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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 151 vom 19.12.2022 S. 955)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Zahnärzte," das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "sowie staatlich anerkannte Dentisten," wird das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) der Psychotherapeutenkammer:
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,
"c) der Psychotherapeutenkammer:
Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind; Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,"

3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. E-Mail-Adresse,"

4. In § 5a Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Zahnärzte," das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

5. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis auf Antrag des Patienten,"9. das Vermitteln bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten sowie zwischen Patienten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammerangehörige im Rahmen selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben,"

6. In § 28 Nummer 2 wird nach dem Wort "Zahnärzte," das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Hälfte" durch die Wörter "einem Viertel" ersetzt.

b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Weiterbildungen nach § 55 Absatz 1 können Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eigenen Praxis auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind."

8. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54

Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

" § 54
Gebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:
  1. Psychologische Psychotherapie
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
  3. Psychotherapie für Erwachsene
  4. Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche
  5. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist."

9. In § 55 Absatz 1 wird vor den Wörtern "Psychologische Psychotherapeuten" das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

10. § 62 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ein ehemaliger Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner Mitgliedschaft begangen hat."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen

Das Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 210 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war,

a) das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug,

b) das Geburtsgewicht weniger als 500 Gramm betrug, jedoch die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, oder

c) es Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens bei einem Kind die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegen (Totgeborenes)."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe "1 000" durch die Angabe "500" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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"(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 steht für die Durchführung der Bestattung einer erweiterten Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 gleich. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, §§ 7, 13, 14, 17 und 18 entsprechende Anwendung."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in oder nach der 12. Schwangerschaftswoche" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222708

ENDE