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Änderungstext
MoPeG - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2921 S. 3436)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 durch folgende Angaben ersetzt:
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Titel 16 Gesellschaft | "Titel 16 Gesellschaft Untertitel 1 Untertitel 2 Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 Kapitel 6 Untertitel 3 |
2. § 54 wird wie folgt gefasst:
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§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. | " § 54 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden. (2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner." |
3. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 wird wie folgt gefasst:
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Titel 16 § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. § 706 Beiträge der Gesellschafter (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. (3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. § 708 Haftung der Gesellschafter Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. § 710 Übertragung der Geschäftsführung Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung. § 711 Widerspruchsrecht Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben. § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung (1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt. § 714 Vertretungsmacht Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. § 715 Entziehung der Vertretungsmacht Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden. § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. § 718 Gesellschaftsvermögen (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). (2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird. § 719 Gesamthänderische Bindung (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung. § 721 Gewinn- und Verlustverteilung (1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. (2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. § 722 Anteile am Gewinn und Verlust (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. § 723 Kündigung durch Gesellschafter (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig. (2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird. § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen. § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. (2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend. § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. (2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung. § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise. § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft. § 732 Rückgabe von Gegenständen Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen. § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen (1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden. (3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. § 734 Verteilung des Überschusses Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn. § 735 Nachschusspflicht bei Verlust Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus. (2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß. § 737 Ausschluss eines Gesellschafters Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. (2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 739 Haftung für Fehlbetrag Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen. § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte (1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint. (2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. |
"Titel 16 Untertitel 1 § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Untertitel 2 Kapitel 1 § 706 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. § 707 Anmeldung zum Gesellschaftsregister (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken. § 707a Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister (1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. (3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt. (4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt. § 707b Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
§ 707c Statuswechsel (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft in dem anderen Register fortgesetzt wird (Statuswechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen. Sodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts wegen an das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Statuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem die Gesellschaft in dem anderen Register eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt worden oder wird die Anmeldung zurückgenommen, wird der Statuswechselvermerk von Amts wegen gelöscht. (3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintragen, wenn
§ 707 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die Angabe des für die Führung des Handels- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die Firma oder den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt. (Gültig ab 18.08.2021 siehe =>) (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren. Kapitel 2 § 708 Gestaltungsfreiheit Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet. (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. § 710 Mehrbelastungsverbot Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. § 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung. § 711a Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt. § 712 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu. (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile. § 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden. § 713 Gesellschaftsvermögen Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. § 714 Beschlussfassung Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. § 715 Geschäftsführungsbefugnis (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben. (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 715a Notgeschäftsführungsbefugnis Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. § 715b Gesellschafterklage (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. (3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken. (4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft. § 716 Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten. (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste. § 717 Informationsrechte und -pflichten (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. (2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam. § 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Kapitel 3 § 719 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. § 720 Vertretung der Gesellschaft (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden. (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter. § 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 721b Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht. § 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. Kapitel 4 § 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter. § 724 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen. § 725 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam. § 726 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen. § 727 Ausschließung aus wichtigem Grund Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. § 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien. (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. § 728b Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat. Kapitel 5 § 729 Auflösungsgründe (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden. § 730 Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet. (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird. § 731 Kündigung der Gesellschaft (1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. § 732 Auflösungsbeschluss Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. § 733 Anmeldung der Auflösung (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. § 734 Fortsetzung der Gesellschaft (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Kapitel 6 § 735 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners. (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. § 736 Liquidatoren (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters. (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt. (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators. § 736a Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind:
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt. § 736b Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss. § 736c Anmeldung der Liquidatoren (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. § 736d Rechtstellung der Liquidatoren (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4. (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. (3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen. (4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten. (5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden. (6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen. § 737 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. § 738 Anmeldung des Erlöschens Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist. § 739 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben. Untertitel 3 § 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden. § 740a Beendigung der Gesellschaft (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 740b Auseinandersetzung (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. § 740c Ausscheiden eines Gesellschafters (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden." |
§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen RechtsIst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
In § 2 Absatz 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Landwirtschafts-Altschuldenverordnung
In § 1 Absatz 1 der Landwirtschafts-Altschuldenverordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861) wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Parteiengesetzes
§ 31 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "einer Personengesellschaft" durch die Wörter "einer rechtsfähigen Personengesellschaft" und die Wörter "die Personengesellschaft" durch die Wörter "die rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
2. In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 5a Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. | "2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3. bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder 4. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht." |
Artikel 7
Änderung des De-Mail-Gesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 4 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Apothekengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 8 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Arzneimittelgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts" durch die Wörter "für Vereine, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und für Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 43 Absatz 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts" durch die Wörter "von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gentechnikgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Nummer 7 und 13a des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "nichtrechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Weingesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 52b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Bekanntgabeverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "nichtrechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Umweltauditgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, werden die Wörter "eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter "juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Nummer 2 und 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538) wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter "Gesellschaften des privaten Rechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Gesellschaften des privaten Rechts" ersetzt.
2. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Nummer 5 bis 8 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 9 in dem Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 10 und 11 sowie § 8 Absatz 5 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
2. In § 34 Absatz 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
3. In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Verpackungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesellschaft des privaten Rechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Integrationskursverordnung
§ 19 Absatz 1 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" und die Wörter "Vereins- oder Handelsregister" durch die Wörter "Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister" ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Deutschsprachförderverordnung
§ 20 Absatz 1 der Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" und die Wörter "Vereins- oder Handelsregister" durch die Wörter "Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister" ersetzt.
2. In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 5 werden die Wörter "Handels- Genossenschafts-, Vereins oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
2. In § 5 Nummer 1 werden die Wörter "Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts" ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Satz 1 Nummer 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Rechtspflegergesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe m wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
"n) Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen nach § 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;".
b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen" durch das Wort "Handelsregistersachen" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen" durch das Wort "Handelsregistersachen" und das Wort "unternehmens-rechtlichen" durch das Wort "unternehmensrechtlichen" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
bb) Buchstabe b
b. § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,
wird aufgehoben.
cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
Artikel 31
Änderung der Bundesnotarordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter "Handelsgesellschaft, die Firmenänderung" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft, die Änderung der Firma oder des Namens" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 12 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2" ersetzt.
3. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Satz 2" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben."
6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird folgender § 45 angefügt:
" § 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde."
Artikel 34
Änderung der Zivilprozessordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 735 und 736 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 735 (weggefallen)
§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister". |
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
wird aufgehoben.
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen VereinZur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
wird aufgehoben.
4. § 736 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. | " § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn
|
5. § 859 wird wie folgt wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen. | " § 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen." |
Artikel 35
Änderung der Insolvenzordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
2. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
(Änderung noch nicht durchgeführt)
4. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "in das Handelsregister" gestrichen.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
(Änderung noch nicht durchgeführt)
a) In der Überschrift werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
6. § 230 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
7. Es werden ersetzt:
a) in § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 93, § 225a Absatz 5 Satz 1 und § 276a Absatz 2 Satz 2 jeweils die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft",
b) in § 84 Absatz 1 Satz 1, § 118 Satz 1, § 138 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3 und § 276a Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" und
c) in § 276a Absatz 2 Satz 4 die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften".
Artikel 36
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
(Gültig ab 18.08.2021 siehe =>)
Dem Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
" § 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden."
Artikel 37
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Nummer 7, § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Nummer 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
3. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" und die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
4. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
5. In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Person ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
6. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der Umwandlung in oder auf eine Partnerschaft" durch die Wörter "der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Partnerschaft" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Statuswechsel;".
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
c) In Absatz 6 wird das Wort "Unternehmensregister" durch das Wort "Register" ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Grundbuchordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort "Gesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt.
2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. | "(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist." |
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung der Grundbuchverfügung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a wird Nummer 1.
2. Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b. bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind; | "2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind." |
3. Buchstabe c
c. bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.
wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung der Schiffsregisterordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Schiffsparten" das Komma und die Wörter "bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter" gestrichen.
2. In § 18 Absatz 2 wird das Wort "Handelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.
4. In § 44 Satz 2 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist."
Artikel 43
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter "bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen" durch die Wörter "bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen" ersetzt.
2. § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Mitreeder" das Komma und die Wörter "bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter" gestrichen.
b) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 51" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
3. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe " § 51" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
4. In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "den §§ 51, 74" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 und § 74" ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Handelsregisterverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend für die Gesellschaft neuer Rechtsform."
2. § 40 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender Doppelbuchstabe ff eingefügt:
"ff) Statuswechsel;".
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff und gg werden die Doppelbuchstaben gg und hh.
b) In Buchstabe c werden die Wörter "der Betrag der Einlage" durch das Wort "Haftsumme" ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 376 ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
2. § 374 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Gesellschaftsregistersachen,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. § 375 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, | "1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs," |
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, | "15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs," |
c) Der Nummer 16 wird ein Komma angefügt.
d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
"17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
4. § 376 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter " § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16" durch die Wörter " § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. | "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 374 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 374 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
5. In § 378 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Handelsregistersachen" durch die Wörter "Handels- und Gesellschaftsregistersachen" ersetzt.
6. § 379 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Handels- oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
7. In § 380 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Handels- und Partnerschaftsregisters" werden durch die Wörter "Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters" und die Wörter "eines Partnerschaftsnamens" werden die durch die Wörter "des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ersetzt.
8. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 374 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter " § 374 Nummer 1 bis 5" ersetzt.
9. § 387 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Handels- oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters" ersetzt.
10. In § 388 Absatz 1 werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" durch die Wörter "auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.
11. In § 392 Absatz 2 und in § 393 Absatz 6 werden jeweils nach den Wörtern "des Namens einer Partnerschaft" die Wörter "oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingefügt.
12. § 394 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die Wörter "eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft" durch die Wörter "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft" ersetzt.
Artikel 46
Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
HRegGebV - Handelsregistergebührenverordnung Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen | "HRegGebV - Handelsregistergebührenverordnung - Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen." |
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
3. Die Überschrift von Teil 1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister | "Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschaftsregister und das Partnerschaftsregister". |
Artikel 47
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 58 die Wörter "Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; | "7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;" |
3. In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
4. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand anzuwenden.
wird aufgehoben.
6. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45.000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15.000 Euro; | "2. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45.000 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15.000 Euro;" |
c) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
7. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter "Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, beträgt 30.000 Euro.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
8. Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Alt :
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B 14110 Eintragung 1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder
2. von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist.
1,0
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
"14110 | Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern . . . . . . . . . . . .
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist. | 1,0". |
Artikel 48
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die Wörter "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Übergangsvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren
§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchordnung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist. | " § 21 Übergangsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren
(1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. (2) Ist die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist, unrichtig geworden, findet eine Berichtigung nicht statt. In diesem Fall gilt § 82 der Grundbuchordnung hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften im Grundbuch entsprechend. (3) Für die Eintragung der Gesellschaft in den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Grundbuchordnung entsprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind; die Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den Fällen des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist. (4) § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Wurde vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewilligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, anzuwenden. (5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsregister erfolgte." |
2. Folgender § 61 wird angefügt:
" § 61 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden."
Artikel 50
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8b Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;".
2. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter "in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister" durch die Wörter "in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
3. Das Zweite Buch Erster Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Abschnitt Erster Titel § 105 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. § 106 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
§ 107 Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 108 Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert. Zweiter Titel § 109 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. § 110 (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. (2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. § 111 (1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. § 112 (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird. § 113 (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter. (3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. (4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. § 114 (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. § 115 (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. § 116 (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich. (3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen. § 117 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. § 118 (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen. (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. § 119 (1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. § 120 (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet. (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. § 121 (1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz. (2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. (3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt. § 122 (1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen. (2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern. Dritter Titel § 123 (1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt. (3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. § 124 (1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. § 125 (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. (3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. (4) (aufgehoben) § 125a (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (2) Für vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden. § 126 (1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. (2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. (3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung. § 127 Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft. § 128 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 129 (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann. (4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. § 129a (aufgehoben) 08a § 130 (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 130a (aufgehoben) 08a 15h 20b § 130b (aufgehoben) 08a Vierter Titel § 131 (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. § 132 Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. § 133 (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. § 134 Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich. § 135 Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen. §§ 136 bis 138 (weggefallen) § 139 (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. (2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. (3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. (5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden. § 140 (1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. (2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist. §§ 141 und 142 (weggefallen) § 143 (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. (3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. § 144 (1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. (2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fünfter Titel § 145 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners. (3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. § 146 (1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. (3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters. § 147 Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen. § 148 06d (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. § 149 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 150 (1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. (2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. § 151 Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam. § 152 Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen. § 153 Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. § 154 Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. § 155 (1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. (2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung. (3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen. § 156 Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zweck der Liquidation ein anderes ergibt. § 157 (1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. § 158 Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Sechster Titel § 159 (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. (3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. (4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. § 160 (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat. (3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt. |
"Erster Abschnitt Erster Titel § 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen. (4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken. § 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig. (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Zweiter Titel § 108 Gestaltungsfreiheit Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 109 Beschlussfassung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist. (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben. § 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden. § 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat. § 112 Klagefrist (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist. (3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet. § 113 Anfechtungsklage (1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten. (3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken. (4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. (6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind. § 114 Nichtigkeitsklage Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. § 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 116 Geschäftsführungsbefugnis (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen. (3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben. (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. § 117 Wettbewerbsverbot (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird. § 118 Verletzung des Wettbewerbsverbots (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter. (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. (4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. § 119 Verzinsungspflicht (1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2. (2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. § 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln. (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben. § 121 Feststellung des Jahresabschlusses Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. § 122 Gewinnauszahlung Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. Dritter Titel § 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt. (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. § 124 Vertretung der Gesellschaft (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. (6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter. § 125 Angaben auf Geschäftsbriefen (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht. § 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. Vierter Titel § 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils. § 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen. (5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden. § 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam. § 133 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen. § 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. § 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien. (2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist. (3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. § 137 Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat. (3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt. Fünfter Titel § 138 Auflösungsgründe (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden. § 139 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam. § 140 Auflösungsbeschluss Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. § 141 Anmeldung der Auflösung (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. § 142 Fortsetzung der Gesellschaft (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sechster Titel § 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners. (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. § 144 Liquidatoren (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters. (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators. § 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind:
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt. § 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss. § 147 Anmeldung der Liquidatoren (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. § 148 Rechtsstellung der Liquidatoren (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4. (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. (3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125. (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt. (5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten. (6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden. (7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt. (8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen. § 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. § 150 Anmeldung des Erlöschens der Firma Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist. (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben. § 152 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen." |
4. § 161 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage" durch die Wörter "einen bestimmten Betrag (Haftsumme)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Vorschriften" das Wort "entsprechende" eingefügt.
5. § 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Einlage" durch das Wort "Haftsumme" ersetzt.
b) Satz 2
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
wird aufgehoben.
6. § 164 wird wie folgt gefasst:
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§ 164
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt. | " § 164 Geschäftsführungsbefugnis
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt." |
7. In § 165 wird die Angabe " §§ 112 und 113" durch die Angabe " §§ 117 und 118" ersetzt.
8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden §§ 166 und 167 ersetzt:
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§ 166
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu. (3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. § 167 (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. (2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. (3) An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil. § 168 (1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2. (2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen. | " § 166 Informationsrecht der Kommanditisten
(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. § 167 Verlustbeteiligung Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden." |
9. § 169 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. | "(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde." |
10. § 170 wird wie folgt gefasst:
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§ 170
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. | " § 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft
(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen." |
11. In § 171 Absatz 1 werden die Wörter "seiner Einlage" durch die Wörter "seiner Haftsumme" und die Wörter "die Einlage" durch die Wörter "die vereinbarte Einlage" ersetzt.
12. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Einlage" durch das Wort "Haftsumme" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "geleistete Einlage" durch das Wort "Haftsumme" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "im Sinn des § 268 Abs. 8" durch die Wörter "im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8" ersetzt.
c) Absatz 5
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
13. In § 174 wird das Wort "Einlage" durch das Wort "Haftsumme" ersetzt.
14. § 175 wird wie folgt gefasst:
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§ 175
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. | " § 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden." |
15. § 176 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 176
(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt. (2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. | "(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden." |
16. § 177a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. | " § 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist." |
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 125a Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 125 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
17. § 178 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 178 (aufgehoben) | " § 178 Liquidation der Kommanditgesellschaft
§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung." |
18. § 179 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 179 (aufgehoben) | " § 179 Insolvenz der Kommanditgesellschaft
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein." |
19. § 233 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 233
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu. (3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. | " § 233 Informationsrecht des stillen Gesellschafters
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden." |
20. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 132, 134 und 135" durch die Angabe " §§ 132 und 133" ersetzt.
b) Satz 2
Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
21. In § 264c Absatz 2 Satz 9 wird das Wort "Einlagen" durch das Wort "Haftsummen" ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender Fünfzigster Abschnitt angefügt:
"Fünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 89
(1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung als Kommanditist oder in entsprechender Anwendung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, findet eine Eintragung von späteren Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt. In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der Anmeldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
(2) Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung im Handelsregister eingetragen worden ist, eine Änderung seiner Haftsumme nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsichtlich der die anderen Kommanditisten betreffenden Eintragungen das Wort "Einlage" durch das Wort "Haftsumme" zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kommanditist nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist, während die anderen Kommanditisten nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits im Handelsregister eingetragen worden sind."
Artikel 53
Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 6 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 54
Änderung der Unternehmensregisterverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
3. In § 6 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
4. In § 7 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 5b Absatz 2 und § 5c Absatz 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 56
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 57
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
In § 2 Absatz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 58
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 59
Änderung des Publizitätsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 22 Absatz 1 Satz 5 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 60
Änderung des Umwandlungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt wird folgende Angabe vorangestellt:
"Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§§ 39 bis 39f".
b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften §§ 40 bis 45". |
c) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften §§ 45a bis 45e". |
d) Die Angabe zum Fünften Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Erster Unterabschnitt Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften §§ 214 bis 225". |
2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften; | "1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;" |
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister" ersetzt.
4. Dem Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt wird folgender Erster Unterabschnitt vorangestellt:
"Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§ 39 Ausschluss der Verschmelzung
Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
§ 39a Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
§ 39b Unterrichtung der Gesellschafter
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
§ 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
§ 39d Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
§ 39e Prüfung der Verschmelzung
Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
§ 39f Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
(1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, haftet ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird."
5. Der bisherige Erste Unterabschnitt des Zweiten Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt.
§ 39 Ausschluß der VerschmelzungEine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
wird aufgehoben.
7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 und 42 ersetzt:
alt | neu |
§ 41 Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind. § 42 Unterrichtung der Gesellschafter Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden. § 43 Beschluß der Gesellschafterversammlung (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. (2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, so ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht. § 44 Prüfung der Verschmelzung Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft. § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter (1) Überträgt eine Personenhandelsgesellschaft ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, so haftet ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden § 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird. | " § 41 Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das Gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht. § 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden." |
8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt des Zweiten Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Dritte Unterabschnitt.
9. In § 45c Satz 2 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 39b" ersetzt.
10. § 45e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 39 und 45" durch die Angabe " §§ 39 und 39f" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 39e" ersetzt.
11. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt."
12. In § 52 Satz 1 werden die Wörter "Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
13. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft" durch die Wörter "einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
14. In § 122f Satz 1 wird die Angabe " §§ 44" durch die Angabe " §§ 39e" ersetzt.
15. In § 157 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 128" durch die Angabe " § 126" ersetzt.
16. § 191 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften; | "1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;" |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts; | "1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;" |
bb) Nummer 2
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
17. Die Überschrift des Fünften Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Unterabschnitt Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften | "Erster Unterabschnitt Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften". |
18. § 214 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 214 Möglichkeit des Formwechsels
(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. (2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben. | " § 214 Möglichkeit des Formwechsels
(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. (2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft können die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben." |
19. In § 224 Absatz 1 werden die Wörter " § 128 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
20. § 228 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " (§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter " (§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt."
Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
22. § 235 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 235 Anmeldung des Formwechsels
(1) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. § 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen. | " § 235 Anmeldung des Formwechsels
Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen." |
Artikel 61
Änderung des Aktiengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Namens" ein Komma und das Wort "Vornamens" eingefügt und wird das Wort "Postanschrift" durch das Wort "Anschrift" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Ist ein Aktionär selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in das Aktienregister deren Firma oder Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in das Aktienregister eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist."
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
2. In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 143 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 62
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
In § 22 Absatz 5 Satz 2 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, werden die Wörter " § 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes" durch die Wörter " § 15b der Insolvenzordnung" ersetzt.
Artikel 63
Änderung des REIT-Gesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Absatz 1 und in § 17 Absatz 3 Satz 3 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 40 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. | "Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht und die Registernummer aufzunehmen." |
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in die Liste eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist."
Artikel 65
Änderung der Gesellschafterlistenverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 4 der Gesellschafterlistenverordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
Artikel 66
Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:
" § 12 Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Veränderung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Verpflichteten zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde.
(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafterbestand."
Artikel 67
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 43 Absatz 4 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter "Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter" ersetzt.
Artikel 68
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". |
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Gesellschaft" das Wort "entsprechende" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 2, §§ " durch die Angabe "Die §§ 18," ersetzt.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "inländischen Geschäftsanschrift" durch die Wörter "Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.
6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter " § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs" werden durch die Wörter " § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter " § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" werden durch die Wörter " § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Gesellschaftsvermögen" durch die Wörter "die Gesellschaft" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 139 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 131 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
10. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter " §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
11. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 69
Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
In § 46 Absatz 3 Nummer 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 70
Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
In § 30 Absatz 2 Nummer 4 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 71
Änderung der Patentverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 4 der Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter "die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.
2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 72
Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter "die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.
2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 73
Änderung der Markenverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter "die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.
2. In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter "die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.
Artikel 74
Änderung der Halbleiterschutzverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter "die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.
Artikel 75
Änderung der Designverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter "die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.
2. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" durch die Wörter "einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ersetzt.
Artikel 76
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 10 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter "Personengesellschaft des Handelsrechts" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 77
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
2. § 31 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 38 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
4. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
5. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
6. In § 53 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
7. In § 54a Absatz 2 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 78
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amtlichen Registern" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amtlichen Registern" ersetzt.
Artikel 79
Änderung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) werden die Wörter "Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 80
Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
In der Anlage Nummer 24 Absatz 2 Satz 1 zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 81
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
d) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
bb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt.
e) In Absatz 18 Nummer 2 wird das Wort "Personalgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
f) In Absatz 19 Nummer 2 wird das Wort "Personalgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
g) In Absatz 20 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 82
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 3 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 83
Änderung der Strahlenschutzverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 1 Absatz 16 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 84
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 89 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort "nichtrechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 85
Änderung der SINTEG-Verordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und 6 der SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1653), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 86
Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "nichtrechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 87
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 7 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 88
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 10 Absatz 2 Nummer 1a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, werden die Wörter "Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 89
Änderung der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens
§ 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften". |
2. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 90
Änderung des Kreditwesengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
3. In Anhang I Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 91
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 125 Absatz 4 werden die Wörter " § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4" durch die Wörter " § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3" ersetzt.
§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
3. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
§ 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht.
wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter " § 133 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6" ersetzt.
4. In § 150 Absatz 4 werden die Wörter " § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4" durch die Wörter " § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3" ersetzt.
5. In § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "können" das Semikolon und die Wörter " § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt" gestrichen.
6. In § 161 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
§ 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht.
wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter " § 133 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6" ersetzt.
Artikel 92
Änderung des Geldwäschegesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
3. In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter " § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9" ersetzt.
4. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Änderung konnte nicht durchgeführt werden, da der Absatz 2 bereits in der Änderung vom 25.06.2021 S. 2083 Artikel 1 aufgehoben wurde)
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern " (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs)" der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. dem Gesellschaftsregister (§ 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Eintragungen in das Gesellschaftsregister."
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.
6. In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nichtrechtsfähigen" gestrichen.
Artikel 93
Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Indexdatenübermittlungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister | " § 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister". |
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister | " § 2 Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister". |
b) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 94
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 95
Änderung des Telemediengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. | "Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich." |
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Düngegesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
2. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Personengesellschaft des Privatrechts" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Personengesellschaft des Privatrechts" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts" ersetzt.
Artikel 97
Änderung der Düngeverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 98
Änderung der Stoffstrombilanzverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Nummer 4 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360), werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 99
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 wird jeweils das Wort "Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 59 Absatz 1 wird das Wort "nichtrechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 100
Änderung des Sortenschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 wird das Wort "Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 101
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 63 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort "nichtrechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 102
Änderung des Tierzuchtgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 103
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 12 Absatz 3 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 104
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 24 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 105
Änderung des Tierschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 16 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 106
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personengesellschaft verletzt" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft verletzt" und die Wörter "Personengesellschaft unzumutbar" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft unzumutbar" ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 107
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 108
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 109
Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 5 Absatz 1 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 110
Änderung des Öko-Landbaugesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 8 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3176) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 111
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
In § 9 Absatz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 112
Änderung des Bundeswaldgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 42 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 113
Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 114
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 52 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
Artikel 115
Änderung des Chemikaliengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden jeweils die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 116
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 117
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 288a Absatz 1 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 118
Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 119
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 Nummer 8 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
2. In § 196 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 120
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 60 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähige Vereinigung" durch die Wörter "sonstige Personenvereinigung" ersetzt.
Artikel 121
Änderung der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 4 Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 122
Änderung des Fahrlehrergesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" und die Wörter "Handelsregister oder" durch die Wörter "Handelsregister, Gesellschaftsregister oder" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
3. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
4. § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Satz 3 wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
5. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
7. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
8. In § 38 Absatz 2 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
9. In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
11. In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
12. In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "oder Personengesellschaft" durch die Wörter "einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. b. bei Personengesellschaften: Name und Anschrift der Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, | "1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis," |
14. In § 69 Absatz 3 werden die Wörter "nicht rechtsfähige" durch das Wort "sonstigen" ersetzt.
Artikel 123
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) bei einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a, | "b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a," |
2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 124
Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 125
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 126
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 127
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
In § 2 Satz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, werden die Wörter "Handels- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts- oder Gesellschaftsregister" ersetzt.
Artikel 128
Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126) werden die Wörter "Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.
Artikel 129
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In der Anlage Gebührennummer 302.3 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 130
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, | "4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten," |
Artikel 131
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Gesellschaften des Handelsrechts" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
2. In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "Gesellschaften des Handelsrechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" und das Wort "Firmenname" durch die Wörter "Firma oder Name" ersetzt.
Artikel 132
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 64 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 133
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
In § 27 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 31 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 134
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 1 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen" ersetzt.
2. In Buchstabe a werden die Wörter "Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Artikel 135
Änderung der Flächenerwerbsverordnung
In Anlage 1 Nummer 9 sowie Anlage 5 Nummer 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2014 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 136
Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
In § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Artikel 137
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. in Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
ID 211789
ENDE |