. in den Fällen des Art. 30 Abs. 2,
  2. zur Verfolgung von
    1. Straftaten oder
    2. Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bekannt geworden sind, oder
  3. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.

und wenn die Daten keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 sind.

(9) Personenbezogene Daten dürfen von Unternehmern im Sinn von Art. 18 Abs. 2 und von Trägern im Sinn von Art. 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nur erhoben, aufbewahrt oder genutzt werden, soweit

  1. dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Krankenpflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
  2. die betroffene Person eingewilligt hat.

Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

"Art. 31 Mitteilungen, Datenübermittlungen

(1) Werden einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie

  1. die zuständigen öffentlichen Stellen,
  2. die zuständige berufsständische Kammer,
  3. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,

soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter, dürfen die Behörden im Sinn des Art. 3 Abs. 1 personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.

(3) Die nach der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Angehörigen eines Heilberufs oder den Verzicht hierauf, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  1. bei Angehörigen eines Heilberufs, für den eine berufsständische Kammer eingerichtet ist, der zuständigen Kammer; bei Ärzten ist die Weitergabe der Daten an den zuständigen Kreis- und Bezirksverband zulässig, bei Zahnärzten und Tierärzten die Weitergabe an den zuständigen Bezirksverband,
  2. dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,
  3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
  4. anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz und den zuständigen Behörden der anderen Länder.

Satz 1 gilt bei Apothekerassistenten entsprechend im Hinblick auf eine Untersagung, die Berufsbezeichnung zu führen oder pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.

(4) Die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden übermitteln erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sowie bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme oder Widerruf oder Informationen über ein Erlöschen der Erlaubnis, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  1. der zuständigen Apothekerkammer und
  2. anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz und den zuständigen Behörden der anderen Länder.

Für die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Außer in den in den Abs. 1 bis 4 genannten Fällen und unbeschadet der Einschränkungen nach den Art. 6 und 8 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 Abs. 1 sind, an die zuständigen öffentlichen Stellen nur übermitteln,

  1. in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2,
  2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bekannt geworden sind, oder
  3. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.

Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

(6) Personenbezogene Daten dürfen von Personen, die eine Tätigkeit im Sinn des Art. 18 Abs. 2 ausüben, und von Trägern im Sinn von Art. 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nur verarbeitet werden, soweit

  1. dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Krankenpflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
  2. die betroffene Person eingewilligt hat.

Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre."

23. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 wird jeweils das Wort ", Ernährung" gestrichen.

b) Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker zu erlassen,"1. eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers zu erlassen und das Nähere zum Auswahlverfahren nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern und zum Nachrückverfahren, zu regeln,"

c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und"a) die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und der Altenpfleger sowie der Pflegefachhelfer, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildung, sowie über die Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildern und Weiterbildungsstätten und".

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. i wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchst. k wird nach dem Wort "Trinkwasserverordnung" das Wort "und" eingefügt.

ccc) Nach dem Buchst. k wird folgender Buchst. l eingefügt:

"l) des Samenspenderregistergesetzes".

cc) In Nr. 4 wird das Wort ", Ernährung" gestrichen.

dd) In Nr. 5 wird die Angabe "bis 6" gestrichen.

§ 2
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 2

(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Arzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Arzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.

(2) Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu verarbeiten.

"Art. 2

(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

(2) Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 4 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(3) Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.

(4) Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle

  1. für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise an Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände,
  2. für die Bestätigung der Befugnis zur Berufsausübung im Sinn von § 291a Abs. 5f Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
  3. zur Bestätigung der berufsbezogenen Angaben im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 des Vertrauensdienstegesetzes.

Für die Zwecke nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist sie jeweils befugt, Mitgliederdaten an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Kapitels III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2014/910 zu übermitteln, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist.

(5) Die Landesärztekammer ist verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Landesärztekammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird der Halbsatz 2

; dies gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit vollständig auf eine andere Berufsvertretung übergeht.

gestrichen.

bb) In Satz 8 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "erteilt" die Wörter "oder verlängert" eingefügt.

c) In Abs. 9 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

d) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

"(10) Die Landesärztekammer und die zuständigen ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände übermitteln der zuständigen Berufsvertretung eines anderen Landes Informationen über ein Mitglied, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Informationen können elektronisch übermittelt werden, wenn die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet ist. Informationen nach Satz 1 sind insbesondere Angaben zu

  1. der Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen,
  2. ausgestellten Ausweisen und erteilten Bestätigungen,
  3. der Einhaltung der Berufspflichten,
  4. der Beschäftigung und damit in Zusammenhang stehenden Erlaubnissen und Genehmigungen,
  5. Namen, akademischen Graden oder Titeln und
  6. dem Wohnsitz."

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 5 und Art. 12 gelten" durch die Angabe "Art. 12 gilt" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 6 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

4. In Art. 9 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Angabe "(GO)" eingefügt.

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) Abs. 5

(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange

  1. dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst oder
  2. das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

wird aufgehoben.

6. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Das Mandat eines Delegierten ruht, solange die in Art. 11 Abs. 5 bezeichneten Voraussetzungen bestehen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." und die Wörter "und das Ruhen des Mandats werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt und wird das Wort "(Satzung)" gestrichen.

7. In Art. 13 Abs. 4 werden die Wörter "Abs. 1, 2 und 3 Satz 1" durch die Wörter "Abs. 1 und 2 Satz 1" ersetzt.

8. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Staatsministerium kann der Landesärztekammer besondere Aufgaben übertragen.

"(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung."

9. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Wörter "am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen" durch die Wörter "am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilzunehmen und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen" ersetzt.

bb) In Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631)" durch die Wörter "des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr." ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." und die Wörter "Notfall- und" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Landesärztekammer ist berechtigt, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die für die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der privatärztlich tätigen Ärzte zu übermitteln."

10. In Art. 30 Abs. 8 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

11. In Art. 31 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt und wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

12. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 5a Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

13. Art. 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Landesärztekammer und der Regierung zu übersenden."Eine Zweitschrift des Bescheids ist zu übersenden
  1. der Landesärztekammer,
  2. der Regierung und
  3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Sätze" durch die Angabe "Abs. 3 Satz" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat, und der Regierung zu übersenden."Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist zu übersenden
  1. dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat,
  2. der Regierung und
  3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist."

c) In Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

d) In Abs. 8 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

14. Art. 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist dem Mitglied und der Regierung mitzuteilen."Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist mitzuteilen
  1. dem Mitglied,
  2. der Regierung und
  3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist."

15. Art. 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Wörter "Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Soweit Zahnärzte in eigener Praxis, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, und in medizinischen Versorgungszentren tätige Zahnärzte zum vertragszahnärztlichen Notdienst herangezogen werden, haben diese unbeschadet ihrer vertragszahnärztlichen Verpflichtungen auch berufsrechtlich die Pflicht, den Notdienst nach den hierfür geltenden Bestimmungen wahrzunehmen. Die Berufsordnung kann hierzu Näheres regeln."

16. Art. 56 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt die Landesapothekerkammer in einer Wahlordnung."In der von der Landesapothekerkammer zu erlassenden Wahlordnung, die die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden."

17. Art. 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:

"Art. 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch zuständige Stelle für die Ausgabe von Institutionenkarten für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz sowie deren Sperrung ist. Bei Entfallen der Voraussetzungen hat die Landesapothekerkammer unverzüglich die Sperrung der Institutionenkarte zu veranlassen. Die nach § 291a Abs. 5f Satz 4 Halbsatz 1 SGB V übermittelten Daten dürfen auch zum Zweck der Sperrung der Institutionenkarte genutzt werden."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

18. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind."

19. Art. 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Nr." ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Nr." ersetzt.

20. Art. 71 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Absatz 2 Nrn." durch die Angabe "Abs. 2 Nr." ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

21. Art. 79 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

22. Art. 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Beschlüsse nach Art. 82 und nach den Absätzen 1 und 2 sind den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 mitzuteilen; dem Beschuldigten und dem Antragsteller sind sie zuzustellen."(3) Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 und Art. 82 sind zuzustellen,
  1. dem Beschuldigten,
  2. seinem Verteidiger,
  3. seinem Beistand und
  4. dem Antragsteller.

Sie sind mitzuteilen

  1. den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit diese nicht bereits Antragsteller sind, und
  2. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Beschuldigte in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist."

23. In Art. 87 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

24. Art. 89 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "und den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 mitzuteilen" gestrichen.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Art. 83 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

25. Art. 96 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

26. Art. 97 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen."

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

c) Abs. 3

(3) Die rechtskräftige Entscheidung ist den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mitzuteilen.

wird aufgehoben.

27. In Art. 100 Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

28. Art. 101 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

29. Art. 103 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Apotheker können jedoch binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes gegenüber der Landesapothekerkammer ihren Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären."Ein gegenüber der Landesapothekerkammer binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach Satz 1 formgerecht erklärter Beitritt als freiwilliges Mitglied ist weiterhin wirksam."

cc) Satz 3

Der Beitritt bedarf der Schriftform und ist unwiderruflich.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2

(2) Art. 56 und 57 Abs. 1 in der Fassung des Änderungsgesetzes nach Absatz 1 gelten jeweils erstmals für die im Jahr 1994 durchzuführenden Wahlen.

wird aufgehoben.

30. Art. 105 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b) Satz 2

Art. 104a tritt am 1. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

31. In Art. 28 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

§ 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1.) Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 174 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 24 Abs. 2 werden die Wörter " § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Verbindung mit Art. 2 und" durch die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung in Verbindung mit Art." ersetzt.

(2) Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 162 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Dem Art. 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Kammern sind verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Titelführung im Sinn dieses Gesetzes beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Regelung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Regelung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelung anzupassen ist."

3. Dem Art. 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Art. 18 Abs. 4 tritt am 30. Juli 2020 in Kraft."

(3) Das Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 25 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 3a

Art. 3a Fachaufsicht über die Heilberufskammern

(1) Soweit die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer durch Rechtsverordnung auf Grund von Art. 3 als zuständige Stelle im Sinn des § 30 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl I S. 1869), sowie die Landesärztekammer als ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV bestimmt werden oder ihnen weitere Aufgaben zum Vollzug der Strahlenschutzverordnung, die vom Freistaat Bayern im Auftrag des Bundes auszuführen sind, übertragen werden, finden die Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Umwelt. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Fall von Satz 1 Anforderungen an die zuständigen Stellen im Sinn des § 30 StrlSchV, Ausmaß und Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde sowie Ziele und Anforderungen an die ärztliche Stelle im Sinn des § 30 StrlSchV durch allgemeine Weisung festlegen.

(2) Soweit Aufgaben nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung-RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) übertragen werden, finden Abs. 1 Sätze 1 und 3 sinngemäß Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

wird aufgehoben.

2. Art. 7 wird Art. 2.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.

ID: 201409

ENDE