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Regelwerk Allgemein Wirtschaft Berufe
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Gesetz über den Europäischen Vorwarnmechanismus und den Europäischen Berufsausweis für die Berufe im Gesundheitswesen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
- Saarland -

Vom 11. November 2015
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 03.12.2015 S. 880; 22.08.2018 S. 674 18)



Teil I - Europäischer Vorwarnmechanismus

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Soweit durch Bundesrecht keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Landesamt für Soziales zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert wurde, für die in der Anlage aufgeführten Berufe.

(2) Die Ärztekammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer des Saarlandes anerkannt wurden.

(3) Die Apothekerkammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes anerkannt wurden.

(4) Die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes anerkannt wurden.

(5) Die Tierärztekammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer des Saarlandes anerkannt wurden.

§ 2 Vorrang bundesrechtlicher Regelungen zum Verfahren

Soweit Bundesrecht keine Vorgaben zum Verfahren der Bearbeitung eingehender und ausgehender Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG trifft, findet das in den nachfolgenden §§ 3 und 4 geregelte Verfahren Anwendung.

§ 3 Ausgehende Warnmeldungen

(1) Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Bekanntgabe einer Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, Angaben zu

  1. der Identität des Berufsangehörigen,
  2. dem betroffenen Beruf,
  3. der Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
  4. dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer und späterer Änderungen dieses Datums.

(2) Gleichzeitig mit der Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, ergeht gegenüber dem Betroffenen ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung zur Übermittlung nach Absatz 1. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung haben keine aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so ist eine Unterrichtung hierüber ebenfalls den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3) Wird durch eine spätere behördliche Entscheidung die Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, aufgehoben, so veranlasst die zuständige Behörde unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der aufhebenden Entscheidung, die Löschung der Warnmeldung.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Berufsverbote, die durch ein Gericht ausgesprochen wurden und von denen die zuständige Behörde aufgrund eines geregelten Meldeverfahrens Kenntnis erlangt hat.

§ 4 Verfahren, Datenverarbeitung 18

(1) Die zuständige Behörde bearbeitet die ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen in dem nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den zu diesem Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission vorgesehenen Verfahren. Sie nutzt hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission, insbesondere das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.

(2) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 ist die zuständige Behörde berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten. Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Die Löschung der Daten richtet sich nach Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG und den zu diesem Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.

Teil II - Europäischer Berufsausweis

§ 5 Zuständigkeiten

Das Landesamt für Soziales ist zuständige Behörde zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen sowie für die Aktualisierung von Europäischen Berufsausweisen für die in der Anlage genannten Berufe.

§ 6 Verfahren

(1) Die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erfolgt auf Antrag. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Europäische Berufsausweis aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für einen der Berufe in der Anlage eingeführt wurde.

(2) Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.

(3) Die zuständige Behörde nutzt zur Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgt elektronisch, insbesondere über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.

(4) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten.

(5) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständige Behörde die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der beruflichen Tätigkeit beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassen dabei:

  1. die Identität des Berufsangehörigen,
  2. den betroffenen Beruf,
  3. Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oder dem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen wurde,
  4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
  5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) ist zu beachten.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unberührt.


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 Anlage


Altenpflegehelfer/Altenpflegehelferin

Apotheker/Apothekerin

Arzt/Ärztin

Diätassistent/Diätassistentin

Entbindungspfleger

Ergotherapeut/Ergotherapeutin

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin

Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin

Hebamme

Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin

Logopäde/Logopädin

Masseur und medizinischer Bademeister/Masseurin und medizinische Bademeisterin

Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik

Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin

Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin

Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin

Orthoptist/Orthoptistin

Pharmazeutisch-technischer Assistent/Pharmazeutisch-technische Assistentin

Physiotherapeut/Physiotherapeutin

Podologe/Podologin

Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin

Rettungsassistent/Rettungsassistentin

Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin

Zahnarzt/Zahnärztin

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen