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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. März 2025
(GV. NRW Nr. 14 vom 20.03.2025 S. 288)
Artikel 1
LAVEEG - LAVE-Errichtungsgesetz
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE), im Folgenden: Landesamt, wird als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz in Recklinghausen errichtet.
§ 2 Aufgaben
(1) Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz obliegenden Aufgaben folgende landesweit bedeutsame Aufgaben übertragen:
(2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).
(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben durch andere Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
(4) In den in Absatz 1 Nummer 2 bis 11 genannten Aufgabenbereichen nimmt das Landesamt nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften hoheitliche Aufgaben wahr.
Die hoheitlichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 7 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(5) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zusätzliche hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 stehen.
§ 3 Organisation
(1) Das Landesamt und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima sollen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Das Landesamt legt in einem Organisationsplan die Einzelheiten der Organisation und in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 4 Leitung
Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
§ 5 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ministerien übertragen sind, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.
§ 6 Personal und Mittel
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt übergeleitet.
(2) Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.
(3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.
§ 7 Übergang von Rechten und Pflichten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt das Landesamt im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 2 die Rechtsnachfolge für das bisherige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 8 Vermögensgegenstände
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt über.
Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
§ 9 Übergangsregelung
Wird in bestehenden Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, ist das Landesamt bis zur Anpassung der Vorschriften zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Anlage
(zu § 6 Absatz 1 LAVEEG)
Überleitung des Personals folgender Organisationseinheiten des bisherigen Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung
Abteilung 1
Fachgebiet 17.2
Fachgebiet 17.3
Fachgebiet 17.5
Abteilung 2
Fachbereich 27
Abteilung 8
Artikel 2
Änderung des LANUV-Errichtungsgesetzes
Das LANUV-Errichtungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Landesamt wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) umbenannt."
2. Die §§ 2 bis 4 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
" § 2 Aufgaben
(1) Das Landesamt nimmt vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen landesweit bedeutsame fachliche Umwelt-, Naturschutz- und Klimaaufgaben sowie einzelne, damit in Zusammenhang stehende hoheitliche Aufgaben wahr. (2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben). (3) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben anderer Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1. (4) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach Absatz 1 stehen. (5) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) nimmt das Landesamt auf den Nationalparkflächen vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen die folgenden Aufgaben wahr:
(6) Die hoheitlichen Aufgaben gemäß Absatz 5 Nummer 1, 3 Buchstabe a, b, f, g, h, i und j, Nummer 4 Buchstabe b, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r und t sowie Nummer 5 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr. § 3 Organisation (1) Das Landesamt und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW sollen bezogen auf die Nationalparkflächen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (2) Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde." |
3. § 5 wird § 4.
4. § 6 wird durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
" § 5 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für Forsten zuständige Ministerium die Fachaufsicht über die Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 aus. § 6 Personal und Mittel des Nationalparkforstamtes Eifel Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) sind die Beschäftigten des Nationalparkforstamtes Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW sowie die dem Nationalpark und Naturerbe NRW (NaPa NRW) zugeordneten Planstellen im Kapitel 10.300 auf das Landesamt übergeleitet. Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist. § 7 Vermögensgegenstände des Nationalparkforstamtes Eifel (1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gehen die Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Liegenschaften nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf das Landesamt über. (2) Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. § 8 Übergangsregelung Wird in bestehenden Vorschriften das Nationalparkforstamt Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt." |
5. Der bisherige § 7 wird § 9.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, | "5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
6. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung," |
2. Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
(2) § 8 Absatz 4 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, | "3. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima," |
2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung."
(3) In der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird in der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" nach der Angabe "Ministerialrätin, Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleitung unterstellt - 6) 9)" ein Absatz und die Angabe "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung" eingefügt.
(4) Die Anlage zum Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), das zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 30 wird die Angabe "bei dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.
2. In Nummer 33 wird die Angabe "bei dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.
3. In Nummer 41 wird die Angabe "Wildschadenverhütung" durch die Angabe "Wildtiermanagement" ersetzt.
4. In Nummer 57 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK)" ersetzt.
(5) In § 5 Absatz 2 Nummer 5 und in § 10 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.
(6) In § 4 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
(7) In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) geändert worden ist, wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
(8) Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt," ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 14 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.
(9) § 8 des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz | " § 8 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima". |
2. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.
(10) § 10 des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Aufgaben des Landesamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz | " § 10 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima". |
2. Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.
(11) In § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 6 sowie § 22 Satz 1 und 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Verbraucherschutz" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
(12) In § 1 Buchstabe a des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
(13) Das Gifttiergesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe "für den Artenschutz und" gestrichen.
2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.
(14) Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Angabe "von dem für Forsten zuständigen Ministerium" ersetzt.
2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Höhere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes. | "(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung." |
3. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Innerhalb von Nationalparken bewirtschaftet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden LANUK, den Staatswald. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Bewirtschaftung durch das LANUK in Übereinstimmung mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung und dient deren Erfüllung. Zur Umsetzung kann das LANUK Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz schließen."
4. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In Nationalparken nehmen das LANUK und die von ihm beauftragten Forstschutzbeauftragten die Aufgaben des Forstschutzes wahr."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Forstbehörden," die Angabe "vom LANUK," eingefügt.
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Landesforstverwaltung" die Angabe "und des LANUK" eingefügt.
d) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Landesforstverwaltung," die Angabe "des LANUK," eingefügt.
5. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieses führt die Aufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz. | "Dieses führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Fachaufsicht über die Aufgaben, die auf Grundlage des § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima auf Nationalparkflächen durchgeführt werden." |
6. In § 60 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "bewirtschaften" die Angabe ", soweit nicht das LANUK den Staatswald innerhalb von Nationalparks bewirtschaftet" eingefügt.
7. In § 61 Satz 1 wird nach der Angabe "zu diesem Gesetz" die Angabe "sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen" eingefügt.
8. § 70 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden. | "(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz. In Nationalparken ist das LANUK Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." |
(15) Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:
In der Verordnung über die Einteilung der Forstamtsbezirke im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1994 (GV. NW. S. 1072, ber. 1995 S. 38), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 667) geändert worden ist, wird Anlage 1 wie folgt geändert:
1. Die Angabe
"
01 Nationalpark Eifel | Der Bezirk umfasst: Flächen, die innerhalb des nachstehend begrenzten Gebietes liegen: Kreis Aachen, Stadt Monschau ab der Schnittstelle des Perlenbaches mit der Staatsgrenze Deutschland/Belgien, entlang der Staatsgrenze bis zur L 245, B 258, L 207, B 266, L 169, B 265, K 25, L 218, L 249, entlang der Rurbahn bis Zerkall, Verlauf der Kall, L 218 bis Scheidbaum, Rurtalsperre Schwammenauel, Kreisgrenze Aachen/Düren bis Damm Paulushof, Ostufer Obersee bis Einrur, Verlauf der Rur bis Widdau, K 26, B 258, K 25 bis zum Perlenbach, Verlauf des Perlenbaches bis Staatsgrenze |
wird gestrichen.
2. Die Angaben zu den laufenden Nummern 02 und 03 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
"
|
(16) Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:
" § 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz | " § 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima". |
b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt" ersetzt.
c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.
3. § 4 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Umsetzung dieses Ziels kann das für Naturschutz und Forsten zuständige Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzerverbänden schließen. | "Zur Umsetzung dieses Zieles kann das für Naturschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzverbänden schließen." |
4. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
5. § 36 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2."
6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen. | "Die Einholung des Einvernehmens mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erfolgt nicht, soweit es um die Prüfung der Wildniseignung einer Waldfläche innerhalb eines Nationalparks geht. Die Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen." |
7. In § 59 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe "Naturschutzbehörde" die Angabe: "sowie innerhalb eines Nationalparks das Landesamt" eingefügt.
8. In § 78 Absatz 5 wird nach der Angabe "Gemeinde," die Angabe "innerhalb eines Nationalparks das Landesamt," eingefügt.
9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 34 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 3, § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 3, § 73 Satz 1, § 74 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.
(17) Das Landesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung | " § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement". |
2. In § 8 Absatz 5 wird die Angabe "Ministerium" durch die Angabe "für das Jagdwesen zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium" ersetzt.
3. In § 31 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Wildschadenverhütung" durch die Angabe "Wildtiermanagement" ersetzt.
4. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) geführt. (2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig. | " § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement, im Folgenden Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben der Forschungsstelle sind insbesondere:
(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig." |
(18) Das Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:
" § 52a Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur".
2. In § 30 Absatz 4 wird die Angabe "Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "für Fischerei zuständige Ministerium" ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). | "(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium." |
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Zentrums für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.
4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
" § 52a Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur
Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird das Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur (ZAFFA) als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben des ZAFFA sind insbesondere:
5. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bei dem Ministerium" ersetzt.
(19) In § 15 Absatz 3 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) geändert worden ist, wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.
ID 250681
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