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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 23. Februar 2022
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 01.03.2022 S. 134 EU)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure."
2. Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer
Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
In § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 117), werden nach dem Wort "Landesstatistikbehörde" ein Komma und die Worte "an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Soweit der Vollzug von Maßregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse. | "(1) Soweit der Vollzug der Maßregeln im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen von Beschäftigten des Trägers nur angeordnet und vollzogen werden, wenn diese Beschäftigten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und vom Fachministerium zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden sind. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, einschließlich der für die Prüfung notwendigen Nachweise, festzulegen sowie das Verfahren der Bestellung zu regeln; dabei können auch Berufsgruppen bestimmt werden, deren Angehörige die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde in der Regel erfüllen. Die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Fachministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle darf personenbezogene Daten der Beschäftigten des Trägers verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens der Bestellung erforderlich ist. Das Fachministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle führt ein Verzeichnis der bestellten Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten, in das folgende Daten eingetragen werden:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
2. § 5a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5a Vollzugsleitung
Der Vollzug der Maßregeln steht unter ärztlicher Leitung (Vollzugsleitung). Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die ärztlichen und pflegerischen Aufgaben des Vollzuges, insbesondere für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2 bis 24. Soweit der Verantwortungsbereich der Vollzugsleitung nach Satz 2 betroffen ist, ist diese im Falle der Beleihung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 gegenüber den Bediensteten des Trägers der Einrichtung weisungsbefugt. Für die Vollzugsleitung sind Stellvertretungen in ausreichender Zahl zu bestimmen. | " § 5a Vollzugsleitung und Therapeutische Leitung
(1) Die Vollzugsleitung wird vom Fachministerium bestellt. Für die Vollzugsleitung sind Stellvertretungen in ausreichender Zahl zu bestimmen. Zur Vollzugsleitung bestellt wird eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung. (2) Stehen für eine Besetzung nach Absatz 1 Satz 3 keine Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, so kann zur Vollzugsleitung auch eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut, eine Psychologin oder ein Psychologe bestellt werden. (3) Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug in der Einrichtung, soweit Absatz 4 nicht für den Fall der Bestellung einer Therapeutischen Leitung hiervon abweichende Regelungen trifft. Die Vollzugsleitung ist auch gegenüber den Beschäftigten der nach § 3 Abs. 1 beliehenen Träger weisungsbefugt. Die Vollzugsleitung vertritt die Einrichtung in den ihr als Vollzugsbehörde obliegenden Angelegenheiten nach außen und regelt die Geschäftsverteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. (4) Ist die Vollzugsleitung nach Absatz 2 besetzt, so bestellt das Fachministerium zusätzlich eine Therapeutische Leitung und deren Stellvertretung. Diese müssen jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllen. Der Therapeutischen Leitung obliegen anstelle der Vollzugsleitung die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 3 bis 7 und 23, sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 getroffen werden soll, sowie nach § 8a Abs. 2 Satz 7; vor der jeweiligen Entscheidung hat sie das Benehmen mit der Vollzugsleitung herzustellen. Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt für die Therapeutische Leitung die Weisungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Vollzugsleitung hat vor ihren Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2, 8, 12, 17 und 24 das Benehmen mit der Therapeutischen Leitung herzustellen; Gleiches gilt vor einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 23, sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 getroffen werden soll." |
3. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1901a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1827 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
b) In Absatz 2 Satz 7 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Vollzugsleitung" die Worte "oder, wenn eine solche bestellt ist, die Therapeutische Leitung" eingefügt.
4. In § 8b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Vollzugsleitung" die Worte "oder, wenn eine solche bestellt ist, die Therapeutische Leitung" eingefügt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3. zur Vorbereitung der Entlassung von der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Einrichtung freigestellt und in eine geeignete Wohnform außerhalb der Einrichtung vermittelt wird (Probewohnen), wobei die Freistellung einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht übersteigen soll."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Aufsicht" die Worte "nach Satz 1" eingefügt.
cc) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Das Probewohnen nach Satz 1 Nr. 3 kann mit Zustimmung des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle um bis zu sechs Monate verlängert werden; eine mehrfache Verlängerung ist zulässig."
b) In Absatz 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ausgang" ein Komma und das Wort "Probewohnen" eingefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Während" die Worte "des Probewohnens und" eingefügt.
6. § 23 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung und sind ärztlich zu überwachen. | "Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, durch die Therapeutische Leitung, wenn eine solche bestellt ist; besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 Nr. 3 Buchst. a am 1. Januar 2023 in Kraft.
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1).
ENDE |