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Regelwerk, Biotechnologie
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ThürPflHG - Thüringer Pflegehelfergesetz
Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege

- Thüringen -

Vom 21. November 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 29.11.2007 S. 206; 21.12.2011 S. 527; 16.04.2014 S. 139 14; 02.07.2016 S. 229 16)



Erster Abschnitt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsbezeichnungen

Wer die Berufsbezeichnung

  1. "Altenpflegehelfer/-in" oder
  2. "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in"

führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 2 Erlaubniserteilung 16

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelfer/-in", "Krankenpflegehelfer/-in" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in", die auf der Grundlage einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundes- oder landesgesetzlich geregelten Ausbildung erteilt wurde, gilt als Erlaubnis nach § 1, wenn sie in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten absolviert und mit einer bestandenen staatlichen Prüfung beendet wurde.

(3) Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes gilt als gleichwertig, wenn die Sanitätsprüfung und der fachliche Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter der Bundespolizei oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes erfolgreich abgelegt wurde.

§ 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen 14

Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festzustellen.

§ 4 Sprachkenntnisse 14 16

Die Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

§ 5 (aufgehoben) 14

Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige anderer als in § 3 genannter Staaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt.

§ 6 (aufgehoben) 14

§ 7 (aufgehoben) 14

§ 8 Verpflichtung zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen 14

Wem nach § 3 die Erlaubnis zum Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen erteilt worden ist, hat diese Berufsbezeichnung und deren Abkürzung zu führen.

§ 9 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Dienstleistende unterliegen nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.

(3) Der Dienstleister ist nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

§ 10 Rücknahme, Widerruf

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 11 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen oder für die Versorgung kranker Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

  1. die im Rahmen des individuellen Pflegeplans übertragenen Aufgaben der Grundpflege eigenständig zu verrichten,
  2. der Pflegefachkraft bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte zu assistieren oder diese Aufgaben nach Anweisung eigenständig auszuführen,
  3. die Pflegefachkraft bei der Durchführung der Behandlungspflege zu unterstützen,
  4. lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Pflegefachkraft oder eines Arztes einzuleiten und
  5. ausgeführte pflegerische Leistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren.

§ 12 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer dauert ein Jahr. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu zwei Jahre dauern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der Ausbildung trägt die Schule.

(4) Der Unterricht wird an nach dem Schulrecht des Landes genehmigten Schulen erteilt. Diese Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn für die praktische Ausbildung Kooperationsverträge mit geeigneten Einrichtungen vorliegen, die gewährleisten, dass die praktische Ausbildung nach den Regelungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Helferberufe in der Pflege durchgeführt wird.

(5) Die praktische Ausbildung erfolgt in folgenden Einrichtungen:

  1. an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. in Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) oder in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und
  3. in ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI.

(6) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung gewährleisten die Praxisanleitung durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal und Praxisanleiter. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch regelmäßige Praxisbegleitung.

§ 13 Zugangsvoraussetzungen 16

(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.

(2) Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit den als Zugangsvoraussetzungen geforderten Vorbildungen gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können und in der Lage sind, mit den zu betreuenden Menschen in ausreichendem Maß zu kommunizieren.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine positive Eignungsprognose der Schule vorliegt.

§ 14 Anrechnung von Fehlzeiten und anderen Ausbildungen

(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 werden angerechnet:

  1. Ferien oder Urlaub,
  2. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen, von dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 v. H. der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie bis zu 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung; darüber hinausgehende Zeiten sind nachzuholen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

§ 15 Rechtsverordnungen

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung sowie über die Durchführung der staatlichen Prüfung und das Verfahren der Externenprüfung zu regeln.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Mindesterfordernisse für die Anerkennung der Ausbildungsstätten der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 5 festzulegen.

Dritter Abschnitt
Ausbildungsverhältnis

§ 16 Ausbildungsvertrag

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit dem Auszubildenden einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung des Berufs nach § 1, zu dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgebildet wird,
  2. den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Ausbildung,
  3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. die Dauer der Probezeit,
  5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
  6. die Dauer des Urlaubs,
  7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und
  8. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung sowie dem Auszubildenden und bei einem Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter unverzüglich auszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrags gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Schule.

(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.

(2) Nichtig ist insbesondere eine Vereinbarung über

  1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  2. Vertragsstrafen,
  3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
  4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§ 18 Pflichten des Ausbildungsträgers

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat

  1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und
  2. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der praktischen Prüfung erforderlich sind.

(2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Sie sollen seinem Ausbildungsstand und seinen Kräften angemessen sein.

§ 19 Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet,

  1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
  2. die ihm im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
  3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 20 Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für die gesamte Dauer der Ausbildung dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

§ 21 Erstattung der Ausbildungskosten

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen, soweit sie nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften aufzubringen sind. Ausgenommen sind

  1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten und
  2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten.

(2) Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie bei Krankenhäusern, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, richtet sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung in den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.

§ 22 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt drei Monate. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn die Ausbildung um mehr als einen Monat unterbrochen wurde.

§ 23 Beendigung der Ausbildung

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Wird die staatliche Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate.

§ 24 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:

  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund,
  2. von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 25 Übergang eines Ausbildungsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 26 Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen

Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

Vierter Abschnitt
Anwendungsbestimmungen

§ 27 Nichtanwendung

Die §§ 16 bis 25 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder kirchlicher Gemeinschaften sind.

§ 28 Ausschluss des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis die Berufsbezeichnung "Altenpflegehelfer/-in", "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in" oder "Krankenpflegehelfer/-in" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 30 Zuständigkeit

Das Landesverwaltungsamt ist:

  1. zuständige Behörde nach diesem Gesetz und
  2. sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten

  1. das Thüringer Altenpflegegesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 473), und
  2. die Verordnung über die Berufsanerkennung nach dem Thüringer Altenpflegegesetz vom 26. Juni 1995 (GVBl. S. 245)

außer Kraft.

.

 Anlage
(zu § 2 Abs. 1)


Urkunde

über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Name, Vorname

________________________________________________________________________________________
geboren am in

erhält aufgrund des Thüringer Pflegehelfergesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

" ... "

zu führen.

_______________________
Ort, Datum

(Siegel)


_______________________
Unterschrift


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

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