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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze *
- Thüringen-

Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 12.07.2016 S. 229)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird oder bei gerichtlich festgestellter Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben."

2. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung

in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen wurden."

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

6. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neue Satz ei ngefügt:

"Dieser beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifi kation als auch über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang seiner Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden kann. Legt die zuständige Stelle aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zugang dieser Entscheidung beim Antragsteller, abgelegt werden kann."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Stelle sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Der Fristlauf nach § 13 Abs. 3 wird durch Satz 3 nicht gehemmt."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 2

"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."

wird aufgehoben.

e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG kann auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Beratung der Antragsteller erfolgt durch das Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG."

10. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder dort Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, ist die zuständige Stelle auch für die Unterstützung bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat zuständig.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einem Berufsangehörigen durch vollziehbare gerichtliche Entscheidung oder durch sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Verwaltungsakt die Ausübung seines Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung hiervon zu unterrichten. Diese Pß icht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem.

(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen und ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person unverzüglich darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet unverzüglich die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden oder nicht mehr gültig sind, sind sie spätestens nach drei Tagen zu löschen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vorwarnung nach Artikel 56a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 5 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(7) Für die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten die zuständigen Stellen mit den Koordinierungsstellen nach § 2 des Thüringer EU-Amtshilfegesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -599-) in der jeweils geltenden Fassung zusammen, sofern in den Fachgesetzen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

(8) Für die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 findet § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, sofern nach Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Landesamt für Statistik kann Daten nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Vom Landesamt für Statistik dürfen an die obersten Landesbehörden zur Verwendung gegenüber dem Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch, soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Daten nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten."

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Gebühren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises werden nach Maßgabe des Artikels 4a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort "Berufsqualifikationen" werden die Worte "und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises" eingefügt.

13. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen."(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Landesregierung spätestens zum Ende des Jahres 2019 die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes."

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2a Satz 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 376 S. 36)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 2a erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen, ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(2a) Für die Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 2 gilt für Tierärzte § 2 Abs. 2a entsprechend

"(2) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer nach Maßgabe der für sie jeweils getroffenen bundesgesetzlichen Berufsregelungen vorher schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Dokumente zu melden. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 kann elektronisch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. § 5 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Beratung der Berufsangehörigen erfolgt durch ein Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG. Eine elektronische Verfahrensabwicklung hindert die zuständige Kammer nicht daran, sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und soweit unbedingt geboten an die zuständige Behörde des Herkunftslandes, in dem die Weiterbildung erworben wurde, oder des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, zu wenden oder den Berufsangehörigen zur Vorlage beglaubigter Kopien aufzufordern."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/ EG auch über die einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e Thür-VwVfG gelten entsprechend."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22)" gestrichen.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: "8. die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises auf Antrag, sofern aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist."

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Informationsbereitstellung nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes."

5. In § 29 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Teilgebiete" die Worte "sowie Zusatz-Weiterbildungen" eingefügt.

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 27 und 28 aufweist."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen und beschließt die Kammer unter Beachtung des Artikels 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/ EG und die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können."

b) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

"(8b) Die zuständige Kammer prüft im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag, ob im Einzelfall gegebenenfalls ein partieller Zugang bezogen auf die von einer Bezeichnung nach § 24 Abs. 1 umfassten Tätigkeiten möglich ist, sofern die in Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird im Einzelfall ein partieller Zugang gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt werden. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Der partielle Zugang kann von der zuständigen Kammer verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit, gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind."

c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Für die Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 8 Satz 1 gilt für Tierärzte § 2 Abs. 2a entsprechend."(9) Für das Verfahren der Anerkennung im Ausland erworbener Weiterbildungsbezeichnungen gilt § 3 Abs. 2a und 2b entsprechend. Im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit von elektronisch übermittelten Unterlagen hemmt nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 7 Satz 7. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern künftig mit zuständigen Stellen von Drittstaaten eine elektronische Vernetzung entsprechend dem Binnenmarkt-Informationssystem aufgebaut wird, kann die zuständige Kammer eine elektronische Übermittlung zulassen."

7. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Europäischer Berufsausweis

(1) Soweit aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist, kann dieser von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den

Artikel n 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises werden Gebühren nach Maßgabe des Artikels 4a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt.

(2) Zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

(3) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die Kammern die Datei des Ausweisinhabers innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Weiterbildungsbezeichnung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, sofern sie hiervon Kenntnis haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aktualisierungen beschränken sich inhaltlich auf die in Artikel 4e Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben. Zu den Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden."

8. In § 31 wird die Verweisung " § 30 Abs. 7 und 8" durch die Verweisung " § 30 Abs. 7 bis 8b" ersetzt.

9. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Vorwarnmechanismus

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen nehmen die Kammern die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Dies gilt nicht, sofern aufgrund von Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist. Die Aufgaben der am Vorwarnmechanismus beteiligten Koordinierungsstelle nach § 1 Nr. 4 der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind von der zuständigen Kammer über Berufsangehörige zu unterrichten, deren Anerkennung nach § 31 zurückgenommen oder widerrufen wurde, soweit die betreffende berufliche Tätigkeit in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist. Die Meldung erfolgt spätestens drei Tage nach einer vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. Hierbei sind die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben zu übermitteln. Die zuständige Kammer unterrichtet den betroffenen Berufsangehörigen gleichzeitig schriftlich über die Warnmeldung und darüber,

  1. welchen Rechtsbehelf er gegen die Warnmeldung einlegen kann,
  2. dass er die Berichtigung der Warnmeldung verlangen kann und
  3. dass ihm im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so sind hierüber die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Kammer zu unterrichten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind ferner unverzüglich zu unterrichten, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Dabei sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Übermittelte Daten, die nicht mehr gültig sind oder Warnungen, die nach Artikel 56a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/ EG widerrufen wurden, sind innerhalb von drei Tagen in der IMI-Datei zu löschen. Wurde von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Anerkennung unter Vorlage gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde, informiert die zuständige Kammer die Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Rechtskraft der Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach Absatz 2 hat im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG zu erfolgen."

10. § 33 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8 a; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen,"3. das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8b; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen; die Kammern stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen; Gleiches gilt für Apotheker und Tierärzte, sofern sie sich für das Ablegen einer Eignungsprüfung entschieden haben,"

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden, nach den Vorgaben von Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen hat und diese nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

12. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 und 2" und die Verweisung "Absatz 2 Satz 4" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

13. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Thüringer Pflegehelfergesetzes

Das Thüringer Pflegehelfergesetz vom 21. November 2007 (GVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt."

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Sprachkenntnisse

Die Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifi kation oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind:
  1. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige abgeschlossene Schulbildung oder
  2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit
    1. dem erfolgreichen Besuch der einjährigen Berufsfachschule im Bereich Gesundheit/Soziales oder
    2. einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
    3. einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit pflegerischem Bezug in Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege, auf die abgeleistete Beschäftigungszeiten im Bundesfreiwilligendienst und im Freiwilligen Sozialen Jahr mit pflegerischem Bezug angerechnet werden, und
  3. die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zurAusübung des Berufs.
"(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Bewerber einen dem nach Absatz 1 geforderten gleichwertigen Bildungsstand oder beruflichen Werdegang nachweisen kann."(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine positive Eignungsprognose der Schule vorliegt."

4. In § 32 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft" gestrichen.

5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Dem § 85 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 13b des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

Artikel 10
Änderung des Thüringer Laufbahngesetzes

Das Thüringer Laufbahngesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt durch die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird in dem Klammerzusatz nach der Angabe "S. 49" ein Semikolon und die Angabe "L 354 vom 28.12.2013 S. 132" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einzelnen" die Worte "sowie die Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn."(2) Die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für eine Einstellung. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Verweisung "Absatz 1 " die Worte "sowie zur Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse nach Absatz 2" eingefügt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung."(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) findet mit Ausnahme seines § 13b Abs. 1 bis 5 und 7 sowie seines § 16 keine Anwendung. Zuständige Behörde im Sinne des § 13b ThürBQFG ist die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen."

3. In § 26 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 12 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

__________

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132).

ID 16/1178

ENDE