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Änderungstext
Gesetz zur Ergänzung und Änderung von Gesundheitsrecht und zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes
Vom 6. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 405)
Gl.-Nr.: 212 - 19
Artikel 1
Gesetz über das Zentrale Klinische Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern
Klin KrebsRG - Klinisches Krebsregistergesetz M-V
Gl.-Nr.: 2126 - 7
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst 1
Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Amts-" durch das Wort "Amtsarzt" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2
Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung soll sich der Öffentliche Gesundheitsdienst sachverständiger Apotheker oder Apothekerinnen bedienen. Die sachverständigen Apotheker oder Apothekerinnen werden zu Ehrenbeamten oder -beamtinnen des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Ehrenamtlicher Pharmazierat" oder "Ehrenamtliche Pharmazierätin". Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. In § 15b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "U2" durch die Angabe "U3" ersetzt.
4. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Arzneimittelrecht" durch die Wörter "Arzneimittel- und Medizinprodukterecht" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust, Müritz, Nordwestmecklenburg, Parchim oder in den kreisfreien Städten Rostock, Wismar, Schwerin tätig sind. | "Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg oder Südwestmecklenburg oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind." |
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen, Uecker-Randaw oder in den kreisfreien Städten Greifswald, Stralsund und Neubrandenburg tätig sind. | "Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Nordvorpommern, Mecklenburgische Seenplatte oder Südvorpommern tätig sind." |
5. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Behinderte
Die Gesundheitsämter haben Behinderte nach § 126 des Bundessozialhilfegesetzes zu beraten. | " § 18 Menschen mit Behinderungen
Die Gesundheitsämter beraten Menschen mit Behinderungen nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." |
6. In der Inhaltsübersicht zu § 18 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt. In § 3 Absatz 3 Satz 4, § 5 Absatz 4 Satz 2 und in § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Behinderte" und "Behinderten" jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" und "behinderten Menschen" ersetzt.
7. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesgesundheitsamt", "des Landesgesundheitsamtes" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Gesundheit und Soziales" und "des Landesamtes für Gesundheit und Soziales" ersetzt.
8. In § 3 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7, § 9 Absatz 4, § 15 Absatz 3, § 15a Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 16a Absatz 5 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 31 werden die Wörter "das Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "das Sozialministerium", "das Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "des Sozialministeriums", "Das Sozialministerium", "das Sozialministerium", "dem Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "Das Sozialministerium", "das Sozialministerium", "das Sozialministerium" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "des Ministeriums für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "dem Ministerium für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Geundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit", "das Ministerium für Soziales und Gesundheit" und "das Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Heilberufsgesetzes 2
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. | "(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ist für einen Wahlbereich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so erfolgt die Wahl unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind. | "(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln." |
3. Dem Wortlaut des § 35 Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Fachgebietsbezeichnung ist für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen"."
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Keiner Zulassung bedürfen die Einrichtungen der Hochschulmedizin an den Standorten Greifswald und Rostock sowie deren jeweilige organisatorische Grundeinheiten oder weitere dort zugelassenen Einrichtungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Die Einrichtungen der Hochschulen haben die Vorgaben der Weiterbildungsordnung insbesondere zur Notwendigkeit der Rotation in den einzelnen Weiterbildungsabschnitten umzusetzen."
b) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Keiner Ermächtigung bedürfen die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten Einrichtungen tätigen hauptberuflichen Professoren und Professorinnen für das jeweilige Fachgebiet oder Teilfachgebiet. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf finden entsprechende Anwendung. Über diese entscheidet die Kammer."
5. § 51 des Heilberufsgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
6. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes 3
Das Infektionsschutzausführungsgesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524) wird wie folgt geändert:
Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben des Gesundheitsamts nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen des Bundes und des Landes.
wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetzes" das Komma und die Wörter "soweit es sich nicht um Einrichtungen des Bundes oder des Landes handelt" gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 werden nach den Wörtern "zu tragen sind, sind" die Wörter "mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten" eingefügt.
4. Nach § 3 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für Kosten, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezüglich der Justizvollzugsanstalten und der Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes und der Landesgemeinschaftsunterkunft nach § 53 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes entstehen, erhalten die Landkreise als Träger der Gesundheitsämter einen Kostenausgleich vom Land, soweit ihnen aufgrund der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Gebühr nicht zusteht. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages zu Gunsten eines Landkreises richtet sich nach der Höhe der entgangenen Gebühr."
Artikel 5
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes 4
Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Satz 1 werden das Komma und die Angabe "15 und 17" gestrichen und durch die Angabe "und 15" ersetzt.
2. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe "den §§ 17 und 19" ersetzt.
3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vertragsschlusses" durch das Wort "Personalübergangs" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Dritten Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales 5
Artikel 1 § 2 Nummer 9 der Dritten Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 805) wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b und c tritt am 4. September 2011 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. August 2012 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1)Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 212 - 4
2) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2122 - 1
3) Ändert Gesetz vom 3. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2126 - 4
4) Ändert Gesetz vom 12. Juli 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 200 - 12
5) Ändert LVO vom 17. Dezember 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 212 - 15 - 4