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Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 10. März 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 19.03.2010 S. 55; 17.02.2012 S. 88 12)
Aufgrund
des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 54 und 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1,
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Passung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-2,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 3 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 164), BS 83-1, in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,des § 15 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2120-1, und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen - hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen und hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen - verordnet:
§ 1 Übertragung von Rechtsverordnungsermächtigungen 12
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden wie folgt übertragen:
§ 2 Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden
Zuständige Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder in anderen Rechtsvorschriften keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind, die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 3 Zuständigkeiten des fachlich zuständigen Ministeriums
Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständig für
§ 4 Zuständigkeiten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung 12
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für
§ 5 Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamts 12
Das Landesuntersuchungsamt ist
§ 6 Zuständigkeiten der unteren Gesundheitsbehörden 12
Die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden sind über die den Gesundheitsämtern durch das Infektionsschutzgesetz übertragenen Aufgaben hinaus zuständig für
§ 7 Zuständigkeiten für die Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Örtlich zuständig für die Gewährung der Versorgung nach den §§ 60 bis 63 IfSG sind bei sachlicher Zuständigkeit
(2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 keine Zuständigkeit eines örtlichen Trägers begründet wird, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sachlich zuständig für die Gewährung sämtlicher der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen.
§ 8 Zuständigkeiten für die Aufbringung der öffentlichen Mittel
(1) Das Land ist zuständig für die Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 IfSG, soweit nicht
(2) Die Landkreise als Träger der unteren Gesundheitsbehörden sind zuständig für die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten im Sinne des
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten im Sinne des
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 9 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen, soweit in Absatz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes vom 6. Februar 1984 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2126-2, außer Kraft.
ENDE |