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Regelwerk, Biotechnologie
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TierZG - Tierzuchtgesetz

Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 18; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7824-9


Archiv: 1998, 2006

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

  1. Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
    1. Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
    2. Schwein (Sus scrofa),
    3. Schaf (Ovis aries),
    4. Ziege (Capra hircus) sowie
    5. Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und
  2. Hybridzuchtschweine.

Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass

  1. die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
  2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
  3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
  4. eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leistungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Produkten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen;
  2. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms;
  3. Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Verfahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rahmen des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes;
  4. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
  5. Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes eingetragen ist;
  6. Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
  7. Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
  8. Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
  9. Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  10. Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  11. einheimische Rasse:
    1. eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zuchtbuch begründet wurde und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird; oder
    2. eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder
    3. eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber für die mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird;
  12. Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die an einem genehmigten Zuchtprogramm eines Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.

Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

  1. über Züchter verfügt und
  2. seine Zuchtprogramme durchführt.

§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
  2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
  3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.

(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss

  1. die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht darstellen und
  2. sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchterischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden können, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vorsieht.

(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.

(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.

§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen

(1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:

  1. die Namen und Anschriften,
  2. Angaben über ihren Tierbestand und
  3. ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen einholen.

(4) Umfasst das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auch das Gebiet eines anderen Landes, so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Gebiet des anderen Landes zuständige Behörde (unterrichtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem Antrag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt der unterrichteten Behörde ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. Das in den Sätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entsprechend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Änderungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms mehrere Länder umfasst.

(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde im Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.

§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte,

  1. fordert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es an die zuständigen Behörden der Länder weiter, sobald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung vorliegt, und
  2. prüfen die zuständigen Behörden der Länder das nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm darauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine Verweigerung mit.

Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.

(2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln:

  1. Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland am Zuchtprogramm teilnehmen, und
  2. Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird.

Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.

§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen

(1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich das geografische Gebiet des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der Genehmigung sind.

§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Für die Verwendung der Daten, die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhalten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.

(2) Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen übermitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter eingewilligt hat. Die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt worden sein. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.

§ 9 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

  1. über Personal sowie über Einrichtungen und Ausrüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens und die von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten;
  2. über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtprogramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann;
  3. über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen;
  4. über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen;
  5. über Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren;
  6. über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im Hinblick auf das Zuchtprogramm;
  7. über die Form und den Inhalt von Eintragungsbestätigungen von Vorbuchtieren;
  8. über Anforderungen an die elektronische Form von Tierzuchtbescheinigungen;
  9. über grundsätzliche Anforderungen an Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;
  10. über grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung eines Prüfeinsatzes;
  11. zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.08.2008 S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen auf den Bereich der Sportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung der Prämien und das Verfahren der Verteilung der Prämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, festgelegt werden;
  12. über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogrammen zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012;
  13. über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden, die nach einer anderen angemessenen Methode als durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 und
  14. über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer "robusten" Schafrasse gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
  2. Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass

  1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder
  2. Dritte beauftragt werden können, an der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen mitzuwirken,

soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10 Monitoring

(1) Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitorings kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung des Monitorings nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten

  1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie
  2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf Basis wissenschaftlicher Methoden fest. Dabei wird die bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung ihrer Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausgesetzt wird.

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist,

  1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,
  2. die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zuchtbuchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,
  3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischen Material einheimischer Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Sammlung verwendet werden darf.

§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen.

Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren

§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung

(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.

(2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Übermittlung dieser Eintragungsbestätigungen.

(3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.

(4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.

(5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen innergemeinschaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens 3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr aufzubewahren.

(6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zuchttier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere verwenden, haben den Haltern der zu deckenden reinrassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen reinrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthält.

§ 14 Abgabe von Samen

(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von

  1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
  2. Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
  3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.

(2) Der Samen darf nur an

  1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1,
  2. Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4

abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss

  1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,
  2. von einem Zuchttier stammen, das
    1. einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht, oder
    2. zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
  3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzuchtbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zugeordnet werden kann, und
  4. bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet sein.

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.

(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden.

§ 15 Verwendung des Samens

(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

  1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder
  2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.

Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwenden.

(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung für Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.

§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von

  1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
  2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
  3. Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.

(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an

  1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1,
  2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4

abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Eizellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen

  1. durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gelagert werden,
  2. von Zuchttieren stammen und
  3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss bei Abgabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheinigung des Embryos die Angaben zum Empfängertier enthalten.

(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.

(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen oder behandelt werden.

§ 17 Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig machen. Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit händigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzuchtbescheinigung für den Embryo aus.

§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten

(1) Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlichfachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
  2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
  3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
  4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
  2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen und
  3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.

(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten. Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. Die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten

  1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des Samens,
  2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung der Eizellen und Embryonen

jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.

(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen

  1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
  2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,
  3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

§ 19 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
  3. für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über
    1. ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7,
    2. die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Lagerung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,
    3. Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere über ihre Kennzeichnung,
  4. die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu regeln,
  5. zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 20 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr) festzusetzen. Es kann dabei insbesondere

  1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,
  2. vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.

Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
  2. überprüfen die Sachverhalte, die ihnen von der ersuchenden Behörde mitgeteilt worden sind und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(3) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierzucht oder bei Verdacht auf solche Verstöße.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Europäischen Kommission Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht vorgeschrieben ist.

(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission nach den Absätzen 2 bis 4 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(6) Zum Zwecke der Veröffentlichung der Listen nach Artikel 7 sowie Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 teilen die zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die dafür erforderlichen Informationen mit und setzen die zuständigen Behörden der übrigen Bundesländer in Kenntnis.

§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen 21

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen und Anordnungen insbesondere

  1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere, Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchgeführt werden,
  2. Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
  3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,
  4. Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equidenpässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vorliegen,
  5. anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,
  6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmigten Zuchtprogramm durchgeführt werden.

(3) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.

Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

  1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und
  2. die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwachungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhalter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt haben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an

  1. die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Kontrollen durchführen,
  2. die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren unter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen und der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,
  3. die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,
  4. das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätzlich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012,
  5. die Form und den Inhalt der Berichte über die durchgeführten Kontrollen an die Kommission nach Artikel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/1012,
  6. die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

§ 23 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht,
  2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt,
  3. einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  4. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zuchtprogramm durchführt,
  5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  7. einer vollziehbaren Anordnung nach
    1. § 10 Absatz 1 Satz 2 oder
    2. § 22 Absatz 2 Satz 2

zuwiderhandelt,

  1. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt,
  2. entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
  5. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,
  6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen oder Embryonen dort genannte Anforderungen erfüllen,
  7. entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,
  8. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
  9. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,
  10. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  11. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  12. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tierzuchtbescheinigung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  13. entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
  14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt,
  15. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
  16. einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  17. einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  19. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8, 11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 24 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(2) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

§ 26 Übergangsvorschriften

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes.

(2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes.

(3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen beziehen.

§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung der Tiere bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder durch Änderungen von Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

§ 29 (aufgehoben) 22

§ 30 Außerkrafttreten

§ 6 Absatz 3 tritt am 21. April 2021 außer Kraft.

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