Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
TierZOV - Tierzuchtorganisationsverordnung
Verordnung über Zuchtorganisationen *
Vom 29. April 2009
(BGBl. Nr. 25 vom 14.05.2009 S. 1039; 06.12.2011 S. 2515 11 Inkrafttreten)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person 11
(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass sie eingehende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer
erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.
§ 2 Zuchtbuchordnung
(1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
(2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
§ 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden, die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im Zuchtbuch zu kennzeichnen.
(3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen.
(4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt werden und dieser jederzeit zugänglich sind.
(5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.
§ 4 Zuchtregisterordnung
(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
vorzunehmen sind;
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
§ 5 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.
(3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag geführt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zugänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms werden entweder die verwendeten reinrassigen Zuchtschweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert.
(4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen.
§ 6 Kennzeichnung
(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister zu registrierenden Zuchtschweine und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nachkommen sind
dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu beschreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.
§ 7 Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung
(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen hinaus
enthalten.
(2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen wird.
(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen,nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat.
§ 8 Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung
Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstammung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelassen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert zu erwarten ist.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuchtorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 407 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
ENDE |