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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung uur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz

Vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2720)


Auf Grund des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
(2120-6-1)

In § 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2010 (BGBl. I S. 251) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung
(2125-11)

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g wird das Wort "Gemeinschaftsmarkt" durch das Wort "Binnenmarkt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
(2125-40-43)

In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
(2125-40-44)

In § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
'(2125-40-46)

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 10a Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
(2125-40-52)

In § 2 Nummer 6 Buchstabe a der Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, werden die Wörter "des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
(2125-40-79)

In § 2 Absatz 1 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
(2125-40-92)

In § 5 Absatz 2 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
(2125-42-1)

Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Artikel 361 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" und

bb) die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union"

ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Futtermittelverordnung
(7825-1-4)

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "EG-Zulassungsverordnung" die Wörter "oder EU-Zulassungsverordnung" eingefügt.

3. In § 35e Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern ", den die Europäische Gemeinschaft" die Wörter "oder die Europäische Union" eingefügt.

4. In § 35f Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter "oder den unionsrechtlichen" eingefügt.

Artikel 11
Änderung der Psittakose-Verordnung
(7831-1-41-4)

In § 2 Absatz 6 der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) werden die Wörter "des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
(7831-1-49-1)

Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die" durch die Wörter "einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der" ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen der Entscheidung genügen."(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen."

Artikel 13
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
(7831-1-53-1)

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten, die" durch die Wörter "eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu beachten, der" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden ist, die" durch die Wörter "einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
(7831-1-53-3)

In der Bezeichnung der EG-Blauzungenbekämpfung Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, werden nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlicher" die Wörter "und unionsrechtlicher" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Viehverkehrsverordnung
(7831-1-54-2)

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und § 34 Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 44a Absatz 3 wird das Wort "Kommission" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
(7831-1-54-3)

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)" durch die Wörter "Europäischen Kommission (Kommission)" ersetzt.

2. In § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. In § 59 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Gemeinschaftsrecht" die Wörter "oder Unionsrecht" eingefügt.

4. In § 65 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
(7831-1-54-6)

In § 36 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
(7847-11-4-27)

In § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker
(7847-11-4-107)

In § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2937) werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
(7847-11-6-5)

In § 1 Satz 2 der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I S. 443), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden die Wörter "in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
(7849-2-3-1)

In § 3 der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden die Wörter "Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
(7842-2-5)

§ 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In Absatz 2a Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
(7847-11-1-5)

In § 1 Absatz 2 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
(7847-11-4-24)

In § 1 der Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
(7847-11-4-51)

In § 1 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
(7847-11-4-61)

In § 1 der Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
(7847-11-9)

In § 1 der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 908), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Seefischereiverordnung
(793-12-3)

Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt."Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter "oder unionsrechtlichen" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "gemeinschaftlichen Fischereirecht" werden durch die Wörter "Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlich" werden die Wörter "oder unionsrechtlich" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich werden die Wörter "gemeinschaftlichen Fischereirechts" jeweils durch die Wörter "Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 3a Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gemeinschaftlichen Fischereirecht" jeweils durch die Wörter "Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter "oder unionsrechtlichen" eingefügt.

Artikel 29
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
(793-12-5)

In der Bezeichnung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden die Wörter "gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter "Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE