umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (6)
![]() | zurück | ![]() |
Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf | Anlage 4 06 14a (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) |
II. Waren
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist | Anlage 5 (zu § 9a) |
Art | Voraussetzungen | |
1 | 2 | |
1. | Füchse und Nerze | Die Tiere 1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist, 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf. |
2. | Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb, 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt. |
2.1 | Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem 1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder 2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt worden ist. |
Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten | Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) |
I. Anforderungen an die Schlachtstätte
1. In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein;
1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte
Zulassungsbedürftige Betriebe | Anlage 7 16 (zu § 15) |
Teil 1 | |||
Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben | |
1 | 2 | 3 | |
I. Tiere | |||
1. | Affen und Halbaffen | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C |
2. | Geflügel | ||
2.1 | Nutz- und Zuchtgeflügel, einschließlich Eintagsküken, in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe a und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. Erzeugnisse | |||
1. | Samen aus Besamungsstationen | ||
1.1 | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist und | ||
1.1.1 | der vor dem 31. Dezember 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung |
1.1.2 | der nach dem 1. Juli 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung |
1.2 | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.3 | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Samen aus Samendepots | ||
2.1 | Samen von Rindern | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Embryonen und Eizellen | ||
3.1 | Embryonen und Eizellen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie 98/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 | Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | ||
3.2.1 | aus Embryo-Entnahmeeinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2.2 | aus Embryo-Erzeugungseinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe a und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Teil 2 | |||
1. | Viehhandelsunternehmen, das Tiere gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umsetzt | ||
1.1 | für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Händlerstall | ||
2.1 | für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Sammelstelle | ||
3.1 | für Rinder, Schweine und Einhufer | Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen |
3.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Kennzeichnungsmethoden | Anlage 8 06 16 (zu § 18) |
Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung | |
1 | 2 | |
I. Tiere | ||
1. | Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
2. | Einhufer | |
2.1 | eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält |
3. | Hunde, Katzen und Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Geflügel | |
4.1 | Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes |
4.2 | Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes, 2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes, 3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere, 4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken enthalten |
5. | Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
6. | Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes |
II. Erzeugnisse | ||
1. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA) |
2. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n) |
3. | Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates |
4. | Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen | Anlage 9 06 10 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern | Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen | |||
1 | 2 | 3 | |||
I. Tiere | |||||
1. | Huftiere | Artikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
2. | - gestrichen - | ||||
3. | Einhufer | ||||
3.1 | eingetragene Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
3.2 | sonstige Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19"der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
4. | Affen und Halbaffen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
5. | Hunde und Hauskatzen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
6. | Hasen und Kaninchen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
7. | Frettchen, Füchse und Nerze | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
8. | Geflügel | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
9. | Vögel, ausgenommen Geflügel | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
10. | Fische | Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
11. | Bienen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung | ||
II. Waren | |||||
1. | Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
![]() | weiter . | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓