DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
und anderer Gesetze *

Vom 23. Oktober 2007
(GBl. Nr. 49 vom 02.11.2007 S. 476)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

2.. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "und Dienstleistungserbringer" eingefügt.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2

Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung einer der in den §§ 55, 59 und 60 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, so haben die Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kammer auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen auswirken können."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die Ausstellung von Heilberufsausweisen und Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie von qualifizierten Zertifikaten und qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz an Kammerangehörige. Dazu ist der Kammerangehörige verpflichtet, sich persönlich mit seinem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer zu identifizieren. Die Kammer ist berechtigt, eine Kopie dieses Dokuments zu erstellen,"7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen an Kammerangehörige. Dabei nehmen sie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 und 2 zusammen zu arbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen,"

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Nach Absatz 5 werden die Absätze 6 und 7 angefügt.

5. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

6. In § 27 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"und dass die juristische Person des Privatrechts eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Organisationsverschulden des Geschäftsführers einschließt."

7. In § 34 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "qualitativ" durch die Worte "hinsichtlich Niveau und Qualität" ersetzt.

8. § 35 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger durchgeführt wird."Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird."

9. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort "Zahnärzte" ein Komma und das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt.

10. § 37 Abs. 9

(9) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1.

wird aufgehoben.

11. Nach § 37 wird  der § 37a eingefügt.

12. In § 38 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 8 und 9" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 8 und § 37a Abs. 1 bis 3" ersetzt.

13. In § 43 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 3" durch die Angabe " § 33 Abs. 2" ersetzt.

14. § 43a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Arzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S.1) in der jeweils geltenden Fassung ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG; sie kann eine längere Mindestdauer festlegen und hat abweichend von § 34 Abs. 5 zu regeln, dass bestimmte Teile der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Vollzeittätigkeit abzuleisten sind."(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann eine längere Mindestdauer festlegen."

b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ", die Worte "Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "Richtlinie 2005/36/EG " und die Worte "Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Worte "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Wer vor. dem 11. Februar 2005 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung befugt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhalten auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2005 zu stellen ist, ein Zeugnis nach Absatz 2. Wer ein Zeugnis nach Absatz 2 erhalten hat, darf die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" nicht mehr führen.

wird aufgehoben.

15. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

16. Der VI. Abschnitt

VI. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 54

(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ausüben, werden von der Ärztekammer von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit, solange sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.

(2) Sie sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des ärztlichen Berufes der Ärztekammer anzuzeigen, wenn damit ein vorübergehender Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden ist. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachträglich erfolgen.

(3) Sie haben beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammerangehörigen, insbesondere gelten § 27 und der VII. bis VIII. Abschnitt dieses Gesetzes sowie die Berufsordnung für diese Ärzte sinngemäß.

§ 55

(1) Abweichend von § 37 Abs. 9 erkennt die Ärztekammer bei Ärzten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren von diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von den in den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit Anhang B und Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG nach § 43a Abs. 1 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen abweichen, als ausreichenden Nachweis an, wenn eine von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates ausgestellte Gleichwertigkeitsbescheinigung beigefügt ist.

(2) Die Ärztekammer kann den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen für den Erwerb von fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen, die nicht von Artikel 4 und 5 in Verbindung mit Anhang B und Anhang C der Richtlinie nach § 43a Abs. 1. erfasst werden, die im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer geltenden Weiterbildungsbedingungen auferlegen. Die Ärztekammer rechnet dabei die von den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen bereits abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungszeit ganz.. oder teilweise auf die im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung an. Sie berücksichtigt auch die Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche Weiterbildung des betreffenden Staatsangehörigen. Dieser wird von der Ärztekammer über die Dauer der ergänzenden Weiterbildung und die dabei erfassten Gebiete unterrichtet. Die Ärztekammer trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

(3) Die Ärztekammer erkennt Facharztzeugnisse an, die in Spanien Ärzten ausgestellt wurden, die vor dem 1. Januar 1995 eine Facharztausbildung abgeschlossen haben, die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie nach § 43a Abs. 1 genügt, sofern den Zeugnissen eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person die in Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie nach § 43a Abs. 1 genannte besondere fachliche Eignungsprüfung bestanden hat.

(4) Die Ärztekammer prüft die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die fachärztliche Weiterbildung, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedsstaat erworbene Berufserfahrung. Die Ärztekammer trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

§ 56

(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Bedingungen der Artikel 4 und 9 Abs. 2, 2a, 5 und 6 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1 erfüllen, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.

(2) Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind der Ärztekammer vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht oder nicht vollzählig vorgelegt, untersagt die Ärztekammer das Führen der Bezeichnung.

§ 57

Benötigt die Ärztekammer zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den §§ 54, 55 und 56 eine Bestätigung im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1, teilt sie dies unter Darlegung des Sachverhalts der Aufsichtsbehörde mit.

§ 58

Die sich aus Artikel 20 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1 ergebenden Betreuungsaufgaben für Ärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, werden von der Ärztekammer wahrgenommen.

§ 59

Für Zahnärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, finden die §§ 54 bis 58 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass in § 55 Abs. 1 und 2 jeweils Artikel 4 in Verbindung mit Anhang B, in § 56 Abs. 1 Artikel 4 und 7 Abs. 2, in § 57 Artikel 21 und in § 58 Artikel 18 der Richtlinie des Rates 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr an die Stelle der dort genannten Artikel der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1 treten.

§ 60

Für Tierärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, finden die §§ 54 bis 58 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass in § 57 Artikel 15 und in § 58 Artikel 14 der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr an die Stelle der dort genannten Artikel der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1 treten. Tierärzte im Sinne des Satzes 1, die ein fachtierärztliches Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anzuerkennen sind, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33. Sie führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.

wird aufgehoben.

17. Nach § 53 wird der 5. Unterabschnitt eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

2. In § 28 Abs. 5 wird die Angabe " § 27 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 27 Abs. 3 und 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts

§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356 - 2124-a-1), geändert durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255/22) Vorschriften über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildungspflicht, sowie über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen."

Artikel 4
Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 30. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 67 - 2124-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Hebamme und Entbindungspfleger haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden."

2. In § 7 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gegenüber dem Gesundheitsamt auf Anforderung eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 2 Nr. 1 abzugeben."

Artikel 5
Änderung der Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und
Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Lande Bremen

Die Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Lande Bremen vom 1. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 516 - 2124-h-2), geändert durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Buchstabe e wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
 "Verpflichtung zur Kompetenzerhaltung als Fortbildungspflicht nach Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255/22)".

2. § 8 Nr. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie sind verpflichtet, gegenüber dem Gesundheitsamt auf Anforderung eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach Satz 1 abzugeben."

Artikel 6
Änderung der Wahlordnung für die Wahl zu den Delegiertenversammlungen der Ärzte- und
Zahnärztekammer Bremen

In § 5 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl zu den Delegiertenversammlungen der Arzte- und Zahnärztekammer Bremen vom 2. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 187 - 2122-b-3), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), wird der Klammerzusatz "(§ 13 des Heilberufsgesetzes) " durch den Klammerzusatz " (§ 14 des Heilberufsgesetzes)" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2007 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255/22).