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LMBestrV - Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen
Vom 14. Dezember 2000
(BGBl. I 2000 S. 1730; 29.10.2001 S. 2785 Art. 312; 22.02.2006 S. 444 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 29.09.2011 S. 1996 11; 13.12.2011 S. 2720 11a; 31.08.2015 S. 1474 15; 05.07.2017 S. 2272 17; 15.02.2019 S. 116 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-79
Siehe Fn1
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
§ 1 Zulassungen
(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der Anlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen (Bestrahlung) ist zugelassen.
(2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Das bei der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial muss für die Zwecke der Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet sein.
(3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrahlung sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit Neutronen zugelassen. Dabei darf die Energie der Strahlung im Falle von Röntgenstrahlung 10 Megaelektronvolt, im Falle von Neutronenstrahlung 14 Megaelektronvolt und bei anderer Strahlung 5 Megaelektronvolt nicht überschreiten. Die absorbierte Dosis darf bei Neutronenstrahlung 0,01 Gray und bei anderer Strahlung 0,5 Gray nicht überschreiten.
(4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen ist zugelassen zur Entkeimung
(5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf Lebensmittel ist zugelassen.
§ 2 Lebensmittel aus Drittländern 11a
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem Drittland dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.
(2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss geben über
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze - auch aus einem Drittland - müssen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, durch die Angabe "bestrahlt" oder die Angabe "mit ionisierenden Strahlen behandelt" gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.
(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben; im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen sind, hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden.
(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur Abgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Verbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:
(7) (aufggehoben)
§ 4 Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung
(1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Abs. 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.
§ 5 Aufzeichnungspflichten
Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt:
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt worden ist.
§ 6 Analysenmethoden
Die zum Nachweis einer Bestrahlung angewandten Methoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) aufgeführten erforderlichen Kriterien getestet sein.
§ 7 Mitteilungen, Berichte 06a 11 15
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.
(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr über
§ 8 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten 06
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.
(5) Nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt ordnungswidrig, wer eine in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Übergangsfrist
Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel noch nach den bis zum 21. Dezember 2000 geltenden Vorschriften bestrahlt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-38, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), außer Kraft.
Vorgaben für die Bestrahlung | Anlage (zu § 1) |
1. Quellen ionisierender Strahlung
Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt werden:
2. Dosimetrie
Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis
Bei der Bestimmung der Bekömmlichkeit von Lebensmitteln, die mit einer durchschnittlichen Gesamtdosis von 10 Kilogray oder weniger behandelt worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass alle chemischen Bestrahlungseffekte in diesem spezifischen Dosisbereich proportional zur Dosis sind. Die durchschnittliche Gesamtdosis D' wird durch die nach-stehende Integralgleichung für das behandelte Lebensmittel festgelegt:
D' = ∫ p (x,y,z) d (x,y,z) dV
Hierbei ist
M = die Gesamtmasse der behandelten Probep = die lokale Dichte an dem betreffenden Punkt (x,y,z)
d = die an dem betreffenden Punkt (x,y,z) absorbierte lokale Dosis und
dV = infinitesimales Volumenelement dx dy dz
Die durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann für homogene Erzeugnisse oder Erzeugnisse in losem Zustand mit einer homogenen Fülldichte unmittelbar bestimmt werden, indem eine entsprechende Anzahl von Dosimetern gezielt und nach einer Zufallsverteilung über das gesamte Warenvolumen verteilt werden. Aus der so ermittelten Dosisaufteilung kann ein Durchschnittswert errechnet werden, der der durchschnittlich absorbierten Gesamtdosis entspricht.
Ist der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das gesamte Erzeugnis klar erkennbar, kann auch ermittelt werden, wo Mindest- und Höchstdosis auftreten. Messungen der Dosisverteilung an diesen beiden Stellen bei einer Reihe von Probeexemplaren des Erzeugnisses ermöglichen eine Schätzung der durchschnittlichen Gesamtdosis.
In einigen Fällen ist der Mittelwert des Durchschnittswertes der Mindest- (D'min) und der Höchstdosis (D'max) ein guter Schätzungswert der durchschnittlichen Gesamtdosis.
In diesen Fällen entspricht
D'max+D'min | |
die durchschnittliche Gesamtdosis ≈ |
|
2 |
Das Verhältnis (D'max/min) sollte 3 nicht übersteigen.
3. Verfahren
Vor der routinemäßigen Bestrahlung einer gegebenen Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrahlungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungsmessungen muss vorgenommen werden (z.B. 3 bis 5), um den Schwankungen der Dichte oder Geometrie der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn das Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrahlungsbedingungen geändert werden.
Während der Behandlung werden routinemäßige Dosismessungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter beim voraussichtlichen Ort der Höchst- und Mindestdosis oder in einer Bezugsposition angeordnet.
Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengenmäßig mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im oder auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosisschwankungen gering sind.
Die routinemäßigen Dosismessungen sollten während der Produktion bei jedem Los und in geeigneten Abständen durchgeführt werden.
Werden fließende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt, so können Mindest- und Höchstdosis nicht bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen.
Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern vorgenommen und auf Primärnormen bezogen werden.
Während der Bestrahlung müssen einschlägige Parameter der Anlage ständig überwacht und aufgezeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit und das Energieniveau, den Elektronenfluss und die Scan-Breite der Anlage.
1) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien
in deutsches Recht umgesetzt.
2) UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.
ENDE |