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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. März 2025

(GV. NRW Nr. 14 vom 20.03.2025 S. 288)


Artikel 1
LAVEEG - LAVE-Errichtungsgesetz
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE), im Folgenden: Landesamt, wird als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz in Recklinghausen errichtet.

§ 2 Aufgaben

(1) Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz obliegenden Aufgaben folgende landesweit bedeutsame Aufgaben übertragen:

  1. Ernährungsangelegenheiten und wirtschaftlicher Verbraucherschutz,
  2. Gesundheitlicher Verbraucherschutz,
  3. Veterinärwesen,
  4. Tierschutz, Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte und Tierarzneimittel inklusive Tierimpfstoffe,
  5. Abwehr von Gefahren ausgehend von sehr giftigen Tieren,
  6. Ernährungsnotfallvorsorge,
  7. Marktüberwachung,
  8. Fachberufe in den Aufgabenbereichen,
  9. Angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,
  10. Jagdkunde und Wildtiermanagement sowie
  11. Förderung von Maßnahmen, Projekten und Institutionen im Verbraucherschutz, in Ernährungsangelegenheiten, in den Bereichen der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft, der Regionalvermarktung, des Agrarmarktes sowie im Rahmen der unter den Nummern 3 und 4 genannten Aufgabenbereiche.

(2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben durch andere Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

(4) In den in Absatz 1 Nummer 2 bis 11 genannten Aufgabenbereichen nimmt das Landesamt nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften hoheitliche Aufgaben wahr.

Die hoheitlichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 7 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(5) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zusätzliche hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 stehen.

§ 3 Organisation

(1) Das Landesamt und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima sollen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Das Landesamt legt in einem Organisationsplan die Einzelheiten der Organisation und in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 4 Leitung

Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

§ 5 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ministerien übertragen sind, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.

§ 6 Personal und Mittel

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt übergeleitet.

(2) Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.

(3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.

§ 7 Übergang von Rechten und Pflichten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt das Landesamt im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 2 die Rechtsnachfolge für das bisherige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 8 Vermögensgegenstände

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt über.

Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 9 Übergangsregelung

Wird in bestehenden Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, ist das Landesamt bis zur Anpassung der Vorschriften zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Anlage
(zu § 6 Absatz 1 LAVEEG)

Überleitung des Personals folgender Organisationseinheiten des bisherigen Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung

Abteilung 1

Fachgebiet 17.2

Fachgebiet 17.3

Fachgebiet 17.5

Abteilung 2

Fachbereich 27

Abteilung 8

Artikel 2
Änderung des LANUV-Errichtungsgesetzes

Das LANUV-Errichtungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Landesamt wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) umbenannt."

2. Die §§ 2 bis 4 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:

altneu
" § 2 Aufgaben

(1) Das Landesamt nimmt vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen landesweit bedeutsame fachliche Umwelt-, Naturschutz- und Klimaaufgaben sowie einzelne, damit in Zusammenhang stehende hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).

(3) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben anderer Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1.

(4) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach Absatz 1 stehen.

(5) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) nimmt das Landesamt auf den Nationalparkflächen vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen die folgenden Aufgaben wahr:

  1. die Aufgaben der Verwaltung des Nationalparks im Sinne des § 36 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist,
  2. die Erstellung und Fortschreibung eines Nationalparkplans und eines Maßnahmenplans, die Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die Durchführung von wissenschaftlicher Umweltbeobachtung, naturkundlicher Bildung und Vermittlung von Naturerleben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
  3. die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz:
    1. die Erteilung des Einvernehmens für forstliche Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,
    2. die Überwachung der Einhaltung der Ge- und Verbote von forstlichen Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 24 des Landesnaturschutzgesetzes,
    3. die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten forstlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes,
    4. die Verwendung von Ersatzgeldern und Durchführung entsprechender Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 6 des Landesnaturschutzgesetzes,
    5. die Feststellung der Wildniseignung einer Waldfläche nach § 40 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,
    6. die Erteilung des Einvernehmens bei der Zulassung des Reitens im Wald auf allen privaten Wegen nach § 58 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,
    7. die Erteilung des Einvernehmens bei der Beschränkung des Reitens im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Reitwege nach § 58 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes,
    8. die Erteilung von Ausnahmen von Verboten des Radfahrens und Reitens außerhalb von Straßen und Wegen nach § 59 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,
    9. die Erteilung einer Genehmigung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes und
    10. die Erteilung von Befreiungen von den forstlichen Festsetzungen eines Landschaftsplans nach § 75 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes,
  4. die folgenden Aufgaben nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist:
    1. die Abgabe von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange nach § 9 des Landesforstgesetzes,
    2. das Anzeigeverfahren für organisierte Veranstaltungen im Wald nach § 2 Absatz 4 des Landesforstgesetzes,
    3. die Erteilung von Fahr-, Reit- und Betretungsbefugnissen nach § 3 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,
    4. die Genehmigung von Eingatterungen von mehr als 10 Hektar Größe nach § 3 Absatz 2 des Landesforstgesetzes,
    5. die Genehmigung der Sperrung von Waldflächen nach § 4 des Landesforstgesetzes,
    6. die zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechts nach § 5 des Landesforstgesetzes,
    7. die Beseitigung von Schäden durch den Erholungsverkehr nach § 6 des Landesforstgesetzes,
    8. das Anzeigeverfahren zur Verwertung von Abfällen im Wald nach § 6a Absatz 2 des Landesforstgesetzes,
    9. das Einsammeln von Abfällen und die Übergabe an die einsammlungspflichtigen Entsorgungsträger nach § 6a Absatz 3 des Landesforstgesetzes,
    10. das Anzeigeverfahren für den forstwirtschaftlichen Wegebau nach § 6b des Landesforstgesetzes,
    11. die Zulassung von Ausnahmen zur Kahlhiebsregelung nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes,
    12. die Bewirtschaftung der Flächen des Staatswaldes nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
    13. die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Wiederaufforstung sowie die Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 des Landesforstgesetzes,
    14. die Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände sowie den Ersatz von Schäden Dritter nach § 45 des Landesforstgesetzes,
    15. die Genehmigung einer Anlage für das Unterhalten eines Feuers nach § 47 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,
    16. die Befreiung vom Verbot des Anzündens oder Unterhaltens eines Feuers oder der Benutzung eines Grillgerätes sowie des Lagerns von leichtentzündlichen Stoffen nach § 47 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,
    17. die Ausübung des Forstschutzes nach § 52 des Landesforstgesetzes,
    18. die Bestellung von Forstschutzbeauftragten nach § 53 des Landesforstgesetzes,
    19. die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Landesforstgesetzes und
    20. die Überwachung der forstrechtlichen Ge- und Verbote nach dem Landesforstgesetz und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Landesforstgesetzes und
  5. die Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, die dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.

(6) Die hoheitlichen Aufgaben gemäß Absatz 5 Nummer 1, 3 Buchstabe a, b, f, g, h, i und j, Nummer 4 Buchstabe b, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r und t sowie Nummer 5 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 3 Organisation

(1) Das Landesamt und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW sollen bezogen auf die Nationalparkflächen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

3. § 5 wird § 4.

4. § 6 wird durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt:

altneu
" § 5 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für Forsten zuständige Ministerium die Fachaufsicht über die Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 aus.

§ 6 Personal und Mittel des Nationalparkforstamtes Eifel

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) sind die Beschäftigten des Nationalparkforstamtes Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW sowie die dem Nationalpark und Naturerbe NRW (NaPa NRW) zugeordneten Planstellen im Kapitel 10.300 auf das Landesamt übergeleitet. Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.

§ 7 Vermögensgegenstände des Nationalparkforstamtes Eifel

(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gehen die Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Liegenschaften nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf das Landesamt über.

(2) Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 8 Übergangsregelung

Wird in bestehenden Vorschriften das Nationalparkforstamt Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt."

5. Der bisherige § 7 wird § 9.

Artikel 3
Folgeänderungen

(1) § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

altneu
5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,"5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,

6. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung,"

2. Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

(2) § 8 Absatz 4 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,"3. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,"

2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung."

(3) In der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird in der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" nach der Angabe "Ministerialrätin, Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleitung unterstellt - 6) 9)" ein Absatz und die Angabe "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung" eingefügt.

(4) Die Anlage zum Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), das zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 30 wird die Angabe "bei dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

2. In Nummer 33 wird die Angabe "bei dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

3. In Nummer 41 wird die Angabe "Wildschadenverhütung" durch die Angabe "Wildtiermanagement" ersetzt.

4. In Nummer 57 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK)" ersetzt.

(5) In § 5 Absatz 2 Nummer 5 und in § 10 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.

(6) In § 4 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.

(7) In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) geändert worden ist, wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.

(8) Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt," ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 14 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

(9) § 8 des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" § 8 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima".

2. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.

(10) § 10 des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Aufgaben des Landesamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz" § 10 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima".

2. Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.

(11) In § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 6 sowie § 22 Satz 1 und 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "Verbraucherschutz" durch die Angabe "Klima" ersetzt.

(12) In § 1 Buchstabe a des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.

(13) Das Gifttiergesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe "für den Artenschutz und" gestrichen.

2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

(14) Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Angabe "von dem für Forsten zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Höhere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes."(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung."

3. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Innerhalb von Nationalparken bewirtschaftet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden LANUK, den Staatswald. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Bewirtschaftung durch das LANUK in Übereinstimmung mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung und dient deren Erfüllung. Zur Umsetzung kann das LANUK Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz schließen."

4. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Nationalparken nehmen das LANUK und die von ihm beauftragten Forstschutzbeauftragten die Aufgaben des Forstschutzes wahr."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Forstbehörden," die Angabe "vom LANUK," eingefügt.

c) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Landesforstverwaltung" die Angabe "und des LANUK" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Landesforstverwaltung," die Angabe "des LANUK," eingefügt.

5. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieses führt die Aufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz."Dieses führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Fachaufsicht über die Aufgaben, die auf Grundlage des § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima auf Nationalparkflächen durchgeführt werden."

6. In § 60 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "bewirtschaften" die Angabe ", soweit nicht das LANUK den Staatswald innerhalb von Nationalparks bewirtschaftet" eingefügt.

7. In § 61 Satz 1 wird nach der Angabe "zu diesem Gesetz" die Angabe "sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen" eingefügt.

8. § 70 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden."(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz. In Nationalparken ist das LANUK Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."

(15) Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

In der Verordnung über die Einteilung der Forstamtsbezirke im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1994 (GV. NW. S. 1072, ber. 1995 S. 38), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 667) geändert worden ist, wird Anlage 1 wie folgt geändert:

1. Die Angabe

"

01 Nationalpark EifelDer Bezirk umfasst: Flächen, die innerhalb des nachstehend begrenzten Gebietes liegen: Kreis Aachen, Stadt Monschau ab der Schnittstelle des Perlenbaches mit der Staatsgrenze Deutschland/Belgien, entlang der Staatsgrenze bis zur L 245, B 258, L 207, B 266, L 169, B 265, K 25, L 218, L 249, entlang der Rurbahn bis Zerkall, Verlauf der Kall, L 218 bis Scheidbaum, Rurtalsperre Schwammenauel, Kreisgrenze Aachen/Düren bis Damm Paulushof, Ostufer Obersee bis Einrur, Verlauf der Rur bis Widdau, K 26, B 258, K 25 bis zum Perlenbach, Verlauf des Perlenbaches bis Staatsgrenze

wird gestrichen.

2. Die Angaben zu den laufenden Nummern 02 und 03 werden wie folgt gefasst:

altneu
"
02 Hocheifel - Zülpicher BördeDer Bezirk umfasst: Kreis Euskirchen sowie aus dem Kreis Düren die Städte Heimbach, Nideggen und die Gemeinden Kreuzau, Nörvenich und Vettweiß
03 Rureifel - Jülicher BördeDer Bezirk umfasst: Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg sowie aus dem Kreis Düren die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Hürtgenwald, Inden, Langerwehe, Merzenich, Niederzier und Titz

(16) Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:

" § 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" § 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima".

b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt" ersetzt.

c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

3. § 4 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Umsetzung dieses Ziels kann das für Naturschutz und Forsten zuständige Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzerverbänden schließen."Zur Umsetzung dieses Zieles kann das für Naturschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzverbänden schließen."

4. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.

5. § 36 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2."

6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Die Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen."Die Einholung des Einvernehmens mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erfolgt nicht, soweit es um die Prüfung der Wildniseignung einer Waldfläche innerhalb eines Nationalparks geht. Die Wildnisentwicklungsgebiete werden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebiete sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen."

7. In § 59 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe "Naturschutzbehörde" die Angabe: "sowie innerhalb eines Nationalparks das Landesamt" eingefügt.

8. In § 78 Absatz 5 wird nach der Angabe "Gemeinde," die Angabe "innerhalb eines Nationalparks das Landesamt," eingefügt.

9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 34 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 3, § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 3, § 73 Satz 1, § 74 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" gestrichen.

(17) Das Landesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

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§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung" § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement".

2. In § 8 Absatz 5 wird die Angabe "Ministerium" durch die Angabe "für das Jagdwesen zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Wildschadenverhütung" durch die Angabe "Wildtiermanagement" ersetzt.

4. § 53 wird wie folgt gefasst:

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§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) geführt.

(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.

" § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement, im Folgenden Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben der Forschungsstelle sind insbesondere:

  1. die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes und der wild lebenden Tiere, von Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,
  2. die Erforschung von neuen Möglichkeiten der Jagdausübung auch zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden und Methoden des Wildtiermanagements,
  3. die Beratung bei Anträgen an die unteren Jagdbehörden sowie beispielsweise von Hegegemeinschaften,
  4. die Aus- und Fortbildung,
  5. die Öffentlichkeitsarbeit sowie
  6. die Durchführung der Falknerprüfung.

(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig."

(18) Das Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur".

2. In § 30 Absatz 4 wird die Angabe "Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "für Fischerei zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)."(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium."

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Zentrums für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung" ersetzt.

4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

" § 52a Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur

Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird das Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur (ZAFFA) als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben des ZAFFA sind insbesondere:

  1. die Erfassung von Fischbeständen mit Mitteln der Berufsfischerei,
  2. die Entwicklung und Erprobung von Fischfangmethoden mittels Elektro-, Netz- und Reusenfischerei sowie Echolotverfahren und Fischmarkierungen inklusive Transpondertechnologie,
  3. die Beschaffung von repräsentativen Fischproben für Untersuchungsprogramme des Landes einschließlich Untersuchungen bei Fischsterben,
  4. die Entwicklung von Fachkonzepten und Stellungnahmen zur Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,
  5. die Mitwirkung bei der Umsetzung von Förderprogrammen für die Fischerei,
  6. die Durchführung von Artenschutzprojekten für Fische, Großmuscheln und Großkrebse sowie in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Naturschutzverwaltung bei der Umsetzung von Managementmaßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium,
  7. die Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne in Nordrhein-Westfalen nach Verordnung (EG) Nr. 1100/2007,
  8. die Mitwirkung bei Planungs- und Eingriffsverfahren im aquatischen Lebensraum, unter anderem fischereiliche Hege, Errichtung und Unterhaltung von Fischwegen, Fischschutz an Wasserkraftanlagen, Durchgängigkeit an Querbauwerken, Gewässerbenutzung, die Bewertung der Passierbarkeit von Querbauwerken durch Fischweg- und Fischschutzanlagen und deren Funktionskontrollen, die Mitwirkung bei Stellungnahmen und Planungen zu Renaturierungen und spezifischen Einleitungen, nach Maßgabe des Fischereirechts,
  9. die Führung eines Fischzuchtbetriebes als Vollbetrieb zur Zucht von Salmoniden für die Ausbildung der Fischwirtinnen und Fischwirte,
  10. die Erprobung moderner Fischzuchttechniken, Entwicklung und Durchführung von Lachszuchttechniken sowie Durchführung und fachliche Begleitung von Pilotprojekten zur Aquakultur,
  11. Fischgesundheitsdienst NRW unter anderem mit Aufgabenbereichen der allgemeinen Tiergesundheit und des Tierwohls, Labor für Diagnostik von Fischkrankheiten (Bakteriologie, Virologie, Parasitologie) und molekularbiologischen Fragestellungen bei Fischen, Krebsen und Muscheln; Beratung und Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18; L 2023/90182, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. die inner- und überbetriebliche berufliche Ausbildung von Fischwirtinnen und Fischwirten in den Zweigen "Fischzucht und Fischhaltung" sowie "Fluss- und Seenfischerei",
  13. Fortbildungskurse in der Fischerei, Fischökologie, Fischbiologie, Fischpathologie und Aquakultur sowie
  14. die Durchführung inklusive Prüfung des Elektrofischereilehrgangs gemäß Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung."

5. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Bei dem Ministerium" ersetzt.

(19) In § 15 Absatz 3 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) geändert worden ist, wird die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Angabe "Landesamt für Natur, Umwelt und Klima" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.

ID 250681

ENDE

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