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Regelwerk,Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Ivermectin

Vom 21. Januar 2016
(BAnz. AT vom 19.04.2016 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 18. Februar 2016 (BAnz. AT 06.04.2016 B7), wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden die Angaben zu der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Ivermectin unter dem Abschnitt "4. Therapiekosten" wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4 "Therapiekosten" werden unter der Gliederungsüberschrift "Behandlungsdauer:" in der Tabelle die Angaben in der Zeile

Ivermectinkontinuierlich
1 x täglich

120 bis 240

1

120 bis 240 1

wie folgt gefasst:

Ivermectinkontinuierlich
1 x täglich

90 bis 240

1

90 bis 240 1

2. In Abschnitt 4 "Therapiekosten" werden unter der Gliederungsüberschrift "Verbrauch:" in der Tabelle die Angaben in der Zeile

Ivermectin

10 mg/g

30 g Creme

60 bis 240 g 5

wie folgt gefasst:

Ivermectin

10 mg/g

30 g Creme

45 bis 240 g 5

3. Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Es wurde von einer Dauer eines Behandlungszyklus von vier Monaten ausgegangen. Der Behandlungszyklus kann laut Fachinformation zu Ivermectin wiederholt werden; es wurde eine Wiederholung pro Jahr angenommen. "1) Es wurde von einer regelhaften Dauer eines Behandlungszyklus von vier Monaten ausgegangen. Der Behandlungszyklus kann laut Fachinformation zu Ivermectin wiederholt werden; es wurde eine Wiederholung pro Jahr angenommen. Die untere Grenze der Spanne der Behandlungsdauer für Ivermectin ergibt sich aus der minimalen Therapiedauer von drei Monaten: Falls es nach drei Monaten zu keiner Besserung kommt, sollte die Behandlung abgebrochen werden."

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses am 21. Januar 2016 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE